11.01.2022 |
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PRESSEERKLÄRUNG zu Kim Raisner (Einstellung des
Ermittlungsverfahrens wegen Tierquälerei)
Hiermit geben wir für unsere Mandantin, Frau Kim Raisner, folgendes bekannt:
Das von der Staatsanwaltschaft Potsdam nach Eingang mehrerer Strafanzeigen (u.a.
durch den Deutschen Tierschutzbund) eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen
Tierquälerei bzw. Beihilfe zur Tierquälerei wurde nunmehr nach § 153a StPO
mit Zustimmung unserer Mandantin eingestellt.
Hintergrund des Ermittlungsverfahrens waren Vorkommnisse bei den Olympischen
Spielen 2021 in Tokyo. Anlässlich des Reitwettbewerbs im Modernen Fünfkampf
hatte das der Athletin Annika Schleu zugeloste Pferd den Parcours
verweigert. Die Athletin hatte versucht, mit Gerte und Sporen das Pferd
anzutreiben. Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, sich in ihrer Funktion als
Bundestrainerin einer Tierquälerei bzw. Beihilfe zur Tierquälerei schuldig
gemacht zu haben.
Die ermittelnde Staatsanwaltschaft Potsdam hat nun das Verfahren gegen
unsere Mandantin nach § 153a StPO gegen Zahlung eines geringen Geldbetrages
zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung eingestellt. Die Einstellung
erfolgte mit Zustimmung unserer Mandantin. Ausschlaggebend für die
Zustimmung war, dass ein langwieriges Ermittlungs- und Gerichtsverfahren mit
Belastungen für alle Beteiligten vermieden werden konnte. Zudem entfällt der
Schuld-vorwurf, so dass sich unsere Mandantin weiterhin als unschuldig
bezeichnen darf. Unsere Mandantin betont, dass mit der Zustimmung zur
Verfahrenseinstellung keinerlei Schuldeingeständnis verbunden ist.
Berlin, den 11.01.2022
Rechtsanwalt Simon Bergmann.
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15.06.2021 |
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RA Bergmann erwirkt für Joachim Löw eine einstweilige Verfügung wegen
unzulässiger „Doppelgänger-Werbung“ gegen Netto.
Die Netto Marken-Discount Stiftung & Co. KG hatte unmittelbar vor der EM
2021 einen ca. 40 Sekunden langen Werbeclip mit dem Motto „Einer für Alles,
Alles für günstig“ öffentlich zugänglich gemacht, und zwar über YouTube. In
dem Videoclip trat ein Doppelgänger des zu diesem Zeitpunkt noch amtierenden
Bundestrainers Joachim Löw auf. Der Clip zeigte den Doppelgänger beim
Einkauf im Discounter „Netto“. Die Besonderheit des Clips bestand darin,
dass andere Kunden den Bundestrainer vermeintlich erkannten, dieser selbst
aber bestritt, Joachim Löw zu sein. Die Antragsgegner hatten vor diesem
Hintergrund damit argumentiert, der Verbraucher erkenne, dass ein
Doppelgänger auftrete, weshalb das Persönlichkeitsrecht von Herrn Löw nicht
verletzt werde. Dieser Argumentation ist das angerufene Landgericht Köln
nicht gefolgt und hat die hier von uns erlassene einstweilige Verfügung mit
Beschluss vom 11.06.2021 erlassen.
Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass es für die Verletzung des
Persönlichkeitsrechts von Herrn Löw schon ausreiche, das sich die
Antragsgegnerin den Werbewert von Herrn Löw durch Erregung von
Aufmerksamkeit für die von Netto angebotenen Waren fruchtbar mache. Hierfür
genüge es, wenn beim Zuschauer aufgrund der Ähnlichkeit zwischen dem Double
und Herrn Löw die Vorstellung erzeugt werde, bei der gezeigten Person
handele es sich um den prominenten Antragsteller. Der Beschluss ist
bestandskräftig, da die Antragsgegnerin die einstweilige Verfügung als
endgültige Regelung anerkannt hat.
Den Beschluss des LG Köln finden Sie
hier.
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03.05.2021 |
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Rechtsanwalt Bergmann setzt beim Kammergericht erfolgreich
Unterlassungsansprüche für Joachim Löw wegen der Verletzung seiner
Privatsphäre durch
Bundestrainer Joachim Löw werden von der Klatschpresse immer wieder
Beziehungen zu unterschiedlichsten Frauen unterstellt. Seit 2016 geht
Schertz Bergmann gegen derartige Spekulationen bzw. Falsch-Berichterstattung
zur geschützten Privatsphäre erfolgreich vor. Zuletzt konnten
Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung der Privatsphäre vor dem
Kammergericht durchgesetzt werden, so gegen
- die Klambt Programmzeitschriften GmbH wegen rechtsverletzender
Berichterstattung in „die zwei“ Nr. 40 vom 29.09.2018 (Beschluss des KG vom
19.03.2021 zum Az. 10 U 129/19)
- die Klambt-Verlag GmbH & Co. KG wegen rechtsverletzender Berichterstattung
in „7 Tage“ Nr. 40 vom 29.09.2018, in „Frau mit Herz“ Nr. 40 vom 29.09.2018,
in „Woche der Frau“ Nr. 41 vom 02.10.2018 und in „DIE NEUE FRAU“ Nr. 41 vom
02.10.2018 (Beschluss des KG vom 22.03.2021 zum Az. 10 U 65/19)
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16.04.2021 |
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Schertz Bergmann setzt beim Kammergericht die Veröffentlichung von
zwei Gegendarstellungen in der B.Z. durch
Schertz Bergmann setzt beim Kammergericht die Veröffentlichung von
zwei Gegendarstellungen in der B.Z. (Print und Online) für einen Berliner
Pflegedienst durch. Zuvor konnten schon Unterlassungsansprüche gegen die
Veröffentlichungen erfolgreich per einstweiliger Verfügung des Landgerichts
Berlin durchgesetzt werden. Die in der B.Z. vom 16.04.2021 abgedruckte
Gegendarstellung finden Sie
hier.
Den Link zu der auf www.bz-berlin.de verbreiteten Gegendarstellung finden
Sie
hier.
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30.10.2020 |
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Schertz Bergmann Rechtsanwälte: FREIZEIT REVUE muss Gegendarstellung
auf Titelseite erneut abdrucken
Die FREIZEIT REVUE hatte in der Ausgabe Nr. 18/2019 auf der Titelseite unter
Abbildung des Lebensgefährten von Helene Fischer geschrieben:
"Helene Fischer
Das Baby-Interview
Sensationell was ihr Freund verrät"
Im Innenteil wurde sodann ein Interview einer anderen Person in Bezug
genommen. Damit wurde auf der Titelseite gegenüber dem Kioskleser behauptet,
dass der Lebensgefährte ein solches Interview gegeben habe. Dies war
unzutreffend. Daher wurde der Verlag der FREIZEIT REVUE dazu verurteilt eine
Gegendarstellung abzudrucken (LG Offenburg Urteil vom 24.05.2019, 3 O
153/19). Das Oberlandesgericht Karlsruhe kündigte sodann auf die Berufung
des Verlages hin an diese Berufung mit Beschluss zurückweisen zu wollen
(Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12.07.2019, 14 U
82/19).
Daraufhin veröffentlichte die FREIZEIT REVUE eine entsprechende
Gegendarstellung mit einem Zusatz wie
hier
ersichtlich.
Der Zusatz enthielt indes eine Wertung, welche nach
einschlägigem § 11, Abs. 3 Landespressegesetz Baden-Württemberg im Rahmen
eines sogenannten Redaktionsschwanzes zu einer Gegendarstellung unzulässig
ist. Darüber hinaus wurde die Gegendarstellung durch den Zusatz entwertet.
Die Veröffentlichung erteilte daher den Anspruch nicht. Die
Zwangsvollstreckung wurde fortgesetzt. Hiergegen erhob der Verlag
Zwangsvollstreckungsgegenklage. Diese wurde durch das Landgericht Offenburg
mit Urteil vom 14.07.2020 (3 O 153/19) zurückgewiesen. Der Verlag ging
danach soweit dem Landgericht „katastrophalen Rechtirrtum“ und
„Rechtsbeugung“ (§ 339 StGB) vorzuwerfen und sprach unberechtigter Weise von
einem „katastrophalen Fehlurteil“. Dies sah das OLG Karlsruhe anders. Wegen
der offensichtlich nicht bestehenden Erfolgsaussichten der gegen die
Entscheidung eingelegten Berufung wies das Oberlandesgericht Karlsruhe den
Einstellungsantrag hinsichtlich der Zwangsvollstreckung zurück und kündigte
an die Berufung mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen zu wollen.
Die Berufung wurde sodann durch das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom
28.09.2020 (14 U 148/20) zurückgewiesen. Der hiergegen mit einer
Nichtzulassungsbeschwerde verbundene vorläufige Einstellungsantrag der
Zwangsvollstreckung zum Bundesgerichtshof wurde durch den BGH zurückgewiesen
und der Hinweis erteilt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht
auf Erfolg hätte. Die Gegendarstellung wurde nunmehr erneut – nun ohne
Zusatz – veröffentlicht. Die zweite Veröffentlichung finde sie
hier.
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28.10.2020 |
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Schertz Bergmann setzt für Thomas Gottschalk Titel-Gegendarstellung
in "FRAU IM SPIEGEL" durch
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28.10.2020 |
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"FRAU IM SPIEGEL" musste auch noch eine Gegendarstellung von Thomas
Gottschalk im Innenteil drucken und richtigstellen.
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15.10.2020 |
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„Der Kommunismus ist...?“ - Fragen an Christian Schertz in „Der Freitag“
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17.09.2020 |
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Podiumsveranstaltung Berliner Anwaltsverein zum Thema „Hass im
Netz“ u. a. mit Christian Schertz
Der Berliner Anwaltsverein veranstaltet am 17.09.2020 eine Podiumsdiskussion
zum Thema „Hass im Netz“, u. a. mit Gigi Deppe, Leiterin der
ARD-Rechtsredaktion Hörfunk, Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider,
Stellvertretende Vorsitzende des Sachverständigenrates für
Verbraucherfragen im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie Sarah-Marisa Wegener, Leiterin der Auswertungseinheit und
stellvertretende Leiterin „Polizeilicher Staatsschutz“ LKA 53, Berlin.
Auch Christian Schertz wird auf dem Podium zugegen sein.
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16.09.2020 |
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Schertz Bergmann setzt weitere Titelgegendarstellung gegen Burda für Andrea
Kiewel durch
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12.09.2020 |
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Foto-Diskussion "Vorsicht Foto! Möglichkeiten und Grenzen der
künstlerischen Fotografie"
Es diskutieren Espen Eichhöfer, Fotograf Ostkreuz – Agentur der
Fotografen, Sebastian Graalfs, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
und Martin Baer, Filmemacher, am 12.09.2020, 19:00 Uhr. Die Diskussion
erfolgt im Anschluss an die Vorführung des Films "Der illegale Film –
Wem gehört eigentlich ein Bild?", ein Film von Martin Baer und Claus
Wischmann. Weitere Details hierzu finden Sie
hier
und
hier.
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07.09.2020 |
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Deutschlandfunk Hintergrund „Presserat Wie die deutsche Presse sich
selbst kontrolliert“
Am 07.09.2020 strahlte der Deutschlandfunk einen längeren
Hintergrundbeitrag zum Thema „Presserat Wie die deutsche Presse sich
selbst kontrolliert“ aus. In diesem Beitrag äußert sich auch Christian
Schertz zur Bedeutung des Deutschen Presserates. Den Beitrag und die schriftliche Fassung auf deutschlandfunk.de
finden Sie hier
hier.
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05.09.2020 |
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Focus Spezial „Gerecht: 1000 Top-Anwälte & Kanzleien Von FOCUS
empfohlen: Die führenden Juristen & Wirtschaftskanzleien Deutschlands
2020“ listet erneut Schertz Bergmann als Top-Kanzlei für den Bereich „Medien
& Presse“
In der neuesten Ausgabe des Focus Spezial „Ihr Recht“ wird die
Kanzlei Schertz Bergmann erneut als eine der top Wirtschaftskanzleien für
den Bereich „Medien & Presse“ gelistet., Focus Magazin Nr. 37/20,
05.09.2020
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28.08.2020 |
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Schertz Bergmann setzt Titelgegendarstellung gegen Burda für Andrea
Kiewel durch
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12.08.2020 |
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Höcker-Anwältin Dr. Sophie Heuchemer wechselt zu Schertz Bergmann
Wie JUVE zutreffend meldet, wechselt Rechtsanwältin Dr. Sophie
Heuchemer von der Kanzlei Höcker zu Schertz Bergmann. Zu den Details des
Wechsels finden Sie die JUVE.Meldung
hier.
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13.07.2020 |
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Neue Schriftenreihe "Studien zum Medienrecht" bei Duncker & Humblot
Gemeinsam mit Prof. Dr. Marcus Schladebach von der Juristischen Fakultät der
Universität Potsdam wird Prof. Schertz Herausgeber der bei Duncker & Humblot
neu aufgelegten Schriftenreihe "Studien zum Medienrecht". Die Reihe ist für
wissenschaftliche Arbeiten für den Bereich des Medienrechts gedacht. Die
Herausgeber und der Verlag wählen die für die Veröffentlichung in der Reihe
vorgesehenen Arbeiten aus. Mehr Informationen finden Sie
hier.
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26.06.2020 |
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Handelsblatt und US Verlag Best Lawyers wählen Helge Reich und
Christian Schertz zu den besten Anwälten 2020
Zum 12. Mal erschien am 26.06.2020 das große Best Lawyer Ranking zu den
besten Anwälten Deutschlands. Nach einer eigenen Erhebung des Handelsblatts
konnten die besten Anwälte in Deutschland, je Rechtsgebiet gerankt werden.
Erneut wurden Helge Reich und Christian Schertz zu den besten Anwälten
Deutschlands im Bereich Medien- und Urheberrecht gewählt. Das entsprechende
Ranking finden Sie
hier.
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19.05.2020 |
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Schertz Bergmann wehrt Angriff auf Homepage von Fridays for Future ab
Die Homepage www.fridaysforfuture.de wird seit Dezember 2018 für die
deutsche Fridays-for-Future-Bewegung genutzt. Angemeldet und eingetragen
wurde die Domain von einer Einzelperson im Einverständnis mit
AktivistInnen der ersten Stunden.
Mehr als zwei Jahre später, im März
2020, wurde der FRIDAYS FOR FUTURE e.V. gegründet. Unmittelbar nach
Gründung machte der Verein namensrechtliche Ansprüche gegenüber dem
Inhaber der Domain www.fridaysforfuture.de geltend und erwirkte eine
einstweilige Verfügung beim Landgericht Wiesbaden. Hiernach wurde der
Domaininhaber u.a. dazu verurteilt, auf die Domain zu verzichten. Wäre
die einstweilige Verfügung bestandskräftig geblieben, hätte die deutsche
Klimaschutzbewegung eines ihrer ihr wichtigsten Kommunikationsmittel
verloren.
Schertz Bergmann gelang es, diese Folgen abzuwehren. Der für
den Domaininhaber und damit für die deutsche Fridays-for-Future-Bewegung
eingelegte Widerspruch war erfolgreich. Mit Urteil vom 13.05.2020 hat
das Landgericht Wiesbaden die einstweilige Verfügung aufgehoben und dem
FRIDAYS FOR FUTURE e.V. sämtliche Verfahrenskosten auferlegt. Zur
Begründung führt das Landgericht aus, dass es dem Verein nicht gelungen
sei, prioritätsältere Rechte an dem Namen „Fridays for Future“ zu
belegen.
Das Urteil des Landgerichts Wiesbaden, gegen das noch Berufung
eingelegt werden kann, finden Sie
hier.
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01.05.2020 |
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"brand eins /thema" wählt Schertz Bergmann zu den besten
Wirtschaftskanzleien in Deutschland 2020
Das aktuelle Sonderheft "brand eins /thema - Wirtschaftskanzleien 2020" wählt Schertz Bergmann erneut zu den besten
Wirtschaftskanzleien in Deutschland für den Bereich Medien/Presse.
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31.01.2020 |
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Legal 500: Schertz Bergmann Rechtsanwälte erneut als "Top Kanzlei" im
Presse- und Verlagsrecht geführt
Der international renommierte Branchendienst Legal 500 führt Schertz
Bergmann im gerade erschienen Handbuch 2020 erneut im obersten Ranking als
Top Kanzlei für den Bereich Presse- und Verlagsrecht. Danach gehört laut
Legal 500 die Kanzlei in diesem Gebiet zu einer von lediglich vier "Top
Kanzleien" in Deutschland. Prof. Dr. Schertz und Helge Reich werden dabei
erneut zu den insgesamt neun führenden Namen deutschlandweit in diesem
Gebiet gezählt. Betont wird dabei das "hohe Renommee am Markt".
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09.01.2020 |
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Richtigstellung für Saskia Esken in BILD, WAZ und Hamburger
Abendblatt
Schertz Bergmann setzt Richtigstellung für Saskia Esken in der
BILD, der
WAZ und im
Hamburger Abendblatt durch.
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03.01.2020 |
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Schertz Bergmann vertritt erfolgreich Berliner Galeristen wegen
unzulässiger Verdachtsberichterstattung
Im Oktober 2019 wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen
einen Berliner Galeristen eingeleitet. Hierüber wurde in zahlreichen
Medien unter Verletzung der Grundsätze zur Verdachtsberichterstattung
unter Namensnennung des Beschuldigten berichtet. Gegen diese unzulässige
Verdachtsberichterstattung ging der Galerist mit Hilfe von Schertz
Bergmann erfolgreich vor. Mittlerweile wurden 13 einstweilige
Verfügungen erlassen und zusätzlich 12 strafbewehrte
Unterlassungserklärungen seitens der verantwortlichen Verlage bzw.
Diensteanbieter erwirkt bzw. abgegeben. Zur Interessenvertretung durch
die Kanzlei Schertz Bergmann schreibt das bekannte Kunst-Magazin "monopol"
in seiner Ausgabe Dezember 2019 (Seite 24)
"Der beschuldigte Berliner Galerist wird presserechtlich übrigens
vertreten von Schertz Bergmann Rechtsanwälte. Die Kanzlei zählt zu den
renommiertesten des Landes..."
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19.11.2019 |
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Juristischer Salon an der Juristischen Fakultät der Universität
Potsdam, Gast: Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Schertz "Über Medienrecht
und Medienpolitik"
Im Rahmen der Veranstaltungsreihe "Juristischer Salon" war Christian Schertz
zu Gast zum Thema "Über Medienrecht und Medienpolitik". Die Ankündigung
finden Sie
hier.
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31.10.2019 |
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Interview mit Christian Schertz auf Deutschlandfunk Kultur zum Thema
"Meghan & Harry – Wie mächtig sind die Boulevard-Medien?"
In einem Beitrag auf Deutschlandfunk Kultur, der auch als Podcast der
Journalisten Christine Watty und Johannes Nichelmann abrufbar ist, äußert
sich Christian Schertz umfassend zu der Macht des Boulevards, seine
Einschätzung zur Rechtslage in England und die Bedeutung der Yellow-Press in
Deutschland. Den Podcast finden Sie
hier. Die Ankündigung auf der Webseite www.deutschlandfunkkultur.de
finden Sie
hier.
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25.10.2019 |
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Günther Jauch gewinnt nach Zeugenaussage von Hape Kerkeling gegen
Heinrich Bauer
Nach einem länger währenden Rechtsstreit hat das Landgericht Hamburg einer
Klage des beliebten Moderators stattgegeben und eine Berichterstattung des
Heinrich Bauer Verlags über ein angeblich Günther Jauch betreffendes
„verheimlichtes Alkohol-Drama“ verboten. Gestützt worden war die
Berichterstattung auf eine Aussage Hape Kerkelings in einer TV-Sendung,
wonach Günther Jauch ihm einmal an seinem Geburtstag „nachts um 2
sturzbesoffen auf die Mailbox gesungen“ habe.
Am 20.9.2019 wurde Hape Kerkeling als Zeuge vernommen und bestätigte, dass
der behauptete Anruf frei erfunden war und es sich um eine reine
Scherzerklärung gehandelt hatte. Das Landgericht erachtete dies als
glaubhaft und untersagte neben der angegriffenen Wortberichterstattung auch
eine Fotomontage auf der Titelseite der Zeitschrift. Das Urteil finden Sie
hier.
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26.10.2019 |
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Christian Schertz zu Gast im RBB Medienmagazin auf Radio Eins
In der aktuellen Ausgabe vom Medienmagazin des RBB auf Radio Eins war
Christian Schertz Studiogast und äußerte sich zum Relotius-Fall. Das
vollständige Interview finden Sie
hier.
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10.10.2019 |
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OLG Köln untersagt "Bild am Sonntag" ein Gewinnspiel mit dem
ehemaligen "Traumschiffkapitän" zu bebildern.
Mit Urteil vom 10.10.2019 zum Aktenzeichen 15 U 39/19 hat das OLG Köln ein
Urteil des Landgerichts im Kern bestätigt, mit dem der ehemalige
Traumschiffkapitän mit Hilfe von Schertz Bergmann der Axel Springer SE
untersagen konnte, sein Bildnis und seinen Namen im Rahmen der Aktion "BamS
Urlaubslotto" zu verwenden.
Die Zeitung hatte ihre Leser aufgefordert über Mehrwertdienstnummern an
einem Gewinnspiel teilzunehmen und sie hatte unter den Teilnehmern Karten
für eine Kreuzfahrt verlost. Bebildert wurde dies mit drei Schauspielern in
Schiffsuniform aus der Serie "Das Traumschiff", in der dazugehörigen
Bildzeile wurde angegeben, dass man die Abgebildeten auf der Kreuzfahrt
"zwar nicht treffen" werde, aber wie auf dem echten "TV-Traumschiff zu den
schönsten Buchten und den spannendsten Städten schippern" werde.
Das OLG Köln untersagte die Verwendung des Namens und des Bildnisses des
ehemaligen Traumschiffkapitäns, da im konkreten Fall der Verwendung dieser
Persönlichkeitsmerkmale kaum echter Nachrichtenwert zukomme und die
werbliche Nutzung im Vordergrund gestanden habe. Denn die Beliebtheit des
Klägers als Traumschiff-Kapitän habe als "Garant" für eine Traumreise
ersichtlich auch auf den Hauptgewinn abfärben sollen. Außerdem sei mit dem
Bild des Klägers die Aufmerksamkeit der Leser auf die kostenpflichtigen
Mehrwertdienstnummern gelenkt worden, mit denen eine gewisse Refinanzierung
des Gewinnspiels erfolgt sei.
Das OLG Köln hat die Axel Springer SE außerdem für die Vorbereitung eines
Schadensersatzanspruchs dazu verurteilt, Auskunft über die Druckauflage am
Erscheinungstag der BILD am Sonntag zu geben.
Die Pressemitteilung zu dem Urteil des OLG Köln vom 10.10.2019 (15 U 39/19),
welches noch nicht rechtskräftig ist, finden Sie
hier.
Das OLG Köln hat die Revision zum BGH zugelassen.
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01.10.2019 |
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Michael Mittermeier erfolgreich gegen Springer wegen Falschzitat über
Helene Fischer
In einer bereits länger zurückliegenden Berichterstattung in BILD am SONNTAG
sowie auf bild.de vom 16.11.2014 war behauptet worden, der von Schertz
Bergmann vertretene beliebte Komiker habe sich in einem Interview am Rande
des Deutschen Comedypreises 2014 höchst abfällig über Helene Fischer
geäußert. Konkret hieß es u.a., Mittermeier habe behauptet: "Ich kann diese
Frau nicht mehr sehen, ohne im Strahl zu kotzen".
Nach Vernehmung des Journalisten, der das Interview mit Herrn Mittermeier
geführt hatte, als Zeugen sowie Anhörung des Klägers als Partei untersagte
bereits das Landgericht Hamburg die Verbreitung der entsprechenden
Falschzitate per Urteil vom 26.2.2016 (Az.: 324 O 224/15).
Nach einer nochmaligen Beweiserhebung, innerhalb derer erneut der Journalist
als Zeuge vernommen und der Kläger als Partei angehört wurde, bestätigte das
Hanseatische Oberlandesgericht nun die ausgesprochenen Verbote per Urteil
vom 1.10.2019 (Az.: 7 U 94/16). Der erkennende Senat ging von einer
Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten aus. Die Aussage, der Kläger habe
sich wie zitiert geäußert, vermittele der Öffentlichkeit, dass Michael
Mittermeier bereit sei, gegenüber Journalisten verbal auf grob beleidigende
Weise über eine andere Person herzufallen. Das Gericht ist indessen nach
seiner eigenen Beweisaufnahme ebenfalls nicht zu der Überzeugung gelangt,
dass Herr Mittermeier sich wie zitiert geäußert hat. Insbesondere sei die
Zeugenaussage des vernommenen Journalisten, der dem Kläger das Zitat
erstmals zugeschrieben hatte, nicht frei von Lücken, Unklarheiten und
inneren Widersprüchen gewesen. Die inzwischen rechtskräftige Entscheidung
finden Sie hier..
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01.10.2019 |
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Landgericht Berlin untersagt politischem Verein, zu seiner
Bezeichnung den Namen eines Staatsmannes der Weimarer Republik zu nutzen.
Mit Hilfe von Schertz Bergmann haben sich die Enkel und Nachfahren
eines verstorbenen deutschen Politikers und Staatsmannes der Weimarer
Republik erfolgreich vor dem Landgericht Berlin dagegen zu Wehr gesetzt,
dass ein politischer Verein den Namen des verstorbenen Politikers zu seiner
Bezeichnung nutzt. Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 01.10.2019 zum
Aktenzeichen 52 O 164/18 festgestellt, dass der beklagte Verein das
Namensrecht der Kläger durch unberechtigte Namensanmaßung nach 12 BGB
verletzt. Nach Auffassung des Landgerichts Berlin ist davon auszugehen, dass
jedenfalls ein Teil des angesprochenen Verkehrs eine Beziehung zwischen dem
verstorbenen Politiker und den Klägern als Enkel und als letzte lebende
Namensträger des Familiennamens herstellt. Die Kläger müssen es daher nicht
hinnehmen, dass der Namens ihres verstorbenen Großvaters als
schlagwortartige Bezeichnung eines politischen Vereins verwendet wird und
der Großvater der Kläger als Zugpferd für die Bestrebungen dieses Vereins
dient. Die Entscheidung finden Sie
hier.
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25.09.2019 |
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Christian Schertz zu Gast bei Markus Lanz zum Fall Renate Künast
Im Zusammenhang mit dem Beschluss des Landgerichts Berlin über
Schmähungen von Renate Künast war Christian Schertz Gast in der Sendung
Markus Lanz neben Renate Künast selbst, Smudo und dem Schriftsteller Martin
Sutter. Die Sendung finden Sie
hier.
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24.09.2019 |
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Schertz: "Künast-Beschluss verheerend"
Christian Schertz war Gast für ein Interview im ZDF-Morgenmagazin zum
Künast-Beschluss des Landgerichts Berlin. Das Interview finden Sie
hier.
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11.09.2019 |
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Interview mit Christian Schertz in der NDR Fernsehsendung "ZAPP" zum
Fall Metzelder
Im Medienmagazin des NDR Fernsehen "ZAPP" vom 11.09.2019 findet sich ein
Bericht zum Thema Verdachtsberichterstattung im Fall Metzelder "Wann
berichten über einen Verdacht?". Christian Schertz äußert sich hier in einem
längeren Interview zum Fall und zur Rechtslage.
Die entsprechende Zusammenfassung auf der Webseite
hier.
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03.09.2019 |
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I&U verklagt erfolgreich die taz auf Kostenerstattung
Der von Schertz Bergmann Rechtsanwälte vertretene Moderator Günther Jauch
hatte bereits Ende 2016 von der taz die Unterlassung, Gegendarstellung und
Richtigstellung einer unwahren Berichterstattung über ihn gefordert. Die
Zeitung veröffentlichte sowohl in ihrer Printausgabe als auch online eine
Richtigstellung, verweigerte aber die Übernahme der angefallenen
Anwaltsgebühren. Günther Jauch trat daraufhin seine Erstattungsansprüche an
die Produktionsfirma I&U ab, die die Kosten, wiederum vertreten von Schertz
Bergmann, vor den Berliner Gerichten einklagte.
Nachdem das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg der Klage von I&U bereits
vollumfänglich stattgegeben hatte (Az.: 20 C 102/17), wies die Pressekammer
des Landgerichts Berlin die Berufung des in Anspruch genommenen Verlags nun
mit Urteil vom 03.09.2019 zurück. Die seinerzeit für Herrn Jauch
angemeldeten Ansprüche seien begründet gewesen, so dass die taz die mit
ihrer Anmeldung anfallenden Kosten zu erstatten habe. Diese seien auch der
Höhe nach nicht zu beanstanden. Zudem sei, so die Kammer, das Vorbringen der
taz und ihres Rechtsanwalts Johannes Eisenberg teilweise verspätet und in
sich widersprüchlich gewesen. Außerdem habe der Verlag durch seinen Vortrag
einen Verstoß gegen das Gebot subjektiver Wahrhaftigkeit (§ 138 Abs. 1 ZPO)
begangen.
Die rechtskräftige Entscheidung finden Sie
hier.
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21.06.2019 |
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Presseinformation
Niki Lauda
Aus Anlass einer Berichterstattung in BUNTE über Niki Laudas "Testament" und
weitere private Details in Bezug auf seine Familie, hat mich die
Privatstiftung Lauda sowie die Familie von Niki Lauda beauftragt, ihre
Interessen wahrzunehmen und die Medien über Folgendes zu informieren:
Die
Berichterstattung in BUNTE verletzt die Persönlichkeitsrechte von
Mitgliedern der Familie Lauda, insbesondere ihre Privatsphäre. So werden
Bilder der minderjährigen Kinder veröffentlicht und auch Informationen über
die privaten Wohnverhältnisse verbreitet. Auch die Berichterstattung über
das angebliche "Testament" von Herrn Lauda ist rechtswidrig. Diese Fragen
sind ebenso der Privatsphäre der Familie zuzurechnen und gehen niemanden
etwas an. Unabhängig davon, dass hier auch in Teilen falsch berichtet wurde.
Ich bin daher beauftragt, gegen die BUNTE im Namen der Familie Lauda alle
denkbaren presse-rechtlichen Schritte einzuleiten und auch eine
Presseratsbeschwerde zu prüfen.
Die Familie bittet uns aber auch an die
Medien zu appellieren, von einer Übernahme dieser Berichterstattung, die wie
gesagt rechtswidrig ist, Abstand zu nehmen. Vielmehr würde eine solche
Übernahme eine eigenständige Rechtsverletzung begründen und ebenso
presserechtliche Schritte im Namen der Familie Lauda nach sich ziehen.
Wir
bitten daher um dringende Beachtung.
Professor Dr. Christian Schertz
Rechtsanwalt
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03.06.2019 |
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OLG Köln spricht Günther Jauch 20.000,00 Euro Lizenzentgelt für
unerlaubte Clickbaiting-Werbung zu
Der Anbieter der Internetseite www.tvmovie.de veröffentlichte auf seinem
Facebook-Profil vier Bilder von Prominenten verbunden mit dem Text: „Einer
dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen.“ Günther
Jauch war eine der abgebildeten Personen. Durch Anklicken der Meldung wurde
der Leser auf www.tvmovie.de weitergeleitet, wo über die Erkrankung eines
der abgebildeten Moderatoren berichtet wurde. Informationen über Günther
Jauch fanden sich dort nicht.
Das Landgericht Köln gewährte dem von Schertz Bergmann vertretenen Moderator
wegen der kommerziellen Verwendung seines Bildnisses einen Anspruch auf
Zahlung einer üblichen Lizenzgebühr, ohne jedoch bereits über die Höhe zu
entscheiden (unsere Meldung vom 25.07.2018).
Der Pressesenat des OLG Köln bestätigte nun diese Entscheidung des
Landgerichts, sprach Günther Jauch eine Lizenzgebühr in Höhe von 20.000,00
Euro zu und gab der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf. Die Beliebtheit
des Moderators sei gezielt zu dem (einzigen) Zweck ausgenutzt worden,
möglichst viel Traffic auf die eigene Internetseite zu leiten, den eigenen
Internetauftritt bekannter zu machen und Werbeeinnahmen zu erzielen. Zudem
hätten die haltlosen Spekulationen über eine mögliche Krebserkrankung
Günther Jauchs an der Grenze zu einer bewussten Falschmeldung gelegen. Die
Verwendung seines Bildnisses als sog. Clickbait („Klickköder“) sei in diesem
Kontext rechtswidrig gewesen.
Der Senat misst der rechtlichen Behandlung solcher Clickbaits grundsätzliche
Bedeutung bei und hat deshalb die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Das Urteil des OLG Köln vom 28.05.2019 (Az.: 15 U 160/18) finden Sie
hier.
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25.05.2019 |
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Christian Schertz Studiogast im Radio eins medienmagazin
Christian Schertz war Studiogast im medienmagazin von Radio eins zum Thema
"Ibiza-Video" und anderen Themen. Die Sendung finden Sie
hier.
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23.05.2019 |
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Tagung der Gesellschaft für Freiheitsrechte in Zusammenarbeit mit der
Bundeszentrale für politische Bildung zum Thema "Es lebe die Freiheit! 70
Jahre Grundgesetz"
Im Allianz Forum am Pariser Platz 6 veranstaltete die Gesellschaft für
Freiheitsrechte e. V. in Zusammenarbeit mit der Bundeszentrale für
politische Bildung und der Allianz Stiftung eine Tagung zum Thema "Es lebe
die Freiheit! 70 Jahre Grundgesetz". In diesem Zusammenhang nahm Christian
Schertz an dem Podium "Pressefreiheit in Gefahr?! – Eine Diskussion zu
aktuellen Entwicklungen" teil. Moderiert wurde die Veranstaltung von Sarah
Lincoln. Die weiteren Diskutant*innen waren Prof. Dr. Katharina de la
Durantaye und Prof. Dr. Tobias Gostomzyk. Das Programm finden Sie
hier.
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21.05.2019 |
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Ringvorlesung im Medienrecht an der Universität Potsdam von Prof. Dr.
Christian Schertz zum Thema "Der Persönlichkeitsrechtsschutz in der
digitalen Welt – Ist die Privatsphäre ‚80ies‘?"
Im Rahmen der Veranstaltungsreihe "Ringvorlesung im Medienrecht"
hielt Prof. Dr. Christian Schertz an der Juristischen Fakultät der
Universität Potsdam einen Vortrag zum Thema "Der Persönlichkeitsrechtsschutz
in der digitalen Welt – Ist die Privatsphäre ‚80ies‘?". Die Ankündigung
finden Sie
hier.
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16.05.2019 |
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Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen Unterlassungsanspruch gegen
Redaktionsschwanz zur Gegendarstellung durch.
Schertz Bergmann Rechtsanwälte habe für eine Mandantin einen
Unterlassungsanspruch gegen einen sogenannten Redaktionsschwanz zu einer
Gegendarstellung durchgesetzt.
Dort wurde unter eine Gegendarstellung der Zusatz gesetzt „Nach Gesetzeslage
ist die Redaktion verpflichtet, nicht nur wahre, sondern auch unwahre
Gegendarstellungen abzudrucken. Die … bleibt bei ihrer Darstellung vom 06.
November.“ Nach hiesiger Auffassung geht damit die Behauptung einher, dass
die Erwiderung im Rahmen der Gegendarstellung unwahr ist. Diese Behauptung
wurde wiederum als unwahre Tatsachenbehauptung angegriffen. Das Landgericht
Hamburg ging noch davon aus, dass derartige Anmerkungen privilegiert seien.
Nach hiesiger Auffassung kann aber eine redaktionelle Anmerkung zu einer
Gegendarstellung nicht in gleichem Maße privilegiert sein, wie eine
Gegendarstellung selbst. Denn hierfür fehlt es an einer Gesetzesgrundlage.
Es gelten vielmehr die allgemeinen äußerungsrechtlichen Grundsätze, nach
denen unwahre Tatsachenbehauptungen zu unterbleiben haben und für eine
derart ehrabträgliche Äußerung die Beweislast bei dem sich Äußernden liegt.
Dem hat sich nun das Hanseatische Oberlandesgericht angeschlossen und die
Beklagte dazu verurteilt, es zu unterlassen durch die oben genannte
Formulierung den Eindruck zu erwecken, die Erwiderung in der
Gegendarstellung sei unwahr. Im Verfahren blieb unstreitig, dass die
Entgegnung in der Gegendarstellung den Tatsachen entsprach. Insofern lehnte
das Hanseatische Oberlandesgericht es ab, hier einen entsprechenden Zusatz
zu privilegieren und erblickt darin auch keinen Wertungswiderspruch. Die
Entscheidung finden Sie
hier.
Die Beklagte hat hier inzwischen Nichtzulassungsbeschwerde zum
Bundesgerichtshof eingelegt.
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29.04.2019 |
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ZDF berichtet über Kennzeichnungspflichten bei Instagram mit Dr.
Sebastian Gorski als Experten
In der ZDF-Sendung WISO strahlte das ZDF am 29.04.2019 einen Bericht zum
Thema Kennzeichnungspflichten auf Instagram aus. Hierin kam auch der Schertz
Bergmann-Rechtsanwalt Dr. Sebastian Gorski zu Wort, der für die Influencerin
Vreni Frost zuvor beim Kammergericht Berlin zu diesem Thema ein
Grundsatzurteil erstritten hatte (unsere Meldung vom 23.01.2019). Den
Beitrag in der Sendung WISO finden Sie
hier. Den weiteren Beitrag in der Sendung heute+ vom 29.04.2019 finden
Sie
hier.
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28.03.2019 |
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OLG Köln: Fotos von bekannter Moderatorin und ihrer Tochter
unzulässig
In einem Rechtsstreit zwischen einer bekannten Fernehmoderatorin und ihrer
Tochter, beide vertreten von Schertz Bergmann, und einem
Zeitschriftenverlag, hat das Oberlandesgericht Köln per Urteil vom
28.03.2019 (Az.: 15 U 155/18) die Berufung des in Anspruch genommenen
Verlages zurückgewiesen und bestätigt, dass die Veröffentlichung sowohl des
Fotos der Moderatorin aus dem privaten Alltag und auch des verpixelten Fotos
ihrer Tochter bei einer gemeinsam Fahrradfahrt rechtswidrig waren.
Ein weiteres, nicht berufungsgegenständliches Bildnis hatte die Moderatorin,
die sich öffentlich für das Tragen von Fahrradhelmen auch durch Erwachsene
ausgesprochen hatte, beim Fahrradfahren ohne Helm auf dem Gehweg gezeigt.
Während das Landgericht Köln die Veröffentlichung dieses Bildnisses für
zulässig erachtete, untersagte es die Veröffentlichung der beiden weiteren
streitbefangenen Bildnisse. Eines zeigte die verpixelte Tochter der
Moderatorin auf dem Fahrrad, ein weiteres zeigte die Moderatorin neben ihrem
Fahrrad. Der in Anspruch genommene Verlag war der Ansicht, die
Veröffentlichung auch dieser Fotos sei zulässig gewesen und legte Berufung
ein.
Das OLG Köln wies die Berufung insgesamt zurück, hob die besondere
Schutzbedürftigkeit von Kindern hervor und erinnerte daran, dass auch bei
dem Foto, auf dem die Tochter der Moderatorin nicht zu sehen war, eine
Eltern-Kind-Situation anzunehmen sei, weshalb die Persönlichkeitsrechte der
Moderatorin auch bei diesem Bild durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verstärkt
würden.
Die Entscheidung finden Sie
hier.
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18.03.2019 |
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Vortrag Professor Dr. Christian Schertz "Presse- und Medienfreiheit
in Europa in Gefahr – Eine Bestandsaufnahme" jetzt online
Der von Professor Dr. Christian Schertz auf dem Symposium "Presse- und
Medienfreiheit in der EU - ein bedrohtes Grundrecht?" am 16. Januar 2019 an
der Frankfurt University of Applied Sciences gehaltene Vortrag „Presse- und
Medienfreiheit in Europa in Gefahr – Eine Bestandsaufnahme“ ist jetzt
online. Das Video des Vortrages finden Sie
hier.
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09.03.2019 |
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Interview Christian Schertz im rbb Medienmagazin auf radioeins
Im Medienmagazin von radioeins interviewte der rbb Prof. Dr. Christian
Schertz zum Thema Amoklauf in Winnenden. Die Sendung finden Sie
hier.
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06.03.2019 |
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Demokratie-Forum Hambacher Schloss "Die entfesselte Gesellschaft: Wie
Hate Speech und Fake News die Demokratie vergiften!"
Die Stiftung Hambacher Schloss und der SWR veranstalten am 6. März
2019 um 19 Uhr auf dem Hambacher Schloss eine Podiumsdiskussion, moderiert
von Prof. Dr. Dr. Michel Friedman. Als Diskutanten nehmen teil Hans-Ulrich
Jörges, ehem. stellvertretender Chefredakteur Stern, Werner Josef Patzelt,
Politikwissenschaftler der TU Dresden, sowie Prof. Dr. Christian Schertz.
Die
Einladung
sowie die Ankündigung finden Sie
hier. Die Sendung selbst finden Sie
hier.
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27.02.2019 |
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Interview mit Christian Schertz in der NDR-Fernsehsendung "Zapp" zum
Thema Winnenden.
In dem Medienmagazin des NDR-Fernsehen "Zapp" vom 27.02.2019 findet sich ein
Bericht zum Thema "Amoklauf in Winnenden – Lehren aus den medialen
Übertretungen", in dem sich Christian Schertz zu den Vorgängen vor 10 Jahren
äußert. Das vollständige Interview finden Sie
hier.
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23.01.2019 |
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Kammergericht zu Instagram: Nicht jeder Link auf Accounts von
Herstellern/Händlern ist Werbung
Die Bloggerin und Influencerin Vreni Frost unterhält auf Instagram ein
Account mit derzeit mehr als 50.000 Followern. Innerhalb ihrer Posts
verlinkt Frau Frost wie viele andere Instagram-Nutzer regelmäßig Namen von
Firmen, die einen Bezug zu dem veröffentlichten Post haben. Dies gilt
beispielsweise für Bekleidungsstücke, die Frau Frost auf den Fotos trägt.
Durch die Verlinkung gibt die Bloggerin z.B. zu erkennen, von welchem
Hersteller das Produkt ist oder wo es erworben werden kann. Die Links führen
jeweils zu dem Instagram-Account des markierten Unternehmens.
Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) erhob daraufhin gegen Frau Frost
den Vorwurf der Schleichwerbung. Das Landgericht Berlin erließ nach
entsprechendem Antrag zugunsten des VSW per Urteil vom 24.5.2018 (Az.: 52 O
101/18) eine einstweilige Verfügung gegen Frau Frost. Das Verbot betraf auch
einen Post, auf dem Frau Frost einen blauen Pullover trug und innerhalb
dessen mehrere Firmennamen verlinkt waren, obwohl die von Schertz Bergmann
Rechtsanwälte vertretene Bloggerin glaubhaft gemacht hatte, dass sie alle
gezeigten und getaggten Produkte selbst aus eigenen Mitteln erworben hatte
und von keinem der genannten Unternehmen für die Veröffentlichung vergütet
worden war.
Das Kammergericht half der Berufung Vreni Frosts gegen das landgerichtliche
Urteil im Hinblick auf den Pullover-Post ab und stellte in dem mit Spannung
erwarteten Urteil vom 8.1.2019 (Az.: 5 U 83/18) klar, dass derartige Inhalte
durch das Grundrecht der Medienfreiheit geschützt sind. Es handele sich um
einen redaktionellen Beitrag, der allein der Information und Meinungsbildung
seiner Adressaten diene. Der Senat folgte insoweit der Argumentation von
Frau Frost, wonach für ihre Posts auf Instagram nichts anderes gelten könne
als für Modezeitschriften, die aus dem gleichen Grund entsprechende Angaben
zu Herstellern und Bezugsquellen enthalten.
Das Urteil dürfte einen wesentlichen Beitrag leisten zur Klärung der bisher
hoch umstrittenen Frage, inwieweit jegliche Verwendung bzw. Verlinkung von
Marken oder Firmennamen auf Instagram-Accounts ab einer gewissen Anzahl von
Followern per se als Werbung gekennzeichnet werden müssen. Das Kammergericht
hat insoweit deutlich gemacht, dass die Auferlegung einer
Kennzeichnungspflicht ohne Prüfung des redaktionellen Gehalts des einzelnen
Posts mit den Grundrechten der Meinungs- und Medienfreiheit unvereinbar ist.
Die Entscheidung finden Sie
hier.
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18.01.2019 |
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Bundesgerichtshof entscheidet: Presserechtliche Informationsschreiben
grundsätzlich zulässig
Schertz Bergmann Rechtsanwälte versenden gelegentlich im Auftrag von
Mandanten sogenannte „presserechtliche Informationsschreiben“ zum Schutze
der Persönlichkeitsrechte Betroffener. Dies geschieht gelegentlich in
Fällen, in denen die Übernahme rechtswidriger Berichterstattung eines
Mediums durch ein anderes Medium droht. Gegen den Empfang solcher Schreiben
verwahrte sich die FAZ und erklärte, dass man derartige Schreiben in Zukunft
grundsätzlich nicht mehr erhalten wolle. Nachdem weitere presserechtliche
Informationsschreiben bei der FAZ eingingen, forderte diese Unterlassung und
machte gerichtlich nunmehr geltend, dass es Schertz Bergmann Rechtsanwälte
zu unterlassen hätten, sogenannte "presserechtliche Informationsschreiben",
die jeweils im Auftrag eines Mandanten ein rechtliches Vorgehen gegen eine
etwaige Berichterstattung in Wort und/oder Bild über gewisse Ereignisse oder
in Aussicht stellen, per Telefax zuzusenden, wie in dem dort konkreten Fall
geschehen. Die FAZ begründete dies vor Gericht unter anderem damit, dass
sie (wohlgemerkt als eines der angesehensten, größten und bedeutendsten
Medienhäuser Deutschlands) häufig "aufgrund des presserechtlichen
Informationsschreibens von einer Berichterstattung über die betreffende
Person vollständig absieht". Das Landgericht Frankfurt sprach der FAZ
den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu. Das Oberlandesgericht
Frankfurt hob diese Entscheidung auf die Berufung von Schertz Bergmann
Rechtsanwälte hin auf und stellte zu Recht fest, dass "Presse […] einen
kritischen Diskurs aushalten [muss]". Auf die zugelassene Revision hin
stellt nun auch der Bundesgerichtshof eindeutig klar, dass derartige
presserechtliche Informationsschreiben grundsätzlich zulässig und von einem
Medienunternehmen zu dulden sind, da diese ein legitimes und berechtigtes
Rechtsschutzziel verfolgen (Bundesgerichtshof in der Pressemitteilung Nr.
5/2019 vom 16.01.2019 zum Urteil vom 15.01.2019, VI ZR 506/17):
"Die Übermittlung eines presserechtlichen Informationsschreibens greift
in der Regel nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbetrieb eines Presseunternehmens ein. Derartige Schreiben
zielen auf einen effektiven – möglichst bereits vor einer Verletzung wirksam
werdenden – Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie dienen dazu,
dem von einer befürchteten Rechtsverletzung Betroffenen bereits im Vorfeld
Gehör zu gewähren und dadurch persönlichkeitsrechtsverletzende
Rechtsverstöße von vorneherein zu verhindern oder jedenfalls ihre
Weiterverbreitung einzuschränken. Hinter diesen schutzwürdigen Interessen
hat das Interesse eines Presseunternehmens, presserechtliche
Informationsschreiben nicht zu erhalten, in der Regel zurückzutreten."
Damit hat der Bundesgerichtshof entsprechende Schreiben für grundsätzlich
zulässig erklärt. In dem dort streitgegenständlichen Fall wurde auf die
Revision hin dennoch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt aufgehoben
und damit das Urteil des Landgerichts Frankfurt zur Unterlassung
wiederhergestellt, da im konkret streitgegenständlichen Fall das Schreiben
aufgrund des zu substanzlosen Inhalts - so der BGH - ungeeignet gewesen sei,
präventiven Rechtsschutz zu bewirken mangels hinreichender Informationen zur
Möglichkeit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine etwaige
Berichterstattung.
Fazit:
Presserechtliche Informationsschreiben sind grundsätzlich zulässig, da sie
auf einen effektiven Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zielen und
sind daher in der Regel von Presseunternehmen hinzunehmen.
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16.01.2019 |
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Symposium "Presse- und Medienfreiheit in der EU – ein bedrohtes
Grundrecht?" Frankfurt University of Applied Sciences
Aus Anlass des Symposiums Presse- und Medienfreiheit in der EU – ein
bedrohtes Grundrecht? hielt Professor Dr. Christian Schertz einen Vortrag
zum Thema "Presse- und Medienfreiheit in Europa in Gefahr – Eine
Bestandsaufnahme". Den Vortrag als Video finden Sie
hier. Das Programm finden Sie
hier.
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12.01.2019 |
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Christian Schertz zu Gast beim radioeins Medienmagazin
Im Medienmagazin von radioeins war Christian Schertz zu Gast im Studio zu
zahlreichen Themen. Unter anderem ging es um den Fall Relotius, Yellow-Press,
Hass-Postings und den Datenklau. Den Podcast finden Sie
hier.
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01.01.2019 |
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Götting/Schertz/Seitz, "Handbuch des Persönlichkeitsrechts - Presse-
und Medienrecht" erscheint in 2. Auflage
Die 2. Auflage des von Prof. Dr. Götting, Prof. Dr. Schertz und Prof. Dr.
Seitz herausgegebenen Standardwerks "Handbuch des Persönlichkeitsrechts" ist
jetzt im C.H. Beck Verlag erschienen. Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian
Schertz ist Herausgeber des gemeinsamen Werkes und Autor und/oder Co-Autor
der Beiträge "Das Recht am eigenen Bild", "Das Namensrecht", "Strategische
Rechtskommunikation", "Merchandisingverträge" sowie "Werbeverträge".
Weiterhin haben auch andere Anwälte der Kanzlei Schertz Bergmann Beiträge
beigesteuert. So hat Frau Rechtsanwältin Kerstin Schmitt die Beiträge "Das
Recht an Gestik und der Mimik, Slogans und Zitaten sowie an Gegenständen und
dem Image" sowie die Beiträge zum Thema "Träger des Persönlichkeitsrecht",
"Lebende Personen", "Das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen",
"Personenmehrheiten", "Das Persönlichkeitsrecht juristischer Personen des
Privatrechts" sowie "Das Persönlichkeitsrecht juristischer Personen des
öffentlichen Rechts" verfasst. Herr Rechtsanwalt Dr. Gorski hat den Beitrag
"Lebensbildverfilmungsverträge" verfasst.
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05.12.2018 |
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Interview mit Christian Schertz in der Sendung "@mediasres" im
Deutschlandfunk zur Aktion des "Zentrums für Politische Schönheit"
In der heutigen Ausgabe des Medienmagazins "@mediasres" interviewte der
Deutschlandfunk Christian Schertz zu rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit
der Aktion des "Zentrums für Politische Schönheit". Das Interview finden Sie
hier.
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19.11.2018 |
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Interview mit Christian Schertz auf Deutschlandfunk Kultur
In der Sendung "FAZIT" wird Christian Schertz zum Fall der
Nachbearbeitung des "Polizeirufs" durch den NDR befragt. Das Interview
finden Sie
hier.
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09.10.2018 |
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Schertz Bergmann erzielt für Claudia Pechstein Teilerfolg vor dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Rechtsanwalt Simon Bergmann betreut die bekannte Eisschnellläuferin
Claudia Pechstein seit Beginn der zu Lasten der Sportlerin verhängten
Doping-Sperre im Jahr 2009.
Allein aufgrund anormaler Blutwerte (Retikulozyten) wurde Claudia
Pechstein vom Eisschnelllaufverband ISU zu einer zweijährigen Sperre
wegen angeblichen Dopings verurteilt. Gegen die Entscheidung des
Verbandsgerichts der ISU hatten wir für die Sportlerin Rechtsmittel beim
Internationalen Sportgerichtshof CAS in der Schweiz eingelegt. Das
Rechtsmittel blieb erfolglos. Die Sperre von Claudia Pechstein wurde vom
CAS bestätigt. Auch das hiergegen eingelegte Rechtsmittel vor einem
ordentlichen Gericht, dem Schweizer Bundesgericht, blieb erfolglos.
Damit war der Instanzenzug hinsichtlich der verhängten Doping-Sperre
ausgeschöpft.
Gegen die Rechtsprechung der Schweiz, insbesondere des Schweizerischen
Bundesgerichts, hatten wir für die Mandantin Beschwerde beim EGMR
eingelegt. Gestützt wurde die Beschwerde auf die Verletzung der Art. 6
Abs. 1 (Recht auf ein faires Verfahren) und Art. 6 Abs. 2 (Verstoß gegen
die Unschuldsvermutung). Mit Urteil vom 02.10.2018 hat der EGMR nach
achtjähriger Verfahrensdauer nunmehr sein 64-seitiges Urteil verkündet.
Das Urteil betrifft gleichermaßen das Verfahren Pechstein ./. Schweiz
wie auch das Verfahren des rumänischen Profi-Fußballers Mutu (ehem. FC
Chelsea) ./. Schweiz.
Das Urteil können Sie
hier
in deutscher Sprache und
hier
im französischen Original einsehen.
Der Beschwerde von Claudia Pechstein wurde teilweise stattgegeben. So
rügt der EGMR ausdrücklich, dass im Verfahren vor dem CAS die
Öffentlichkeit ausgeschlossen war. Dies wertet der EGMR als Verstoß
gegen den durch Art. 6 Abs. 1 EMRK abgesicherten Grundsatz, dass
Gerichtsverhandlungen öffentlich stattzufinden haben.
Sollte das Urteil des EGMR rechtskräftig werden, wird dies erhebliche
Bedeutung für Sportgerichtsverfahren vor dem CAS, insbesondere in
Doping-Verfahren, haben. Bislang hat der CAS auf Grundlage seiner
Gerichtsverfassung regelmäßig die Öffentlichkeit ausgeschlossen. So
konnte sich die Öffentlichkeit (und insbesondere die interessierte
Presse) bislang nie ein vollständiges Bild über die Anklagevorwürfe und
die Argumente der Verteidigung bilden. Dies war insbesondere im
Verfahren Pechstein ./. ISU von erheblichem Nachteil für die angeklagte
Sportlerin. Anlässlich der zweitägigen Verhandlung vor dem CAS in
Lausanne waren zahlreiche Sachverständige (insbesondere Mediziner) zu
den Blutwerten der Sportlerin und den Messgeräten, mit denen diese Werte
genommen worden waren, gehört worden. Obwohl die überwiegende Anzahl der
Sachverständigen schon im Verhandlungstermin darauf hingewiesen hatte,
dass Claudia Pechstein mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer
Blutanomalie leidet, die ihre außergewöhnlichen Retikulozytenwerte
begründet, wurden diese Aussagen im Urteil des CAS verschwiegen, falsch
dargestellt bzw. falsch interpretiert. So entstand in der Öffentlichkeit
das Bild, die Analyse der Blutwerte hätte eine Verurteilung der
Sportlerin notwendig gemacht. Tatsächlich war genau das Gegenteil der
Fall, was aber der Öffentlichkeit verborgen geblieben ist.
Von dem Urteil des EGMR erhoffen wir uns auch eine positive Auswirkung
auf das derzeit beim Bundesverfassungsgericht anhängige
Schadensersatzverfahren. Dort geht es derzeit noch um die Frage, ob die
Schadensersatzklage der Sportlerin vor einem deutschen Gericht anhängig
gemacht werden kann. Diese hängt wiederum davon ab, ob die von Frau
Pechstein unterzeichnete Schiedsklausel, mit der sie sich zwangsweise
der Schiedsgerichtsbarkeit des CAS unterwerfen musste, wirksam ist.
Soweit der EGMR nun die Menschenrechte als verletzt ansieht, wenn die
Verhandlung vor dem CAS unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet,
muss die Schiedsklausel nach hiesigen Auffassung unwirksam sein. Denn
niemand kann an ein privates Schiedsgericht verwiesen werden, vor dem
die Menschenrechte verletzt werden und welches vor diesem Hintergrund
auch nicht mit staatlichen Gerichten gleichgestellt werden kann.
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12.09.2018 |
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FOCUS: Schertz Bergmann zählt zu den Top-Wirtschaftskanzleien in
Deutschland
Schertz Bergmann gehört auch 2018 zu den Top-Wirtschaftskanzleien in
Deutschland. Das ist das Ergebnis einer Befragung, die das
Nachrichtenmagazin FOCUS durchgeführt hat. Schertz Bergmann wurde hier im
Bereich Presse und Medien ausgezeichnet. Veröffentlicht ist die Liste in der
aktuellen Ausgabe von FOCUS Spezial Ihr Recht, welche im September
erschienen ist.
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25.07.2018 |
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Landgericht Köln spricht Günther Jauch gegen BAUER XCEL MEDIA
Lizenzanspruch zu wegen unerlaubter Clickbaiting-Werbung
Der Anbieter der Internetseite www.tvmovie.de hatte bereits im August 2015
auf seinem Facebook-Profil einen Post veröffentlicht, welcher Fotos vier
bekannter Fernsehmoderatoren zeigte. Darüber hieß es unter anderem: "+++ GERADE
VERMELDET +++ Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG
zurückziehen." Durch Anklicken der Meldung wurden Nutzer auf www.tvmovie.de
weitergeleitet, wo über die zu jener Zeit bekannt gewordene Krebserkrankung
eines der Moderatoren berichtet wurde. Hierbei handelte es sich jedoch nicht
um Günther Jauch. Der Betreiber der Internetseite wurde für diese Form des
sogenannten Clickbaitings im Folgenden massiv kritisiert, (vgl.
https://de.wikipedia.org/wiki/Clickbaiting).
Das Landgericht Köln stellte nun im Wege eines Teil- und Grundurteils fest,
dass die Verwendung des Fotos von Günther Jauch in diesem Zusammenhang
„ungehörig“ und rechtswidrig war. Ferner habe die Beklagte das Foto von
Günther Jauch für kommerzielle Zwecke ausgenutzt, so dass dem von Schertz
Bergmann vertretenen Moderator auch ein Anspruch auf Zahlung einer üblichen
Lizenzgebühr dem Grunde nach zustehe. Das Urteil vom 25.07.2018 (Az. 28 O
74/18) finden Sie
hier.
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17.07.2018 |
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Sendung "Hintergrund" mit dem Thema "Juristen gegen Journalisten -
Wenn Anwälte Redaktionen verklagen"
Am 17.07.2018 strahlte der Deutschlandfunk um 18:40 Uhr im Rahmen der Reihe
"Hintergrund" einen Beitrag aus mit dem Thema "Juristen gegen Journalisten –
Wenn Anwälte Redaktionen verklagen". Christian Schertz äußerte sich in
diesem Beitrag umfassend zu der Frage der medialen Krisenberatung und des
Reputationsmanagements. Die Verschriftung des Beitrages finden Sie
hier. Der Beitrag kann auch dort angehört werden.
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28.06.2018 |
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Landgericht Berlin bestätigt den fliegenden Gerichtsstand bei
Pressedelikten für Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche
Häufig geben Presseverlage nach abgemahnten
Persönlichkeitsrechtsverletzungen Unterlassungserklärungen gegenüber dem
Betroffenen ab. Demgegenüber wird dann aber der Kostenerstattungsanspruch
des Betroffenen nicht oder nur teilweise erfüllt. Es müssen dann
Zahlungsklagen geführt werden, die wegen der Streitwerthöhe sachlich beim
Amtsgericht einzureichen sind. Da bei den Amtsgerichten keine
Spezialabteilungen für Pressedelikte bestehen, kommt es nicht selten zu
Streit über die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts. So
hatte beispielsweise das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (17.
Abteilung) eine von Schertz Bergmann eingereichte Klage mit Verweis auf
seine örtliche Unzuständigkeit zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte
Berufung war erfolgreich. Mit Urteil vom 28.06.2018 hat das Landgericht
Berlin der Klage stattgegeben und nochmals ausführlich die Grundsätze zum
fliegenden Gerichtsstand bei Pressedelikten dargelegt. Besonders
bemerkenswert ist der Hinweis des Gerichts, dass der fliegende Gerichtsstand
nicht nur für Unterlassungsklagen gilt, sondern auch für
Schadensersatzklagen, die im Hinblick auf die Erstattung von Abmahngebühren
geführt werden müssen. Das Urteil finden Sie
hier.
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15.06.2018 |
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Presseinformation Roger Waters
Roger Waters wehrt sich gegen Antisemitismus-Vorwurf durch
Münchener
Oberbürgermeister Reiter
Als Anwalt von Roger Waters teilen wir auf diesem Wege mit, dass wir
beauftragt sind, gegen die Aussagen des Münchener Oberbürgermeisters im
Zusammenhang mit dem Konzert von Roger Waters in der Münchener Olympiahalle
rechtliche Schritte einzuleiten. Wie sich aus dem
beigefügten Schreiben,
welches ich heute an die Landeshauptstadt München im Namen von Herrn Roger
Waters geschickt habe, ergibt, stellt die Pressemitteilung des
Oberbürgermeisters vom 12.6.2018 eine Verletzung des Neutralitätsgebotes des
Staates dar. Zudem weist Herr Waters die erhobene Antisemitismus-Vorwürfe
mit aller gebotenen Nachhaltigkeit zurück. Hierzu nehmen wir ebenso Bezug
auf den Inhalt unseres Schreibens.
Prof. Dr. Christian Schertz
Rechtsanwalt
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21.05.2018 |
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Schertz Bergmann Rechtsanwälte PatrG mbB setzen für Helene Fischer
Gegendarstellung auf der Titelseite der BILD Zeitung durch.
In der BILD Zeitung vom 13.02.2018 wurde in Bezug auf eine Erkrankung der
Sängerin Helene Fischer auf der Titelseite geschrieben „Wunderheiler aus den
USA soll ihre Stimme retten“. Dies entbehrte jedweder Grundlage. Daher
meldeten Schertz Bergmann Rechtsanwälte für ihre Mandantin
Gegendarstellungsansprüche an und setzen diese per einstweiliger Verfügung
des Landgerichts Berlin vom 01.03.2018 (27 O 112/18) durch. Hiergegen legte
die Axel Springer SE Widerspruch ein. Die einstweilige Verfügung wurde mit
Urteil vom 10.04.2018 (27 O 112/18) bestätigt. Zur hierzu eingelegten
Berufung teilte das Kammergericht sodann in einem Beschluss mit die Berufung
zurückweisen zu wollen (10 U 86/18). Daraufhin wurde in der Ausgabe vom
19.05.2018 die Gegendarstellung nebst richtigstellendem Zusatz
veröffentlicht (siehe hier).
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24.04.2018 |
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Vortrag von Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Schertz an der Deutschen
Richterakademie in Wustrau zum Thema "Litigation-PR"
Im Rahmen der Tagung der Deutschen Richterakademie in Wustrau vom 23. bis
26. April 2018 zum Thema "Strafjustiz, Medien und Öffentlichkeitsarbeit"
hielt Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Schertz einen Vortrag zum Thema "Litigation-PR".
Andere Dozenten waren unter anderem Gernot Lehr zum Thema
"Persönlichkeitsrechte Beteiligter im Ermittlungs- und Gerichtsverfahren"
sowie Andrea Tietz zum Thema "Die Hauptverhandlung in Ton und Bild –
Widerstreitende Interessen der Beteiligten". Das Programm finden Sie
hier.
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12.04.2018 |
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Schertz Bergmann erstreitet für Diane Kruger Geldentschädigung i. H.
v. 15.000,00 Euro
Die Zeitschrift "OK!" hatte in der Ausgabe Nr. 31 zwei Paparazzi-Fotos der
Schauspielerin Diane Kruger veröffentlicht. Auf einem der Fotos sah man die
Klägerin mit ihrem Lebensgefährten vor der gemeinsamen Villa in LA. Hierzu
hieß es, das Foto dokumentiere die Trennung der Klägerin von ihrem
Lebensgefährten, was falsch war. Das andere Foto zeigte die Klägerin bei
einem privaten Spaziergang auf der Straße. In der Ausgabe Nr. 35 der „OK!“
wurde ein weiteres Foto der Klägerin abgebildet. Das Foto zeigte die
Klägerin wiederum bei einem privaten Spaziergang auf der Straße. Im
Zusammenhang mit der Fotoveröffentlichung hieß es im Begleittext, die
Klägerin leide infolge der Trennung an Haarausfall. Unter anderem hieß es in
der Titelschlagzeile "Beauty-Alptraum – kaum noch Haare auf dem Kopf".
Nachdem die geforderten Unterlassungserklärungen abgegeben worden waren,
wurde der Verlag auf Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung verklagt.
Das Landgericht Köln hatte in I. Instanz einen Betrag i. H. v. 15.000,00
Euro zugesprochen. Im Berufungsverfahren wurde diese Entscheidung nunmehr
vom OLG Köln mit Urteil vom 12.04.2018 bestätigt. Das Urteil ist hier
abrufbar.
Das Urteil des OLG finden Sie
hier.
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21.03.2018 |
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Christian Schertz lässt dem SPIEGEL das unerlaubte Zitieren aus
seinen Anwaltsschreiben gerichtlich untersagen
Mit zweierlei Urteilen des Landgerichts Köln hat der
Gründungspartner der Kanzlei Schertz Bergmann Rechtsanwälte dem SPIEGEL
untersagt, unerlaubt aus seinen Anwaltsschreiben zu zitieren. In beiden
Fällen hatte der SPIEGEL eine Berichterstattung über den jeweiligen
Mandanten des Medienanwalts angekündigt und um Stellungnahme gebeten.
Hierauf hatte dieser jeweils mit einem Anwaltsbrief reagiert und
ausdrücklich mitgeteilt, dass das Anschreiben nicht zu
Veröffentlichungszwecken bestimmt sei. Gleichwohl zitierte der SPIEGEL
später aus den Anschreiben im Rahmen seiner Berichterstattung.
Das Landgericht Köln hat Christian Schertz bezüglich dieser
Veröffentlichungen nun jeweils einen Unterlassungsanspruch zugesprochen.
Nach Auffassung des Gerichts haben die Veröffentlichungen das Recht des
Anwalts verletzt, selbst darüber zu entscheiden, ob Inhalte seines Briefes
veröffentlicht werden. Zudem spreche für den Kläger, dass er in seiner
Berufsausübung eingeschränkt und die effektive Rechtswahrnehmung für seine
Mandanten behindert würde, wenn aus seinen Schriftsätzen ohne Einwilligung
zitiert werden dürfte.
Die noch nicht rechtskräftigen Urteile des Landgerichts Köln vom 21.03.2018
unter dem Az. 28 O 309/17 finden Sie
hier
sowie vom 21.02.2018 unter dem Az. 28 O 250/17
hier.
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12.01.2018 |
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Schertz Bergmann erwirkt bemerkenswerte Entscheidung des
Kammergerichts zur Kostenerstattungspflicht im Presserecht
In "DAS NEUE BLATT" Nr. 19 vom 03.05.2017 war auf der Titelseite wie
auch im Innenteil rechtswidrig über angebliche Hochzeitspläne von zwei
Prominenten spekuliert worden. Die Berichterstattung war mit mehreren
Paparazzi-Fotos bebildert worden. Nachdem der Verlag von den Betroffenen
abgemahnt worden war, mussten einstweilige Verfügungen vor dem Landgericht
Berlin erwirkt werden. Aus prozessökonomischen Gründen wurden die Anträge
zeitlich gestaffelt eingereicht. Erst nachdem für den einen Betroffenen eine
einstweilige Verfügung erwirkt worden war, wurde der zweite Verfügungsantrag
gestellt. Zuvor war dem Verlag unter Hinweis auf die erlassene Verfügung
nochmals die Möglichkeit gegeben worden, die fehlende Unterlassungserklärung
abzugeben.
In den hierauf eingeleiteten Kostenfestsetzungsverfahren wandte der Verlag
ein, die Kostenerstattungsansprüche der Betroffenen müssten
gebührenrechtlich als eine Angelegenheit angesehen werden. Die Antragsteller
seien von der Berichterstattung gleichermaßen betroffen gewesen, weshalb sie
ihre Ansprüche einheitlich in einem Verfügungsverfahren hätten geltend
machen müssen. Nachdem das Landgericht dieser Argumentation nicht gefolgt
war, hatte der Verlag gegen einen der Kostenfestsetzungsbeschlüsse sofortige
Beschwerde eingelegt.
Mit Beschluss vom 30.11.2017 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Das
Kammergericht führt mit der überzeugenden Begründung aus, dass die getrennte
Einreichung der Verfügungsanträge nicht rechtsmissbräuchlich gewesen sei.
Hierzu heißt es wörtlich im Beschluss:
"Ausweislich der Ausführungen in den Antragsschriften (...) wollten sie
mit ihren Anträgen gerade dem Eindruck entgegenwirken, dass sie eine
Liebesbeziehung führen. Hätten sie ihre Anträge in einem Verfahren geltend
gemacht, hätten sie aber den Spekulationen über eine solche Beziehung
Vorschub geleistet, weil sie dann – insbesondere, falls das Landgericht
aufgrund mündlicher Verhandlung und mit Anordnung ihres persönlichen
Erscheinens entschieden hätte – in der Öffentlichkeit als eine Partei
wahrgenommen wären."
Im Übrigen erkennt das Kammergericht unter Verweis auf die Entscheidung des
BGH vom 20.05.2014, Az. VI ZB 9/13, dass die gestaffelte Vorgehensweise der
Betroffenen nicht rechtsmissbräuchlich sei, weil dieses Vorgehen dazu diene,
das Prozesskostenrisiko der Betroffenen zu verringern.
Den Beschluss des Kammgerichts, der rechtskräftig ist, können Sie
hier
abrufen.
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08.01.2018 |
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Presseerklärung
zu Erol Sander
Als Rechtsanwalt des Schauspielers Erol Sander gebe ich Folgendes bekannt:
Mein Mandant und seine Ehefrau sind seit Anfang Juni 2017 getrennt. Das
Scheidungsverfahren läuft. Unmittelbar nach der Trennung wurde unser Mandant
am 08.06.2017 von seiner Ehefrau wegen angeblicher Anwendung häuslicher
Gewalt und wegen angeblichen Besitzes und Konsums von Marihuana angezeigt.
Hierauf musste die Staatsanwaltschaft München zwei Ermittlungsver- fahren
einleiten.
Das Ermittlungsverfahren wegen angeblicher Anwendung häuslicher Gewalt wurde
nunmehr mit Bescheid der Staatsanwaltschaft München I vom 08.01.2018
eingestellt. Gegen die Einstellung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
Die Ermittlungen wegen angeblichen Verstoßes gegen das
Betäubungsmittelgesetz endeten durch Bescheid des Amtsgerichts München vom
29.12.2017 mit Erlass eines Strafbefehls, mit dem zu Lasten meines Mandanten
eine Geldstrafe von 25.200,00 Euro festgesetzt wurde.
Gleichermaßen wie in dem eingestellten Ermittlungsverfahren wegen häuslicher
Gewalt sind auch die gegenüber Herrn Sander erhobenen Vorwürfe wegen
Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz falsch. Mein Mandant hat weder
Drogen konsumiert noch besessen. Die Vorwürfe wurden erhoben, um unserem
Mandanten nach der Trennung von seiner Ehefrau Schaden zuzufügen. Für die
Anschuldigungen gab es demzufolge auch keine hinreichenden Beweise. Im
Gegenteil: Die von der Staatsanwaltschaft veranlassten Haar-, Blut- und
Urinproben haben keinerlei Nachweis für den angeblichen Drogenkonsum
erbracht.
Dennoch hat sich mein Mandant nach Abwägung aller Vor- und Nachteile dazu
entschlossen, gegen den Strafbefehl kein Rechtsmittel einzulegen. Die
berechtigte Aussicht auf einen Frei- spruch hätte die Nachteile, die mit
einer monatelangen öffentlichen Berichterstattung über das Strafverfahren
verbunden gewesen wären, nicht aufgewogen. Aus Rücksicht auf seine Familie
und sein privates Umfeld hat sich mein Mandant unter ausdrücklicher
Verwahrung gegen die erhobenen Vorwürfe dazu entschlossen, den Strafbefehl
zu akzeptieren. Herr Sander legt Wert darauf, dass hiermit kein Anerkenntnis
der gegen ihn erhobenen Vorwürfe verbunden ist.
Berlin, den 8. Januar 2018
Simon Bergmann
Rechtsanwalt
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17.11.2017 |
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Schertz Bergmann setzt für Mandantschaft Gegendarstellung auf der
Titelseite der Programmzeitschrift "die zwei" durch
Die Programmzeitschrift "die zwei" musste in ihrer Ausgabe Nr. 43 vom
21.10.2017 auf der Titelseite die
hier abrufbare
Gegendarstellung veröffentlichen. Anlass war eine Berichterstattung auf
der Titelseite der Ausgabe Nr. 15/2017, die in Bezug auf eine Mandantin von
Schertz Bergmann Rechtsanwälte unter namentlicher Nennung die Aussage
"Tränen in der Kirche" enthielt. Lediglich aus der
Innenteilsberichterstattung ergab sich, dass die Klägerin nicht in der näher
bezeichneten Kirche anwesend war und es dort auch keine Tränen von ihr gab.
Dies war für den sogenannten Kioskleser aber nicht erkennbar. Daher wurden
entsprechende Gegendarstellungsansprüche für die Mandanten geltend gemacht.
Diese Gegendarstellung haben Schertz Bergmann Rechtsanwälte für ihre
Mandantschaft zunächst per einstweiliger Verfügung vor dem Landgericht
Baden-Baden durchgesetzt (Beschluss vom 02.05.2017, 4 O 139/17). Diese
einstweilige Verfügung wurde mit Urteil vom 19.06.2017 bestätigt. Die
Entscheidung finden Sie
hier.
Hiergegen legte der betroffene Verlag Berufung ein. Die Berufung wurde durch
das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 27.09.2017 zurückgewiesen.
Diese Entscheidung finden Sie
hier.
Die Gerichte folgten damit vollumfänglich der Argumentation von Schertz
Bergmann Rechtsanwälte. Damit ist gerichtlich auch noch einmal dargestellt,
dass auch Prominente irreführende Titelseitengestaltungen nicht hinnehmen
müssen.
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17.11.2017 |
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22. Rechtskommunikationsgipfel von Consilium
Rechtskommunikation und prmagazin
Die Consilium Rechtskommunikation UG und das "prmagazin" führten
gemeinsam erstmals den Rechtskommunikationsgipfel in Berlin durch. Ort
war der Bahn-Tower der Deutschen Bahn am Potsdamer Platz. Unter anderem
hielt auch Prof. Dr. Christian Schertz einen Vortrag zum Thema
"Strategische Rechtskommunikation - Die anwaltliche Beratung in der
Krise". Weitere Referenten waren unter anderem Martin U. Müller
vom "Spiegel", Leiter Recht der Deutschen Bahn AG Dr. Alexander Gommlich
sowie der Leiter Kommunikation Wirtschaft, Recht und Regulierung der
Deutschen Bahn AG Jens-Oliver Voß sowie Rainer Ohler, Head of Group
Communications AIRBUS. Die Ankündigung finden Sie
hier. Einen Bericht der "Legal Tribute Online" finden Sie
hier.
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13.11.2017 |
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Interview im Deutschlandfunk mit Christian Schertz: "#MeToo - Was
gerade passiert, ist eindeutig rechtswidrig"
Der Deutschlandfunk interviewte Christian Schertz zu der Frage, wie die
rechtliche Lage der #MeToo Debatte in den Medien zu beurteilen ist. Das
interview können Sie
hier lesen und hören.
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09.11.2017 |
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Bericht auf MEEDIA über einen möglichen Sinneswandel der
Yellow-Press-Verlage
In einem Bericht auf MEEDIA äußert sich Christian Schertz zu einem
möglichen Sinneswandel der Yellow-Press-Verlage. Sein Zitat "Das Verhalten
der Yellows schadet der ganzen Branche" findet sich auch in der Überschrift
des Artikels. Den Artikel finden Sie
hier.
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06.11.2017 |
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Interview Deutschlandfunk Kultur, "Medienanwalt Schertz über Sexismus
in Hollywood"
Am 6.11.2017 interviewte Deutschlandfunk Kultur Christian Schertz
zum Thema "Sexismus in Hollywood". Das Interview und den dazugehörigen
Artikel finden Sie
hier.
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21.10.2017 |
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Heidelberger Kunstverein, öffentliche Podiumsdiskussion: "Tod der
Streetphotography oder Tod des Rechts am eigenen Bild?"
Eine Veranstaltung im Rahmen der XI. Heidelberger Kunstrechtstage des
Instituts für Kunst und Recht (ifkur) in Kooperation mit der Deutschen
Gesellschaft für Photografie (DGPh). Es diskutieren Prof. Dr. Thomas Dreier,
Rechtsanwalt Dr. Ruben Engel, Rechtsanwalt Sebastian Graalfs sowie der
Schriftsteller und Publizist Hans-Michael Koetzle. Moderiert wird die
Veranstaltung von Herrn Prof. Dr. Felix Michl. Der Eintritt ist frei.
Weitere Details zu der Veranstaltung finden Sie
hier.
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13.10.2017 |
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Christian Schertz als Präsidiumsmitglied des Deutschen Evangelischen
Kirchentages kooptiert
Gemeinsam mit dem Präsidenten des DFL Deutschen Fußball Liga e. V. und des
BV. Borussia 09 e. V. Dortmund Reinhard Rauball wurde Christian Schertz am
14. Oktober 2017 in das Präsidium des Deutschen Evangelischen Kirchentages
kooptiert. Am Tag darauf bestätigte die Präsidialversammlung den Vorschlag
des Präsidiums, dass die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Bettina Limperg
die evangelische Präsidentin des 3. Ökumenischen Kirchentages vom 12. bis
16. Mai 2021 in Frankfurt am Main wird. Die entsprechende Pressemeldung
finden Sie hier.
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02.10.2017 |
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OLG München bestätigt Gegendarstellung für Günther Jauch und nimmt
Stellung zur Frage der Erledigung
Bereits mit Beschluss vom 8.3.2017 hatte das OLG München dem von Schertz
Bergmann vertretenen Moderator eine Gegendarstellung zugesprochen (unsere
Meldung v. 3.6.2017). Nachdem das Landgericht München I bereits ein
Zwangsgeld verhängt hatte, wurde die Gegendarstellung am 3.6.2017
veröffentlicht. Zuvor war der in Anspruch genommene Verlag bereits in
Berufung gegangen. Hier ging es nun noch um die Frage, ob eine
prozessrechtliche Erledigung eingetreten war. Mit Urteil vom 22.8.2017 nahm
der 18. Senat des OLG München zu dieser Frage erstmals Stellung, verneinte
sie und wies die Berufung des Verlags zurück. Der Abdruck der
Gegendarstellung sei nur zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung erfolgt und
stelle deshalb keine Erfüllung des Anspruchs dar. Diese sei aber beim
Gegendarstellungsanspruch, wie bei anderen Ansprüchen auch, Voraussetzung
für die Erledigung des Rechtsstreits.
Die Entscheidung des OLG München finden Sie
hier.
Die Titelgegendarstellung in der Zeitschrift "die aktuelle" vom 3.6.2017
finden Sie nochmals
hier.
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01.10.2017 |
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FOCUS: Schertz Bergmann zählt zu den Top-Wirtschaftskanzleien
Deutschlands
Schertz Bergmann gehört auch 2017 zu den Top-Wirtschaftskanzleien
Deutschlands. Das ist das Ergebnis einer Befragung, die das
Nachrichtenmagazin FOCUS durchgeführt hat. Schertz Bergmann wurde hier im
Bereich Presse/Medien ausgezeichnet. Veröffentlicht ist die Liste der 600
Top-Anwälte für alle Rechtsbereiche im aktuellen FOCUS-Heft SPEZIAL, welches
Anfang Oktober erschienen ist.
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31.08.2017 |
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Deutschlandfunk Interview mit Christian Schertz zum Thema "Paparazzi
Nichts gelernt?"
Aus Anlass des Todestages von Prinzessin Diana vor 20 Jahren
interviewte der Deutschlandfunk für die Sendung "Mediasres" Christian
Schertz zu der Frage, ob sich etwas bei dem Verhalten von Paparazzi geändert
hat. Das Interview und den Text dazu finden Sie
hier.
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05.07.2017 |
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Grönemeyer siegt mit Schertz Bergmann gegen BUNTE, BILD und CLOSER
Entsprechend der beigefügten Pressemitteilung des Landgerichts Köln sind
BUNTE, BILD und CLOSER Berichte über angebliche Übergriffe des Sängers
Herbert Grönemeyer gegenüber Paparazzi verboten, da sie unwahr sind.
Weiterhin wurde die BUNTE sogar zu einer Richtigstellung verurteilt. Die
Pressemitteilung finden Sie
hier.
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21.06.2017 |
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Deutschlandfunk-Interview zum BGH-Urteil Tim Bendzko "Ein
Meilenstein-Urteil"
In der Sendung @mediasres wurde ein Interview mit Christian Schertz
zum BGH-Urteil im Fall Tim Bendzko ausgestrahlt, bei welchem es um die Frage
geht, ob eine Zeitung über das Liebesleben von Prominenten berichten darf.
Der BGH gab hier dem Prominenten Recht. Prominente, die sich zu ihrem
Privatleben nicht geäußert haben, müssen eine Berichterstattung über derlei
Themen nicht dulden. Das Interview mit dem Deutschlandfunk können Sie
hier lesen und hören.
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12.06.2017 |
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Schertz Bergmann erstreiten Grundsatzurteil des BGH zum Schutz der
Privatsphäre von Prominenten. Danach ist die Berichterstattung über eine
neue Beziehung in der Regel unzulässig.
Die BILD hatte sowohl in der Print-Ausgabe wie auch in der
Onlineausgabe über eine neue Beziehung des Sängers Tim Bendzko berichtet.
Nach entsprechender Abmahnung hatte der Verlag jeweils strafbewehrte
Unterlassungserklärungen abgegeben, dann aber die Rechtsanwaltsgebühren nur
in geminderter Höhe erstattet, weshalb eine Zahlungsklage beim Amtsgericht
Tempelhof-Kreuzberg (Berlin) eingereicht werden musste. In II. Instanz hatte
das Landgericht Berlin die Beklagten zur Zahlung von jeweils 386,76 Euro
nebst Zinsen verurteilt und die Revision zum BGH zugelassen.
Mit Urteil vom 02.05.2017 hat der BGH die Revision der Beklagten
zurückgewiesen. Die Entscheidung kann als Meilenstein in Bezug auf den
Privatsphärenschutz von Prominenten eingestuft werden. Denn inzident musste
sich der BGH mit der Frage auseinandersetzen, ob es an der Berichterstattung
über eine neue Beziehung eines Prominenten ein berechtigtes öffentliches
Berichterstattungsinteresse gibt. Dies hat der BGH mit überzeugenden
Argumenten auf den Seiten 15 und 16 des Urteils abgelehnt. Insbesondere
dann, wenn der Betroffene sein Privateben grundsätzlich geheim gehalten
habe, stelle die Berichterstattung über eine neue Liebesbeziehung einen
Eingriff in die Privatsphäre dar, dem kein hinreichend gewichtiges
Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüberstehe, so der BGH.
Damit ist eine seit langem offene Rechtsfrage als geklärt anzusehen. In der
Entscheidung „Inka Bause“ (BGH NJW 2012, 763) war der BGH davon ausgegangen,
dass die Berichterstattung über eine neue Beziehung zwischen einem Politiker
und einer bekannten Moderatorin zulässig ist. Die Verlage hatten diese
Rechtsprechung stets zur Rechtfertigung ihrer Berichterstattung über neue
Liebesbeziehungen herangezogen. Dieser Argumentation hat der BGH nun mit
seinem Urteil einen Riegel vorgeschoben, indem er ausdrücklich erklärt, dass
es bei Prominenten, die keine Personen des politischen Lebens sind,
grundsätzlich kein gesteigertes Informationsinteresse an Aspekten des
Privatlebens gebe.
Damit müssen Prominente es nicht mehr hinnehmen, dass über eine neue
Liebesbeziehung berichtet wird, solange sie sich hierzu nicht selbst äußern.
Interessant ist auch die Prozessgeschichte: Denn hätten es die Justiziare
des Axel-Springer-Verlages nicht wegen der minimalen Beträge von jeweils
386,70 Euro auf ein Prozessverfahren ankommen lassen, wäre es nie zu der
BGH-Entscheidung gekommen! Das Urteil des BGH finden Sie
hier.
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03.06.2017 |
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Schertz Bergmann setzen für Günther Jauch Titel-Gegendarstellung in
"die aktuelle" durch
Auf der Titelseite von „die aktuelle“ veröffentlichte die
Zeitschrift ein Foto von Günther Jauch zusammen mit einer Frau und schrieb
hierzu:
"Günther Jauch
Erwischt!
Nachts in Potsdam..."
Der beliebte Moderator verlangte daraufhin vertreten durch Schertz Bergmann
den Abdruck einer Gegendarstellung dahingehend, dass das Foto ihn beim
Verlassen einer Museumseröffnung zwischen 18.00 und 19.00 Uhr neben einer
Ehefrau eines Politikers zeige, der mit den beiden Personen die
Veranstaltung verließ aber nicht mit abgebildet wurde.
Nachdem der Verlag die Gegendarstellung nicht freiwillig abdruckte,
beantragten Schertz Bergmann für Günther Jauch eine einstweilige Verfügung
beim Landgericht München I. Das Gericht wies den Antrag zurück und führte
aus, die angegriffene Darstellung lege dem Leser den bekämpften Eindruck
nicht als unabweisliche Schlussfolgerung nahe. Dem widersprach das
Oberlandesgericht München auf die eingelegte sofortige Beschwerde hin. Mit
Beschluss vom 8.3.2017 sprach das Gericht dem Moderator die begehrte
Gegendarstellung zu. Die Berichterstattung werde vom Leser naheliegend nur
so verstanden, dass Günther Jauch mit der abgebildeten Frau nachts heimlich
zusammen war und hierbei "ertappt" wurde. Nach Einlegung weiterer
Rechtsmittel druckte "die aktuelle" schließlich die Gegendarstellung auf der
Titelseite vom 3.6.2017.
Den Beschluss des OLG München vom 8.3.2017 finden Sie
hier.
Die Titelseite der Zeitschrift "die aktuelle" vom 3.6.2017 finden Sie
hier.
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27.04.2017 |
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"Wie mit Beleidigungen und Volksverhetzung umgehen? Medienanwalt
Christian Schertz und Kirchentagspräsidentin Christina Aus der Au im
Gespräch" – Interview im aktuellen Heft von "chrismon Das evangelische
Magazin"
Im Mai-Heft von "chrismon Das evangelische Magazin" findet sich in der
Rubrik "Begegnung" ein Gespräch zwischen der Präsidentin des Evangelischen
Kirchentages in Berlin Christina Aus der Au und Christian Schertz über
Toleranz und ihre Grenzen. Das Gespräch finden Sie
hier
und auf der
Website von chrismon.
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05.04.2017 |
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Interview auf MDR KULTUR zum Thema "Grenzenloses Internet -
Überforderter Rechtsstaat?"
Aus Anlass des 22. Deutschen Richter- und Staatsanwaltstages interviewte MDR
KULTUR Professor Christian Schertz zum Thema "Grenzenloses Internet –
Überforderter Rechtsstaat?". Das Interview finden Sie
hier.
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05.04.2017 |
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22. Deutscher Richter- und Staatsanwaltstag 5. bis 7.
April 2017 in Weimar "Der gläserne Mensch"
Prof. Dr. Christian Schertz ist Referent auf dem 22. deutschen Richter-
und Staatsanwaltstag in Weimar zum Thema "Der gläserne Mensch". Die
Veranstaltung wird vom Bundespräsidenten Dr. Joachim Gauck eröffnet.
Weitere Referenten sind unter anderem Bettina Limperg, Präsidentin des
Bundesgerichtshofs, Christiane Wirtz, Staatssekretärin im
Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz, Thomas de Maizière,
Bundesminister des Innern, Katrin Göring-Eckardt, Fraktionsvorsitzende
Bündnis 90 / Die Grünen, sowie der Bundesminister der Justiz und
Verbraucherschutz Heiko Maas. Prof. Dr. Christian Schertz diskutiert mit
Dr. Konstantin von Notz, Mitglied des Deutschen Bundestages und innen-
und netzpolitischer Sprecher der Bundestagsfraktion Bündnis 90 / Die
Grünen, sowie Prof. Dr. Marion Albers, Lehrstuhl für öffentliches Recht,
Informations- und Kommunikationsrecht an der Universität Hamburg, zum
Thema „Grenzenloses Internet – Überforderter Rechtsstaat?“. Das Programm
finden Sie
hier.
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28.03.2017 |
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Interview in "Karriere im Recht" aus dem Nomos Verlag
In der neuesten Ausgabe des Magazins für Referendare und
Berufseinsteiger "Karriere im Recht" (Nomos Verlag) Nr. 1/2017 findet sich
ein Interview mit Christian Schertz zum Thema "Der Medienanwalt und die
Öffentlichkeit Darf Satire alles?". Das Interview finden Sie
hier..
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06.02.2017 |
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Schertz Bergmann Rechtsanwälte obsiegen für Mandantschaft vor dem
Bundesverfassungsgericht
Schertz Bergmann Rechtsanwälte haben für eine Mandantschaft erfolgreich ein
Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geführt.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde war ein Urteil des Kammergerichts,
welches zu Lasten eines Verlages ergangen war und diesen verpflichtet hatte
zu Gunsten des ehemaligen Berliner Finanzsenators Dr. Ulrich Nußbaum
Gegendarstelllungen zu veröffentlichen. Das Bundesverfassungsgericht folgte
hier der Argumentation in der Verfassungsbeschwerde und stellt fest, dass
das Urteil des Kammergerichts den Verlag in seinen Grundrechten verletzt.
Bei den durch den Antragsteller des Gegendarstellungsverfahrens
beanstandeten Aussagen handelte es sich - anders als das Kammergericht
festgestellt hat - um nicht gegendarstellungsfähige Meinungsäußerungen. Die
Entscheidung des BVerfG finden Sie
hier.
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16.01.2017 |
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6. Presserechtsforum von "Kommunikation & Recht" und "Damm & Mann"
Simon Bergmann ist Teilnehmer auf dem 6. Presserechtsforum, welches von
der Zeitschrift Kommunikation & Recht und der Medienrechtskanzlei Damm &
Mann veranstaltet wird. Er referiert gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr.
Gerald Mai (Justiziar der Bauer Medien Group, Hamburg) zum Thema
"'Medienpranger' trotz Selbstbegebung? Konflikte zwischen geliebter und
gefürchteter Öffentlichkeit". Das vollständige Programm finden Sie
hier.
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12.01.2017 |
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Schertz Bergmann setzt für Joachim Löw Gegendarstellung und
Richtigstellung auf der Titelseite von "WOCHE HEUTE" durch
In "WOCHE HEUTE" vom 23.11.2016 hieß es auf der Titelseite
JOGI LÖW & PAPST FRANZISKUS
Schockierende Beichte
Was er dem heiligen Vater verriet
Diese Meldung war falsch. Anlässlich des Besuchs der deutschen
Nationalmannschaft im Vatikan kam es zwar zu einer Begegnung zwischen Jogi
Löw und Papst Franziskus. Hierbei hat der Bundestrainer gegenüber dem Papst
aber nichts gebeichtet und auch nichts verraten. Für Joachim Löw konnten wir
erfolgreich die Veröffentlichung einer Gegendarstellung auf der Titelseite
der Ausgabe vom 21.12.2017 durchsetzen. Durch die Anmerkung „Herr Löw hat
Recht. Die Redaktion“ wurde seitens des Verlages auch der
Richtigstellunganspruch erfüllt. Die Titelseite mit der
Gegendarstellung/Richtigstellung finden Sie
hier.
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05.12.2016 |
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Legal500: Schertz Bergmann erneut im höchsten Ranking im Presse- und
Äußerungsrecht
Die Branchenexperten von "The Legal500" haben das aktuelle Handbuch zu den
führenden deutschen Wirtschaftskanzleien für 2017 herausgegeben. Im Bereich
Medien: Presse- und Verlage sind 16 Kanzleien aufgeführt. Die Kanzleien
werden entsprechend ihrer Bedeutung ins erste, zweite, dritte, vierte oder
fünfte Ranking eingeordnet. Schertz Bergmann wird von Legal500 erneut im
ersten Ranking gelistet und gehört damit zu den sogenannten "Top Tier"
Kanzleien in Deutschland. In der Begründung heißt es bei Legal500:
"Schertz Bergmann Rechtsanwälte ist 'in punkto Äußerungs- und Presserecht
auf jeden Fall führend' und trumpft neben 'umfassender juristischer
Expertise' ebenso durch 'Prozesserfahrung, stets angemessene
Bearbeitungszeiten und ständige Erreichbarkeit' auf. Das 'ausgezeichnete'
Team um die renommierte Schlüsselfigur Christian Schertz begleitet zum einen
Einzelpersonen des öffentlichen Lebens und Politiker in presserechtlichen
Auseinandersetzungen und ist auf der anderen Seite für sowohl Blue-Chip-Unternehmen aus jeglichen Branchen als auch Ministerien, Verbände
und Behörden auf präventiver und reaktiver Ebene im Rahmen von
Presseanfragen, Krisenkommunikation und bei äußerungsrechtlichen
Streitigkeiten tätig. Die Praxis, die 'zu den Besten in ihrem Feld gehört'
umfasst ebenso den 'ausgezeichneten Juristen' Helge Reich, der 'sehr präzise
arbeitet, kreative Lösungen entwickelt und über einen großen Fundus an
Erfahrungen verfügt'."
Prof. Dr. Christian Schertz und Helge Reich werden weiterhin als zwei von
sechs führenden Namen in der Beratung von Einzelpersonen, Unternehmen und
Verlagen zu presse- und äußerungsrechtlichen Sachverhalten in Deutschland
gelistet. Den Eintrag im neuen Legal500-Handbuch 2017 finden Sie
hier.
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16.11.2016 |
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Schertz Bergmann setzt Strafurteil wegen der Verletzung des Rechts am
eigenen Bild eines Betroffenen durch
Schertz Bergmann Rechtsanwälte konnte eine Verurteilung durch ein
Strafgericht im Privatklageverfahren wegen der Verletzung des Rechts am
eigenen Bild durchsetzen, obwohl die Staatsanwaltschaft Baden-Baden sowie
die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe das öffentliche Interesse zu Unrecht
verneint hatten. Streitgegenständlich waren heimlich angefertigte
Fotoaufnahmen, die eine Persönlichkeit in einem Hotelzimmer zeigen und durch
den nunmehr Verurteilten zur Veröffentlichung angeboten wurden. Die Fotos
waren von außen in das Hotelzimmer hinein heimlich erstellt worden. Die
Entscheidung des Amtsgerichts Baden-Baden (Az: 5 Bs 2/15) finden sie
hier.
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11.11.2016 |
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Interview im Ringier Unternehmensmagazin "DOMO" Oktober 2016 mit
Christian Schertz
In der aktuellen Ausgabe des Ringier Unternehmensmagazin "DOMO" findet sich
ein vierseitiges Interview mit Christian Schertz zu aktuellen
presserechtlichen Fragen. Die Zeitschrift "DOMO" wird in insgesamt fünf
Sprachen weltweit publiziert. Das Interview finden Sie
hier.
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11.11.2016 |
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Herbsttagung 2016 der Arbeitsgemeinschaft Geistiges
Eigentum & Medien im DAV
Am 11. und 12. November 2016 findet die Herbsttagung der
Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Medien im DAV in Berlin statt.
Kerstin Schmitt wird auf dieser Veranstaltung einen Vortrag zum Thema
"Die Verfilmung realer Ereignisse - ein Drahtseilakt zwischen
Persönlichkeitsschutz und Kunstfreiheit" halten. Weitere Informationen
zu der Tagung und das Programm finden Sie
hier.
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10.11.2016 |
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Schertz Bergmann stärkt Minderjährigenschutz
Schertz Bergmann Rechtsanwälte konnten erfolgreich Unterlassungsansprüche
der minderjährigen Tochter eines in der Öffentlichkeit stehenden Ehepaares
durchsetzen. Die Tochter besuchte mit ihren Eltern gemeinsam die
Springreit-EM in Aachen. Das Landgericht Köln, bestätigt durch das
Oberlandesgericht Köln, untersagte die Veröffentlichung eines Bildnisses der
Tochter, die gemeinsam mit ihren Eltern auf der Ehrentribüne fotografiert
wurde. Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln zum Az.: 15 U 94/16 finden Sie
hier.
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02.11.2016 |
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JUVE-Ranking: Schertz Bergmann gehört zur Top-Liga im Presse- und
Äußerungsrecht
Der JUVE-Verlag für juristische Informationen hat, wie jedes Jahr,
ein aktualisiertes Handbuch zu den führenden deutschen Wirtschaftskanzleien
herausgegeben. Im Bereich des Presse- und Äußerungsrechts sind 22 Kanzleien
aufgeführt. Die Kanzleien werden entsprechend ihrer Bedeutung ins erste,
zweite, dritte, vierte oder fünfte Ranking eingeordnet. Schertz Bergmann
wird von JUVE im ersten Ranking gelistet und gehört damit zur Top-Liga der
sechs dort aufgeführten Kanzleien in Deutschland. In der Begründung heißt es
bei JUVE:
"Die im Presse- und Äußerungsrecht zu den führenden zählende Kanzlei
steht auf Betroffenenseite. Wie Wettbewerberin Höcker ist auch sie insbes.
für die Vertretung prominenter Einzelpersonen bekannt, wobei Wettbewerber
oft übersehen, wie stark sich das Team mittlerw. bei Unternehmen in
Krisensituationen positioniert hat. Charakteristisch für Namenspartner Prof.
Dr. Christian Schertz ist ein energischer Auftritt für seine Mandanten. In
der gesamten Republik bekannte Fälle zeichnen das Bild seiner Tätigkeit, wie
zuletzt im Fall Böhmermann. Abseits davon vertrauen Unternehmen versch.
Branchen u. Größen auf ihn, insbes. in Fragen zu Krisensituationen u. der
Abwehr unerlaubter Berichterstattung, … Wettbewerber heben Schertz´
"nachhaltige und sehr präsente Art" hervor und bemerken: "Er bekommt die
Mandanten, die alle gerne hätten.""
Weiterhin stellt JUVE in der
Einleitung fest:
"...dass Krisenkommunikation in Unternehmen vielen Kanzleien
Beratungsbedarf beschert. Entsprechend konnten Kanzleien, die sich deutlich
auf Unternehmensseite positioniert haben, ihr Geschäft erneut ausbauen. Dazu
zählen vor allem Schertz Bergmann und..."
Weiterhin heißt es in Bezug auf Schertz Bergmann, dass sie neben einer
anderen Kanzlei zu den "größten presserechtlichen Einheiten" zählt. Prof.
Dr. Christian Schertz wird weiterhin als einer von sieben
führenden Namen in der Vertretung geschädigter Unternehmen in
Deutschland gelistet. Das Kapitel "Presse- und Äußerungsrecht" im neuen JUVE-Handbuch 2016/2017 "Wirtschaftskanzleien" finden Sie
hier.
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20.10.2016 |
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Gastbeitrag von Christian Schertz im "Tagesspiegel" zur Verfilmung
des Theaterstücks "Terror" von Ferdinand von Schirach
Auf der Medienseite des "Tagesspiegels" vom 20. Oktober 2016 findet sich
ein Gastbeitrag von Christian Schertz unter der Überschrift "Mehr Recht
im Fernsehen - Inhalt und Erfolg von 'Terror' machen klar: Richter
müssen urteilen, nicht das Volk. Und das Medium TV braucht "Legal"-Formate".
Den Artikel finden Sie hier auf
tagesspiegel.de.
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12.10.2016 |
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12/13.10.2016: 4. Evangelischer Medienkongress der EKD "Mobile Welt
Mediale Strategien und Werte" beim NDR in Hamburg
Am 12. und 13. Oktober 2016 veranstaltet die Evangelische Kirche den 4.
Evangelischen Medienkongress zum Thema "Mediale Strategien und Werte".
In diesem Zusammenhang nimmt Professor Dr. Christian Schertz an einer
Podiumsdiskussion am 12. Oktober 2016 gemeinsam mit Katrin
Göring-Eckardt, Dunja Hayali, Christiane Wirtz (stellv. Sprecherin der
Bundesregierung) und Annette Behnken (Wort-zum-Sonntag-Sprecherin) teil.
Das Programm finden Sie
hier.
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04.10.2016 |
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Erklärung der Rechtsanwälte von Jan Böhmermann zur Einstellung des
Strafverfahrens
Aus Anlass der Einstellung des Strafverfahrens gegen Jan Böhmermann
durch die Staatsanwaltschaft Mainz erklären seine Rechtsanwälte, was
folgt:
RA Dr. Daniel Krause, Berlin, Verteidiger von Herrn Böhmermann im
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Mainz:
"Wir begrüßen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Mainz, die
manche Befremdlichkeit in einer überhitzten öffentlichen Diskussion auf
den Boden der Sachlichkeit zurückgeführt hat. Die Entscheidung der
Staatsanwaltschaft bestätigt unsere von Beginn an vertretene Auffassung,
wonach ein strafbares Verhalten von Herrn Böhmermann nicht gegeben ist.
Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft Mainz den Beitrag von Herrn
Böhmermann umfassend in seiner Entstehung und Natur betrachtet. Dabei
hat sie das Gedicht "Schmähkritik" in seiner Einbettung in den
Gesamtkontext gewürdigt und in seinem Charakter als Teil eines
satirischen "juristischen Pro-Seminars über die Grenzen der Satire"
erkannt, welches eine Schmähung des Herrn Erodğan nicht enthält. Dem
entspricht, dass die Staatsanwaltschaft Mainz auch einen
Beleidigungsvorsatz bei Herrn Böhmermann nicht hat erkennen können. Die
Staatsanwaltschaft hat rechtsstaatlich entschieden und jedem politischen
Druck widerstanden. Das verdient Hervorhebung und Respekt."
RA Professor Dr. Christian Schertz, Berlin, Vertreter von Herrn
Böhmermann in den von Herrn Erodğan angestrengten Zivilverfahren:
"Die Staatsanwaltschaft hat unserer von Anfang an geäußerten
Einschätzung der Rechtslage entsprochen. Anders als etwa die
Bundeskanzlerin, die offenbar in Unkenntnis des genauen Sachverhalts
ihren Regierungssprecher die satirische Nummer von Herrn Böhmermann
sogleich pauschal als ´bewusst verletzend‘ bewerten ließ, noch dazu
gegenüber einer ausländischen Regierung, hat die Staatsanwaltschaft
erkannt, dass man das Gedicht nicht solitär betrachten kann, sondern es
in dem Gesamtkontext seiner Einbindung beurteilen muss. Jan Böhmermann
hatte das Gedicht ganz bewusst in einer Gesamtdarstellung, in ein
juristisches Proseminar über die Grenzen der Satire und die Fragen, was
künstlerisch in Deutschland erlaubt ist und was nicht, einbezogen.
Die öffentliche juristische Bewertung der künstlerischen Arbeit von
Herrn Böhmermann durch die Bundeskanzlerin stellte vor dem Hintergrund
der heutigen Einstellung um so mehr nicht nur eine
Kompetenzüberschreitung und eine nicht hinzunehmende Verletzung der
verfassungsmäßigen Gewaltenteilung dar, sondern kam einer öffentlichen
Vorverurteilung gleich, die umso schwerer wiegt, als dass sie von der
türkischen Regierung als Ermutigung aufgefasst werden konnte, straf- und
zivilrechtlich gegen Herrn Böhmermann vorzugehen.
Ich erwarte, dass nunmehr auch in dem Zivilverfahren die Klage von Herrn
Erodğan abgewiesen wird, da eine Schmähkritik im engeren Sinne aus den
angegebenen Gründen gerade nicht vorliegt und sehe dem Termin am 2.
November 2016 insofern gelassen entgegen.
Herr Böhmermann wird morgen in Köln eine persönliche Stellungnahme im
Rahmen eines Pressetermins gegen 16.30 Uhr abgeben."
Berlin, den 4. Oktober 2016
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27.09.2016 |
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FOCUS: Schertz Bergmann zählt zu den Top-Wirtschaftskanzleien
Deutschlands
Schertz Bergmann gehört zu den Top-Wirtschaftskanzleien Deutschlands.
Das ist das Ergebnis einer Befragung, die das Nachrichtenmagazin FOCUS
durchgeführt hat. Schertz Bergmann wurde hier im Bereich Presse/Medien
ausgezeichnet. Veröffentlicht ist die Liste der 600 Top-Rechtsanwälte
für alle Rechtsbereiche im aktuellen FOCUS-Heft SPEZIAL "Top-Anwälte
2016", welches am 20. September 2016 erschienen ist.
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14.09.2016 |
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Presseinformation
Joachim Löw
Aus Anlass verschiedener eklatant rechtswidriger Berichte in der
Yellow-Press über Joachim Löw hat mich dieser gebeten, nunmehr seine
presserechtlichen Interessen zu vertreten. Vor diesem Hintergrund weisen
wir auf Folgendes hin:
Unser Mandant wird Verletzungen seiner Privatsphäre nicht weiter
hinnehmen. Insbesondere Fotoveröffentlichungen, die ihn in einem rein
privaten Moment zeigen oder auch irgendwelche Mutmaßungen zu seinem
Privatleben, unabhängig vom Wahrheitsgehalt, sind unzulässig. Ich bin
daher auch beauftragt, für Herrn Löw nunmehr seine entsprechenden
Ansprüche gegen diese Zeitschriften durchzusetzen, die seine
Persönlichkeitsrechte teilweise massiv verletzt haben. Dies gilt
insbesondere für die Berichterstattung in "die aktuelle" aber auch
anderen Boulevardmagazinen.
Prof. Dr. Christian Schertz
Rechtsanwalt
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15.09.2016 |
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Privacy vs. Street Photography (Paneldiskussion)
C/O Berlin und die Deutsche Börse Photography Foundation laden zur Panel
Diskussion "Privacy vs. Street Photography" ein. Julia Reda,
EU-Politikerin, Beat Streuli, Künstler, Sebastian Graalfs, Rechtsanwalt,
Reto Klar, Bildredakteur, und Prof. Dr. Christian Czychowski,
Rechtsanwalt, erörtern die Grenzen von Fotografie im öffentlichen Raum.
Die Veranstaltung wird von Dr. Friedrich Tietjen moderiert und findet im
Rahmen der Reihe Watched! zum Thema Surveillance Art & Photography
statt. Weitere Details zu der Veranstaltung finden Sie
hier.
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22.07.2016 |
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Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen für Florian Silbereisen
Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüche durch
Schertz Bergmann Rechtsanwälte haben für Florian Silbereisen gegenüber
der Freizeitwoche eine Veröffentlichung einer Gegendarstellung nebst
Richtigstellung auf der Titelseite durchgesetzt. Die Gegendarstellung
finden Sie hier.
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14.07.2016 |
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Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen Gegendarstellungs- und
Richtigstellungsanspruch für Helene Fischer durch
Schertz Bergmann Rechtsanwälte haben vor dem Landgericht Baden-Baden mit
Beschluss vom 30.05.2016 (4 O 74/16) eine Gegendarstellungsverfügung für
Helene Fischer durchgesetzt. Die einstweilige Verfügung finden Sie
hier. Die
Gegendarstellung betraf eine Berichterstattung in der Zeitschrift "Die
Neue Frau", in der behauptet wurde, Frau Fischer habe hinsichtlich ihrer
beruflichen Tätigkeiten für das Jahr 2016 ihre Pläne geändert. Dies ist
unzutreffend. Mittlerweile wurde in Die Neue Frau die Gegendarstellung
veröffentlicht und der ebenfalls vorgerichtlich geltend gemachte
Richtigstellungsanspruch dort mit erfüllt (vgl.
hier).
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09.06.2016 |
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Interview mit Christian Schertz im "stern" Nr. 24 "Geh auf die Bühne
und dann nach Hause!"
Im aktuellen "stern" findet sich ein fünfseitiges Interview mit
Christian Schertz unter der Überschrift "Geh auf die Bühne und dann nach
Hause! Er rät seinen Mandanten, die Tür zum Privatleben immer fest zu
verschließen: Christian Schertz ist Deutschlands bekanntester
Medienanwalt. Im Interview spricht er über die Spielregeln. Und wie sie
missachtet werden – von allen Seiten". Es geht es um den Status des
Persönlichkeitsrechts in aktueller Zeit. Das Interview finden Sie
hier.
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06.06.2016 |
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Landgericht Hamburg 50.000,00 € Geldentschädigung wegen hartnäckiger
Persönlichkeitsrechtsverletzung
Die von Schertz Bergmann vertretene Ehefrau eines bekannten Moderators
setzt sich gegen die wiederholte Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild
zur Wehr. Streitgegenständlich waren insgesamt 19 Artikel, in denen
innerhalb von nur 18 Monaten jeweils Nichtigkeiten aus dem beruflichen
Alltag des Ehemanns der Klägerin als Vehikel genutzt wurden, um daran
Spekulationen über das Privatleben des Ehemanns der Klägerin und/oder
dieser zu knüpfen und diese "Skandalgeschichten" sodann mit Bildnissen
der Klägerin zu dekorieren. Das Landgericht hat darin in Bezug auf eine
der beiden Beklagten Klambt-Gesellschaften eine hartnäckige
Persönlichkeitsrechtsverletzung gesehen. Die noch nicht rechtskräftige
Entscheidung vom 27.05.2016 (324 O 550/15) finden Sie
hier.
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24.05.2016 |
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Schertz Bergmann erstreitet beim BGH wichtiges Unterlassungsurteil zu
wettbewerbswidrigen Äußerungen eines Rechtsanwalts
In der Süddeutschen Zeitung hatte sich ein Berliner Rechtsanwalt (mit
dem Tätigkeitsschwerpunkt Kapitalanlagerecht) über einen Anwaltsnotar
geäußert, über den es im Artikel hieß, er habe bei der Beurkundung
sogenannter "Schrottimmobilien" als Notar mitgewirkt. Konkret wurde der
Rechtsanwalt in Bezug auf den ebenfalls in Berlin ansässigen
Anwaltsnotar mit den Worten
"Ich halte das für organisierte Wirtschaftskriminalität, bei der
gezielt Anleger ruiniert werden"
zitiert. Schertz Bergmann erwirkte vor dem Landgericht Berlin ein
Unterlassungsurteil, welches nachfolgend vom Kammergericht bestätigte
wurde. Hiergegen hatte der Rechtsanwalt Revision beim BGH eingelegt. Die
Revision wurde vom BGH mit Urteil vom 31.03.2016 (I ZR 160/14)
zurückgewiesen.
Anders als die Vorinstanzen hat der BGH die streitgegenständliche
Äußerung als Werturteil angesehen und hierzu ausgeführt: Eine
Tatsachenbehauptung im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG 2008 scheide aus, wenn
ein strafrechtlich relevanter Vorwurf erhoben werde, der eine komplexe
rechtliche Würdigung erfordere und bei dem der wertende Gehalt der
Äußerung einen etwaigen Tatsachenkern überlagere. Im konkreten Fall sei
der Unterlassungsanspruch jedoch aus § 4 Nr. 7 UWG 2008 begründet. Der
gegenüber einem Rechtsanwalt und Notar in einem Zeitungsartikel erhobene
Vorwurf kriminellen Handelns und einer gezielten Ruinierung von Anlegern
wiege besonders schwer und stelle eine Herabwürdigung des Mitbewerbers
dar. Fehle hierfür eine sachliche Grundlage, wie im konkreten Fall, sei
der Unterlassungsanspruch auch dann begründet, wenn er als Bewertung
einzustufen sei.
Das Urteil des BGH zeigt, dass äußerungsrechtliche Ansprüche im
Wettbewerbsrecht häufiger erfolgreich durchgesetzt werden können als im
allgemeinen Zivilrecht. Dies hängt damit zusammen, dass unter
Wettbewerbern auch wahre Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen
bei Vorliegen einer geschäftlichen Handlung zu Unterlassungsansprüchen
führen, wenn diese herabsetzend sind.
Das Urteil kann (teilweise geschwärzt)
hier
abgerufen werden.
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21.05.2016 |
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Interview mit Christian Schertz auf RadioEins
Christian Schertz war im Studio zu Gast beim "Medienmagazin" vom RBB auf
RadioEins und
unterhielt sich mit dem Moderator Jörg Wagner über verschiedene
rechtliche Fragen, unter anderem den Fall Böhmermann, Fragen der
Realsatire und wie es sich mit Autorisierungsvereinbarungen verhält. Den
Videomitschnitt des Interviews finden Sie
hier.
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19.05.2016 |
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Interview mit Christian Schertz zum Fall Böhmermann in der ARD
Christian Schertz äußerte sich heute im ARD Morgenmagazin als Anwalt
von Jan Böhmermann zur Entscheidung des Landgerichts Hamburg. Das
Interview finden Sie
hier. Ebenso sprach Schertz im Radio mit NDR2 über
den Fall. Dieses Interview wurde ARD-weit verbreitet. Das Interview
finden Sie
hier.
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13.05.2016 |
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Presseerklärung - Herbert Grönemeyer
Herbert Grönemeyer bittet mich als seinen Presseanwalt zu den
aktuellen Schlagzeilen, insbesondere in "BUNTE" und "Bild", Stellung zu
nehmen.
Entgegen der Berichterstattung in "BUNTE", die von "Bild" und anderen
Medien ungeprüft übernommen wurde, ist die Partnerin von Herrn
Grönemeyer nicht 28 Jahre alt bzw. 32 Jahre jünger. Sie ist deutlich
älter. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes werden wir allerdings das
tatsächliche Alter nicht benennen. Über den behaupteten
Altersunterschied wurde aber sowohl in "BUNTE" als auch in "Bild"
jeweils auf dem Titel berichtet. Diese Berichterstattung entbehrt damit
jeglicher Grundlage.
Herr Grönemeyer hat auch nicht, entgegen der Berichterstattung in
"BUNTE", auf einem Gutshof in der Provence seine Partnerin geheiratet.
Herr Grönemeyer und seine Partnerin bitten um Verständnis dafür, dass
bestimmte Momente im Leben privat bleiben müssen. Umso bedauerlicher ist
es, wenn dennoch hierüber im Wege der Zwangskommerzialisierung berichtet
wird und dann auch noch eklatant falsch.
Professor Dr. Christian Schertz
Rechtsanwalt
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11.05.2016 |
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Schertz Bergmann Rechtsanwälte obsiegen vor Oberlandesgericht
Karlsruhe
Schertz Bergmann Rechtsanwälte hatten für die Sängerin Helene Fischer im
vergangenen Jahr vor dem Landgericht Baden-Baden
Gegendarstellungsansprüche wegen einer Titelseitenberichterstattung
durchgesetzt, Urteil vom 17.12.2015, 3 O 329/15 (die Entscheidung finden
Sie hier).
Gegen diese Entscheidung war die Gegenseite in Berufung gegangen. Die
Gegendarstellung indes wurde veröffentlicht (vgl. die Gegendarstellung
hier). Das
Oberlandesgericht Karlsruhe hat nun die Entscheidung des Landgerichts
Baden-Baden mit Urteil vom 13.04.2016 (6 U 224/15) bestätigt. Das
Gericht führt aus, dass es sich bei der schlagwortartigen Zeile
„Bühnen-Abschied“ im dortigen Berichterstattungskontext um eine
entgegnungsfähige Tatsachenbehauptung handelt. Das Gericht macht weiter
Angaben zur umstrittenen Rechtsfrage der Erledigung des Rechtsstreits im
Rahmen von Gegendarstellungsverfahren. Die Entscheidung des
Oberlandesgerichts Karlsruhe finden Sie
hier.
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02.05.2016 |
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Kaminabend mit Christian Schertz auf dem Sporthilfe Elite-Forum im
Schloss & Gut Liebenberg
Auf Einladung der Deutschen Sporthilfe stellte sich Christian Schertz im
Rahmen eines Kaminabends den Fragen junger Profisportler. Weitere
Referenten auf dem Forum waren Peter Altmaier, Dr. Gregor Gysi,
Claudia Roth und Prof. Dr. Gesine Schwan. Das Programm finden
Sie hier.
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27.04.2016 |
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Kammergericht: Verfahrenstrennung bei Gegendarstellung Print/Online
sachlich begründet (Beschl. v. 22.4.2016, Az.: 19 W 186/15)
Zugunsten eines von Schertz Bergmann Rechtsanwälte vertretenen
Künstlers hat das Kammergericht eine Kostenentscheidung getroffen, die
die Rechte von von Medienberichterstattung Betroffenen stärkt. Im
vorliegenden Falle war der Mandant von einer Berichterstattung sowohl in
einer großen deutschen Tageszeitung als auch dem dazugehörigen
Internetauftritt betroffen. Hinsichtlich beider inhaltsgleicher
Veröffentlichungen verlangte der Mandant die Veröffentlichung einer
Gegendarstellung.
Nachdem sowohl der Zeitungsverlag als auch der Betreiber der
Internetseite die Gegendarstellung nicht freiwillig veröffentlichten,
beantragte der Mandant zunächst gegen den Zeitungsverlag den Erlass
einer einstweiligen Verfügung. Nachdem die Verfügung erlassen worden
war, beantragte der Mandant ohne weitere Ankündigung eine weitere
einstweilige Verfügung gegen den Betreiber der Internetseite. Auch hier
wurde ein Beschluss zugunsten des Mandanten erlassen. Die Kosten der
beiden Verfahren wurden auf Antrag gesondert dem Zeitungsverlag und dem
Seitenbetreiber auferlegt.
Der Betreiber der Internetseite legte gegen diese Kostenfestsetzung
sofortige Beschwerde ein. Er argumentierte, die Aufspaltung der
Verfahren sei rechtsmissbräuchlich, zumal er nach Erlass der Verfügung
gegen den Zeitungsverlag nicht noch einmal unter Verweis auf die
Verfügung zur Veröffentlichung der Gegendarstellung aufgefordert worden
war. Da durch dieses gestaffelte Vorgehen allein das Kostenrisiko des
Antragstellers, nicht aber der Antragsgegner, reduziert werde, sei das
Vorgehen rechtsmissbräuchlich.
Das Kammergericht erteilte dieser Argumentation eine Absage. Das
Bestreben darum, das eigene Prozesskostenrisiko zu minimieren, stelle
einen sachlichen Grund dar, der eine rechtsmissbräuchliche
Verfahrenstrennung ausschließe.
Die Entscheidung stellt klar, dass Betroffene auch bei inhaltsgleichen
Berichten durch konzernverbundene Veröffentlicher nicht gezwungen sind,
ihre Gegendarstellungsansprüche in einem gemeinsamen Verfahren
anzumelden. Vielmehr kann erst gegen den einen Veröffentlicher der
Anspruch angemeldet und im Erfolgsfalle gegen den anderen
Veröffentlicher nachgezogen werden. Auch in diesem Falle sind die
Verfahrenskosen von den Veröffentlichern voll zu erstatten. Eine Pflicht
dahingehend, nach Erlass der ersten Verfügung erneut unter Hinweis
hierauf dem Zweitveröffentlicher Gelegenheit zum Abdruck der
Gegendarstellung zu geben, besteht nach Auffassung des Kammergerichts
dabei nicht. Den Beschluss vom 22.4.2016 (Az.: 19 W 186/15) finden Sie
hier.
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11.04.2016 |
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Der Bundesgerichtshof entscheidet erneut zu Online-Archiven und
Verdachtsberichterstattungen
In einem von Schertz Bergmann Rechtsanwälte in den ersten beiden
Instanzen betreuten Verfahren hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom
16. Februar 2016 (VI ZR 367/15) zu Gunsten eines Betroffenen einer
online archivierten Verdachtsberichterstattung entschieden. Gegenstand
des Verfahrens waren mehrere Berichterstattungen über ein
Ermittlungsverfahren, welches sich zeitweise unter anderem auch gegen
den Kläger richtete. In den Berichterstattungen wurde er namentlich
genannt und abgebildet. Das Ermittlungsverfahren wurde später gem. § 170
StPO eingestellt. Der Kläger wendete sich gegen die Online-Archivierung
der Beiträge. Die Beiträge wurden indes lediglich um eine Anmerkung der
Redaktion zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens ergänzt. Das
Landgericht Köln verurteilte den Dienstanbieter antragsgemäß die
angegriffenen Berichterstattungen nicht weiter mit namentlicher Nennung
und Lichtbildveröffentlichung zum Abruf bereitzuhalten. Das OLG Köln hob
diese Entscheidung auf. Diese Entscheidung wurde nunmehr wiederum vom
Bundesgerichtshof aufgehoben und an das OLG zurückgewiesen. Der BGH
stellt hier zunächst klar, dass von Anfang an unzulässige
Berichterstattungen nicht ohne weiteres als Altmeldungen in einem
Online-Archiv eingestellt bleiben dürften. Hier hatte zuletzt eine
Entscheidung des EGMR (Urteil v. 16. Juli 2013, abgedruckt in AfP 2014,
517) zu Missverständnissen geführt. Des Weiteren stellt der
Bundesgerichtshof fest, dass auch eine redaktionelle Anmerkung zum
Fortgang des Verfahrens (hier die Verfahrenseinstellung) nicht ohne
weiteres die Zulässigkeit der weiteren Archivierung eines Beitrages
begründet.
Darüber hinaus stärkt der Bundesgerichtshof die Rechte eines
Betroffenen einer Verdachtsberichterstattung. Das Gericht betont, dass
ein lediglich eingeleitetes Ermittlungsverfahrens noch nicht genügt für
die Annahme des Vorliegens eines Mindestmaßes an Beweistatsachen. Auch
Meldungen der Staatsanwaltschaft entlasten die Medien nicht von der
Aufgabe der Abwägung und Prüfung, ob im Übrigen nach den Grundsätzen der
Verdachtsberichterstattung eine Namensnennung des Betroffenen
gerechtfertigt ist. Der spätere Zusatz zur Einstellung des Verfahrens
reicht im Übrigen nicht, um einen transportierten Verdacht auszuräumen.
Denn die Gefahr der Bemakelung besteht auch in einem solchen Fall weiter
fort. Sodann grenzt der Bundesgerichtshof ausdrücklich den hiesigen
Sachverhalt, nachdem das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO
eingestellt wurde, ab von der Entscheidung des Senats vom 30. Oktober
2012 (VI ZR 4/12). Gerade im Falle der Einstellung eines Verfahrens nach
§ 170 Abs. 2 StPO spräche einiges gegen die Zulässigkeit der weiteren
Abrufbarkeit eines solchen Beitrages in Online-Archiven.
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18.03.2016 |
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Schertz Bergmann stoppt Biografie von Kevin-Prince Boateng
Der bekannte Fußball-Profi Kevin-Prince Boateng brachte im Februar 2016
seine Biografie heraus. Das Buch erfuhr große öffentliche
Aufmerksamkeit, u. a. deshalb, weil sich der Fußballer äußerst kritisch
gegenüber seinem früheren Verein Schalke 04 geäußert hatte. In der
BILD-Zeitung fand eine Vorveröffentlichung von Auszügen aus dem Buch
statt. Zahlreiche Passagen des Buches beschäftigten sich auch mit
Boatengs früherer Ehefrau. Der Profi schilderte Einzelheiten aus dem
Privat- und Intimleben der mittlerweile geschiedenen Ehepartner.
Jennifer Boateng sah sich hierdurch in ihren Persönlichkeitsrechten
verletzt. Schertz Bergmann mahnte den Verlag des Buches ab und forderte
eine Unterlassungserklärung zu 30 rechtsverletzenden Passagen des
Buches. Mit Schreiben vom 11.03.2016 gab der Verlag die geforderte
Unterlassungserklärung ab. Seitdem darf das Buch nicht mehr mit den
beanstandeten Passagen verbreitet werden. Siehe hierzu auch die Meldung
unter
stern.de.
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10.03.2016 |
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Tagung Swiss Sport Forum / Swiss Law Forum in Zürich zum Thema "Wem
gehört die Prominenz? Fakten und Reflexionen zu einem Phänomen"
Kunsthaus Zürich
Am 10. und 11. März veranstaltet das Swiss Sport Forum / Swiss Law Forum
im Kunsthaus Zürich eine zweitätige Tagung zum Thema "Wem gehört die
Prominenz? Fakten und Reflexionen zu einem Phänomen". Vorträge halten
unter anderem Bundespräsident a. D. Christian Wulff, Sabine Kehm
(Managerin von Michael Schumacher), Roger Köppel (Chefredakteur der
"Weltwoche"), Jan Ullrich (ehemaliger Radprofi), Eric Gujer
(Chefredakteur der Neuen Züricher Zeitung), Rainer Brüderle
(Bundesminister für Wirtschaft und Technologie a. D.), Rechtsanwältin
Tanja Irion in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin von Max Mosley,
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (Beiratsmitglied im Google Advisory
Council, Bundesministerin der Justiz a. D.), Jörg Kachelmann sowie Prof.
Dr. Christian Schertz. Er referiert zu dem Thema "Juristische Begleitung
bei medialen Kampagnen". Das Programm finden Sie
hier.
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08.03.2016 |
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Pechstein mit Schertz Bergmann beim BGH
Im Schadensersatzprozess von Claudia Pechstein gegen den Internationen
Eissportverband ISU fand am 08.03.2016 die mit Spannung erwartete
Verhandlung vor dem BGH statt. In dem komplexen Verfahren geht es
derzeit um die Rechtsfrage, ob Claudia Pechstein ihren Prozess vor den
ordentlichen Gerichten in Deutschland fortführen kann oder durch die
Schiedsgerichtsvereinbarung an den CAS gebunden ist. Unter Verweis auf
rechtsstaatliche Defizite des CAS hatte das OLG München in einem
Aufsehen erregenden und viel besprochenen Zwischenurteil vom 15.01.2015
die Schiedsgerichtsvereinbarung als nichtig angesehen und damit die
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit bejaht. Gegen dieses
Urteil hatte die ISU Revision eingelegt, über die nunmehr vor dem BGH
verhandelt wurde. In der ca. zweistündigen Verhandlung, die unter großem
Medieninteresse im größten Sitzungssaal des BGH stattfand, wurden die
Rechtsargumente ausführlich ausgetauscht. Der Vertreter des beigeladenen
Bundeskartellamts schloss sich den Argumenten der Pechstein-Anwälte an.
Der BGH erklärte, die Entscheidung am 07.06.2016 verkünden zu wollen.
Schertz Bergmann Rechtsanwälte vertritt Claudia Pechstein in den
rechtlichen Auseinandersetzungen mit der ISU seit Februar 2009, im
derzeit anhängigen Verfahren gemeinsam mit den Rechtsanwälten Dr. Summerer und Dr. Krähe.
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25.01.2016 |
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Presserechtsforum von Kommunikation & Recht und Damm & Mann
Christian Schertz ist Teilnehmer auf dem 5. Presserechtsforum, welches
von der Zeitschrift Kommunikation & Recht und der Medienrechtskanzlei
Damm & Mann bereits seit mehreren Jahren veranstaltet wird. Er referiert
gemeinsam mit Dr. Matthias Schwaibold zum Thema „Internationale
Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Veröffentlichungen“ und ist
Teilnehmer der Podiumsdiskussion zum Thema „Anspruch auf Pseudonyme?
Atze Schröder und C(r)o“. Weitere Teilnehmer der Podiumsdiskussion sind
Dr. Stefan Söder von der Kanzlei Schweizer und Dr. Nicolaus Fest,
früherer stellvertretender Chefredakteur der Bild am Sonntag. Moderiert
wird die Podiumsdiskussion von Rechtsanwalt Prof. Dr. Roger Mann. Das
Programm finden Sie
hier.
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15.12.2015 |
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Bundesgerichtshof bestätigt abermals, dass Unterlassung,
Gegendarstellung und Richtigstellung gebührenrechtlich unterschiedliche
Angelegenheiten i.S.d. RVG sind
Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 3. August 2010 (VI ZR
113/09) festgestellt, dass es sich bei der außergerichtlichen
Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und
Richtigstellungsansprüchen um drei verschiedene Angelegenheiten im
gebührenrechtlichen Sinne handelt. Dies hat der Bundesgerichthof nun
aktuell noch einmal mit Urteil vom 17. November 2015 (VI ZR 492/14)
bestätigt. Der Bundesgerichtshof stellt dort auch fest, dass u.a.
aufgrund der besonderen Schwierigkeit und erhöhten Eilbedürftigkeit bei
Gegendarstellungsangelegenheiten der Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr
nicht zu beanstanden ist. Die Entscheidung finden Sie
hier).
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08.12.2015 |
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Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen für 1. FC Union Berlin
Gegendarstellung gegen "B.Z." und "BILD" durch.
Schertz Bergmann Rechtsanwälte haben vor dem Landgericht Berlin gegen
die "B.Z." (LG Berlin 27 O 623/15) und "BILD" (LG Berlin 27 O 635/15)
jeweils eine einstweilige Verfügung durchgesetzt, mit welcher die "B.Z."
bzw. die "BILD" zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet wurde.
Die "B.Z." hat daraufhin in der Ausgabe vom 2. Dezember 2015 diese
Gegendarstellung veröffentlicht und hierbei den ebenso eingeforderten
Richtigstellungsanspruch mit erfüllt (vgl.
hier).
Die Veröffentlichung in der "BILD" fand am 7. Dezember 2015 statt (vgl.
hier).
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07.12.2015 |
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Legal 500 Ausgabe 2016: Schertz Bergmann Top 3 der deutschen
Pressekanzleien
In der aktuellen Ausgabe von Legal 500 für 2016 wird die Kanzlei Schertz
Bergmann im ersten von fünf Rankings der deutschen Pressekanzleien
geführt. Im ersten Ranking finden sich drei Kanzleien, so dass Schertz
Bergmann in den Top 3 der deutschen Pressekanzleien geranked wird.
Weiterhin werden Helge Reich und Christian Schertz als zwei von fünf
„führenden Namen“ im Presserecht in Deutschland gelistet. Es heißt zur
Bewertung von Schertz Bergmann Rechtsanwälte:
"Schertz Bergmann Rechtsanwälte gehört zu den ‚ersten Adressen im
Presse-Äußerungsrecht‘ und demonstriert sowohl auf dem präventiven als
auch reaktiven Beratungsspektrum tiefgreifende Expertise. Neben der
Beratung von Verlagen und Medienunternehmen in presserechtlichen
Fragestellungen ist die drei Partner umfassende Praxis insbesondere für
Unternehmen und Verbände jeglicher Couleur, sowie Einzelpersonen aus
Sport, Wirtschaft und Politik in der Beratung zu Presseanfragen,
Krisenkommunikation sowie in der prozessualen Vertretung in
äußerungsrechtlichen Streitigkeiten tätig. Die ‘besondere mediale
Erfahrung’ von Christian Schertz wird von Mandanten besonders geschätzt,
Simon Bergmann besticht durch ‘Sachkenntnis sowie Beurteilungs- und
Durchsetzungsvermögen’ und Helge Reich wird ebenfalls empfohlen."
Die Gesamtübersicht von Legal 500 finden Sie
hier.
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03.12.2015 |
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ZEIT-Interview mit Christian Schertz
In der aktuellen Ausgabe der ZEIT findet sich auf der neuen Seite "Recht
und Unrecht" (Seite 14) ein Interview mit Christian Schertz "Wenn der Presseanwalt
der Stars selbst zur Marke wird: Ein Gespräch mit Christian Schertz über
die Stigmatisierung von Medienopfern – und warum er sich wie ein Chirurg
vorkommt". Das Gespräch führte Stefan Lebert. Das Interview
finden Sie
hier.
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01.12.2015 |
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Beck Verlag kündigt 2. Auflage des Götting/Schertz/Seitz "Handbuch
des Persönlichkeitsrechts - Presse- und Medienrecht" an
Der Beck Verlag kündigt für Ende 2016 die 2. Auflage des von
Universitätsprofessor Dr. Horst-Peter Götting, des ehemaligen
Vorsitzenden des Pressesenats des Oberlandesgerichts München Professor
Dr. Walter Seitz und Professor Dr. Christian Schertz herausgegebenen
Werkes "Handbuch des Persönlichkeitsrechts - Presse- und Medienrecht"
an. Es wird in Zukunft den Untertitel "Presse- und Medienrecht" tragen,
um deutlich zu machen, dass der Schwerpunkt des Werkes sich auf die
medienrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Persönlichkeitsschutz
bezieht. Es konnten weitere namhafte Autoren für die Zweitauflage
hinzugewonnen werden, u.a. der Kollege Gernot Lehr, der renommierte
Strafrechtler Dr. Daniel Krause, die Richterin am Kammergericht
Katrin-Elena Schönberg, Frau Professor Dr. Anne Lauber-Rönsberg von der
Technischen Universität Dresden, ebenso Frau Professor Dr. Ursula Stein
von der Technischen Universität Dresden sowie Frau Rechtsanwältin Eva
Frauenschuh von der Kanzlei Bezzenberger. Das Buch wird im Verhältnis
zur Erstauflage zusätzliche Kapitel erhalten, etwa zur Pressearbeit von
Ermittlungsbehörden, datenschutzrechtliche Aspekte des
Persönlichkeitsschutzes in Ansehung der aktuellen Google-Entscheidungen
zum Recht auf Vergessen sowie zusätzliche Länderberichte zu Italien und
Skandinavien. Enthalten sein werden auch zusätzlich ein Kapitel zur
strategischen Rechtskommunikation und kostenrechtlichen Fragen im
Zusammenhang in Presseprozessen.
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10.11.2015 |
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Schertz Bergmann setzt für bekannte Schauspielerin eine
Geldentschädigung wegen eines Abschusses und der Spekulation über ihre
Schwangerschaft durch (OLG Köln, Az. 15 U 97/15)
Das Oberlandesgericht Köln (Az. 15 U 97/15) bestätigt eine Entscheidung
des Landgerichts gegen Axel Springer, wonach einer bekannten
Schauspielerin wegen eines Abschusses im Trailerbereich eines Filmsets
eine Geldentschädigung zugesprochen wurde. Die Gerichte ordnen diesen
Bereich zutreffender Weise der Privatsphäre zu. Angesichts der
Spekulationen über eine Schwangerschaft, obwohl diese zu der Zeit sehr
leicht kaschierbar und von der Klägerin vor der Öffentlichkeit geheim
gehalten wurde, haben die Gerichte eine schwere
Persönlichkeitsrechtsverletzung und einen schweren Eingriff in den
Kernbereich der Privatsphäre angenommen. Das Oberlandesgericht führt
dabei zutreffend aus, dass die Entscheidung über das Ob und Wann der
öffentlichen Mitteilung einer Schwangerschaft allein den werdenden
Eltern zusteht. Die Entscheidung finden Sie
hier.
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28.10.2015 |
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Beitrag im Medienmagazin ZAPP zur SPIEGEL- Berichterstattung über den
DFB
In der heutigen Ausgabe des Medienmagazins ZAPP berichtet die ARD über
den aktuellen Stand zur SPIEGEL-Berichterstattung über den Deutschen
Fußball-Bund. Christian Schertz äußert sich hier als DFB-Anwalt in einem
Interview. Die Zusammenfassung des Beitrages finden Sie
hier und das vollständige Interview finden Sie
hier.
Ergänzung: Unsere Meldung wurde am 10.11.2015 kurzfristig offline
genommen, um Sie redaktionell zu ergänzen: Der DFB hat am 09.11.2015
erklärt, nicht - wie zunächst angekündigt - weiter juristisch gegen den
SPIEGEL vorzugehen.
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17.10.2015 |
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Street-Photography vor dem Gesetz - Vortrag von Sebastian Graalfs
Begleitveranstaltung zur Ausstellung "Eine Zensur findet nicht statt" in
Kooperation mit dem BBK Hessen (Bundesverband Bildender Künstlerinnen
und Künstler Landesverband Hessen e.V. weitere Details hierzu finden Sie
hier.
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13.10.2015 |
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Deutschlandradio Wissen interviewt Christian Schertz zu den "Galgenbauern"
bei Pegida-Protesten
In einem Interview mit Deutschlandradio Wissen äußert sich Christian
Schertz zur Strafbarkeit der "Galgenbauer" auf der gestrigen
Pegida-Kundgebung in Dresden. Die Zusammenfassung des Interviews finden
Sie
hier.
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13.10.2015 |
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Interview mit Christian Schertz auf stern.de: "Diese Strafen drohen
den 'Galgenbauern' von Pegida"
In einem Interview auf stern.de äußert sich Christian Schertz zu dem
aktuellen Fall von "Galgenbauern" bei Pegida-Protesten. Das Interview
finden Sie
hier.
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08.10.2015 |
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Katharina Saalfrank ("Super Nanny") erfolgreich mit Schertz Bergmann
Mit Hilfe der Kanzlei Schertz Bergmann setzte sich Katharina Saalfrank
("Super Nanny") vor dem Landgericht Köln weitestgehend erfolgreich gegen
die Betreiberin des Online-Magazins "Fernsehkritik.TV" durch. In Folge
77 hatte sich das Magazin unter dem Titel „Ich bin Opfer der Super-Nanny“
mit einer im Jahr 2008 über den Sender RTL ausgestrahlten Folge aus der
Sendereihe "Super-Nanny" befasst, deren Protagonisten die Familie Hopkes
waren. Katharina Saalfrank wandte sich gegen acht Aussagen, die in dem
Beitrag verbreitet worden waren, so unter anderem gegen die Behauptung,
sie habe anlässlich der Dreharbeiten Jennifer Hopkes angewiesen, ihren
Bruder zu provozieren, damit dieser aggressiv werde. Darüber hinaus ging
es um die Erstattung von Abmahngebühren, die unter anderem deshalb
angefallen waren, weil die Beklagte über ihre Facebook-Seite
Leserkommentare beleidigenden Inhalts über Katharina Saalfrank
verbreitet hatte. Mit Urteil vom 30.09.2015 hat das Landgericht Köln der
Beklagten unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € untersagt, sieben der
acht streitgegenständlichen Passagen zu verbreiten bzw. verbreiten zu
lassen. Weiterhin wurde die Beklagte zur Erstattung der eingeklagten
Abmahngebühren verurteilt.
Zu den verbotenen Passagen gehören neben der bereits erwähnten Aussage
unter anderem auch die Behauptung, Katharina Saalfrank sei lediglich an
4 von 14 Drehtagen am Set gewesen und die Behauptung, die Mitglieder der
Familie Hopkes hätten wie Darsteller nach einem vorgegebenen Regiebuch
spielen müssen.
Das Urteil, welches Sie
hier
abrufen können, ist noch nicht rechtskräftig. Der Geschäftsführer der
Beklagten, Holger Kreymeier, hat jedoch schon öffentlich erklärt, gegen
das Urteil keine Berufung einlegen zu wollen.
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03.10.2015 |
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Das bedrohte Bild/Das Bild als Drohung - Fotografie im
Kommunikationszeitalter. 25 Jahre Ostkreuz – Agentur der
Fotografen/Podium und Party
Gespräch mit den Fotografen der Agentur Ostkreuz Espen Eichhöfer,
Annette Hauschild, Harald Hauswald, Tobias Kruse, Jordis Antonia
Schlösser, dem Anwalt für Medienrecht Sebastian Graalfs und Tibor Bogun,
Artdirector Zeit Online. Moderation: Georg Diez. Weitere Details hierzu
finden Sie
hier.
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30.09.2015 |
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Interview mit radioeins vom rbb und im Deutschlandfunk
Radio Eins und der Deutschlandfunk haben heute Christian Schertz zum Urteil im Fall
Kachelmann gegen Springer interviewt. Das Interview bei Radio Eins finden Sie
hier. Das Interview im Deutschlandfunk finden
Sie
hier.
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17.09.2015 |
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Kommunikationskongress 2015 in Berlin
Zum 12. Mal wird in Berlin am 17. Und 18. September 2015 der vom
Bundesverband Deutscher Pressesprecher organisierte
Kommunikationskongress veranstaltet. Fokusthema dieses Mal ist das Thema
Macht. Christian Schertz hält hierzu am 17. September 2015 um 10.00 Uhr
einen Vortrag mit dem Titel "Der Schutz des Individuums im Angesicht der
Macht einer modernen Mediengesellschaft". Das Programm finden Sie
hier.
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09.09.2015 |
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Schertz Bergmann setzt erneut gerichtlich Gegendarstellung für
Günther Jauch auf Titelseite durch
Die Pabel-Moewig Verlag KG musste aufgrund einer Entscheidung des
Landgerichts Baden-Baden (2 O 121/15)eine Gegendarstellung auf der
Titelseite von „das neue“ drucken. Das OLG Karlsruhe (6 U 110/15) hat
die Berufung der Gegenseite zurückgewiesen. Die Pressemitteilung des OLG
finden Sie
hier. Die ganze Entscheidung vom 09.09.2015 finden Sie
hier.
Die veröffentlichte Gegendarstellung finden Sie
hier.
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08.09.2015 |
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"Mediendialog Lebensmittel" des Bundes für Lebensmittelrecht und
Lebensmittelkunde e. V. im Admiralspalast Berlin
Christian Schertz ist Diskussionsteilnehmer beim zweiten Mediendialog
des Bundes für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. zum Thema "Journalistischer Ethos zwischen Emotion und Information". Er diskutiert hier mit Claus Weselsky von der GDL, Christoph Schwennicke
von Cicero und Dr. Hans-Peter Friedrich, stellvertretender
Fraktionsvorsitzender CDU/CSU im Deutschen Bundestag. Die Keynote der
Diskussion hält Michael Konken, Vorsitzender des Deutschen
Journalisten-Verbandes. Das Programm finden Sie
hier.
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02.09.2015 |
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Interview des NDR mit Christian Schertz zu "Hasspostings"
Das Medienmagazin ZAPP vom NDR interviewte Christian Schertz zum Thema "Hasspostings"
im Netz und stellte das vollständige Interview mit 11 Minuten Länge auf
seine Website. Das Interview finden Sie
hier.
Ein weiteres Interview-Stück zur Verantwortung von Facebook finden Sie
hier. Die schriftliche Fassung des Interviews finden Sie
hier.
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31.08.2015 |
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Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen für Harald Christ
Richtigstellung in der Bild am Sonntag durch
Die Bild am Sonntag musste in der Ausgabe vom 30. August 2015 eine
Richtigstellung in Bezug auf eine Berichterstattung über Harald Christ
veröffentlichen. Schertz Bergmann Rechtsanwälte hatten diese
Richtigstellung vor dem Landgericht Köln (Urteil vom 22.07.2015, 28 O
38/15) durchgesetzt. Die Richtigstellung, wie sie nunmehr veröffentlicht
wurde, finden Sie
hier.
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12.08.2015 |
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"Epochale Veränderungen" - Christian Schertz im Interview in "Interzappt"
mit NDR Medienmagazin ZAPP
Das Medienmagzin ZAPP stellte heute ein Interview mit Christian Schertz
online über die Germanwings-Berichterstattung und "epochale"
Veränderungen im Hinblick auf die Privatsphäre. Das Interview finden sie
hier.
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01.08.2015 |
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Rechtsanwältin Simone Lingens stößt zum Team von Schertz Bergmann
Schertz Bergmann konnten Rechtsanwältin Simone Lingens als weitere
Anwältin für das Team der Kanzlei gewinnen. Frau Lingens ist in der
Branche gut vernetzt und bekannt. Sie arbeitete über sieben Jahre in der
Kanzlei Prinz Neidhardt Engelschall als Presseanwältin und war zuletzt
in der Rechtsabteilung einer deutschen Fluggesellschaft tätig. Sie
verfügt über umfangreiche Erfahrungen auf dem Gebiet des
Persönlichkeits- und Presserechts, insbesondere der Prozessvertretung,
aber auch der außergerichtlichen Begleitung in medialen Krisen. Frau
Rechtsanwältin Lingens wird schwerpunktmäßig im Bereich von Professor
Dr. Christian Schertz tätig werden.
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25.07.2015 |
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Christian Schertz im Interview mit turi2.tv
turi2.tv stellt heute ein Interview mit Christian Schertz online mit dem
Titel "Promi-Anwalt Christian Schertz über die rauen Sitten des
Boulevards". Das Interview wurde auf der Tagung von 'Netzwerk Recherche'
aufgezeichnet. Das Interview finden Sie
hier.
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03.07.2015 |
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LG Berlin: 10.000,00 Euro Geldentschädigung wegen Paparazzi-Bild und
unwahrer Spekulation über Liebesbeziehung
Die von Schertz Bergmann vertretene Schauspielerin war mit einem
Kollegen bei einem gemeinsamen Stadtbummel offenbar verfolgt und
fotografiert worden. Die Veröffentlichung des Bildes in einer
Tageszeitung und der zugehörigen Internetseite wurde versehen mit einer
unwahren Spekulation darüber, dass zwischen den abgebildeten Personen
eine Liebesbeziehung bestünde.
Nachdem wegen der Veröffentlichung bereits außergerichtlich
Unterlassungserklärungen erwirkt werden konnten, hat das Landgericht
Berlin der Klägerin nun wegen beiden Veröffentlichungen jeweils eine
Geldentschädigung i. H. v. 5.000,00 Euro zugesprochen. Die noch nicht
rechtskräftige Entscheidung (Az. 27 O 120/15) finden Sie
hier.
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03.07.2015 |
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Jahreskonferenz von netzwerk recherche in Hamburg
Auf Einladung der Journalistenorganisation netzwerk recherche wird
Christian Schertz Teilnehmer bei zwei Podiumsdiskussionen sein. Dies
sind die folgenden:
11.45 Uhr bis 12.45 Uhr "Versteckte Kamera, heimliche Mikrofone - Was
ist erlaubt, was ist verboten?" mit Ursula Kosser (Moderation), Michael
Schomers (Fernsehjournalist), Klaus Siekmann (Justitiariat NDR),
Christian Schertz (Rechtsanwalt). Die Ankündigung der Podiumsdiskussion
finden Sie
hier.
14.00 Uhr bis 15.00 Uhr "Im Visier der Meute - Wie Betroffene die Medien
erleben" mit Klaus Weselsky (GDL-Vorsitzender), Morris Tschernak (von
BILD-Blog Topf voller Gold), Christian Schertz (Rechtsanwalt), Kuno
Haberbusch, NDR (Moderation).Die Ankündigung der Podiumsdiskussion
finden Sie
hier.
Das vollständige Programm finden Sie
hier.
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01.07.2015 |
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Interview im PR-Magazin mit Christian Schertz über die Zusammenarbeit von Medienanwälten und Kommunikationsberatern
In der Juli-Ausgabe des PR-Magazins findet sich unter der Überschrift
"Beide Seite haben ihre Eitelkeiten aufgegeben" ein Interview mit CS
über presserechtliche Informationsschreiben, den Boom von Litigation-PR
und die Arbeit mit Kommunikationsberatern. Das Interview finden Sie
hier.
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26.06.2015 |
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OLG Düsseldorf, Az. 16 U 85/15 bestätigt Anspruch auf
Online-Gegendarstellung, auch wenn der Artikel später ergänzt wurde
Das OLG Düsseldorf bestätigt eine Entscheidung des Landgerichts
Düsseldorf, wonach der Anspruch auf Gegendarstellung nicht deswegen
entfällt, weil die Veröffentlichung später ergänzt wurde. Mit dem
Gegendarstellungsanspruch soll erreicht werden, dass der durch eine
Presseveröffentlichung Betroffene in eigener Sache vor dem gleichen
Forum der Öffentlichkeit zu Wort kommt, an das sich die Presse wendet.
Eine bloße Ergänzung ohne besondere Hervorhebung, dass und inwieweit die
Ergänzung erfolgte, ist nicht ausreichend, um dem Anliegen des
Betroffenen genügend Aufmerksamkeit zu gewähren. Das Gericht führt
ferner aus, dass der bloße Hinweis auf eine Aktualisierung ohne weitere
Angaben zum Umfang und Inhalt der Aktualisierung ohne den Zusatz, dass,
anders als zuvor, hier der Betroffene „zu Wort kommt“, nicht ausreichend
sei. Die Anforderungen an den Wegfall des berechtigten Interesses einer
Gegendarstellung sind insbesondere vor dem Grundsatz der
Waffengleichheit sehr hoch. Die Entscheidung stärkt erneut die
schutzwürdigen Belange des durch eine Presseveröffentlichung
Betroffenen. Die Entscheidung finden Sie
hier.
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10.06.2015 |
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LG Köln, Az. 28 O 547/14 Grundsatzentscheidung zu Veröffentlichung
privater Facebook- und WhatsApp-Nachrichten
Das Landgericht Köln hatte über eine Berichterstattung der BILD zu
entscheiden, die unter Bezugnahme auf veröffentlichte Chat-Protokolle
die geschützte Privatsphäre des Klägers, einem bekannten Fußballspieler,
verletzte. Das Landgericht Köln sprach dem Kläger wegen Äußerungen, die
den privaten Kommunikationsverkehr des Sportlers und dessen privaten
Beziehungsverhältnisse betreffen, Unterlassungsansprüche zu. Ebenso
wurde die Veröffentlichung eines Fotos untersagt, das den Kläger im
Urlaub zeigt. Die Möglichkeit auch im Urlaub erkannt zu werden oder die
technische Möglichkeit mit Hilfe eines Smartphones jederzeit unentdeckt
fotografiert zu werden, ändert nichts an der grundsätzlichen
Unzulässigkeit eines solchen Fotos. Ansonsten wäre es für einen
Prominenten unmöglich, unbeschwert außerhalb der vier Wände privat
aufzutreten.
Das noch nicht rechtskräftige Urteil finden Sie
hier.
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02.06.2015 |
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BGH bestätigt Verbot der Veröffentlichung von Unfallfotos
Der BGH (Az. VI ZR 171/13) hat die Nichtzulassungsbeschwerde von Axel
Springer wegen der Veröffentlichung von Unfallfotos eines bekannten
Schauspielers direkt nach dem tragischen Ereignis zurückgewiesen. Damit
ist die Entscheidung des Landgerichts Köln und des OLG Köln bestätigt
worden, wonach mit der Bildveröffentlichung der Kernbereich der
Privatsphäre betroffen ist und man in einer derartigen Ausnahmesituation
erwarten darf, nicht den Blicken der Öffentlichkeit ausgesetzt zu sein.
Die bildliche Preisgabe des sich in dieser psychischen Ausnahmesituation
befindenden Klägers griff massiv in seine Privatsphäre ein, weshalb die
Instanzgerichte den Verlag zur Unterlassung verpflichteten (s.
Mitteilung v. 26.03.2013).
Den Beschluss des BGH finden Sie
hier.
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27.05.2015 |
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Landgericht Hamburg untersagt die Veröffentlichung eines
Paparazzi-Fotos aus dem privaten Alltag von Chris O’Neill, Prinzessin Madeleine und Prinzessin
Leonore
In der Zeitschrift "die exklusive!" vom 04.06.2014 wurde ein
Paparazzi-Foto veröffentlicht, welches Chris O’Neill und seine Ehefrau,
Prinzessin Madeleine von Schweden, sowie seine drei Monate alte Tochter,
Prinzessin Leonore von Schweden, zeigt. Auf dem Foto sieht man, dass die
Familie ihren Spaziergang unterbrochen hat, um der Tochter die Flasche
zu geben. Die begleitende Berichterstattung befasst sich mit der
Schilderung dieses Vorganges.
Nachdem Schertz Bergmann für Chris O’Neill zunächst eine einstweilige
Verfügung vor dem Landgericht Hamburg erwirkt hatte, kam es nun im
nachfolgenden Hauptsacheverfahren zur Urteilsverkündung. Mit Urteil vom
08.05.2015 (LG Hamburg, Az.: 324 O 523/14) wurde der Verlag verurteilt,
die Veröffentlichung bzw. die Verbreitung des Fotos bei Meidung eines
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro zu unterlassen.
Der Verlag hatte zur Rechtfertigung seiner Berichterstattung maßgeblich
darauf abgestellt, dass es von öffentlichem Interesse sei, wie
Angehörige des westeuropäischen Hochadels ihre Tochter erziehen würden.
An der in Wort und Bild festgehaltenen „Normalität des Alltags“ bestehe
insofern ein öffentliches Berichterstattungsinteresse. Dieser
Argumentation ist das Landgericht nicht gefolgt. Wörtlich heißt es in
dem Urteil:
"Der durch das Bild vermittelte Blick in den privaten Alltag des
Klägers mit seiner Ehefrau und seinem Baby in einen New Yorker Park mag
daher geeignet sein, die Neugier der Leserschaft der Beklagten an dem
Privatleben Prominenter zu befriedigen, jedoch lässt sich ernsthaftes
Interesse und ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht
erkennen. Ein Zeitgeschehen, dass eine Frage von allgemeinem Interesse
aufgreift, wird nicht thematisiert."
Darüber hinaus wurde der beklagte Verlag auch zur Erstattung der
Rechtsanwaltsgebühren für das vorprozessuale Abmahnschreiben nach einem
Streitwert von 50.000,00 Euro verurteilt. Das Urteil ist noch nicht
rechtskräftig.
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21.05.2015 |
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OLG Karlsruhe: Richtigstellung für bekannten Moderator muss erneut
gedruckt werden
Das LG Offenburg und das OLG Karlsruhe hatten dem von Schertz Bergmann
vertretenen Moderator wegen einer Geschichte über eine vermeintliche
Familie in Polen u.a. einen Richtigstellungsanspruch zugesprochen
(unsere Meldung vom 11.4.2014). U.a. entschieden die Gerichte, dass die
Richtigstellung in der gleichen Größe und Gestaltung wie die
ursprüngliche Titelschlagzeile auf dem Titelblatt anzukündigen war.
Nach rechtskräftiger Entscheidung der Sache druckte der Verlag die
Richtigstellung und kündigte diese auch auf dem Titel in gleicher
Schrifttype und Schriftgröße wie die ursprüngliche Titelschlagzeile ab.
Allerdings wies die Titelankündigung eine andere farbliche Gestaltung
und auch einen anderen Hintergrund auf.
Der Verlag wurde aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Titelankündigung
gerichtlich auf erneuten Abdruck in Anspruch genommen.
Mit Beschluss vom 28.1.2015 (Az. 3 O 215/12) hatte das Landgericht
Offenburg bereits gegen den Verlag ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00
Euro verhängt, weil die Titelankündigung nicht dem Urteilstenor
entsprochen habe. Dies hat das OLG Karlsruhe nun mit Beschluss vom 20.
April 2015 (Az. 14 W 15/15) bestätigt, so dass der Verlag die
Richtigstellung erneut abdrucken musste.
Den Beschluss des LG Offenburg finden Sie
hier.
Den Beschluss des OLG Karlsruhe finden Sie
hier.
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25.04.2015 |
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Straßenfotografie vor Gericht – Gefahr für das kollektive
Bildgedächtnis – Fotoausstellung und Diskussionsrunde
Am 25.04.2015 eröffnet eine Ausstellung des Fotografen-Duo "Soul of
Hamburg", in der einige - auch provokative - Bilder ausgestellt werden
sollen, um auf die rechtlichen Schwierigkeiten in der Straßenfotografie
aufmerksam zu machen. Ausgestellt werden Fotografien, die für
Diskussionen sorgen sollen. Nachgegangen werden soll insbesondere der
Frage, ob die aktuelle Rechtslage, mit der sich die Straßenfotografie
konfrontiert sieht, "eine Gefahr für das kollektive Bildgedächtnis" darstellt.
Um diese Frage zu diskutieren, werden der Fotograf Espen
Eichhöfer und Rechtsanwalt Sebastian Graalfs eingeladen. Finanziert
durch Crowdfunding will Eichhöfer vor Gericht ein positives
Grundsatzurteil erstreiten, was zu mehr Rechtssicherheit für die
Straßenfotografie führen soll. Weitere Informationen zu der
Veranstaltung finden Sie
hier.
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20.04.2015 |
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Kammergericht bestätigt Verbot der Verbreitung von unwahren
sogenannten inneren Tatsachenbehauptungen
Das Kammergericht hat bestätigt, dass die Behauptung „wissentlich falsch
informiert“ in einem konkreten Kontext eine Behauptung über innere
Tatsachen sein kann. Schertz Bergmann Rechtsanwälte hatten bereits in
erster Instanz vor dem Landgericht Berlin wegen einer entsprechenden
unwahren Tatsachenbehauptung Unterlassungsansprüche für Ihre
Mandantschaft durchgesetzt. Die Entscheidung des Kammergerichts
thematisiert die bisweilen schwierig abzugrenzenden Bereiche Verbreitung
von Unwahrheiten durch Weglassungen, Einordnung einer Aussage als
sogenannte innere Tatsachenbehauptung und Bereich Wahrnehmung
berechtigter Interessen. Die lesenswerte Entscheidung finden Sie
hier.
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15.04.2015 |
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Schertz Bergmann Rechtsanwälte gewinnen für Helene Fischer gegen NPD
Die NPD hat im Rahmen von Wahlkampfveranstaltungen vor der Landtagswahl
in Thüringen im Jahre 2014 unter anderem das Lied „Atemlos“ der Sängerin
Helene Fischer gespielt. Hiergegen wandte sich Frau Fischer mit Schertz
Bergmann Rechtsanwälte und machte Unterlassungsansprüche gestützt auf
das Künstlerpersönlichkeitsrecht geltend. Das Landgericht Erfurt hatte
hier zunächst eine einstweilige Verfügung erlassen, diese aber nach
Widerspruch der Gegenseite hin aufgehoben. Hiergegen war Frau Fischer
zum Thüringischen Oberlandeslandesgericht in Berufung gegangen. Das
Thüringische Oberlandesgericht gab nunmehr in dem von Schertz Bergmann
Rechtsanwälte geführten Berufungsverfahren Frau Fischer recht und erließ
die einstweilige Verfügung auf Unterlassung erneut (Urteil vom
18.03.2015, Az. 2 U 674/14). Die Entscheidung finden Sie
hier.
Hierüber berichtete unter anderem auch "DER SPIEGEL" und „spiegel“-online.
Die Berichterstattung finden Sie
hier.
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02.04.2015 |
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Beitrag im Deutschlandfunk "Was der Presserat bewirken kann" aus
Anlass der Berichterstattung zum Flugzeug-Absturz der
German-Wings-Maschine
Der Deutschlandfunk strahlte am 02.04.2015 aus Anlass der
Medienberichterstattung zum Flugzeugabsturz einen Beitrag von Bettina Schmieding mit dem
Thema "Was der Presserat bewirken kann" im Deutschlandfunk-Magazin aus.
In dem Beitrag nimmt Christian Schertz zu der Frage umfassend Stellung.
Den Beitrag können Sie
hier im Podcast hören oder lesen.
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20.03.2015 |
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Tagung von netzwerk recherche "'Vor Gericht und auf hoher See...'
Presserecht für die journalistische Praxis" in Leipzig
Aus Anlass der Tagung von netzwerk recherche "'Vor Gericht und auf hoher
See...' Presserecht für die journalistische Praxis" in Leipzig am 21.
und 22. März nahm Professor Dr. Christian Schertz an drei
Podiumsdiskussionen als Teilnehmer teil. Diese waren die Folgenden:
- "Versteckte Kamera, heimliche Mikrofone Was ist erlaubt, was ist
verboten?" mit Volker Lilienthal, Uni Hamburg, Klaus Siekmann,
NDR-Justiziariat, Christian Schertz, Rechtsanwalt, Moderation Kuno
Haberbusch, NDR
- "Geklaute Bilder, verletzte Intimsphäre Wie weit dürfen wir bei der
Recherche in Sozialen Netzwerken gehen?" mit Julian Reichelt,
Chefredakteur bild.de, Moritz Tschermak, Topfvollgold.de, Christian
Schertz, Rechtsanwalt, Markus Kompa, Rechtsanwalt, Moderation Sarah
Tacke, ZDF-Rechtsredaktion
- "Was darf Satire? Zwischen Meinungsfreiheit und dem Schutz vor
Diffamierung" mit Christian Schertz, Rechtsanwalt, Ansgar Koreng,
Rechtsanwalt, Michael Ringel, taz Die Wahrheit, Torsten Gaitzsch,
Titanic, Moderation Steffen Grimberg, Grimme-Institut
Das vollständige Programm finden Sie
hier.
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19.03.2015 |
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BGH (Az.: I ZR 205/14) weist Nichtzulassungsbeschwerde einer
Möbelhauskette zurück und bestätigt damit das Veröffentlichungsverbot
von Fernsehwerbespots mit dem Doppelgänger eines bekannten Moderators
Das Einrichtungshaus hatte eine Reihe von Fernsehwerbespots
veröffentlicht, in denen ein Moderator einer Quizshow mit verschiedenen
Kandidaten zu sehen war. Die Spots zeigten zahlreiche, erkennbar aus dem
Format „Wer wird Millionär?“ stammende Elemente. Das Landgericht und das
Oberlandesgericht Köln hatten angenommen, dass diese Elemente bei der
Beurteilung der Erkennbarkeit von Günther Jauch i.S.d. § 22 KUG mit
berücksichtigt werden müssen. Im Zusammenspiel mit der hohen Bekanntheit
und Beliebtheit von Herrn Jauch werde daher in den Werbespots das
Bildnis von Herrn Jauch i.S.d. § 22 KUG verwendet, auch wenn der
gezeigte Moderator Herrn Jauch zwar nicht ähnlich sehe, sich aber von
diesem auch nicht deutlich und bewusst unterscheide (vgl. Meldung vom
04.08.2013).
Da der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde der Möbelhauskette
zurückgewiesen hat, ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln
nunmehr rechtskräftig, die Sie
hier
finden.
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22.02.2015 |
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Gastbeitrag von Christian Schertz "Satire darf nicht alles" im
Sonntags-Tagesspiegel auf der Medienseite
Im "Der Tagesspiegel" vom 22. Februar 2015 veröffentlicht Christian Schertz
einen Gastbeitrag mit der Überschrift "Satire darf nicht alles - Die
Kommunikationsfreiheit muss hinter dem Schutz des Individuums vor
Diffamierung zurücktreten". Online finden Sie den Beitrag
hier, als PDF
hier.
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03.02.2015 |
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OLG Zweibrücken: Günther Jauch behält Recht -
Titelgegendarstellung gegen Fragesatz zu Recht zugesprochen
In dem bereits seit 2012 währenden Rechtsstreit ging es um die folgende
Darstellung auf dem Titelblatt der Zeitschrift "WOCHE der FRAU":
"Günther Jauch
Sterbedrama um seinen besten Freund
Hätte er ihn damals retten können?
LG Frankenthal und OLG Zweibrücken hatten Herrn Jauch eine
Gegendarstellung zuerkannt, in der erwidert wurde:
"Hierzu stelle ich fest:
Ich hatte keine Möglichkeit, meinen Freund zu retten, da er
aufgrund einer Erkrankung verstorben ist, auf die ich keinerlei
Einfluss hatte."
Der Klambt-Verlag hatte unter dem Druck der Zwangsvollstreckung die
Gegendarstellung abgedruckt und zugleich Verfassungsbeschwerde
eingelegt. Daraufhin entschied das Bundesverfassungsgericht, dass hier
nichts dafür ersichtlich sei, dass eine einen Gegendarstellungsanspruch
eröffnende Tatsachenbehauptung vorliege und verwies den Rechtsstreit
zurück an das LG Frankenthal. Nach einseitiger Erledigungserklärung
wurde der Antrag auf Feststellung der Erledigung vom Landgericht
zurückgewiesen.
Das OLG Zweibrücken gab der hiesigen Berufung hiergegen nun statt. Mit
umfassender und überzeugender Begründung zeigt das OLG auf, warum bei
völlig aus der Luft gegriffenen Fragestellungen ein
Gegendarstellungsanspruch durchsetzbar sein muss. Es werde der Eindruck
erweckt, dass tatsächliche Umstände vorlägen, die Anlass zu der
Fragestellung böten, was in Wirklichkeit nicht der Fall sei. Damit habe
die Erstmitteilung hinreichenden Tatsachengehalt, um einen
Gegendarstellungsanspruch auszulösen. Die Entscheidung finden Sie
hier.
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15.01.2015 |
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Schertz Bergmann erwirken für Claudia Pechstein ein weltweit
beachtetes Zwischenurteil vor dem OLG München
Im Schadensersatzprozess der bekannten Eisschnellläuferin Claudia
Pechstein hat das Oberlandesgericht München am 15.01.2015 ein
Zwischenurteil verkündet, welches das internationale Sportrechtssystem
revolutionieren könnte.
Wie schon in einer früheren Meldung mitgeteilt, hatte Claudia Pechstein
Ende 2012 eine gemeinsam von Rechtsanwalt Simon Bergmann und den
Sportrechtlern Dr. Thomas Summerer und Dr. Christian Krähe vorbereitete
Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage gegen die International Skating
Union (ISU) beim Landgericht München eingereicht. In dem Verfahren geht
es um die Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen
in Höhe von knapp 4 Millionen Euro im Zusammenhang mit der zu Unrecht
ausgesprochenen Dopingsperre gegen die fünffache Olympiasiegerin. Die
zweijährige Sperre war zunächst von der ISU ausgesprochen und dann vom
internationalen Sportgerichtshof CAS bestätigt worden. Mittlerweile ist
wissenschaftlich anerkannt, dass die Blutwerte der Athletin, die
seinerzeit zur Begründung der Sperre herangezogen wurden, auf eine
vererbte Blutanomalie zurückzuführen sind.
Im Münchner Verfahren ging es zunächst um die höchststrittige Frage, ob
die ordentlichen Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits
zuständig sind. In allen bislang geführten Rechtsstreitigkeiten waren
insbesondere die Schweizer Gerichte davon ausgegangen, dass die von den
Athleten unterzeichnete Schiedsvereinbarung, die den Athleten unter
Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Klageerhebung vor dem
CAS zwingt, wirksam ist. Das OLG München hat nunmehr entschieden, dass
es sich für zuständig erachte. Die von den Sportlern verlangten
Schiedsvereinbarungen seien wegen missbräuchlicher Ausnutzung einer
Monopolstellung der Sportverbände kartellrechtswidrig und damit
unwirksam. Konkret beanstandet das OLG rechtsstaatliche Defizite des CAS,
insbesondere im Hinblick auf die Auswahl und Benennung der für das
Schiedsgerichtsverfahren auszuwählenden Schiedsrichter. Unter Berufung
auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung hat das OLG aber nicht nur
seine Zuständigkeit bejaht, sondern zudem auch festgestellt, dass es an
den Schiedsspruch des CAS nicht gebunden sei. Somit entfaltet der
Schiedsspruch des CAS keine Rechtskraft, was wiederum zur Folge hat,
dass das OLG im Rahmen der anhängigen Schadensersatz- und
Schmerzensgeldklage selbst überprüfen kann, ob der damalige
Dopingvorwurf zu Recht erhoben worden war.
Wegen der besonderen Bedeutung der streitigen Rechtsfragen hat das OLG
die Revision zum BGH zugelassen. Sollte das Urteil rechtskräftig werden,
hätte dies weitreichende Konsequenzen für das internationale
Sportrechtssystem und die bislang angenommene Alleinzuständigkeit des
CAS. Sollte der CAS sein Verfahrensrecht nicht reformieren, werden
Sportler zukünftig gegen Sanktionen der Sportverbände vor ordentlichen
Gerichten klagen können, was nicht zuletzt wegen der unterschiedlichen
Anforderungen an das für einen Dopingvorwurf erforderliche Beweismaß zu
abweichenden Entscheidungen führen kann.
Zum Zwischenurteil des OLG München und dessen Bedeutung hat sich
Rechtsanwalt Simon Bergmann unter anderem in einem Interview mit dem
Berliner Tagesspiegel geäußert (Link).
Das Urteil hat weltweit für Aufsehen gesorgt und wurde in der gesamten
deutschen Presse erörtert und kommentiert, so beispielsweise in der
Süddeutschen Zeitung (Link)
und in der FAZ (Link).
Das vollständige Urteil des OLG München finden Sie
hier.
Schertz Bergmann Rechtsanwälte vertritt Claudia Pechstein seit nunmehr
12 Jahren in sämtlichen sportrechtlichen Angelegenheiten. Auch im
Dopingverfahren der ISU wurde Claudia Pechstein ebenso wie in den
nachfolgenden Verfahren vor dem CAS und dem Schweizerischen
Bundesgericht durchweg von Rechtsanwalt Simon Bergmann vertreten.
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15.01.2015 |
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Presseerklärung zum Rechtsstreit zwischen Bettina Wulff und Google
Inc.
Als Rechtsanwälte von Frau Bettina Wulff teilen wir Folgendes mit:
In dem vor dem Landgericht Hamburg anhängigen Verfahren zwischen Bettina
Wulff und der Google Inc. haben sich die Parteien nunmehr im Vorfeld der
ursprünglich auf den 16.01.2015 angesetzten Verhandlung vergleichsweise
geeinigt. Im Streit stand bekanntermaßen die sogenannte
Autocomplete-Funktion des Suchmaschinenbetreibers. Bettina Wulff hatte
sich dagegen gewehrt, dass bei Eingabe Ihres Namens über die
Autocomplete-Funktion von Google eine Vielzahl von
persönlichkeitsverletzenden Wortkombinationen angezeigt wird. Da der
Suchmaschinenbetreiber außergerichtlich nicht bereit war, die
entsprechenden Wortkombinationen zu sperren, reichte Bettina Wulff im
September 2013 Klage beim Landgericht Hamburg ein. Mit der Klage wurde
zuletzt die Sperrung von insgesamt 43 Wortkombinationen verlangt.
Seit einiger Zeit waren die streitgegenständlichen Wortkombinationen
nicht mehr in der Autocomplete-Funktion der Google-Suche erschienen. In
dem Vergleich hat Google nunmehr erklärt und sich insofern auch
verpflichtet, entsprechend seiner Richtlinien, die unabhängig vom
Rechtsstreit geändert wurden, Vorsorge dafür zu treffen, dass die von
Frau Wulff beanstandeten Wortkombinationen in der Autocomplete-Funktion
der Google-Suche im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht wieder
angezeigt werden. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner Entscheidung
des Rechtsstreits, so dass die Parteien diesen beenden konnten.
Damit konnte Frau Wulff ihre Grundsatzklage wegen der durch die
Autoclomplete-Funktion erfolgten Verbreitung zahlreicher haltloser
Gerüchte in der Sache erfolgreich zum Abschluss bringen.
Simon Bergmann
Rechtsanwalt
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15.01.2015 |
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Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen vor dem Landgericht Hamburg
Untersagung der Ausstrahlung heimlich angefertigter Filmaufnahmen in
einem Betrieb durch.
Auf Antrag von Schertz Bergmann Rechtsanwälte wurde für ein Unternehmen
durch das Landgericht Hamburg am 6. Mai 2014 per einstweiliger Verfügung
die Ausstrahlung heimlich angefertigten Filmmaterials untersagt. Das
Filmmaterial wurde durch eine sich als Mitarbeiterin ausgebende
Journalistin heimlich mit versteckter Kamera angefertigt. Damit sollten
angeblich kritikwürdige Arbeitsbedingungen aufgezeigt werden. Auf den
Widerspruch der Antragsgegnerin hin wurde die einstweilige Verfügung mit
nunmehr zugestelltem Urteil vom 25. Juli 2014 bestätigt. Das Landgericht
Hamburg stellt hier in der Entscheidung fest:
"Rechtswidrige Zustände von erheblichem Gewicht, die nach den
Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts die Ausstrahlung rechtswidrig
erlangter Aufnahmen rechtfertigen könnten, sind im vorliegendem Fall
indes nicht dargetan und nicht ersichtlich (...) Im Übrigen sind
Umstände, die auf einen gravierenden Missstand hinweisen würden, nicht
erkennbar. In der Gesamtschau der aufgezeigten Kritikpunkte lässt sich
mangels Rechtswidrigkeit der einzelnen Umstände ein überragendes
öffentliches Interesse an der Aufdeckung dieser Umstände in der Abwägung
mit dem damit verbundenen Eingriff in das allgemeine
Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin nicht begründen, so
dass die Veröffentlichung der Aufnahmen aus dem ... der Antragstellerin
zu unterbleiben hat."
Die Entscheidung finden Sie
hier.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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09.01.2015 |
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OLG Brandenburg: Keine Wirksamkeit der gemeinsamen Vergütungsregeln
für freie Journalisten in Ostdeutschland – Bestehen von Zweifeln
hinsichtlich der Wirksamkeit in Westdeutschland, Az. 6 U 30/13
Die von der Kanzlei Schertz Bergman vertretene "Potsdamer
Zeitungsverlagsgesellschaft" war von einem freien Redakteur auf
Nachzahlung von Honorar in Anspruch genommen worden. Dabei berief sich
der Redakteur auf die gemeinsamen Vergütungsregeln, die der
Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. (BDZV) als Vertreter
westdeutscher Landesverbände zusammen mit dem deutschen
Journalistenverband (DJV) und ver.di nach § 36 UrhG für die Bemessung
von Zeilenhonoraren aufgestellt haben.
In den nachfolgenden gerichtlichen Verfahren ging es darum, ob diese
Regeln auch für Ostdeutschland Geltung beanspruchen und ob sie
überhaupt, also auch für Westdeutschland, wirksam aufgestellt wurden.
Das Landgericht Potsdam hatte die Zahlungsklage des Journalisten
abgewiesen. Mit Urteil vom 22.12.2014 hat nun das Brandenburgische
Oberlandesgericht dessen Berufung zurückgewiesen. Das OLG bestätigt die
vorinstanzliche Entscheidung, wonach es an der von § 36 UrhG verlangten
Repräsentativität der Verbände für den ostdeutschen Zeitungsmarkt fehle,
da der BDZV nur in Vertretung westdeutscher Landesverbände gehandelt
habe. Über die vorinstanzliche Entscheidung hinaus folgte das OLG der
Argumentation von Schertz Bergmann Rechtsanwälten, dass die
Vergütungsregeln auch für Westdeutschland nicht wirksam aufgestellt
worden seien. Denn insoweit fehle es sowohl an einer Ermächtigung zur
Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln in den Satzungen der
Landesverbände als auch an einem Beschluss der Mitglieder der
Landesverbände. Ob dies allerdings dazu führe, dass die gemeinsamen
Vergütungsregeln auch in Westdeutschland nicht anwendbar sind, hat das
OLG offen gelassen. Das OLG deutet an, dass insoweit möglicherweise eine
konkludente nachträgliche Ermächtigung durch die Mitglieder der
westdeutschen Landesverbände vorliegen könnte und zwar dann, wenn diese
die Vergütungsregeln durch entsprechende Bezahlung ihrer freien
Redakteure faktisch akzeptiert hätten. Das OLG Brandenburg hat die
Revision zum BGH zugelassen.
Das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Az. 6 U 30/13)
finden Sie hier.
Das Urteil der Vorinstanz des Landgerichts Potsdam (2 O 181/12) finden
Sie hier.
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22.12.2014 |
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Presseinformation Herbert Grönemeyer
Als Presseanwalt von Herbert Grönemeyer nehme ich zu der aktuellen
Berichterstattung, wonach Herr Grönemeyer einen Pressefotografen
geschlagen haben soll, wie folgt Stellung:
Zunächst einmal bleibt bei der Berichterstattung unerwähnt, dass
Fotografen unseren Mandanten und seine Familie zuvor in einem rein
privaten Moment am Flughafen massiv verfolgt und bedrängt haben. Herr
Grönemeyer hat mehrfach darum gebeten, dass Filmen bzw. Fotografieren zu
unterlassen. Dennoch ließen die genannten Personen hiervon nicht ab.
Nach geltendem Recht in Deutschland müssen es auch Prominente nicht
dulden, dass Fotos aus ihrem Privatleben oder im privaten Alltag
veröffentlicht und verbreitet werden. Allein um diesem vorzubeugen hat
Herr Grönemeyer sodann selber versucht, die Fotografen körperlich
wegzudrängen, um sie vom weiteren Fotografieren abzuhalten. Wir
widersprechen aber ausdrücklich einer Darstellung, wonach unser Mandant
mit seinen Händen Fotografen "geschlagen" haben soll. Vielmehr macht
dieser Fall erneut deutlich, mit welcher Aggressivität Fotografen/Paparazzi
in Deutschland trotz des oben geschilderten geltenden Rechts vorgehen,
so dass die Beteiligten sich hiergegen oftmals nur noch selbst zur Wehr
setzen können.
Professor Dr. Christian Schertz
Rechtsanwalt
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19.12.2014 |
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Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen für 1. FC Union Berlin
Gegendarstellungen gegen Bild und B.Z. durch
Schertz Bergmann Rechtsanwälte haben vor dem Landgericht Berlin gegen
die B.Z. (LG Berlin 27 O 575/14) und gegen die Bild Zeitung (LG Berlin
27 O 577/14) einstweilige Verfügungen zum Abdruck von Gegendarstellungen
durchgesetzt. Sowohl die Bild Zeitung (vergleichen
Sie hier) als auch die B.Z. (vergleichen
Sie hier) haben mit Datum vom 19. Dezember 2014 diese
Gegendarstellungen veröffentlicht und hierzu sodann auch die ebenfalls
geforderten Richtigstellungsansprüche mit erfüllt.
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09.12.2014 |
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BGH (Az. VI ZR 418/13) weist Nichtzulassungsbeschwerde des Heinrich
Bauer Verlags zurück und bestätigt damit das Veröffentlichungsverbot
eines Fotos eines bekannten Moderators beim privaten Abendessen
Das Oberlandesgericht Köln sowie das Landgericht Köln hatten über eine
Veröffentlichung zu entscheiden, die den bekannten Moderator Günther
Jauch und seine Ehefrau zusammen mit Thomas Gottschalk und Guido
Westerwelle in einem Berliner Restaurant zeigte. Das Foto wurde heimlich
durch die Fensterscheibe aufgenommen. Die Gerichte untersagten die
Veröffentlichung, da die Privatsphäre unzulässig verletzt wurde. Zudem
wurde die Beschreibung des ausschließlich privaten Momentes während des
Essens untersagt (siehe unsere Meldung vom 06.08.2013).
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen, so dass die
Entscheidung nunmehr rechtskräftig ist. Den Beschluss des BGH finden Sie
hier.
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07.12.2014 |
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Interview in Titel, Thesen und Temperamente – ARD zum Thema "Ende der
Straßenfotografie?"
In der aktuellen Ausgabe von „Titel, Thesen, Temperamente“ wird
Sebastian Graalfs zu einem Verfahren interviewt, das für die
künstlerische Straßenfotografie in Deutschland von grundsätzlicher
Bedeutung sein kann. Sebastian Graalfs vertritt hier den verklagten
Fotografen. Eine Zusammenfassung des Beitrags finden Sie
hier.
Zuvor hatte auch der Spiegel über den Fall berichtet. Den
Spiegel-Artikel finden Sie
hier.
Im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches
äußerte sich Sebastian Graalfs auch im ARTE-Journal zu Belangen der
künstlerischen Straßenfotografie. Den Beitrag finden Sie
hier.
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01.12.2014 |
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Neuauflage "The Legal 500" führt Schertz Bergmann erneut als führende
Kanzlei für den Bereich Presse- und Verlagsrecht
In der aktuellen Neuauflage von "The Legal 500" wird die Kanzlei Schertz
Bergmann erneut als führende Kanzlei für den Bereich Presse- und
Verlagsrecht bewertet und in der Top 5 der deutschen
Presserechtskanzleien geführt. Zudem sind die Rechtsanwälte Christian
Schertz und Helge Reich zu zwei der fünf führenden Namen von Presse- und
Verlagsanwälten in Deutschland gewählt worden. Wörtlich heißt es zu
Schertz Bergmann in der neuen Ausgabe von "The Legal 500":
"Schertz Bergmann Rechtsanwälte liefert ‚schnelle, zuverlässige und
kompetente‘ Beratung und verfügt mit dem ‚sehr angenehmen und
serviceorientierten‘ Helge Reich, dem ‚ausgesprochen kompetenten‘
Christian Schertz sowie Simon Bergmann über drei anerkannte
Presserechtler, deren ‚Wort Gehör bei den Medien findet‘. Das ‚sehr
gute‘ Team demonstriert besondere Stärke, wenn es um die präventive
presserechtliche Beratung und strategische Rechtskommunikation von
Verbänden und Unternehmen sowie Einzelpersonen aus Politik, Wirtschaft
und Sport geht, kann jedoch in gleichem Maße beeindruckende
Mandatsbilanz im Bereich der Krisenkommunikation und PR-Litigation
aufweisen."
Den Neueintrag finden Sie
hier.
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24.11.2014 |
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Landgericht München verurteilt Verlag zur Veröffentlichung einer
Gegendarstellung im Internet und in der App aufgrund einer
Falschberichterstattung im "Teaser"
Das Landgericht München hatte über eine Meldung des Verlages über ein
prominentes Ehepaar unter Abbildung eines Fotos und der Schlagzeile
"Getrennte Wege!" zu entscheiden. Dieser "Teaser" erfolgte sowohl in der
App als auch auf der Homepage des Verlages. Erst wenn man diese Meldung
anklickte, gelangte man zu dem eigentlich Artikel. Das Gericht entschied
nun, dass ein Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung an
gleicher Stelle besteht, da insbesondere der anerkannte
Titelseiten-/Kioskleser auf die im Streit stehende
Internetveröffentlichung anwendbar ist. Konkret führt das Landgericht zu
diesem Punkt aus:
"Denn wie die Schlagzeile auf einer Zeitungstitelseite, so soll auch
der Teaser dem flüchtig die Eingangsseite ‚scrollenden‘ Leser eine
Nachricht vermitteln, die er bei Interesse weiter vertiefen kann.
Schlagzeilen auf Zeitungstitelseiten vergleichbar werden auch die Teaser
– wie die Kammermitglieder aus eigener Handhabung wissen – von vielen
Lesern flüchtig und alleine wahrgenommen, ohne dass die verlinkten
Artikel dann auch tatsächlich aufgerufen würden. Vielmehr liefern sie
die Entscheidung dafür, ob die Nachricht für den Leser von so großem
Interesse ist, dass er den Artikel auch tatsächlich aufruft – oder ob er
weiter ‚scrollt‘.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Hürde für den flüchtigen
Kioskleser, eine Zeitung zu erwerben, wenn ihm eine Schlagzeile ins Auge
gesprungen ist, eine andere ist, als die Hürde für einen scrollenden
Internetleser, den Artikel anzuklicken. Denn – neben der oben erwähnten
Frage, ob das Interesse daran nach Aufnahme der Nachricht überhaupt
geweckt ist – für ein Aufrufen des Artikels ist jedenfalls ein weiterer
Schritt erforderlich, den zu unterlassen es unterschiedliche Gründe
geben kann (Zeitmangel, langsamer Aufbau aufgrund schlechter Verbindung
des mobilen Zugangs, Angst vor Werbung etc.). Die Gründe, den
vollständigen Artikel nicht zu lesen, mögen daher andere sein, als bei
einer Zeitschrift, aber sie bestehen gleichwohl und führen dazu, eine
nicht unerhebliche Zahl von Lesern dazu zu bewegen, nur die Schlagzeile
bzw. den Teaser wahrzunehmen.
Entsprechend haben auch das OLG Köln und der BGH in ihren Entscheidungen
zur ‚Gen-Milch‘ darauf abgestellt, dass dort zur Beurteilung der
Überschrift der zugrunde liegende Internetbeitrag deshalb heranzuziehen
war, weil der Leser den Internetbeitrag ohnehin schon aufrufen musste,
um die streitgegenständlichen Schlagworte überhaupt zu lesen. Das
spricht gerade dafür, dass auch das OLG Köln und der BGH dem Aufruf der
Seite eine Zäsurfunktion beimessen.
Aufgrund dessen [sind] auch auf den Teaser einer Eingangsinternetseite
die Grundsätze, wie sie zur Auslegung von Titelseitenüberschriften unter
Berücksichtigung des Verständnisses eines flüchtigen ‚Kiosklesers‘
entwickelt wurden, übertragbar und entsprechend heranzuziehen."
Weiter führt das Landgericht aus, dass die Information "Getrennte Wege!"
für den durchschnittlich aufmerksamen Leser nur dahingehend verstanden
wird, dass sich das Paar getrennt hat. Das Urteil des Landgerichts
München finden Sie
hier.
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07.11.2014 |
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Beginn des Blockseminars von Professor Dr. Christian Schertz und
Dominik Höch "Einführung in die strategische Rechtskommunikation" an der
Juristischen Fakultät der Humboldt Universität zu Berlin
Am 7. November 2014 beginnt das von Herrn Rechtsanwalt Professor Dr.
Christian Schertz und seinem Kollegen Dominik Höch angebotene
Blockseminar "Einführung in die strategische Rechtskommunikation". Das
Seminar findet schon seit einigen Jahren jedes Semester als Blockseminar
statt. Es zielt in diesem Zusammenhang auf eine erweiterte Medien- und
Methodenkompetenz der Teilnehmer ab sowie auf eine Stärkung ihrer
Kommunikations- und Präsentationsfähigkeit in juristischen Kontexten. Es
bietet eine Anleitung zur strategischen Rechtskommunikation und
Medienarbeit in juristischen Fällen. Dabei beleuchtet es Risiken und
Chancen gleichermaßen für Justizangehörige, Anwälte und Mandanten und
gibt Einblicke in die professionelle Steuerung rechtlicher Konflikte.
Die Termine im Vorlesungsverzeichnis sowie weitere Erläuterungen finden
Sie
hier auf der Website der Humboldt Universität zu Berlin.
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05.11.2014 |
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Medien-Symposium des Deutschen Presserats und des Zentralrats
Deutscher Sinti und Roma in der Landesvertretung von Rheinland-Pfalz in
Berlin zum Thema "Über Zuwanderung schreiben ohne diskriminierenden
Unterton"
Gemeinsam mit dem Zentralrat Deutscher Sinti und Roma veranstaltete der
Deutsche Presserat am 5. November 2014 ein Medien-Symposium mit dem
Titel "Über Zuwanderung schreiben ohne diskriminierenden Unterton".
Eröffnet wurde die Veranstaltung mit dem Grußwort des Beauftragten der
Bundesregierung für nationale Minderheiten und Aussiedler Hartmut Koschyk (Mitglied des Bundestages) und des Amtschefs der
Landesvertretung Rheinland-Pfalz, Stefan Tidow. Neben Professor Dr.
Wolfgang Benz, Freia Peters (WELT), dem Vorsitzenden des Zentralrats
Deutscher Sinti und Roma, Romani Rose, nahm auch Professor Dr. Christian
Schertz an der Diskussion teil und berichtete über verschiedene
rechtliche Auseinandersetzungen zum Thema.
Die Webseite des Deutschen Presserates mit der Ankündigung der
Veranstaltung finden Sie
hier.
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31.10.2014 |
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Bundesverfassungsgericht stärkt Auskunftsanspruch von Journalisten im
Eilverfahren
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 8. September
2014 (1 BvR 23/14) die Rechte von Journalisten auf Auskunft gegenüber
Behörden im Eilrechtsschutz gestärkt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte
einem durch Schertz Bergmann Rechtsanwälte vertretenen Journalisten
einen Auskunftsanspruch im Eilrechtsschutzverfahren verweigert.
Begründet wurde dies damit, dass vorläufiger Rechtsschutz nur gewährt
werden könne, wenn Vorgänge in Rede stünden, die unabweisbar einer
sofortigen, keinen Aufschub duldenden journalistischen Aufklärung
bedürften. So etwa wenn manifeste Hinweise auf aktuelle schwere
Rechtsbrüche staatlicher Stellen vorlägen oder ein unmittelbares
staatliches Handeln zur Abwehr von Gemeinwohlgefahren dringend gefordert
sei. Andernfalls sei eine gewisse Aktualitätseinbuße von der Presse
hinzunehmen. Diesem Begründungsansatz erteilte das
Bundesverfassungsgericht nunmehr eine Absage und ordnet diesen als
„verfassungsrechtlich bedenklich“ ein. Zum Eilrechtsschutz im
Auskunftsverfahren stellt das Bundesverfassungsgericht fest:
"Dies kann jedoch nicht deshalb verneint werden, weil die
Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte, wie die Aufdeckung
von schweren Rechtsbrüchen staatlicher Entscheidungen, ziele und sie im
Übrigen auch später möglich bleibe; denn dies ist angesichts der
Fähigkeit der Presse, selbst Themen zu setzen, immer denkbar. Vielmehr
kann die Presse ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen,
wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der
Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen
gestellt werden."
Im Ergebnis wurde die Verfassungsbeschwerde zwar nicht zur Entscheidung
angenommen, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts seitens
des Bundesverfassungsgerichts aus anderen Gründen nicht beanstandet
wurde. Die Entscheidung setzt aber wichtige Maßstäbe dahingehend, dass
Auskunftsansprüche im Eilverfahren nicht unter zu strengen Maßstäben
verwehrt werden dürfen. Die Entscheidung finden Sie
hier.
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15.10.2014 |
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BILDblog berichtet über verschiedene Gegendarstellungsverfahren von
Günther Jauch
In einem aktuellen Beitrag schreibt BILDblog über verschiedene
Gegendarstellungen von Günther Jauch, die teilweise auch mehrfach
abgedruckt werden mussten, da die Verlage beim Erstabdruck die
Gegendarstellung zu klein gesetzt hatten. Insbesondere der Fall "Closer"
ist Gegenstand des Artikels, in welchem "Closer" eine Gegendarstellung
insgesamt drei Mal abdrucken musste. Den Blogeintrag finden Sie
hier.
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08.10.2014 |
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Schertz Bergmann setzt gerichtlich Gegendarstellung für Günther Jauch
auf der Titelseite durch
Der Klambt-Verlag musste aufgrund einer Entscheidung des Landgerichts
Baden-Baden eine Gegendarstellung auf der Titelseite drucken, da dem
Betroffenen fälschlicherweise unterstellt wurde, er habe einen
Abschiedsbrief geschrieben. Das OLG Karlsruhe erteilte auf die Berufung
der Gegenseite hin einen Hinweisbeschluss, dass der Senat beabsichtige,
die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung des
Landgerichts finden Sie
hier, den Hinweisbeschluss des OLG Karlsruhe
finden Sie hier. Die mit Datum vom 08.10.2014 abgedruckte
Gegendarstellung finden Sie
hier.
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01.10.2014 |
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Interview mit dem Medienmagazin "ZAPP" im NDR
In der aktuellen Ausgabe des Medienmagazins "ZAPP" wird Christian Schertz
zum Fall des ARD-Spielfilms "Die Auserwählten" interviewt. Schertz
vertritt hier zwei Betroffene wegen der Verletzung ihrer
Persönlichkeitsrechte. Den Beitrag im Magazin "ZAPP" finden Sie
hier. Das vollständige Interview mit Christian Schertz finden Sie
hier. Zuvor hatte der Spiegel über den Fall berichtet, den Artikel
finden Sie
hier.
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01.10.2014 |
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Zeitschrift: "Woche heute" muss Gegendarstellung von Günter Jauch ein
zweites Mal auf der Titelseite drucken.
Die im Verlag Pabel Moewig erscheinende Zeitschrift „Woche heute“ musste
aufgrund einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe,
Aktenzeichen: 6 W 40/14, eine Gegendarstellung auf der Titelseite ein
zweites Mal drucken, da die erste Veröffentlichung der Gegendarstellung
nicht der Abdruckanordnung des Gerichts entsprach. Das OLG führt im
Beschluss u.a. aus, dass auch im Fall der Gegendarstellung auf einer
Titelseite ein Betroffener nicht hinzunehmen hat, wenn deutliche
Abweichungen zwischen der gerichtlichen Abdruckanordnung und der
Veröffentlichung der Gegendarstellung bestehen. Die entsprechende
Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Ausführungen zur
Anforderung an die Größe einer Gegendarstellung finden Sie
hier.
Die ursprüngliche Gegendarstellung vom 26. März 2014 finden Sie
hier.
Die mit Datum vom 01. Oktober 2014 abgedruckte Gegendarstellung finden
Sie hier.
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10.09.2014 |
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"Closer" musste eine Gegendarstellung von Günther Jauch dreimal
drucken, da die Anforderungen an den Abdruck der Gegendarstellung nicht
eingehalten wurden
Das Landgericht Hamburg (Az. 324 O 105/14) verpflichtete den Heinrich
Bauer Verlag zum Abdruck einer Gegendarstellung inklusive Foto. "Closer"
veröffentlichte daraufhin am 02.04.2014 eine Gegendarstellung, die
jedoch den Anforderungen an die Abdruckanordnung nicht gerecht wurde,
sondern vielmehr eine unzulässige Glossierung darstellte. Der erneute
Versuch am 02.07.2014 entsprach ebenfalls nicht den Anforderungen,
sodass der Verlag verpflichtet wurde, ein drittes Mal die
Gegendarstellung abzudrucken. Alle drei Varianten der Gegendarstellung
finden Sie
hier.
Einen Artikel auf Bildblog finden Sie
hier.
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10.09.2014 |
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Deutschlandradio Wissen interviewt Christian Schertz zum Fall der
geleakten Nacktfotos von Hollywood-Stars
Im Rahmen des Themenabends "Geleakte Fotos Schau' da nicht hin!" führte
Deutschlandradio Wissen ein Interview mit Christian Schertz zu Fragen
der Verbreitung von intimem Bildmaterial im Internet. Das Interview
finden Sie
hier.
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10.09.2014 |
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Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen Vertragsstrafe in Höhe von
insgesamt 15.000,00 € wegen Verstoßes gegen Bildnisuntersagung durch
In einer Wochenzeitung wurde im Jahre 2011 ein Kinderfoto des Sohnes
einer Prominenten veröffentlicht. Hiergegen wurden
Unterlassungsansprüche durchgesetzt. Es wurde eine
Unterlassungserklärung abgegeben. In den folgenden Monaten wurde
dasselbe Bild drei weitere Male durch den Verlag veröffentlicht. Die
begleitenden Textberichterstattungen waren nicht wortlautidentisch.
Gleichwohl standen sie in einem gleichartigen
Berichterstattungszusammenhang.
In Anbetracht der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
Reichweite von Unterlassungsansprüchen bei Bildnisveröffentlichungen war
hier im Streit, inwieweit die Folgeveröffentlichungen von der
Unterlassungsverpflichtung erfasst waren. Im Wege einer Klage auf
Zahlung einer Vertragsstrafe stellte das zuständige Landgericht
Offenburg bereits im Urteil vom 17. Juli 2012 (2 O 109/12) fest:
"Tatsächlich handelt es sich bei den vier Artikeln praktisch um eine
„Fortsetzungsstory“. (…) Maßgeblich ist in erster Linie der Zusammenhang
von Foto und Berichterstattung in Bezug auf den Kläger. Insoweit reicht
es für eine Zuwiderhandlung aus, dass er jeweils in der Situation als
Kleinkind und Sohn einer Prominenten, jetzt schwer erkrankten Mutter, um
deren Leben es jeweils geht, abgebildet wird."
Nunmehr hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die gegen diese Entscheidung
geführte Berufung mit Beschluss vom 21. August 2014 (14 U 148/12)
zurückgewiesen und führt hierzu aus:
"Vielmehr hat das Landgericht den für die Bestimmung des
Verbotsbereichs maßgeblichen Zusammenhang zwischen Wortberichterstattung
und Verwendung des beanstandeten Fotos zutreffend darin gesehen, dass
sämtliche Artikel sich mit dem Unterschied befassen, zwischen der jetzt
von der Krankheit beeinträchtigten und der „früheren“ [Mutter des
Klägers] und dabei das Foto mit dem Kläger als Kleinkind jeweils zur
Veranschaulichung des schöneren Lebens der jungen, gesunden Frau und
Mutter vor der Krankheit eingesetzt wurde."
Damit ist nunmehr klargestellt, dass trotz der Absage des
Bundesgerichtshofs an die Kerntheorie im Rahmen des Bildnisrechts
gleichwohl Betroffene vor Veröffentlichungen in gleichartigen
Zusammenhängen geschützt sind und hier ggf. ein Verstoß gegen einen
Unterlassungsvertrag zu bejahen ist.
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29.08.2014 |
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Schertz Bergmann setzt mit 100.000,00 € zzgl. Zinsen die höchste
Geldentschädigung für eine Einzelveröffentlichung in der deutschen
Presse-Rechtsprechung durch
Die "Bunte" veröffentlichte in ihrer Ausgabe vom 20.06.2013 vier
großformatige Paparazzi-Fotos, die Prinzessin Madeleine von Schweden und
ihren Ehemann Chris O’Neill während der Flitterwochen auf den Seychellen
zeigen. Nachdem der Verlag erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch
genommen wurde (siehe unsere Meldung vom 05.09.2013) war nun auch die
Geldentschädigungsklage erfolgreich. Der Verlag wurde mit Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 29.08.2014 (Az.: 324 O 72/14) zur Zahlung eines
Betrages in Höhe von 100.000,00 € zzgl. Zinsen an Chris O’Neill
verurteilt. Es handelt sich hierbei um die höchste Geldentschädigung,
die von einem deutschen Gericht für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung
durch Bildnisveröffentlichung in einem einzelnen Artikel ausgesprochen
wurde. Über die Entscheidung, die noch nicht rechtskräftig ist, wurde
u.a. im
Spiegel und über
meedia.de berichtet.
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24.08.2014 |
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Spende für die Initiative "Hilfe für ALS-kranke Menschen" an die Charité
Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Schertz bedankt sich für die Nominierung durch die Bunte-Chefredakteurin Patricia Riekel im Rahmen der Kampagne "Ice Bucket Challlenge" (https://meedia.de/2014/08/23/ice-bucket-und-kein-ende-bunte-chefin-patricia-riekel-nominiert-lieblingsanwalt-christian-schertz/) und leistet eine Spende an die an der Berliner Charité ansässige Initiative "Hilfe für ALS-Kranke Menschen" (Empfänger: Kasse der Charité bei der Berliner Sparkasse, Kontonummer: 1270005550, Verwendungszweck: 89758004 ALS). Er kann schon berufsbedingt ihrem weiteren Wunsch im Rahmen der Kampagne nicht Folge leisten.
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10.07.2014 |
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Landgericht Berlin und Landgericht Hannover: Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht wegen Missachtung des Hinweises in
presserechtlichen Abmahnfällen nicht direkt kontaktiert werden zu wollen
Ein Hamburger Verlag übte sich seit längerer Zeit in der Praxis, nach
einer Abmahnung wegen der Geltendmachung von Persönlichkeitsrechten den
Betroffenen direkt anzuschreiben und nicht dessen Anwälte, die die
Abmahnung versendet hatten. Neben seitenlangen Ausführungen zur
vermeintlichen Rechtslage fand sich in den Schreiben der Wunsch, eine
„direkte Gesprächsgrundlage“ zu schaffen. Unbeirrt fuhr der Verlag
hiermit auch in Fällen fort, in denen ihm im Abmahnschreiben mitgeteilt
wurde, dass der Betroffene kein Direktanschreiben wünscht. Schertz
Bergmann Rechtsanwälte konnten diese Praxis sowohl vor dem Landgericht
Hannover (Az: 6 O 247/13) als auch vor dem Landgericht Berlin (Az: 37 O
172/13) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagen lassen. In
vor kurzem ergangenen Hauptsacheentscheidungen wurden die
Unterlassungsansprüche von den Landgerichten bestätigt (Urt. des LG
Hannover vom 28.05.2014 (Az: 6 O 342/13); Urt. des LG Berlin vom
16.06.2014 (Az: 37 O 398/13).
In den Urteilen grenzen die Gerichte den streitgegenständlichen Fall der
Umgehung des Rechtsanwalts von einer BGH-Entscheidung ab. Der BGH hatte
einen Unterlassungsanspruch für den Fall verneint, in dem die
streitenden Parteien Vertragspartner waren und ein Gläubiger seinen
Schuldner persönlich Forderungsschreiben zusandte (siehe BGH NJW 2011,
1005). Der BGH bejahte ein Interesse des Gläubigers an der direkten
Kontaktaufnahme mit der Erwägung, dass es dem Gläubiger möglich sein
müsse, sich bei der Weiterverfolgung von Zahlungsansprüchen direkt an
seinen potentiellen Schuldner zu wenden. Das Landgericht Berlin und das
Landgericht Hannover haben für den hier streitgegenständlichen Fall
entschieden, dass berechtigte Interessen für ein Direktanschreiben nicht
ersichtlich seien, jedenfalls nicht gewichtig seien. Hingegen bestünden
berechtigte Interessen des Betroffenen von potentiellen deliktischen
Störern ihres Persönlichkeitsrechts nicht direkt angeschrieben zu
werden. Es fände ein Aufdrängen im privaten Bereich statt. Für die
rechtliche Auseinandersetzung hätte der Betroffene zudem nachvollziehbar
auf seine Rechtsanwälte verwiesen. Es würde in Abmahnfällen auch den
üblichen Gepflogenheiten entsprechen, in direkten Kontakt mit den
bestellten Rechtsanwälten zu treten. Die Interessenabwägung ginge daher
zugunsten des Betroffenen aus. Die Urteile sind noch nicht
rechtskräftig.
Das Verfügungsurteil des Landgerichts Berlin (Az: 37 O 172/13) finden
Sie hier;
das Hauptsacheurteil (Az: 37 O 398/13)
hier.
Das Verfügungsurteil des Landgerichts Hannover (Az: 6 O 247/13) finden
Sie hier;
das Hauptsacheurteil (Az: 6 O 342/13)
hier.
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01.07.2014 |
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OLG Hamburg: Trotz früherer Selbstöffnung - Ein berechtigtes
Interesse der Öffentlichkeit an Ereignissen aus dem Privatleben einer
Person besteht nach geraumer Zeit nicht mehr
Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzten beim Landgericht Harnburg für
einen Fernsehmoderator eine einstweilige Unterlassungsverfügung gegen
den Klambt Verlag durch, die das Gericht mit Urteil vom 31.08.2012 (Az.:
324 0 194/12) bestätigte. Die Verfügung richtete sich gegen Äußerungen
im Rahmen einer Berichterstattung über den viele Jahre zurückliegenden
Tod eines Schulfreundes des Moderators. Das Gericht stellte fest, dass
der Schutz der Privatsphäre des Betroffenen das
Berichterstattungsinteresse überwiege.
Der Verlag scheiterte nun auch in der Berufungsinstanz beim
Hanseatischen Oberlandesgericht (Urteil vom 01.07.2014, AZ.: 7 U 94/12),
welches die Berufung für unbegründet hielt. Das OLG teilte die
Auffassung des Landgerichts und fügte darüber hinaus hinzu, dass es in
der Abwägung zwischen der Privatsphäre und der Pressefreiheit darauf
ankomme, ob nach wie vor ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit
an einem Ereignis aus dem Privatleben einer Person besteht. Dieses
Informationsinteresse könne zwar durch die partielle Öffnung der
Privatsphäre gegeben sein, jedoch verliere es sich nach geraumer Zeit
wieder und sei daher nur vorübergehend.
Der Moderator hatte sich vor gut 20 Jahren in einer Fernsehsendung zu
dem Tod seines Schulfreundes geäußert. Damit habe zwar eine partielle
Öffnung der Privatsphäre vorgelegen. Diese liege jedoch so lang zurück,
dass mittlerweile kein öffentliches Informationsinteresse mehr bestehe,
welches eine aktuelle Erörterung der Privatangelegenheiten rechtfertige.
Die Entscheidung finden Sie
hier.
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01.07.2014 |
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Schertz Bergmann erwirkt weitere einstweilige Verfügungen für den
Mauerkünstler Thierry Noir
Die weltweit bekannten Mauerbilder des Künstlers Thierry Noir werden
immer wieder in unzulässiger Weise zu kommerziellen Zwecken genutzt,
insbesondere für die Herstellung und den Vertrieb von
Merchandiseartikeln. Obwohl sich die Werke von Thierry Noir überwiegend
auf öffentlichen Plätzen befinden und insofern unter die Privilegierung
des § 59 UrhG fallen, ist die Verwertung der entsprechenden Werke häufig
unzulässig. Dies hat das Landgericht Berlin unlängst in Form von 4
einstweiligen Verfügungen festgehalten. In den konkreten Fällen ging es
um die Verwertung der Werke in Form von Bleistiften, Kuckucksuhren und
Schlüsselbändern.
Die entsprechenden Beschlüsse des Landgerichts Berlin finden Sie hier:
AZ: 16 O 123/14;
AZ: 15 O 174/14;
AZ: 15 O 254/14
und AZ: 16 O 206/14.
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26.06.2014 |
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Schertz Bergmann setzt für Günther Jauch Gegendarstellung in ‚Schöne
Welt‘ mit Ankündigung auf dem Titel durch
In der aktuellen Ausgabe der
"Schönen Welt" Nr. 07 vom Juli 2014 muss die Zeitschrift ‚Schöne Welt‘,
Verlag VGS Verlagsgruppe Stegenwaller GmbH, eine Gegendarstellung von
Günther Jauch auf der Titelseite ankündigen und diese im Innenteil
drucken. Ebenso stellt die Redaktion in einer Anmerkung unter der
Gegendarstellung fest, dass Günther Jauch mit seiner Gegendarstellung
recht hat und widerruft damit die eigene Berichterstattung.
Die
Titelankündigung der Gegendarstellung finden Sie
hier.
Die
Gegendarstellung finden Sie
hier.
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04.06.2014 |
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Christian Schertz zu Gast bei Anne Will zum Fall Uli Hoeneß
Im Zusammenhang mit dem Haftantritt von Uli Hoeneß beschäftigte sich
Anne Will in ihrer Sendung u.a. mit dem Thema der medialen
Resozialisierung. Neben dem Gerichtmediziner Joe Bausch, der Politikerin
Renate Künast, dem Autor Peter Bizer sowie Josef Müller war auch
Christian Schertz zu Gast. Die Ankündigung zur Sendung finden Sie
hier. Die Sendung finden Sie
hier.
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20.05.2014 |
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OLG Koblenz bestätigt Anspruch auf Löschung intimer Aufnahmen nach
Beziehungsende
Das OLG Koblenz hat kürzlich eine praxisrelevante Entscheidung im
Bereich des Bildnisrechts getroffen (Az. 3 U 1288/13). Gegenstand des
Rechtsstreits war der Besitz von Aufnahmen, die während einer
zwischenzeitlich beendeten Liebesbeziehung von den Parteien des
Rechtsstreits im gegenseitigen Einvernehmen angefertigt worden waren.
Nach dem Ende der Beziehung verlangte die Klägerin von ihrem ehemaligen
Partner die Löschung sämtlicher Aufnahmen, die zumindest auch zu einem
Teil erotischen bzw. intimen Bezug hatten.
Das OLG bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanz, wonach der
Beklagte die in seinem Besitz befindlichen elektronischen Dateien zu
löschen habe, soweit die Aufnahmen die Intimsphäre der Klägerin
betreffen.
Hierbei begründet das Gericht diesen Löschungsanspruch mit einem
Widerruf der Einwilligung in die Anfertigung der Aufnahmen. Nach dem
Ende der Beziehung sei das Interesse der Klägerin an der Löschung der
Aufnahmen höher zu bewerten, als das auf seinem Eigentumsrecht an den
Fotos begründete Interesse des Beklagten.
Da die Einwilligung Grundlage nicht nur einer rechtmäßigen
Veröffentlichung der Aufnahmen, sondern auch deren Herstellung (und
damit des Besitzes an ihnen) sei, habe der Beklagte aufgrund des
Widerrufs im Wege eines Unterlassungsanspruchs nach dem Ende der
Beziehung die sich in seinem Besitz befindlichen Dateien der Bilder -
soweit diese einen Bezug zur Intimsphäre der Klägerin aufweisen -
vollständig zu löschen.
Die Entscheidung bewirkt einen nunmehr deutlich verbesserten
Rechtsschutz der Betroffenen, die in derartigen Situationen bisher
lediglich eine Verbreitung der Aufnahmen verhindern, nicht aber deren
Vernichtung gerichtlich durchsetzen konnten.
Schertz Bergmann Rechtsanwälte waren an dem Verfahren nicht beteiligt.
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18.05.2014 |
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Artikel in der taz "Mediale Schlammschlachten - Im Namen der
Persönlichkeit" über die Funktion von Medienanwälten in der medialen
Krisenkommunikation
In der aktuellen taz findet sich ein Artikel zu der Funktion von
Medienanwälten in der medialen Krisenkommunikation mit der Überschrift
"Mediale Schlammschlachten - Im Namen der Persönlichkeit - Wenn Promis vor
Gericht stehen, haben sie immer häufiger ihre Medienanwälte dabei. Die
sind längst auch ihre PR-Berater". In diesem Artikel äußert sich auch
Christian Schertz umfassend zur Funktion des Anwalts im Zusammenhang mit
so genannter Litigation PR. Den Artikel finden Sie
hier.
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14.05.2014 |
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"Selbstverschließung" statt "Selbstöffnung" - LG Köln verbietet
Wortberichterstattung über Privatleben bekannter Schauspielerin
In einer Boulevardzeitschrift war ein Paparazzifoto der von Schertz
Bergmann vertretenen Schauspielerin in einer vertrauten Situation mit
einer männlichen Begleitperson veröffentlicht worden. Dazu hatte die
Zeitschrift einen Text veröffentlicht, der sowohl das Bild beschrieb als
auch den Eindruck einer Liebesbeziehung zwischen den Abgebildeten
erweckte.
Nachdem der veröffentlichende Verlag hinsichtlich des Bildes eine
Unterlassungserklärung abgegeben hatte, erwirkten Schertz Bergmann für
die Schauspielerin zudem hinsichtlich des Textes eine einstweilige
Verfügung. Diese wurde nun im Hauptsacheverfahren vom Landgericht Köln
bestätigt.
Das Gericht sah es insbesondere als unschädlich an, dass sich die
klagende Schauspielerin in der Vergangenheit vereinzelt zu vorherigen
Beziehungspartnern und anderen privaten Themen geäußert hatte. Auch
Auftritte mit vorherigen Beziehungspartnern auf dem „roten Teppich“
änderten hier nichts daran, dass die Privatsphäre der Klägerin auch
durch die Wortberichterstattung verletzt worden sei, so die Kammer.
Insoweit wies das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass die seitens der
Beklagten ins Feld geführten Interviews der Klägerin stets zu
berufsbezogenen Themen geführt worden waren. Zu privaten Dingen habe
sich die Klägerin stets nur am Rande und auf hartnäckiges Nachfragen des
Interviewers geäußert. Von daher sei nicht von einer „Selbstöffnung“ der
Privatsphäre, sondern vielmehr von einer "Selbstverschließung"
auszugehen.
Die vollständige Entscheidung des LG Köln finden Sie
hier.
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13.05.2014 |
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Entscheidung des EuGH zum "Recht auf Vergessenwerden"
Der Entscheidung lag ein Begehren eines Spaniers gegen einen Beitrag
einer spanischen Zeitung aus dem Jahre 1998 zugrunde. Dieser Beitrag war
über das Internet abrufbar, enthielt den Namen des Betroffenen und
thematisierte die Versteigerung seines Grundstücks im Zusammenhang mit
einer Pfändung. Der Beitrag war über eine einfache Suchabfrage über
Google auffindbar. Der Spanier berief sich auf das Datenschutzrecht und
hielt sowohl das Bereithalten des Beitrags durch die spanische Zeitung,
als auch die Auffindbarkeit über Suchmaschinen für unzulässig.
Diesbezüglich wandte er sich an die spanische Datenschutzagentur. Neben
dem Ursprungsverbreiter machte er die Ansprüche sowohl gegen Google
Spain SL, als auch gegen die Google Inc. geltend.
Die Entscheidung ist von erheblicher Praxisrelevanz. Der EuGH stellt
nämlich fest, dass, unabhängig davon, ob begründete Ansprüche gegen den
ursprünglichen Verbreiter bestehen, gleichwohl die europäische
Datenschutzrichtlinie für Suchmaschinenbetreiber wie Google anwendbar
sind. Diese würden personenbezogene Daten verbreiten. Dazu heißt es in
einer Pressemeldung des Gerichts:
"Zum Umfang der Verantwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers stellt
der Gerichtshof sodann fest, dass dieser unter bestimmten
Voraussetzungen verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im
Anschluss an einer anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche
angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit
Informationen über diese Person zu entfernen."
Wichtig dabei:
"Eine solche Verpflichtung kann auch bestehen, wenn der betreffende
Name oder die betreffende Information auf diesen Internetseiten nicht
vorher oder gleichzeitig gelöscht werden, gegebenenfalls auch dann, wenn
ihre Veröffentlichung dort als solche rechtmäßig ist."
Damit dürfte der EuGH vielen Interessen von Betroffenen entgegenkommen,
die durch die sogenannte „Archiv-Rechtsprechung“ des BGH noch
unberücksichtigt geblieben sind. Denn selbst, wenn eine Veröffentlichung
als solche rechtmäßig ist und war, kann die Auffindbarkeit über
Suchmaschinen gleichwohl gegen das Datenschutzrecht verstoßen.
Das Gericht hat im Übrigen auch angenommen, dass nicht nur Google Inc.
sondern auch Google Spain SL haftet. Bisher wurde in Deutschland die
Haftung der Google GmbH im Rahmen von Unterlassungsansprüchen abgelehnt,
da diese nur für die Werbevermarktung zuständig sei. Zumindest was das
Datenschutzrecht angeht, dürfte nunmehr aber auch Google Deutschland
haften. Das Gericht stellt hierzu fest:
"Zum räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie führt der
Gerichtshof aus, dass es sich bei Google Spain um eine
Tochtergesellschaft von Google Inc. in Spanien und somit eine
'Niederlassung' im Sinne der Richtlinie handelt. Das Argument, dass von
Google Search vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten werde
nicht im Rahmen der Tätigkeit der Niederlassung in Spanien ausgeführt,
weist er mit folgender Begründung zurück: Bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten zum Betrieb einer Suchmaschine durch ein
Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das aber in einem
Mitgliedsstaat eine Niederlassung besitzt, wird die Verarbeitung im
Sinne der Richtlinie 'im Rahmen der Tätigkeiten' dieser Niederlassung
ausgeführt, wenn diese die Aufgabe hat, in dem betreffenden
Mitgliedsstaat für die Förderung des Verkaufs der Werbeflächen der
Suchmaschine, mit denen deren Dienstleistungen rentabel gemacht werden
soll, und diesen Verkauf selbst zu sorgen."
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07.05.2014 |
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Interview mit Simon Bergmann im Sportteil des Tagesspiegel
Im heutigen Tagesspiegel findet sich auf Seite 18 ein ganzseitiges Interview mit Rechtsanwalt Simon Bergmann als Anwalt von Claudia Pechstein zur Millionenklage gegen den Eislaufverband. Das Interview finden Sie
hier.
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16.04.2014 |
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Christian Schertz gemeinsam mit Jan Bernd Nordemann in der Radioshow
"Touching People‘s Hearts"
Gemeinsam mit dem bekannten Anwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Professor Dr. Jan Bernd Nordemann von der Kanzlei Boehmert & Boehmert
war Christian Schertz in der live produzierten Radioshow "Touching
People’s Hearts" über drei Stunden lang zu Gast und gab im Gespräch mit
Jan Bernd Nordemann Einblicke in die tägliche Arbeit ihrer
Anwaltskanzleien und zu zahlreichen Medienthemen. Informativ und
unterhaltsam legten die beiden Anwälte dar, wie man "medial Menschen
hegt und Marken pflegt", so der Programmhinweis.
Bis zum 16. Mai ist der
gesamte Beitrag hier im Streem online zu hören:
https://touchingpeopleshearts.radio.de. Zu hören ist die Sendung auf
MEDIA ON WORK, eine Spezialagentur für Medienkooperation und Branded
Content, die einmal im Monat das eigene Radioforma "Touching People’s
Hearts" produziert.
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11.04.2014 |
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OLG Karlsruhe bestätigt Geldentschädigung und Richtigstellung für
bekannten Moderator wegen unwahrer Titelgeschichte über angeblichen
Cousin in Polen (Az.: 14 U 17/13).
Die Berufungsklägerin hatte sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung
einer Geldentschädigung in Höhe von 7.500 EUR und zum Abdruck einer
umfangreichen Richtigstellung durch das LG Offenburg (siehe unsere
Meldung vom 14.01.2013) gewandt. Die entsprechende Berufung wies nun das
OLG Karlsruhe zurück und bestätigte, dass dem von Schertz Bergmann
vertretenen Moderator sowohl die Geldentschädigung i. H. v 7.500 EUR als
auch die Richtigstellung zustehen.
Hintergrund war eine auf dem Titel angekündigte Geschichte über einen
Mann, der behauptet hatte, der Cousin des Moderators zu sein. Der Senat
befand, dass die Berufungsklägerin sich die unwahren Behauptungen des
vermeintlichen Cousins zwar nicht zu Eigen gemacht hätte. Sie habe sich
hiervon aber auch nicht distanziert und im Übrigen die Geschichte in
Kenntnis ihrer Unwahrheit veröffentlicht. Damit stehe dem Kläger neben
einer Geldentschädigung auch eine Richtigstellung des Verlages zu.
Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung finden Sie
hier.
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11.04.2014 |
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Aktualisierte und erweiterte Taschenbuchausgabe von "Privat war
gestern" erscheint bei Ullstein
Am
11.04.2014 erscheint die aktualisierte und erweiterte Taschenbuchausgabe
des von Christian Schertz und Dominik Höch verfassten Werkes "Privat war
gestern - Wie Medien und Internet unsere Werte zerstören".
Die erweiterte Neuausgabe ist um ein Kapitel zur NSA-Affäre und den
hierdurch ebenso bedingten Verlust von Privatsphäre ergänzt.
Die Ankündigung und Bewerbung des Buches durch Ullstein finden Sie
hier.
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24.03.2014 |
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Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen für Fernsehmoderatorin
Gegendarstellungsanspruch im Berliner Kurier durch
Schertz Bergmann Rechtsanwälte haben für eine bekannte deutsche
Fernsehmoderatorin vor dem Kammergericht eine Gegendarstellungsverfügung
gegen den Verlag des Berliner Kurier durchgesetzt. Die Entscheidung
finden Sie hier. Die sodann im Berliner Kurier vom 18. März 2014
veröffentlichte Gegendarstellung finden Sie
hier.
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14.03.2014 |
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Landgericht Hamburg, 324 O 490/13: Getrennte Verfahren bei
unterschiedlichen Berichterstattungen zulässig
Mit getrennten Verfügungsanträgen konnte Schertz Bergmann für einen
Mandanten wegen rechtswidriger Berichterstattungen
Unterlassungsverpflichtungen durchsetzen. In unterschiedlichen
Zeitschriften eines Verlagskonzerns waren jeweils Artikel über den
Betroffenen in Wort und Bild (Paparazzi-Fotos) veröffentlicht worden.
Der Verlag wandte ein, man hätte insgesamt nur ein Verfahren führen
dürfen. Das Landgericht erkannte jedoch an, dass bei unterschiedlichen
Artikeln in unterschiedlichen Zeitungen nicht von einem einheitlichen
Lebensvorgang ausgegangen werden könnte, so dass eine getrennte
Verfolgung der Ansprüche zulässig ist. Die Entscheidung finden Sie
hier.
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06.03.2014 |
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Bernhard von Becker wird Suhrkamp-Autor mit seinem Buch "Babyboomer"
Am heutigen Tag erscheint das von Bernhard von Becker, dem Münchener
Kollegen der Kanzlei Schertz Bergmann, verfasste Werk "Babyboomer – Die
Generation der Vielen". Die Ankündigung des Werkes finden Sie
hier.
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28.02.2014 |
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Landgericht Berlin bestätigt Rechtswidrigkeit der Berichterstattung
über die Wohnumgebung einer bekannten Schauspielerin
Der Fernsehsender RTL hatte im Format „Explosiv“ über die Wohnumgebung
einer Schauspielerin berichtet. Im Beitrag wurden Gaststätten und
Straßen aus dem Wohnviertel der Schauspielerin gezeigt; Nachbarn und
Gewerbetreibende wurden über die Schauspielerin befragt.
Schertz Bergmann Rechtsanwälte hatten im Prozess vor dem Amtsgericht
Charlottenburg aufgezeigt, dass es durch Eingabe der Gewerbebetriebe bei
der Suchmaschine Google für jedermann möglich ist, die Nachbarschaft der
Schauspielerin auf einen Radius von wenigen Hundert Metern einzugrenzen.
Das Amtsgericht Charlottenburg erkannte hierin zutreffend eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung, bejahte den Unterlassungsanspruch und
verurteilte RTL zur Kostenerstattung im Hinblick auf die Abmahngebühren
(Siehe bereits Meldung vom 05.12.2013).
RTL hatte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Das Landgericht Berlin
hat nun einen gerichtlichen Hinweis erteilt, in dem es ankündigt, die
Berufung wegen fehlenden Erfolgsaussichten zurückzuweisen. Das
Landgericht schließt sich der Entscheidung des Amtsgerichts an und führt
darüber hinausgehend aus, dass durch die Berichterstattung das
Persönlichkeitsrecht der Schauspielerin schwerwiegend verletzt werde.
Dabei komme es für die Unzulässigkeit nicht darauf an, ob das Wohnhaus
gezeigt werde, sondern es reiche aus, Informationen an die Hand zu
bekommen, die das Auffinden der Wohnung ermöglichen und somit die
Aufhebung der Anonymität des Wohnortes bewirken.
Den gerichtlichen Hinweis des Landgerichts können Sie
hier
abrufen. Das Urteil des Amtsgerichts finden Sie
hier.
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26.02.2014 |
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Christian Schertz zu Gast bei Anne Will zum Thema "Im Visier der
Staatsanwälte - Wie gerecht ist der Wulff-Prozess?"
Aus Anlass der Urteilsverkündung zum Wulff-Prozess beschäftigte sich
Anne Will in ihrer Sendung mit dem Thema Unschuldsvermutung und auch dem
Fall Edathy. Neben der Journalistin Sarah Tacke, dem
Medienwissenschaftler Bernhard Pörksen, Dieter Dehm und dem Richter
Andreas Kreutzer war auch Christian Schertz zu Gast. Die
Ankündigung zur Sendung finden Sie
hier,
sowie das von der Redaktion hervorgehobene Zitat von Christian Schertz
finden Sie
hier. Die Sendung finden Sie
hier.
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25.02.2014 |
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Oberlandesgericht München bestätigt Geldentschädigungsanspruch einer
bekannten Schauspielerin i. H. v. insgesamt 20.000,00 Euro,
Oberlandesgericht München, Az. 18 U 2770/13
Das OLG bestätigt die Auffassung des Landgerichts, wonach ein Verlag
eine Geldentschädigung i. H. v. insgesamt 20.000,00 Euro an eine
prominente Schauspielerin zahlen muss, wobei auf die
Online-Veröffentlichung 7.500,00 Euro und auf die Print-Veröffentlichung
12.500,00 Euro Geldentschädigung entfallen. Es ging um zwei
Paparazzi-Abschüsse der Klägerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten bei
einem privaten Spaziergang, wobei die Klägerin als schwanger erkennbar
ist. In diesem Zusammenhang führt das Gericht u. a. wie folgt aus:
"Hinsichtlich der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der
Klägerin ist in thematischer Hinsicht zu berücksichtigen, dass mit der
bildlichen Darstellung der Schwangerschaft eine Angelegenheit betroffen
ist, die dem geschützten Kernbereich der durch das Recht am eigenen Bild
geschützten Privatsphäre zugehört, die die Klägerin zuvor noch nicht
öffentlich gemacht hatte. … Die Entscheidung, ob, wann und mit welche
Detailliertheit die Klägerin die Tatsache und Umstände ihrer
Schwangerschaft der Öffentlichkeit bildlich bekannt geben wollte, oblag
vorliegend allein der Klägerin. … Die Beklagten haben im besonderen Maße
den Kernbereich der geschützten Privatsphäre der Klägerin verletzt,
indem sie auch ein Foto veröffentlicht haben, auf dem sich die heimlich
fotografierte Klägerin als werdende Mutter liebevoll einem Baby zuwendet
und dadurch Einblick in ihre innere Gefühlslage gewährt."
Von Bedeutung sind ferner die Ausführungen des OLG zum Grad des
Verschuldens der Beklagten. Denn in diesem Zusammenhang war zu
berücksichtigen, dass die Beklagte im Vorfeld durch ein Schreiben der
Rechtsanwälte Schertz Bergmann aufgefordert wurde, von einer in Aussicht
gestellten Veröffentlichung dieser Fotos zwingend Abstand zu nehmen.
Diese Missachtung wirkt sich insofern nach Auffassung des OLG besonders
auf den Verschuldensgrad aus.
Insgesamt hat das OLG damit zu erkennen gegeben, dass nur eine
Geldentschädigung in dieser genannten Höhe geeignet ist, die schwere
Persönlichkeitsverletzung zu kompensieren und auch die erforderliche
Präventionswirkung zu entfalten. Diese Entscheidung ist von
grundsätzlicher Bedeutung, da es noch einmal verdeutlicht, dass derlei
massive Eingriffe einen Ausgleich in Geld nach sich ziehen. Das Urteil
des OLG München finden Sie
hier.
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21.02.2014 |
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Schertz Bergmann Rechtsanwälte wehren Gegendarstellungsanspruch ab
Ein Erbe eines Künstlers machte gegenüber der von Schertz Bergmann
Rechtsanwälte vertretenen Zeitung "Der Tagesspiegel" eine mehrgliedrige
Gegendarstellung geltend. Diese richtete sich indes gegen eine Vielzahl
von Meinungsäußerungen. Gegendarstellungen sind indes nur gegen
Tatsachenbehauptungen zulässig. Das Landgericht Berlin folgte in einem
Beschluss vom 16. Februar 2014 den Argumenten, die in einer hinterlegten
Schutzschrift vorgebracht wurden und wies den Gegendarstellungsanspruch
ab. Den Beschluss finden Sie
hier.
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20.02.2014 |
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Interview mit Christian Schertz auf der Medienseite des TAGESSPIEGEL
Im aktuellen Tagesspiegel befindet sich auf der Medienseite ein
Interview mit Christian Schertz zu rechtlichen Fragen der Verfilmung von
realen Geschehnissen und Biographien aus Anlass des Films zu Christian
Wulffs Rücktritt. Das Interview finden Sie
hier.
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31.01.2014 |
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Thierry Noir mit Schertz Bergmann erfolgreich
Schertz Bergmann vertritt Thierry Noir in sämtlichen urheberrechtlichen
Angelegenheiten. Weltbekannt geworden ist der Künstler durch seine
Mauerbilder auf der Westseite der Berliner Mauer und der East Side
Gallery in Berlin. Es handelt sich hierbei um Werke an öffentlichen
Plätzen gemäß § 59 UrhG. Derartige Werke dürfen grundsätzlich ohne
Einwilligung des Künstlers genutzt werden. Dabei sind jedoch gewisse
Grenzen zu beachten. So muss bei der Wiedergabe des Werkes stets der
Urheber genannt werden, was häufig übersehen wird. Dies hat nunmehr auch
das Landgericht Berlin mit einstweiliger Verfügung vom 20.02.2014
bestätigt. Ein Hotelbetreiber hatte auf seiner Homepage ein Motiv von
Thierry Noir öffentlich zugänglich gemacht, ohne hierbei auf den
Künstler hinzuweisen. Eine Kopie der einstweiligen Verfügung des
Landgerichts Berlin (Az: 16 O 43/14) finden Sie
hier.
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27.01.2014 |
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Oberlandesgericht Köln bestätigt "Kussfotoverbot" für Schauspielerin
Schertz Bergmann Rechtsanwälte hatten vor dem Landgericht Köln für eine
Schauspielerin ein Verbot durchgesetzt, in Wort und Bild über einen
Diskobesuch zu berichten, bei dem es zum Austausch von Küssen mit einer
anderen Person kam.
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 7. Januar 2014 (15 U
86/13) diese Entscheidung bestätigt und zur Begründung des Verbots der
Veröffentlichung der Fotoaufnahmen u.a. ausgeführt:
"Das ubiquitäre Vorhandensein von – für die Prominenz als solchen
nicht erkennbaren – (…)-Leserreportern kann aber nicht dazu führen, dass
hinzunehmen ist, dass jede Handlung, die einer begrenzten Öffentlichkeit
sichtbar ist, auch für eine unbegrenzte Öffentlichkeit der Zeitungsleser
und Internetkonsumenten zugänglich wird (...)."
Damit stellt das Oberlandesgericht klar, dass die Existenz von
Fotohandys, etc. nicht dazu führt, dass der Schutz der Privatsphäre
eingeschränkt wäre. Auch eine Wortberichterstattung, die letztendlich
nur detailreich die Geschehnisse beschreibt, muss nicht hingenommen
werden:
"Die angegriffene Wortberichterstattung gibt die durch die Bilder
illustrierte Situation so detailgetreu in ihrem Ablauf wieder, dass auch
ohne die Bilder bei dem durchschnittlichen Leser der Text den Vorgang
des Flirtens, Sich-Näherkommens und Küssens bis hin zum (...), der das
Festhalten am Geländer erforderlich macht, vor dem inneren Auge
entstehen lässt. Besonders durch die Beschreibung des Kusses als Bild,
leidenschaftlich und heftig, wird eine Nähe zu sexuellen Handlungen
hergestellt. (...) Insgesamt ist durch die Wortwahl ein erheblicher
Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin gegeben."
Allgemein gehaltene vorherige Äußerungen zu einer Partnerschaft stellen
nach der Entscheidung des OLG Köln auch keine Öffnung der Privatsphäre
dar:
"Zwar ist die Klägerin in der Vergangenheit mehrfach Gegenstand von
Veröffentlichungen in der Presse gewesen und hat hierbei auch durch
Gewährung von Interviews aktiv mitgewirkt. (…) Selbst wenn man jedoch
diese Antwort der Klägerin so auslegen wollte, dass sie 'kein Geheimnis'
aus einer Partnerschaft machen will, kann daraus keine Selbstöffnung in
dem Umfang abgeleitet werden, dass sie einer Öffentlichmachung jeglicher
Details aus Partnerschaften und deren Anbahnung zugestimmt hätte. Zu
berücksichtigen ist bei der Auslegung der Äußerung in dem zitierten
Interview auch, dass dieses zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen
Veröffentlichung bereits fünf Jahre zurück lag. Es kann ausgeschlossen
werden, dass sich die Klägerin bewusst gewesen wäre, durch diese
vergleichsweise kurze und detailarme Interviewäußerung auch für die
Zukunft und für andere Partnerschaften oder Beziehungen auf ihre
Privatsphäre zu verzichten."
Das Gericht zeigt also deutlich die Grenzen der Reichweite der Öffnung
der Privatsphäre auf.
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30.12.2013 |
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Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen Gegendarstellung für Chris
O´Neill durch
Die Zeitschrift "die aktuelle" hatte in ihrer Ausgabe Nr. 48 auf der
Titelseite unter einem Hochzeitsfoto von Chris O´Neill und Prinzessin
Madeleine von Schweden geschrieben:
"Ein halbes Jahr nach der glanzvollen Hochzeit
Prinzessin Madeleine
Dramatische Trennung!"
Gegen den hierdurch erweckten Eindruck, Chris O´Neill und Prinzessin
Madeleine von Schweden hätten sich getrennt, hat sich Chris O´Neill mit
Hilfe von Schertz Bergmann erfolgreich gewehrt. Das Landgericht München
erließ mit Beschluss vom 30.12.2013 eine einstweilige Verfügung, wonach
"die aktuelle" verpflichtet ist, eine Titel-Gegendarstellung
abzudrucken (AZ 9 O 28132/13). Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
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23.12.2013 |
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Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen Geldentschädigung für
Karl-Theodor zu Guttenberg durch
Mit Urteil vom 18.12.2013 (Az.: 9 O 16915/13) sprach das Landgericht
München I Karl-Theodor zu Guttenberg eine Geldentschädigung in Höhe von
10.000 Euro wegen einer Verletzung seines allgemeinen
Persönlichkeitsrechts zu. Um auf einen Artikel über den tragischen
Unfalltod des Präsidenten der Universität Bayreuth aufmerksam zu machen,
waren auf dem Titel einer bekannten Boulevard-Zeitschrift Fotos von
Karl-Theodor zu Guttenberg und seiner Ehefrau mit der Schlagzeile
"Ehebruch und Unfall-Drama - Was hat er damit zu tun?" versehen worden.
Tatsächlich hatte Karl-Theodor zu Guttenberg weder mit dem Unfalltod
noch mit einem etwaigen früheren Ehebruch des Verstorbenen irgendetwas
zu tun. Ein Zusammenhang wurde auch in dem zugrunde liegenden Artikel
nicht behauptet.
Das Landgericht München I schloss sich in seinem Urteil der
Argumentation von Schertz Bergmann an. So wurde in der
streitgegenständlichen Titelgestaltung eine schwerwiegende Verletzung
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gesehen, die nur durch eine
Geldentschädigung befriedigend ausgeglichen werden könne. Bereits die
fälschliche Verbindung zu einem "Unfall-Drama" - dem eigentlichen
Auslöser des Berichts im Heftinneren - erwecke den Eindruck eines
einschneidenden Ereignisses im privaten Umfeld des Klägers und ziehe
damit sein Privatleben in die Öffentlichkeit. Dies gelte umso mehr für
die durch die Titelschlagzeile geschaffene Verbindung zu einem
"Ehebruch". Der Beklagten sei es erkennbar darum gegangen, mit den
Erwartungen ihrer Leser zu spielen. Das vollständige Urteil finden Sie
hier.
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17.12.2013 |
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Heinevetter mit Schertz Bergmann erfolgreich
Mit Bescheid vom 09.10.2013 hatte die Handball-Bundesliga GmbH (HBL)
gegen den Handball-Nationaltorwart Silvio Heinevetter eine Geldbuße von
1.000,00 € verhängt. Grund der Geldbuße waren Äußerungen von
Heinevetter, die dieser nach einem Bundesligaspiel der Füchse Berlin
gegenüber dem Fernsehsender Sport1 gemacht hatte. Die HBL warf dem
Spieler vor, den Schiedsrichtern der Partie eine bewusste
Benachteiligung zu Lasten der Mannschaft unterstellt zu haben. Eine
solche Unterstellung sei nach dem Regelwerk der HBL mit einer Geldstrafe
von bis zu 5.000,00 € zu ahnden. Gegen diesen Bescheid legte Schertz
Bergmann Einspruch ein. Das Bundessportgericht des Deutschen
Handballbundes hob daraufhin den Bescheid vom 09.10.2013 auf und
verurteilte die HBL zur Zahlung der Verfahrenskosten.
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05.12.2013 |
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Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen für bekannte Schauspielerin
Kostenerstattungsanspruch wegen rechtswidriger Berichterstattung über
Wohnumgebung durch
Eine bekannte Schauspielerin hatte ein Interview gegeben, was öffentlich
für Aufsehen sorgte. In dem Interview hatte die Schauspielerin u.a.
deutlich gemacht, dass sie Wert auf die Wahrung ihrer Privatsphäre legt.
Das Interview nahm der Fernsehsender RTL zum Anlass, im Format "Explosiv" über die Privatsphäre der Schauspielerin zu berichten.
Einleitend heißt es in der Berichterstattung: "(Der Redakteur) wollte
jetzt aber wissen, wie ist sie eigentlich so drauf, wenn sie sich
unbeobachtet fühlt, und hat (...) in der Nachbarschaft nachgefragt und
Interessantes erfahren."
Im Beitrag werden dann Gaststätten und Gewerbebetriebe mitsamt deren
Firmenschildern aus der Wohnstraße der Schauspielerin und einer
angrenzenden Straße gezeigt. Nachbarn sowie Gewerbetreibende geben
Wahrnehmungen in Bezug auf die Schauspielerin wieder. Schertz Bergmann
Anwälte hatten im Prozess aufgezeigt, dass es durch Eingabe der
Gewerbebetriebe bei der Suchmaschine Google für jedermann möglich ist,
die Nachbarschaft der Schauspielerin auf einen Radius von 100 - 190m
einzugrenzen. Das Amtsgericht Charlottenburg erkannte hierin zutreffend
eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, bejahte den Unterlassungsanspruch
und verurteilte RTL zur Kostenerstattung im Hinblick auf die
Abmahngebühren. Das Gericht führt im Urteil aus, dass das allgemeine
Persönlichkeitsrecht ein Recht auf Anonymität vermittele und gerade bei
Prominenten ein Hinweis auf die unmittelbare Nachbarschaft genügen
könne, Schaulustige zu animieren, das Wohnhaus ausfindig zu machen und
zu besuchen. Bei der Abwägung mit der Meinungsfreiheit wies das Gericht
darauf hin, dass insoweit kein Thema von allgemeinem Interesse erörtert
werde, sondern die Berichterstattung in Bezug auf das Wohnumfeld der
Klägerin allein die Neugier eines bestimmten Publikums befriedige. Das
Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg können Sie
hier
abrufen.
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26.11.2013 |
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Schertz Bergmann erwirkt gegen „Bunte“ eine weitere einstweilige
Verfügung wegen der Verbreitung eines Paparazzi-Fotos aus dem privaten
Alltag von Chris O´Neill und Prinzessin Madeleine von Schweden
In der Ausgabe vom 17.10.2013 veröffentlichte die „Bunte“ ein
Paparazzi-Foto, auf dem Prinzessin Madeleine von Schweden und ihr
Ehemann Chris O´Neill nebst Prinzessin Victoria von Schweden beim
Verlassen eines New Yorker Restaurants zu sehen sind. Im Begleittext
wurde über ein angebliches Krisengespräch zwischen den abgebildeten
Personen spekuliert. Unter Verweis auf die Berichterstattung über ein
zeitgeschichtliches Ereignis versuchte der Verlag die Veröffentlichung
des Fotos zu rechtfertigen. Dieser Argumentation folgte das Landgericht
Hamburg nicht. Schertz Bergmann erwirkte für Chris O´Neill erfolgreich
eine einstweilige Verfügung, die der „Bunte“ die weitere
Veröffentlichung des Fotos und von Teilen des Begleittextes untersagt.
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05.11.2013 |
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OLG Köln: Werbliche Nutzung des Bildnisses einer bekannten
Schauspielerin in Werbeprospekten unzulässig
Die von Schertz Bergmann vertretene Klägerin ist eine bekannte deutsche
Schauspielerin. Die Beklagte ist ein Unternehmen im Bereich des
Selbstbedienungsgroßhandels. In ihrem Katalog bewarb die Beklagte
Fernsehgeräte. Auf deren Bildschirme hatte die Beklagte ein Bildnis der
Klägerin aus einem beliebten Spielfilm einkopiert.
Die Klägerin nahm mit Hilfe von Schertz Bergmann die Beklagte auf
Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Dem hatte das LG
Köln bereits mit Teilurteil vom 20. Februar 2013 (AZ 28 O 431/12) fast
vollumfänglich stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der
Beklagten wurde nun vom OLG Köln zurückgewiesen.
Das Gericht führte aus, dass die Beklagte für die Bewerbung der
Fernsehgeräte in dem Katalog nicht die erforderliche Einwilligung der
Klägerin besaß. Zudem seien die berechtigten Interessen der Klägerin
verletzt. Das verwendete Bildnis der Klägerin sei außerdem bereits kein
solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte.
Nach Ansicht des OLG Köln stehen der Klägerin deshalb Unterlassung,
Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und dem Grunde nach auch die
Zahlung einer sog. fiktiven Lizenzgebühr für die werbliche Nutzung ihres
Bildnisses zu.
Das Urteil des OLG Köln finden Sie
hier.
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28.10.2013 |
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Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen Gegendarstellung für Heino
durch
Nach rechtsanwaltlichem Vorgehen durch Schertz Bergmann Rechtsanwälte
hat die Freizeitwoche Nr. 44 vom 23. Oktober 2013 eine umfangreiche
Gegendarstellung und Richtigstellung auf der Titelseite veröffentlicht.
Die Veröffentlichung finden Sie
hier.
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25.10.2013 |
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Schertz Bergmann Rechtsanwälte gewinnen vor dem OLG Karlsruhe für
Günther Jauch auch im Berufungsverfahren über eine Titel-Richtigstellung
Mit Urteil vom 25.10.2013 zum Az. 14 U 5/12 hat das OLG Karlsruhe die
Berufung eines Verlages gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg (Az.
2 O 404/11) zurückgewiesen, mit dem der Verlag zum Abdruck einer
Titel-Richtigstellung von Günther Jauch verpflichtet wurde. Mit der
angegriffenen Titelschlagzeile wurde nach Auffassung des Gerichts die
unzutreffende Behauptung aufgestellt, ein Nachbar des Klägers habe etwas
„Unfassbares“, die Liebes-Beziehung zwischen dem Kläger und seiner
Ehefrau betreffendes geäußert. Das OLG Karlsruhe bejahte daher eine
fortwirkende Rufbeeinträchtigung des Klägers aufgrund der besonders
schützenswerten ehelichen Privatsphäre. Der Kläger habe ein berechtigtes
Interesse daran, dass sein privates Umfeld nicht fälschlich als über ihn
Klatsch verbreitend und private Geheimnisse ausplaudernd dargestellt
wird, da der Schutz des Persönlichkeitsbildes vor Verfälschungen nicht
etwa prinzipiell weniger Gewicht habe als der Ehrenschutz.
Das OLG Karlsruhe hielt es für die Bejahung der fortwirkenden
Rufbeeinträchtigung darüber hinaus für entscheidend, dass die Beklagte
die Falschbehauptung nicht versehentlich in Verfolgung eines Anliegens
von allgemeinem öffentlichen Interesse aufgestellt habe, sondern sie in
Kenntnis der Unwahrheit als Aufmacher auf der Titelseite eingesetzt
habe, um ihre Verkaufszahlen zu erhöhen. Damit habe sie bewusst ihr
Gewinnstreben über den Persönlichkeitsschutz des Klägers gestellt.
Auch das Fortwirken der Rufbeeinträchtigung bejahte das Gericht, auch
wenn bis zu der Entscheidung des Gerichts seit der angegriffenen
Veröffentlichung 2 ½ Jahre verstrichen waren. Dieser Zeitraum kann nach
Auffassung des OLG Karlsruhe nicht zugunsten der Beklagten in die
Abwägung eingestellt werden, da der Kläger keinen Zweifel an seinem
Interesse an der Durchsetzung seiner Rechte gelassen habe. Das OLG
Karlsruhe hielt es hier für wesentlich, dass der Kläger zeitnahe nach
der Veröffentlichung eine Gegendarstellung und eine
Unterlassungsverfügung gegen die Beklage durchgesetzt hatte und die
Richtigstellungsklage einen Monat nach rechtskräftigem Abschluss des
Gegendarstellungsverfahrens bei Gericht anhängig gemacht wurde.
Das Urteil des OLG Karlsruhe finden Sie
hier.
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23.10.2013 |
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Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen Richtigstellung auf der
Titelseite der Zeitschrift "Schöne Woche" für eine bekannte
Schauspielerin durch
Schertz Bergmann Rechtsanwälte haben vor dem OLG Köln (Az. 15 U 22/13)
eine Richtigstellung auf der Titelseite für eine bekannte deutsche
Schauspielerin erwirkt. Die Klage wurde zunächst vom Landgericht Köln
abgewiesen. Allerdings konnte Schertz Bergmann erfolgreich in der
Berufungsinstanz den Richtigstellungsanspruch durchsetzen. Die
Veröffentlichung auf der Titelseite finden Sie
hier.
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15.10.2013 |
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Interview mit Christian Schertz im aktuellen FOCUS SPEZIAL "DEUTSCHLANDS TOP-ANWÄLTE"
Im heute erschienen Heft FOCUS Spezial "Deutschlands Top-Anwälte" findet
sich ein Interview in der Rubrik „10 Fragen“ mit Christian Schertz. Das
Interview finden Sie
hier.
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08.10.2013 |
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Beurteilung als strafrechtlich relevantes Verhalten von der
Meinungsfreiheit gedeckt, Landgericht Berlin, Az.: 27 O 417/13
Das Landgericht Berlin hatte darüber zu entscheiden, ob die Aussage
"Dieses den Tatbestand der Erpressung erfüllende Verhalten gab es auch
im Fall..." von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Das Landgericht kam
zutreffend zu dem Ergebnis, dass dies als Rechtsauffassung zu werten ist
und keine Schmähkritik darstellt und somit von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG
geschützt ist. Dem Rechtsstreit lag der Sachverhalt zugrunde, dass der
Kläger im Rahmen einer außergerichtlichen Interessenvertretung für seine
Mandantin Kritik am Verhalten des Beklagten übte und dessen Verhalten
als Erpressung bezeichnete. Wegen dieser Äußerung, mit der der Kläger in
einer deutschen Tageszeitung zitiert wurde, wurde der Kläger auf
Unterlassung und Widerruf in Anspruch genommen, weshalb der Kläger
negative Feststellungsklage erhob. Der Rechtsstreit wurde in erster
Instanz gewonnen. Das Gericht betonte, dass eine Schmähkritik nur unter
engen Voraussetzungen gegeben ist, welche nicht erfüllt seien,
insbesondere sei der Beklagte nur in seiner Sozialsphäre betroffen. Dem
Kläger ging es nicht um die Diffamierung des Beklagten, sondern er
verteidigte seine Mandantin. Zudem fehlt auch nicht jeglicher
Anknüpfungspunkt für die Beurteilung als Erpressung, weshalb die
Äußerung nicht untersagungsfähig ist. Das entsprechende Urteil finden
Sie hier.
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04.10.2013 |
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LG Köln: Verwendung einer Interview-Bildsequenz im anderen Kontext
unzulässig (Az. 28 O 409/13)
Das Landgericht Köln hat auf Antrag der Kanzlei Schertz Bergmann gegen
einen öffentlich-rechtlichen Fernsehsender eine einstweilige Verfügung
erlassen, mit der es dem Sender untersagt wurde, eine Bildsequenz aus
einem mit einem Partner der Kanzlei Schertz Bergmann im Jahr 2010
geführten Interview in einem aktuellen Sendebeitrag zu verwenden.
Das Landgericht Köln folgte der Argumentation von Schertz Bergmann, dass
die aktuelle Veröffentlichung der Interview-Bildsequenz in einem anderen
Kontext nicht mehr von der 2010 inhaltlich beschränkt erteilten
Einwilligung gedeckt sei. Schertz Bergmann Rechtsanwälte stützten den
geltend gemachten Unterlassungsanspruch ihres betroffenen Partners daher
zum einen auf den 2010 geschlossenen Interviewvertrag. Zum anderen wurde
auch eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild gemäß § 22 ff. KUG
geltend gemacht. Denn für den Zuschauer war nicht erkennbar, dass das
eingeblendete Interviewmaterial aus dem Jahr 2010 stammte; vielmehr
wurde für den Zuschauer der falsche Eindruck erweckt, der betroffene
Partner der Kanzlei Schertz Bergmann habe ein aktuelles Interview
gegeben.
Der öffentlich-rechtliche Sender hat die einstweilige Verfügung vom 4.
Oktober 2013 zum Az. 28 O 409/13 als endgültige Regelung anerkannt.
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13.09.2013 |
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Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen Gegendarstellung in der
"Freizeit Revue" für Moderator durch
Schertz Bergmann Rechtsanwälte haben vor dem Landgericht Offenburg mit
Urteil vom 27. August 2013 (2 O 265/13) eine Gegendarstellung für einen
Moderator durchgesetzt. Diese wurde nunmehr in der "Freizeit Revue"
veröffentlicht. Die Veröffentlichung finden Sie
hier.
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13.09.2013 |
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Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen Gegendarstellung für Helene
Fischer durch
Schertz Bergmann Rechtsanwälte haben Gegendarstellungs- und
Richtigstellungsansprüche für die Sängerin Helene Fischer gegen die
"Viel Spass" durchgesetzt. Diese hatte in Bezug auf Frau Fischer
Falschbehauptungen aufgestellt. Die Gegendarstellung, die mit einem
richtigstellenden Zusatz versehen wurde, finden Sie
hier.
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05.09.2013 |
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Landgericht Hamburg untersagt "Bunte" die Verbreitung von
Paparazzi-Fotos aus den Flitterwochen von Chris O´Neill und Prinzessin
Madeleine von Schweden.
Die "Bunte" veröffentlichte in ihrer Ausgabe vom 20.06.2013 vier
großformatige Paparazzi-Fotos, die Prinzessin Madeleine von Schweden mit
ihrem Ehemann Chris O´Neill während der Flitterwochen auf den Seychellen
zeigen. Schertz Bergmann beantragte hierauf im Namen von Chris O´Neill
eine einstweilige Verfügung und berief sich dabei maßgeblich auf die
Caroline-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR). Das Landgericht Hamburg folgte dieser
Argumentation und erließ unter dem 19.08.2013 eine einstweilige
Verfügung, wonach die weitere Verbreitung bzw. Veröffentlichung der
Paparazzi-Fotos untersagt wurde (LG Hamburg, Az.: 324 O 428/13).
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22.08.2013 |
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Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen für Journalisten weiteren
Auskunftsanspruch gegen das Bezirksamt Neukölln durch
Im Zuge der Buchveröffentlichung des Bezirksbürgermeisters von Neukölln,
Heinz Buschkowsky, hatten Schertz Bergmann Rechtsanwälte bereits im März
2013 Auskunftsansprüche gegen das Bezirksamt Neukölln durchgesetzt.
Daraufhin machte der Journalist weitergehende Auskunftsansprüche
geltend. Hier verweigerte das Bezirksamt wieder die Erteilung von
Auskünften, bis das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einem
weiteren entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
auf Auskunftserteilung stattgab (Beschluss vom 8. August 2013, OVG 6 S
27.13). Den Verweis auf die Entscheidung im März 2013 finden Sie
hier. Die aktuelle OVG-Entscheidung finden Sie
hier.
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22.08.2013 |
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Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen Gegendarstellung für Helene
Fischer durch
Die Zeitschrift "die zwei" veröffentlichte nach rechtsanwaltlichem
Vorgehen der Kanzlei Schertz Bergmann Rechtsanwälte für die Sängerin
Helene Fischer eine Gegendarstellung. Sie finden diese
hier.
Ebenso wurde die Gegendarstellung mit einem richtigstellenden Zusatz
"Helene Fischer hat Recht. Die Redaktion" versehen.
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22.08.2013 |
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Schertz Bergmann Rechtsanwälte erstreiten Geldentschädigungszahlung
für Sängerin
Schertz Bergmann Rechtsanwälte konnten gerichtlich eine
Geldentschädigungszahlung für eine bekannte Sängerin durchsetzen. In
einer Berichterstattung eines Yellow-Press-Magazins wurde über eine
angebliche Schwangerschaft der Sängerin spekuliert. Die Forderung nach
Zahlung einer Geldentschädigung lehnte der verantwortliche Verlag
zunächst ab. Schertz Bergmann Rechtsanwälte reichten daraufhin Klage auf
Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 Euro beim
Landgericht Hamburg ein. Das Landgericht brachte im Rahmen der
mündlichen Verhandlung zum Ausdruck, dass es den Anspruch für begründet
erachte. Daraufhin erkannte die Gegenseite den Anspruch an, sodass das
Landgericht Hamburg per Anerkenntnisurteil vom 8. August 2013 - 324 O
160/13 - den Verlag verurteilte, eine Geldentschädigung in Höhe von
10.000,00 Euro zu leisten.
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22.08.2013 |
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Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen Gegendarstellungsanspruch auf
dem Titel des Branchenmagazins "HORIZONT" durch
Schertz Bergmann Rechtsanwälte haben vor dem Oberlandesgericht Frankfurt
mit Urteil vom 18. Juli 2013 (16 W 28/13) einen
Gegendarstellungsanspruch für ein führendes Unternehmen aus der
Werbebranche gegenüber dem Branchenblatt "HORIZONT" durchgesetzt. Die
Gegendarstellung musste auf dem Titel veröffentlicht werden. Die
Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main finden Sie
hier.
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21.08.2013 |
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Interview mit Christian Schertz im aktuellen Tagesspiegel "Bei uns
wäre so etwas rechtswidrig" zur Vernichtung von Festplatten in
Redaktionsräumen des "Guardian" durch britische Behörden
In der aktuellen Ausgabe des Tagesspiegels findet sich auf Seite 2 ein
Interview mit Christian Schertz aus Anlass der Vernichtung von
Festplatten in den Redaktionsräumen des 'Guardian' durch britische
Behörden.
Das Interview auf tagesspiegel.de finden Sie
hier.
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19.08.2013 |
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Mario Gomez setzt mit Schertz Bergmann Richtigstellungen auf taz.de
und in der TAZ vom 19. August 2013 durch
Die TAZ veröffentlichte am 7. August 2013 einen Artikel, in welchem sie
Zitate von Mario Gomez wiedergab, die vollständig erfunden waren. Das
Ganze erfolgte unter der Unterüberschrift "Jetzt packt...
Nationalspieler Mario Gomez aus". Nachdem Mario Gomez durch die Kanzlei
Schertz Bergmann von der TAZ und taz.de eine Unterlassungserklärung
forderte sowie eine Gegendarstellung und eine Richtigstellung,
veröffentlichte sodann die TAZ freiwillig in der aktuellen Ausgabe der
"TAZ" und auf taz.de jeweils eine Richtigstellung. Die Richtigstellungen
auf taz.de
und in der TAZ finden Sie
hier.
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14.08.2013 |
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Günther Jauch erwirkt Unterlassung und Auskunft wegen
Doppelgängerwerbung eines Einrichtungsunternehmens (LG Köln, Az. 28 O
118/13)
Die Beklagte veröffentlichte eine Reihe von Fernsehwerbespots, in denen
der Moderator einer Quizshow mit verschiedenen Kandidaten zu sehen war.
Die gesamte Aufmachung erinnerte hierbei stark an das Format "Wer wird
Millionär?". Schertz Bergmann Rechtsanwälte nahmen das beklagte
Einrichtungsunternehmen daher u.a. wegen Verletzung des Rechts am
eigenen Bild von Herrn Jauch auf Unterlassung, Auskunft und
Schadensersatz in Anspruch.
Mit Teilurteil vom 14.8.2013 verurteilte das Landgericht Köln die
Beklagte nun zur Unterlassung und Auskunft. Das Gericht folgte hierbei
der Argumentation, dass eine unzulässige Doppelgängerwerbung vorlag, die
Herrn Jauch in seinen Rechten verletzte. Das Gericht bestätigte, dass es
insoweit auf die Frage, ob der Darsteller in den Werbespots Herrn Jauch
äußerlich ähnlich sieht, nicht ankommt. Entscheidend sei, dass Herr
Jauch über die Nachahmung des Formats "Wer wird Millionär?" erkennbar
werde. Folglich habe die Beklagte ein Bildnis des Klägers im Sinne des §
22 KUG verwendet.
Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung finden Sie
hier.
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06.08.2013 |
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OLG Köln: Veröffentlichung von Foto von Günther Jauch bei einem privaten
Abendessen in Berliner Restaurant rechtswidrig (Az. 15 U 209/12)
Das Oberlandesgericht Köln entschied am 06.08.2013 über eine Berufung
des Bauer Verlages gegen ein Urteil des Landgerichts. Das Landgericht
hatte den Verlag der Zeitschrift "Closer" zur Unterlassung der
Veröffentlichung eines Fotos von Günther Jauch und seiner Frau bei einem privaten
Abendessen mit Thomas Gottschalk und Guido Westerwelle in einem Berliner Restaurant
verurteilt. Das Foto war von außen durch die Scheibe des Restaurants von
einem Fotografen hergestellt worden. Das Oberlandesgericht Köln
bestätigte nun durch Urteil die Entscheidung des Landgerichts Köln und
wies die Berufung hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung zurück.
In seinen Urteilsgründen führte das Oberlandesgericht aus:
"Nach dem Vorstehenden sind die Kläger auf dem Foto erkennbar in
einem Augenblick, der von beruflichen Pflichten losgelösten Entspannung
in einer alltäglichen Situation, nämlich bei einem Zusammentreffen und
gemeinsamen Essen in einem Restaurant im Kreise von Bekannten/Freunden
abgebildet. Den privaten Charakter des abgebildeten Geschehens steht es
nicht entgegen, dass dieses im öffentlichen Raum, nämlich in einem
öffentlich zugänglichen Restaurant mit der dadurch eröffneten
Möglichkeit der Beobachtung durch andere Personen stattgefunden hat.
Entgegen dem von der Beklagten verfochtenen Standpunkt weist dieser
Umstand die abgebildete Zusammenkunft nicht der Sozialsphäre zu."
Weiter heißt es:
"Über diese Schilderung, der in keiner Weise anstößigen oder
außergewöhnlichen Verhaltensweise prominenter Personen hinaus vermittelt
der Beitrag indessen keine Informationen, die der Meinungsbildung zu
Fragen von allgemeinem Interesse dienen könnte...Dieses würdigend haben
die Kläger die mit der Abbildung auf dem streitgegenständlichen Foto
wiedergegebene Situation der Privatheit im konkreten Kontext nicht
hinzunehmen."
Das Oberlandesgericht bestätigte ebenso das Verbot der
Wortberichterstattung in "Closer" soweit der private Moment geschildert
wurde. Die Entscheidung finden Sie
hier.
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01.08.2013 |
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Schertz Bergmann setzt für Markus Lanz eine Gegendarstellung mit
Ankündigung auf der Titelseite gegen die Zeitschrift "Freizeit Revue"
durch (LG Offenburg, Az.: 2 O 213/13)
"Freizeit Revue" veröffentlicht in der aktuellen Ausgabe Nr. 34/2013
eine Gegendarstellung von Markus Lanz, die auf der Titelseite
angekündigt wird. Die Gegendarstellung wurde im Rahmen eines
gerichtlichen Verfahrens im Vergleichswege durch die Kanzlei Schertz
Bergmann durchgesetzt. Der Verlag hat sich weiterhin zur Unterlassung
der streitigen Äußerung verpflichtet.
Die Gegendarstellung nebst Ankündigung auf der Titelseite finden Sie
hier.
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27.07.2013 |
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Schertz Bergmann setzt für Karl-Theodor und Stephanie zu Guttenberg
eine Titelgegendarstellung gegen die Zeitschrift "das neue" durch (HansOLG
7 W 26/13)
"das neue" veröffentlicht auf ihrer aktuellen Titelseite eine
Gegendarstellung von Stephanie und Karl-Theodor zu Guttenberg, die diese
durch die Kanzlei Schertz Bergmann durchgesetzt haben. Den
entsprechenden Gerichtsbeschluss finden Sie
hier.
Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte, nachdem zunächst das
Landgericht den Antrag abgelehnt hatte, auf die Beschwerde der
Antragsteller die Gegendarstellung angeordnet. Das Hanseatische
Oberlandesgericht stellt fest, dass es sich bei den Aussagen in der
Erstmitteilung um so genannte innere Tatsachen handelt, die einer
Gegendarstellung zugänglich sind
Die Titelseite mit der Gegendarstellung finden Sie
hier.
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24.07.2013 |
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Schertz Bergmann setzt für Ehefrau eines prominenten Moderators
Bildnisverbot durch, LG Köln (Az.: 28 O 115/13)
In der Zeitschrift „die aktuelle“ wurde ein Artikel veröffentlicht, der
sich mit einem beruflich bedingten Auftritt von Günther Jauch
beschäftigte. Der Artikel wurde unter anderem mit einem Foto seiner
Ehefrau bebildert, was von ihr nicht hinzunehmen ist. Das Landgericht
Köln folgte zu Recht der Auffassung der Verfügungsklägerin, dass allein
der konstruierte Bezug wie etwa „Was wohl Thea dazu sagt?“ nicht
ausreiche, um ein zeitgeschichtliches Ereignis auch in Bezug auf die
Ehefrau zu begründen. Zudem seien damit keine Fragen von öffentlichem
Interesse thematisiert, sondern lediglich solche, die privatrechtlicher
Natur sind, zumal es keine öffentlichen Erklärungen seitens der
Verfügungsklägerin gab.
Das Urteil des LG Köln finden Sie
hier.
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17.07.2013 |
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Günther Jauch setzt mit Schertz Bergmann Titelgegendarstellung gegen
Klambt-Verlag durch (Az.: 6 O 114/12 / 4 U 72/12)
Die im Klambt-Verlag erscheinende Zeitschrift "WOCHE der FRAU"
veröffentlicht in ihrer aktuellen Ausgabe auf der Titelseite eine
Gegendarstellung von Günther Jauch. Der Klambt-Verlag war durch Urteil
des Landgerichts Frankenthal vom 24. April 2012 verpflichtet worden, die
entsprechende Gegendarstellung auf der Titelseite zu drucken. Nach
Auffassung der Kammer war die vorliegende Frage der
Ursprungsberichterstattung keine echte Frage, vielmehr beinhalte die
gestellte Frage eine Behauptung, welche einer Gegendarstellung
zugänglich sei. Es müsse bei der Beurteilung der Frage, ob die streitige
Äußerung eine echte Frage ist oder nicht, auch auf die im Innenteil der
Ausgabe zu der Thematik der gestellten Frage abgedruckten Ausführungen
zurückgegriffen werden. Daraus ergäbe sich, ebenso wie aus dem zwischen
den Parteien unstreitigen Sachverhalt, dass die auf der Titelseite
gestellte Frage nicht mehrere Antwortmöglichkeiten erlaubt, sondern nur
eine. Das Urteil des Landgerichts finden Sie
hier.
Die hiergegen eingelegte Berufung wurde vom Pfälzischen
Oberlandesgericht durch Beschluss zurückgewiesen. Den Beschluss finden
Sie hier.
Die Titelseite mit der Gegendarstellung finden Sie
hier..
Im Nachgang hat nunmehr das Bundesverfassungsgericht die Entscheidungen
aufgehoben und an das Landgericht Frankenthal zurückverwiesen. Das
Landgericht hat mit Urteil vom 15. April 2014 die Klage Günther Jauchs
auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits nach erfolgtem Abdruck
abgewiesen. Gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt.
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16.07.2013 |
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Schertz Bergmann Rechtanwälte setzen für MAREDO Verlesung einer
Gegendarstellung im ARD-Magazin "FAKT" durch (OLG Dresden – Az.: 4 U
785/13)
In der vom MDR produzierten ARD-Sendung FAKT wurde Anfang des Jahres
berichtet, dass sich MAREDO zu einer Videoüberwachung und
Mitarbeiterentlassungen nicht äußern wolle. Tatsächlich hatte aber der
MAREDO-Sprecher dem Redakteur der Sendung ca. 20 Minuten lang Auskünfte
erteilt. Schertz Bergmann Rechtsanwälte erwirkten daraufhin beim
Landgericht Leipzig eine einstweilige Verfügung mit der dem der MDR zur
Verlesung einer Gegendarstellung verpflichtet wurde. Der MDR legte
Rechtsmittel ein, sodass schließlich das OLG Dresden über die Sache zu
entscheiden hatte. Dieses wies die Berufung des MDR mit Urteil vom
04.07.2013 zurück. Das Urteil des OLG Dresden finden Sie
hier.
In einem parallel
geführten Verfahren vor dem Landgericht Berlin wurde der MDR auch zur
Unterlassung der Behauptung verurteilt.
Am 16.07.2013 wurde die Gegendarstellung in der Sendung FAKT verlesen (LINK,
Time-Code 26:44). Mit der Verlesung erfüllte der MDR auch den geltend
gemachten Anspruch auf Nichtaufrechterhalten der Behauptung.
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29.05.2013 |
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Schertz Bergmann erwirkt für bekannte Schauspielerin eine
Geldentschädigung in Höhe von insgesamt 20.000,00 Euro, Landgericht
München I, Az.: 9 O 659/13
Ein Verlag muss wegen einer Bildberichterstattung in der Print-Ausgabe
und Online insgesamt 20.000,00 Euro Geldentschädigung an eine bekannte
deutsche Schauspielerin zahlen.
Der beklagte Verlag veröffentlichte zwei Paparazzi-Abschüsse der
Klägerin bei einem privaten Spaziergang mit ihrem Lebensgefährten und
machte ihre bis dahin nicht bekannte Schwangerschaft zum Thema der
Berichterstattung. Das Gericht würdigte dabei zum Einen, dass sich die
Klägerin als Schwangere gerade in einer sensiblen Phase befindet und sie
ihre Schwangerschaft bewusst nicht öffentlich bekannt gemacht hat, da
sie ihr Kind frei von öffentlicher Beobachtung erziehen möchte. Auch in
der Vergangenheit hat die Klägerin keine persönlichen Details von sich
preisgegeben, sondern derartige Berichterstattungen zu vermeiden
versucht, was dem beklagten Verlag auch bekannt war. Besonders ins
Gewicht fiel zum Anderen, dass die Beklagten noch vor Veröffentlichung
darum gebeten wurden, die Privatsphäre der Klägerin zu wahren und
Abstand von einer Bild- und Wortberichterstattung zu nehmen, die die
Privatsphäre der Klägerin betrifft. Vor dem Hintergrund, dass sich die
Beklagten bewusst diesem Willen widersetzten, allein um die Neugier der
Leserschaft zu befriedigen, war der Eingriff insgesamt als schwer zu
bewerten und nur durch eine angemessene Geldentschädigung auszugleichen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sollte die Entscheidung
rechtskräftig werden, ist sie ein weiterer wichtiger Meilenstein zur
nachhaltigen und effektiven Wahrung der Privatsphäre, da eine
Geldentschädigung auch eine wichtige Präventivwirkung entfaltet.
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24.05.2013 |
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Schertz Bergmann gewinnt für Thierry Noir
Die Kanzlei Schertz Bergmann konnte erfolgreich Unterlassungsansprüche
für den bekannten "Mauer-Maler" Thierry Noir wegen der Verletzung seiner
Urheberrechte durchsetzen. Ausgangspunkt des Streites war das Werk von
Noir auf der bekannten East-Side- Gallery in Berlin mit dem Titel
"Hommage an die jungen Generationen". Dieses Werk hatte die
Antragsgegnerin - eine Immobilien-Dienstleisterin - in Form eines
dreidimensionalen Architektur-Modells reproduziert und mit dem Modell
anschließend im Internet für das zukünftige Bauprojekt geworben.
Diese Nutzung war von der Antragsgegnerin unter Berufung auf die durch §
59 UrhG geschützte Panoramafreiheit verteidigt worden. Hiernach ist es
zulässig, Werke, die sich dauerhaft an öffentlichen Plätzen befinden, zu
vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben, ohne
hierfür die Einwilligung des Urhebers einholen zu müssen. Wie das
Landgericht Berlin nunmehr in seinem Beschluss vom 24.05.2013
festgestellt hat, gilt diese Schrankenregelung aber nicht für
dreidimensionale Vervielfältigungen, wie sie bspw. bei dem hier
streitgegenständlichen Architektur-Modell vorgenommen wurden.
Der Beschluss des Landgerichts, den Sie
hier abrufen können, ist
noch nicht rechtskräftig. Sollte jedoch Rechtskraft eintreten, ist die
Entscheidung von nicht unerheblicher Bedeutung für die Praxis, da immer
wieder versucht wird, an öffentlichen Plätzen befindliche Werke in
dreidimensionaler Form zu vervielfältigen, bspw. in Form von
Merchandising-Artikeln.
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16.05.2013 |
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Museum Schloss Moyland gewinnt vor dem BGH gegen VG Bild-Kunst
Am 16.05.2013 wurde vor dem Bundesgerichtshof über die Revision der
Stiftung Museum Schloss Moyland gegen das Urteil des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 30.12.2011 verhandelt.
Streitgegenständlich waren 18 bislang unveröffentlichte Fotos des
Fotografen Manfred Tischer, die das Museum Schloss Moyland ausstellen
wollte. Die Fotos zeigen Joseph Beuys bei der 20-minütigen Aktion "Das
Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet", die im Jahr 1964 live
in der ZDF-Sendung "Die Drehscheibe" ausgestrahlt wurde. Die VG
Bild-Kunst, die die Rechte für die Beuys Erbin Eva Beuys geltend macht,
sah in den streitgegenständlichen Fotos eine unzulässige Bearbeitung der
ursprünglichen Aktion von Beuys und erwirkte vor dem Landgericht
Düsseldorf und nachfolgend vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ein
gerichtliches Ausstellungsverbot.
Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil nun aufgehoben. Das schriftliche
Urteil nebst Entscheidungsgründen liegt noch nicht vor, wird aber mit
Spannung erwartet. Zu klären waren komplexe Rechtsfragen zur
Prozessstandschaft durch die VG Bild-Kunst, zur Substantiierungspflicht
des Klägers im Zusammenhang mit der Werkeigenschaft und zur Bearbeitung
eines dynamischen Werkes in Form von Fotografien.
Die Stiftung Museum Schloss Moyland wurde sowohl im vorangegangenen
Verfügungsverfahren wie auch im Hauptsacheverfahren in den jeweils
ersten beiden Instanzen von der Kanzlei Schertz Bergmann Rechtsanwälte
vertreten, die die Stiftung langjährig insbesondere in
Urheberrechtsfragen berät.
Der Prozess fand große mediale Resonanz. Beispielhaft kann auf die
Berichterstattung auf
Focus-Online verwiesen werden.
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08.05.2013 |
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Karl-Theodor zu Guttenberg setzt mit Schertz Bergmann
Gegendarstellung gegen GALA durch
Die Zeitschrift "GALA" veröffentlicht in ihrer aktuellen Ausgabe eine
Gegendarstellung von Karl-Theodor zu Guttenberg, die Schertz Bergmann
durch einen Gerichtsbeschluss beim Landgericht Hamburg (324 O 203/13)
durchgesetzt hatte. Die Gegendarstellung betrifft einen Artikel aus der
"GALA" Nr. 12/2013 vom 14.3.2013. Ebenso erwirkte Schertz Bergmann für
Karl-Theodor zu Guttenberg eine Unterlassungsverfügung beim Landgericht
Köln (28 O 143/13) in sechs Punkten gegen diesen Artikel. Diese
einstweilige Verfügung wurde vom Verlag als rechtskräftig anerkannt. Die
Gegendarstellung finden Sie
hier.
Die Ankündigung der Gegendarstellung im Inhaltsverzeichnis finden Sie
hier.
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02.05.2013 |
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Aufsatz "Strategische Rechtskommunikation - Grundfragen der
Litigation-PR aus anwaltlicher Sicht" in Kommunikation & Recht
Die Zeitschrift "Kommunikation & Recht" veröffentlicht in ihrer
aktuellen Ausgabe auf den Seiten 304 ff. einen Aufsatz von Prof. Dr. Christian Schertz, den er
gemeinsam mit Rechtsanwalt Dominik Höch verfasst hat, zum Thema
"Strategische Rechtskommunikation - Grundfragen der Litigation-PR aus
anwaltlicher Sicht". Die Titelseite finden Sie
hier.
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30.04.2013 |
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Interview mit Christian Schertz auf MEEDIA zur Verlosung der Presseplätze im NSU-Verfahren
meedia.de veröffentlicht ein aktuelles Interview mit Christian Schertz
unter der Überschrift: "Anwalt Schertz hält Los-Ergebnis für
verfassungswidrig - 'Überregionale vorrangig berücksichtigen'" zur
Verlosung von Presseplätzen im NSU-Verfahren. Das Interview finden Sie
hier.
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02.04.2013 |
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AG Charlottenburg: Eine einmal erteilte Einwilligung in die
Veröffentlichung von Fotos bedeutet keine Generaleinwilligung in jede
weitere Verwendung der Bilder (Az.: 216 C 603/12)
Das Amtsgericht Charlottenburg bejahte im Rahmen eines
Kostenerstattungsanspruchs die Verletzung des Rechts am eigenen Bild,
selbst wenn das streitgegenständliche Foto ggfs. mit Einwilligung einmal
veröffentlicht wurde. Denn die Gestattung eines Fotoshootings bedeutet
keine Generaleinwilligung in jede weitere Verwendung der aufgenommenen
Bilder. Das Gericht führte zudem weiter aus, dass es an einem
berechtigten Informationsinteresse fehlt, wenn das Foto allein zu
Illustrationszwecken für einen Artikel über die Mutter der Abgebildeten
verwendet wird. Das Urteil finden Sie
hier.
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02.04.2013 |
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Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen für einen Journalisten des
Tagesspiegels Auskunftsansprüche gegen das Bezirksamt Neukölln vor dem
Verwaltungsgericht Berlin und dem Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg durch.
Ein durch Schertz Bergmann Rechtsanwälte vertretener Journalist des
Tagesspiegels machte Auskunftsansprüche gegen das Bezirksamt Neukölln
geltend wegen der Beteiligung von Mitarbeitern des Bezirksamts bei der
Erstellung des Buches "Neukölln ist überall" des Bezirksbürgermeisters
Heinz Buschkowsky. Die Verwaltung lehnte den Auskunftsanspruch ab. Das
Verwaltungsgericht Berlin bejahte indes mit Beschluss vom 14. Januar
2013 (Az. 27 L 264.12) einen entsprechenden Auskunftsanspruch. Diese
Entscheidung des Verwaltungsgerichts finden Sie
hier.
Hiergegen legte das Bezirksamt Neukölln Beschwerde ein. Das
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg folgte indes vollumfänglich
dem Antrag und bejahte den Auskunftsanspruch mit zutreffenden Gründen.
Entsprechend wurde die Beschwerde mit Beschluss vom 13. März 2013
zurückgewiesen (Az. 6 S 4.13). Die Entscheidung finden Sie
hier.
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26.03.2013 |
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OLG Köln bestätigt Verbot der Veröffentlichung von Unfallfotos (Az.:
15 U 149/12)
Das OLG Köln bestätigte mit Urteil vom 26.03.2013, Az.: 15 U 149/12 im
Wesentlichen das gegen Bild und bild.de durchgesetzte Verbot der
Veröffentlichung von Unfallfotos eines bekannten Schauspielers direkt
nach dem tragischen Ereignis. Das Gericht führte dabei aus, dass mit der
Bildveröffentlichung der Kernbereich der Privatsphäre betroffen ist und
man in einer derartigen Ausnahmesituation erwarten darf, nicht den
Blicken der Öffentlichkeit ausgesetzt zu sein. Die bildliche Preisgabe
des sich in dieser psychischen Ausnahmesituation befindenden Klägers
greift massiv in seine Privatsphäre ein. Die Verwicklung in einen
schweren Verkehrsunfall und dessen Erlebnis stellt selbst dann eine
emotionale Ausnahmesituation im Leben eines Menschen dar, wenn er den
Unfall unverletzt überlebt. Erschwerend wurde zudem die erkennbare
Heimlichkeit des Fotografierens berücksichtigt. Die Revision wurde nicht
zugelassen. Das Urteil finden Sie
hier.
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25.03.2013 |
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OLG Köln: Abbildung eines Rechtsanwaltes ist unzulässig, wenn nicht
über ihn oder seine Funktion berichtet wird (Az. 15 U 164/12)
Das OLG Köln hat ein Urteil des LG Köln bestätigt, wonach einem
Rechtsanwalt Unterlassungsansprüche zustehen, wenn er mit einer
Mandantin abgelichtet wird, ohne dass eine Berichterstattung über den
Anwalt selbst bzw. dessen Funktion stattfindet.
Ein Beitrag in der Sendung "VOX-Prominent" setzte sich mit einer
vorangegangenen Falschberichterstattung über eine Schauspielerin
auseinander. Dass die Schauspielerin sich zur Durchsetzung
presserechtlicher Ansprüche ihres Anwalts bediente, wurde dabei jedoch
in keiner Weise thematisiert. Dennoch wurde Archivmaterial ausgestrahlt,
das den Anwalt zusammen mit seiner Mandantin zeigt.
Der betroffene Anwalt der Kanzlei Schertz Bergmann hat sich gegen diese
Bildnisveröffentlichung zur Wehr gesetzt. Das OLG Köln folgte der
Entscheidung des LG Köln (siehe hierzu Meldung vom 19.09.2012) und gab
dem Unterlassungsbegehren des Anwalts statt.
Das OLG Köln begründet seine Entscheidung damit, dass der Antragsteller
schon nicht in seiner Funktion als Anwalt identifizierbar sei. Zudem sei
die Veröffentlichung nicht unter dem Gesichtspunkt des
"zeitgeschichtlichen Ereignisses" zulässig, da der notwendige
Zusammenhang zwischen der abgebildeten Person und dem in der
Berichterstattung thematisierten Ereignis nicht gegeben sei. Die
Wortberichterstattung mache nicht deutlich, dass sich die Schauspielerin
überhaupt anwaltlicher Hilfe bedient habe, um gegen falsche
Darstellungen in den Medien vorzugehen. Durch die Berichterstattung
werde vielmehr nahe gelegt, dass die Schauspielerin selbst initiativ
geworden sei und die Verwechselung mit einer anderen Person selbst
öffentlich klargestellt habe.
Nach dem Regel-Ausnahme-Verhältnis der §§ 22, 23 KUG war daher die
Abbildung des Klägers unzulässig.
Die Entscheidung des OLG Köln finden Sie
hier.
Die vorangegangene Entscheidung des LG Köln finden Sie hier.
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14.03.2013 |
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Neue Juristische Wochenschrift 11/2013 - Aufsatz Christian Schertz "Der
Schutz des Individuums in der modernen Mediengesellschaft"
Die Neue Juristische Wochenschrift veröffentlicht in
Heft 11/2013 Aufsatz von Christian Schertz mit dem Thema "Der Schutz des Individuums in der
modernen Mediengesellschaft" (NJW 2013, 721 ff.). Der Aufsatz findet
sich im Heft mit dem Themenschwerpunkt "Literatur, Kunst & Recht",
welches einmal im Jahr erscheint. Die Titelseite finden Sie
hier.
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13.03.2013 |
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Landgericht München I hebt einstweilige Verfügung von Fritz Wepper
gegen Atze Schröder überwiegend auf
Als Gast in der Sendung "Markus Lanz" vom 15.01.2013 hatte sich der
bekannte Comedian Atze Schröder über den Schauspieler Fritz Wepper
geäußert. Dabei hatte sich der Comedian u. a. darüber lustig gemacht,
dass der 71-jährige Wepper seine Beziehung zur 35 Jahre jüngeren
Regisseurin Susanne Kellermann und das gemeinsame Kind öffentlich
gemacht hatte. Hierauf erwirkte der Schauspieler zunächst eine
einstweilige Verfügung vor dem Landgericht München I, mit der dem
Comedian u.a. untersagt wurde, zu behaupten, Wepper habe an einer
sogenannten Homestory mit Frau Susanne Kellermann teilgenommen und die
Beziehung mit Frau Kellermann in die Presse gebracht. Der von der
Kanzlei Schertz Bergmann Rechtsanwälte für Schröder eingelegte
Widerspruch gegen diese einstweilige Verfügung war nun überwiegend
erfolgreich. Mit Urteil vom 13.03.2013 (Az. 25 O 1881/13) hob das Landgericht München die
aus fünf Unterlassungspunkten bestehende einstweilige Verfügung in drei
Punkten auf. Hiernach darf Atze Schröder weiterhin über Wepper
behaupten, dieser habe an einer Homestory mit Frau Kellermann und dem
gemeinsamen Kind teilgenommen bzw. die Beziehung mit Frau Kellermann in
die Presse gebracht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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04.03.2013 |
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Gemeinsame Vergütungsregeln für freie Journalisten in Ostdeutschland
nicht anwendbar - Schertz Bergmann Rechtsanwälte wehren für "Potsdamer
Neue Nachrichten" erfolgreich Honorarnachforderung ab (2 O 181/12)
Die von der Kanzlei Schertz Bergmann vertretene "Potsdamer Neue
Nachrichten" war von einem freien Redakteur auf Nachzahlung von
Honoraren vor dem Landgericht Potsdam in Anspruch genommen worden.
Kern der Auseinandersetzung war die Frage, ob die gemeinsamen
Vergütungsregeln, die der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.
(BDZV) zusammen mit dem deutschen Journalistenverband (DJV) und ver.di
nach § 36 UrhG aufgestellt haben, auch für Ostdeutschland anwendbar
sind. Dies hätte zur Folge, dass freie Redakteure in Ostdeutschland die
gleichen Zeilenhonorare erhalten müssten wie in Westdeutschland. Das
Landgericht Potsdam hat sich der Argumentation der "Potsdamer Neue
Nachrichten" angeschlossen. Die gemeinsamen Vergütungsregeln seien nicht
auf Ostdeutschland anwendbar, da der BDZV nur als Vertreter
westdeutscher Landesverbände gehandelt habe. Im Übrigen fehle es an der
von § 36 UrhG verlangten Repräsentativität der
vergütungsregelaufstellenden Vereinigungen für den ostdeutschen
Zeitungsmarkt. Sofern die Entscheidung rechtskräftig wird, wäre dies von
großer Tragweite, da ostdeutsche Zeitungsverleger mehr Rechtssicherheit
im Hinblick auf die Angemessenheit der Zeilenhonorare für ihre freien
Redakteure gewinnen. Das Urteil finden Sie
hier.
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27.02.2013 |
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Kohl-Söhne gewinnen mit Schertz Bergmann vor dem Landgericht München
gegen den Buchautor Schwan
Peter und Walter Kohl können weiterhin behaupten, dass der Journalist
und Buchautor Dr. Heribert Schwan (Autor der Hannelore-Kohl-Biografie
"Die Frau an seiner Seite") eine wahrheitswidrige eidesstattliche
Versicherung abgegeben hat. Eine Unterlassungsklage Schwans, mit der den
Kohl-Söhnen diese Aussage verboten werden sollte, wurde nunmehr mit
Urteil des Landgerichts München vom 27.02.2013 (Az. 25 O 3384/12) zurückgewiesen. Da Schwan
auf Rechtsmittel gegen dieses Urteil verzichtet hat, ist das Urteil
rechtskräftig.
Hintergrund des Verfahrens waren Aussagen Schwans in einer
eidesstattlichen Versicherung vom 04.08.2011, die Schwan vor dem
Landgericht Hamburg eingereicht hatte. In dieser eidesstattlichen
Versicherung hatte Schwan u. a. erklärt, von ihm befragte Zeugen hätten
bestätigt, dass Hannelore Kohl sich bei ihnen über das Verhalten ihrer
Söhne beklagt habe. Diese Aussagen nahmen die Kohl-Söhne zum Anlass, um
einen Teil der von Schwan aufgeführten Zeugen selbst zu befragen. Die so
angesprochenen Zeugen bestritten, sich gegenüber Schwan so geäußert zu
haben, wie von ihm in der eidesstattlichen Versicherung angegeben. Dies
veranlasste die Kohl-Söhne, anlässlich eines mit der Süddeutschen
Zeitung geführten Interviews davon zu sprechen, dass Schwan eine
wahrheitswidrige eidesstattliche Versicherung abgegeben habe.
Im Rahmen der vor dem Landgericht München von Schwan erhobenen
Unterlassungsklage musste das Gericht anhand von Tonbänder überprüfen,
ob sich die von Schwan befragten Zeugen tatsächlich so geäußert haben,
wie von ihm in der eidesstattlichen Versicherung angegeben. Dies war zur
Überzeugung des Gerichts nicht der Fall, sodass das Landgericht die
Unterlassungsklage von Schwan zurückgewiesen hat.
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22.02.2013 |
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Gleichzeitige Geltendmachung der Ansprüche auf Unterlassung,
Gegendarstellung und Richtigstellung, ein Abwarten ist dem Betroffenen
nicht zuzumuten, Schaden entsteht mit Beauftragung des Rechtsanwalts
Das Amtsgericht Charlottenburg hatte im Rahmen einer
Kostenerstattungsklage darüber zu entscheiden, ob der von einer
rechtswidrigen und falschen Berichterstattung Betroffene daran gehindert
ist, seine ihm zustehenden Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung
und Richtigstellung gleichzeitig geltend zu machen. Das Gericht führte
in seinem Urteil vom 22.02.2013 zum Aktenzeichen 238 C 241/12 aus, dass
diese Ansprüche grundlegend verschieden sind, insbesondere verschiedene
Zielrichtungen zum Gegenstand haben und sich auch verfahrensrechtlich
wesentlich unterscheiden, weshalb sie alle gleichzeitig geltend gemacht
werden können. Dem Betroffenen ist es nicht zuzumuten zunächst
abzuwarten, wie der in Anspruch genommene Verlag reagiert, sondern kann
sämtliche Ansprüche sofort geltend machen.
Das Gericht bestätigt weiterhin, dass es sich bei den Ansprüchen auf
Unterlassung, Gegendarstellung und Richtigstellung um gebührenrechtlich
unterschiedliche Angelegenheiten handelt und führt damit die
Rechtsprechung des BGH und des Landgerichts Berlin fort.
Zudem wird festgestellt, dass ein juristischer Laie einen Rechtsanwalt
zur Geltendmachung seiner Ansprüche beauftragen darf, selbst wenn er
schon öfters mit presserechtlichen Ansprüchen konfrontiert war. Er muss
nicht erst selbst versuchen, Kontakt zu dem verantwortlichen Verlag
herzustellen. Maßgeblich für den Kostenerstattungsanspruch ist, dass der
Betroffene seinen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Ansprüche
beauftragt hat.
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14.01.2013 |
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LG Offenburg spricht bekanntem Fernsehmoderator Geldentschädigung und
Richtigstellung wegen unwahrer Titelgeschichte über einen angeblichen
Cousin in Polen zu (Az. 3 O 215/12)
Mit einer Titelgeschichte war in einer Boulevardzeitschrift behauptet
worden, der Kläger habe eine heimliche Familie in Polen. Umfassend kam
in dem Artikel ein Mann zu Wort, der behauptete, der Cousin des Klägers
zu sein. Zugleich wurde geschildert, dass der vermeintliche Cousin ein
sehr bescheidenes Leben führt. Um Kontakt zu seinem berühmten "Cousin"
habe er sich bisher vergeblich bemüht.
Auch wenn die Beklagte den Artikel mit der Überschrift "Hat er eine
heimliche Familie in Polen? Unglaublich, was sein angeblicher Cousin
behauptet" betitelt hatte, befand das Gericht, dass sich die Beklagte
die unwahre Behauptung einer verwandtschaftlichen Beziehung zum Kläger
als eigene Aussage zurechnen lassen müsse. Schließlich habe sie mit
ihrem Bericht die Darstellung als glaubwürdig hingestellt und sich
hiervon nicht distanziert, sondern sie sogar bekräftigt. "Unglaublich"
sei aus Sicht des Lesers nicht die Geschichte selbst, sondern dass der
Kläger die verwandtschaftliche Beziehung verheimlicht habe.
Das Landgericht verurteilte die Beklagte daher zum Abdruck einer
umfassenden Richtigstellung, die auch auf dem Titelblatt und im
Inhaltsverzeichnis anzukündigen ist. Ferner sprach das Gericht dem
Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 7.500 Euro zu. Die Beklagte
habe vorsätzlich gehandelt und die Popularität des Klägers für
kommerzielle Zwecke ausgenutzt. Hierin liege eine schwerwiegende
Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Beklagte hat gegen das Urteil
Berufung eingelegt. Die Entscheidung finden Sie
hier.
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11.01.2013 |
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56. Bitburger Gespräche "Öffentlichkeit und Privatheit -
Grenzverschiebungen in der modernen Kommunikationsgesellschaft"
Die Stiftung Gesellschaft für Rechtspolitik Trier veranstaltet am 10. und 11. Januar 2013
unter der Schirmherrschaft der Bundesministerin der Justiz Sabine
Leutheusser-Schnarrenberger die
56. Bitburger Gespräche zum Thema "Öffentlichkeit und Privatheit - Grenzverschiebungen in der modernen Kommunikationsgesellschaft". In
diesem Zusammenhang hält Christian Schertz am 11.01.2013 einen Vortrag
zum Thema "Der Verlust der Privatsphäre in der modernen
Mediengesellschaft - Ist das Individuum noch geschützt?". Weitere
Referenten sind Prof. Dr. Martin Nettesheim von der Universität
Tübingen, Herr Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio, Richter des
Bundesverfassungsgerichts a.D., Tabea Rößner, Medienpolitische
Sprecherin der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen sowie Cornelia
Rogall-Grothe, Staatssekretärin im Bundesministerium des Innern. Das
Programm finden Sie
hier.
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31.12.2012 |
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Schadensersatzklage für Claudia Pechstein erhoben
Am 31.12.2012 wurde eine gemeinsam von Rechtsanwalt Simon Bergmann und
den Sportrechtlern Dr. Thomas Summerer und Dr. Christian Krähe
vorbereitete Schadensersatzklage für die bekannte Eisschnellläuferin
Claudia Pechstein beim Landgericht München eingereicht. In dem
Verfahren, das sich gegen die International Skating Union (ISU) und die
Deutsche Eisschnelllauf-Gemeinschaft (DESG) richtet, geht es um die
Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen im
Zusammenhang mit der zu Unrecht ausgesprochenen Dopingsperre gegen die
fünffache Olympiasiegerin. Mittlerweile ist wissenschaftlich anerkannt,
dass die Blutwerte der Athletin, die seinerzeit zur Begründung der
Sperre herangezogen wurden, auf eine vererbte Blutanomalie
zurückzuführen sind.
Schertz Bergmann Rechtsanwälte vertritt Claudia Pechstein seit nunmehr
über 10 Jahren in sämtlichen sportrechtlichen Angelegenheiten.
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19.12.2012 |
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Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzten für Schauspieler Verbot einer
Berichterstattung über eine Drogenkontrolle durch
Ein von der Kanzlei Schertz Bergmann vertretener Schauspieler war in
eine allgemeine Verkehrskontrolle geraten und hatte sich dort einem
"Drogentest" zu unterziehen. Hierüber wurde unter anderem in einer
Fernsehsendung unter namentlicher Nennung des Schauspielers berichtet.
Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzten hiergegen eine einstweilige
Unterlassungsverfügung vor dem Landgericht Köln durch (Beschluss vom
13.09.2012, 28 O 403/12). Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hin
wurde die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 05.12.2012 bestätigt.
Das Gericht grenzt dabei insbesondere den Sachverhalt zur Entscheidung
des EGMR vom 07.20.2012 (GRUR 2012, 741) ab. Im hiesigen Fall hatte
nämlich der Test ein negatives Ergebnis. Das Gericht führt insoweit aus:
"Es fehlt bereits an einem Mindestbestand objektiver Beweistatsachen.
Der Antragsteller ist lediglich in eine allgemeine Verkehrskontrolle
geraten, bei der die Polizisten sich veranlasst sahen, einen Drogentest
durchzuführen. Dieser aber blieb negativ und zeigte im Ergebnis, dass
der Antragsteller keine Drogen konsumiert hatte. Bei dieser Sachlage
bestand schon nicht der Mindestbestand an Beweistatsachen, der zu diesem
Zeitpunkt eine identifizierende Berichterstattung gerechtfertigt hätte.
(...) Vorliegend besteht das einzige 'Fehlverhalten' des Antragstellers
darin, dass er ein Kraftfahrzeug führte, mit diesem in eine allgemeine
Verkehrskontrolle geriet und dabei - möglicherweise - gerötete Augen
hatte. Worin hier das eigene Verhalten liegen soll, dessen Folge die
Beeinträchtigung des guten Rufs ist, erschließt sich der Kammer nicht.
Ein Verhalten, durch welches sich der Antragsteller die
Rufbeeinträchtigung selbst zuzuschreiben hätte, wie im Fall des EGMR das
Mitführen von Kokain, liegt hier gerade nicht vor. Im Gegenteil waren
sämtliche Tests im Ergebnis negativ. Der Antragsteller ist also
lediglich dem allgemeinen Lebensrisiko ausgeliefert gewesen, Objekt
einer Verkehrskontrolle zu werden; durch eigenes Verhalten hat er dies
jedoch nicht veranlasst. Angesichts dessen ist es nicht gerechtfertigt,
den anlässlich einer allgemeinen Verkehrskontrolle durchgeführten
Drogentest zum Anlass einer Verdachtsberichterstattung über möglichen
Drogenkonsum des Antragstellers und das Führen eines Kraftfahrzeuges
unter dem Einfluss von Drogen zu nehmen."
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11.12.2012 |
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Interview in der Süddeutschen Zeitung auf der Medienseite zu
Scherzanrufen durch Hörfunksender
Auf der Medienseite veröffentlicht die Süddeutsche Zeitung heute ein
Interview mit Christian Schertz zur rechtlichen Zulässigkeit von
Scherzanrufen durch Hörfunksender. Anlass war der tragische Fall aus
Großbritannien. Das Interview finden Sie
hier.
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23.11.2012 |
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Institut für Anwaltsrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin -
Vortrag Prof. Dr. Christian Schertz "Prozessbegleitende Strategische
Rechtskommunikation aus Anwaltssicht"
Aus Anlass der Jahrestagung 2012 des Instituts für Anwaltsrecht an der
Humboldt-Universität zu Berlin hält Prof. Dr. Christian Schertz im
Senatssaal der Humboldt-Universität Unter den Linden 6 um 16.00 Uhr
einen Vortrag zum Thema "Prozessbegleitende Strategische
Rechtskommunikation aus Anwaltssicht". Das Programm finden Sie
hier.
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09.11.2012 |
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LG Hamburg: 15.000 Euro Geldentschädigung für bekannten
Fernsehmoderator wegen Berichterstattung über Tod der Mutter
Mit Urteil vom 09.11.2012 (Az.: 324 O 300/12) sprach das Landgericht
Hamburg einem bekannten Fernsehmoderator eine Geldentschädigung wegen
einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Höhe von
15.000 Euro zu. Hintergrund war, dass zunächst über das Verhältnis des
Klägers zu seiner Mutter berichtet worden war. In der Berichterstattung
hieß es u.a.: "Doch zu seiner Mama (...) pflegt er bis heute liebevollen
Kontakt. Sie lebt in einem Altenheim unweit (...)." Schertz Bergmann
erwirkten daraufhin für den Kläger zunächst eine Gegendarstellung sowie
eine Richtigstellung, in denen der Kläger klarstellte, dass seine Mutter
bereits vor Jahren verstorben war.
Hieran knüpfte der Verlag mit einer
Titelstory an und berichtete darüber, dass der Kläger seine Mutter
verloren habe. Die Beklagte veröffentlichte auf der Titelseite ein Foto
des Klägers zusammen mit der Überschrift: "(...) - Seine geliebte Mutter
hat ihn für immer verlassen - Jahrelang wusste kaum jemand in der
Öffentlichkeit davon". Mit diesem Titel schaltete die Beklagte zudem
Werbeanzeigen und Fernsehspots, hierbei wurde jedoch die Unterzeile
"Jahrelang wusste kaum..." weggelassen. Im Innenteil der betreffenden
Ausgabe befasste sich ein Artikel mit innerfamiliären Verhältnissen des
Klägers. Im Fließtext wurden dabei sowohl die Todestage der Eltern des
Klägers als auch der Friedhof angegeben, wo sich das Grab der
klägerischen Eltern befindet. Zugleich wurde ein Foto von deren
Grabstein abgedruckt.
Nachdem Schertz Bergmann für den Kläger zunächst
einen Unterlassungsanspruch durchgesetzt hatten, wurde die Beklagte auf
Zahlung einer Geldentschädigung wegen schwerwiegender
Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers in Anspruch genommen. Das
Landgericht Hamburg befand, dass dem Kläger eine solche Entschädigung
zusteht.
Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass für die
Berichterstattung über den Tod der Mutter des Klägers kein aktueller
Anlass bestand. Aktuell sei die Angelegenheit allein aufgrund der
eigenen falschen Berichterstattung der Beklagten gewesen. Diesen eigenen
Fehler habe die Beklagte aus eigennützigen Motiven ausgenutzt und zur
weiteren Berichterstattung verwendet. Im Rahmen einer Gesamtschau der
rechtswidrigen Berichterstattungen unter wertender Betrachtung auch von
Anlass und Beweggrund der Beklagten zu den Berichterstattungen sowie den
äußeren Umständen sei daher eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung
des Klägers anzunehmen, so das Gericht. Hierbei war insbesondere die
Entstehungsgeschichte der Berichterstattungen von Bedeutung. Gegen das
Urteil kann der beklagte Verlag noch Berufung einlegen.
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25.10.2012 |
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Antrittsvorlesung zur Honorarprofessur von Prof. Dr. Christian
Schertz "Der Schutz des Individuums in der modernen Mediengesellschaft"
Am 25. Oktober 2012 lud die Juristische Fakultät der Technischen
Universität Dresden aus Anlass der Antrittsvorlesung zur
Honorarprofessur von Prof. Dr. Christian Schertz in den
Rektoratsfestsaal der Technischen Universität Dresden.
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08.10.2012 |
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Nicolas Berggruen setzt mit Schertz Bergmann Gegendarstellung im
Inhaltsverzeichnis des aktuellen SPIEGEL durch
In der aktuellen Ausgabe des SPIEGEL ist auf Seite 9 im
Inhaltsverzeichnis in einem Kasten eine Gegendarstellung von Nicolas
Berggruen abgedruckt. Nicolas Berggruen hatte über Christian Schertz
beim Landgericht Hamburg (324 O 478/12) eine einstweilige Verfügung
erwirkt, die den SPIEGEL zum Abdruck dieser Gegendarstellung
verpflichtete und zwar im selben Teil der Zeitschrift, nämlich dem
Inhaltsverzeichnis, wie die Ursprungsberichterstattung. Da es sich bei
der Ursprungsberichterstattung um einen eigenständigen Kasten handelte,
der im Inhaltsverzeichnis hervorgehoben war, musste auch die
Gegendarstellung in entsprechender Größe veröffentlicht werden. Der
gegen die einstweilige Verfügung eingelegte Widerspruch des SPIEGEL
wurde durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. September 2012
zurückgewiesen. Die einstweilige Verfügung wurde bestätigt. Hiergegen
vom SPIEGEL eingelegte Rechtsmittel blieben erfolglos. Die
Gegendarstellung finden Sie
hier.
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30.09.2012 |
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ZDF Sendung "Peter Hahne - Vorgeführt und angeprangert "
In der Talksendung "Peter Hahne" diskutierte Christian Schertz mit dem
Fraktionsvorsitzenden der Piratenpartei im Berliner Abgeordnetenhaus
Christopher Lauer zum Thema "Vorgeführt und angeprangert" über
Diffamierungen im Internet und die Möglichkeiten sich hiergegen zu
wehren. Die entsprechende Ankündigung des ZDF finden Sie
hier. Die Sendung selbst finden Sie
hier.
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27.09.2012 |
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Artikel in der Süddeutschen Zeitung "Versteckte Kamera" zum Einsatz
von Drohnen für Paparrazibilder
Auf der Medienseite der Süddeutschen Zeitung vom 27.09.2012 findet sich
ein Artikel über den Einsatz von Fotodrohnen zur Herstellung von
Paparazzifotos mit einem längeren Statement von Christian Schertz zu
den damit verbundenen rechtlichen Fragen. Den Artikel finden Sie
hier.
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19.09.2012 |
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LG Köln: Abbildung eines Rechtsanwaltes in einem Fernsehbeitrag unzulässig,
wenn nicht über ihn berichtet wird
Das Landgericht Köln (28 O 223/12) hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem
sich ein Anwalt der Kanzlei Schertz Bergmann dagegen zur Wehr setzte, im Rahmen eines
Beitrages in der Boulevard-Sendung "Prominent" gezeigt zu werden. Das
Bildmaterial zeigte ihn bei einer Verhandlung, die längere Zeit
zurücklag und nicht Gegenstand des VOX-Beitrages war. Der VOX-Beitrag
setzte sich damit auseinander, dass sich eine prominente Schauspielerin
gegen eine Berichterstattung in den Medien zur Wehr setzte. Über den
Rechtsanwalt wurde in keiner Weise berichtet. Er wurde lediglich mit
gezeigt. Das Landgericht Köln führt hierzu aus: "Zwar mag im Hinblick
auf die Berichterstattung betreffend die Verwechslung von Frau R… mit
einem 'Rad-Rowdy' von einem zeitgeschichtlichen Ereignis auszugehen
sein. Dies betrifft aber nicht den Antragsteller. Dieser ist nicht Teil
dieses zeitgeschichtlichen Ereignisses, sondern lediglich zufällig auf
Bildmaterial, das selbst nichts mit dem zeitgeschichtlichen Ereignis zu
tun hat. Über den Kläger und seine Rolle als Rechtsvertreter von Frau R…
im Zusammenhang mit den presserechtlichen Ansprüchen wegen der
Verletzung als Rad-Rowdy wird in dem streitgegenständlichen Beitrag
ebenfalls nicht berichtet… Angesichts dessen dient das den Kläger
zeigenden Bildmaterial auch unter Berücksichtigung der begleitenden
Wortberichterstattung nicht der Bebilderung eines zeitgeschichtlichen
Ereignisses, so dass die Veröffentlichung schon nach dem
Regel-Ausnahme-Verhältnis der §§ 22, 23 KUG unzulässig ist." Die
Entscheidung finden Sie hier.
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12.09.2012 |
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3. PICnight des Bundesverbandes der Pressebildagenturen und
Bildarchive in Berlin
Schertz Bergmann Rechtsanwalt Felix Zimmermann hat auf der 3. PICnight
des Bundesverbandes der Pressebildagenturen und Bildarchive (BVPA) am
11. September 2012 in Berlin einen Vortrag über den „Modelvertrag in
Zeiten von Social Media“ gehalten. Neben der Frage der wasserdichten
Formulierung der Einwilligung in Modelverträgen, ging es dabei vor allem
um Rechtsprobleme bei der Verbreitung von Bildern in sozialen
Netzwerken, der Wirksamkeit von sogenannten IP-Klauseln in den AGBs der
Anbieter und damit einhergehende Haftungsfragen. Einen kurzen Bericht
des BVPA über die Veranstaltung finden Sie
hier.
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01.09.2012 |
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Veröffentlichung zum 69. Deutschen Juristentag von Schertz/ Höch
"Persönlichkeitsrechte in der digitalen Welt"
Aus Anlass des 69. Deutschen Juristentages veröffentlicht das
"Anwaltsblatt" des deutschen Anwaltsvereins den Beitrag zum Thema
"Datenschutz und Persönlichkeitsrecht im Netz" von Schertz/ Höch. Den
Beitrag finden Sie
hier.
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21.08.2012 |
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Schertz Bergmann erwirkt für eine Ex-Kandidatin des Formats
"Frauentausch" ein Verbot der mit ihr ausgestrahlten Frauentausch-Folge.
Die Klägerin hatte an der auf RTL II ausgestrahlten Doku-Soap
"Frauentausch" als "Tauschmutter" mitgewirkt. In der mit ihr
ausgestrahlten Folge wurde die Klägerin in den Worten des Landgerichts
Berlin als "überforderte und geistig verwirrte, bei ihren Kindern
unbeliebte Mutter" dargestellt. Die Klägerin warf der Produktionsfirma
daraufhin u.a. vor, der Beitrag sei wirklichkeitsverfälschend und rein
tendenziös zusammengeschnitten worden und auch die nachträgliche
Bearbeitung mit Bild- und Soundeffekten habe nur dazu gedient, sie
gezielt lächerlich zu machen. Mit dieser gegen sie gerichteten und den
Zuschauer manipulierenden Produktionsweise habe die Klägern nicht
rechnen müssen. Die Ausstrahlung habe zudem für sie und ihre Familie
schwere soziale Folgen gehabt. Die Klägerin verklagte daher die
betreffende Produktionsfirma sowohl auf Unterlassung als auch auf eine
Geldentschädigung, nachdem ihr zuvor von dem Landgericht Berlin
Prozesskostenhilfe für eine entsprechende Klage bewilligt wurde. Die
beklagte Produktionsfirma wandte gegen die Klage u.a. ein, die Klägerin
habe freiwillig eingewilligt an dem Format mitzuwirken und in dem
betreffenden Mitwirkendenvertrag zudem bestätigt, das Format zu kennen.
Das Landgericht Berlin gab mit Urteil vom 26.07.2012 (Az.: 27 O 14/12)
dem Antrag auf Unterlassung statt. Das Gericht begründete seine
Entscheidung u.a. damit, dass die Klägerin zwar ausweislich der
Mitwirkungsvereinbarung darin eingewilligt habe, bei Filmaufnahmen für
die Sendung "Frauentausch" mitzuwirken. In dem Vertrag sei jedoch die
Rede davon, dass es sich um eine "TV-Dokumentations-Serie" handele, die
vorrangig einen Dokumentationscharakter haben soll. "Die tatsächlich
ausgestrahlte Folge der Sendung mit den Aufnahmen der Klägerin geht aber
weit über eine Dokumentation hinaus, und zwar unabhängig davon, ob es,
wie die Klägerin behauptet, zur Beeinflussung und konkreten Anweisungen
des Fernsehteams gekommen ist. Tatsächlich wurde das Verhalten der
Klägerin nicht nur dokumentiert, sondern durch Einspielung von
grafischen Elementen (...), von Musik und durch die Off-Stimme des
Erzählers kommentiert. Diese Kommentare beschränken sich nicht auf die
Bewertung der dokumentierten Erlebnisse, sondern dienen vor allem dazu,
die Klägerin als Person lächerlich zu machen (...) Wer in die
Anfertigung von Filmaufnahmen für ein Fernsehformat mit
Dokumentationscharakter einwilligt, muss mit derartigen nachträglich
erfolgenden Bearbeitungen, die nur das Ziel der Verspottung haben, nicht
rechnen."
Nach Ansicht des Gerichts konnte sich die Beklagt auch nicht darauf
berufen, dass die Klägerin das Format "Frauentausch" bekannt gewesen
sei. Denn nichtsdestotrotz wären die Aufklärungspflichten der Beklagten
gegenüber der klagenden Tauschmutter besonders umfangreich gewesen. Die
Klägerin hätte "ausdrücklich darauf hingewiesen werden müssen, dass sich
die Beklagte die nachträgliche Bearbeitung der Aufnahmen vorbehält und
dies auch dazu führen kann, dass Familienmitglieder lächerlich gemacht
und verspottet werden."
Der Antrag auf eine Geldentschädigung wurde demgegenüber vom Landgericht
Berlin abgewiesen, weil das Gericht die festgestellte
Persönlichkeitsrechtsverletzung als nicht hinreichend schwerwiegend
ansah. Insbesondere eine Verletzung der Menschenwürde wollte das
Landgericht Berlin nicht erkennen.
Das vollständige Urteil finden Sie
hier. Einen ausführlicheren Bericht finden Sie zudem
hier.
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13.08.2012 |
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Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen für Sohn einer Prominenten
Vertragsstrafezahlung in Höhe von 15.000,00 Euro gegen Verlag durch
Das Landgericht Offenburg hat in einer aktuell zugestellten Entscheidung
mit Urteil vom 17. Juli 2012 (2 O 109/12) einen Verlag zur Zahlung einer
Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 15.000,00 Euro verurteilt. Im
dortigen Fall war der Sohn einer Prominenten wiederholt mit einem Foto
abgebildet worden, welches diesen als Kleinkind zusammen mit seiner
Mutter zeigte. Die Berichterstattung thematisierte jeweils unter
Beleuchtung verschiedener Facetten eine Erkrankung der Mutter des
Klägers. Gegen die erste Berichterstattung wurden Unterlassungsansprüche
vorprozessual durchgesetzt. Es folgten drei weitere Berichterstattungen.
Der Verlag argumentierte, dass nach der aktuellen Bildnisrechtsprechung
die Unterlassungsverpflichtung sich nicht auf die
Folgeberichterstattungen erstrecken könne. Seitens des Klägers wurde
argumentiert, dass die Fotoveröffentlichung in Bezug auf den Kläger in
ähnlichen Zusammenhängen erfolgte. Dieser Begründung ist nun auch das
Landgericht Offenburg näher getreten. Dieses führt aus:
"Unstreitig wurde in den Wiederholungsfällen dasselbe (identische)
Foto verwendet, wenn auch mit unterschiedlichem Bildtext und in
unterschiedlichen Artikeln. Letztere stehen jedoch in einem engen
thematischen Zusammenhang, so dass von einer Zuwiderhandlung auszugehen
ist. (...) Maßgeblich ist in erster Linie der Zusammenhang von Foto und
Berichterstattung in Bezug auf den Kläger. Insoweit reicht es für eine
Zuwiderhandlung aus, dass er jeweils in der Situation als Kleinkind und
Sohn einer prominenten, jetzt schwer erkrankten Mutter, um deren Leben
es jeweils geht, abgebildet wird."
Damit stellt das Landgericht Offenburg klar, dass auch nach der
aktuellen Bildnisrechtsprechung Folgeveröffentlichungen von Fotos mit
geänderter begleitender Textberichterstattung in die Reichweite eines
Verbotes fallen können.
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12.07.2012 |
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"'Die Bilder sind ekelerregend' Medienanwalt Christian Schertz über
das Papst-Cover, die Grenzen von Satire und den Trotz der 'Titanic'" - Interview im Tagesspiegel
Auf der heutigen Medienseite des Tagesspiegels und der Potsdamer
Neuesten Nachrichten findet sich ein Interview mit Rechtsanwalt
Christian Schertz zum verbotenen 'Titanic'-Titelbild mit dem Papst. Das
Interview finden Sie
hier.
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03.07.2012 |
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OLG Hamburg: Unterschiedliche Angelegenheiten bei Vorgehen gegen
dieselbe Berichterstattung für Anspruchssteller aus eigenem Recht und
als Angehörige aus postmortalem Recht
Mit Beschluss vom 03.07.2012 zum Aktenzeichen 4 W 47/12 hat das OLG
Hamburg festgestellt, dass kostenrechtlich zwei unterschiedliche
Angelegenheiten vorliegen, wenn der Anwalt gegen dieselbe
Berichterstattung für Anspruchsteller zum einen aus eigenem Recht, zum
anderen in der Eigenschaft als Angehörige aus postmortalem Recht
vorgeht.
Schertz Bergmann Rechtsanwälte hatten zunächst in zwei Verfahren vor dem
Landgericht Hamburg erfolgreich Unterlassungsansprüche für zwei Brüder
durchgesetzt. In dem einen Verfahren wurden die Unterlassungsansprüche
im Namen der Brüder geltend gemacht, in dem anderen Verfahren setzten
die Brüder als Angehörige erfolgreich das postmortale
Persönlichkeitsrecht ihrer Mutter durch.
Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hatte das Landgericht
Hamburg die beiden Verfahren als getrennte Angelegenheiten behandelt.
Hiergegen wendete sich der Antragsgegner mit einer sofortigen
Beschwerde. Das Oberlandesgericht Hamburg wies die sofortige Beschwerde
zurück und führte zur Begründung des Vorliegens unterschiedlicher
Angelegenheiten aus:
"Die Annahme derselben Angelegenheit kommt insbesondere in Betracht,
wenn dem Schädiger eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen
ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder
zumindest weitgehend identischen Inhalt haben. Dies wurde insbesondere
bejaht, wenn die Unterlassungsansprüche die gleiche Berichterstattung
betrafen. Diese Voraussetzungen können vorliegend nicht festgestellt
werden. Die Unterlassungsansprüche haben zwar gemeinsam, dass dieselbe
Berichterstattung (...) betroffen ist. Aber im Übrigen handelt es sich
(...) nicht nur um zwei unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten, die
Unterlassungsansprüche geltend machen, nämlich einerseits die
verstorbene (...), deren Recht die Söhne postmortal geltend machen und
andererseits die Söhne selbst in eigener Sache, sondern auch um
verschiedene Gegenstände. Der eine betrifft die Frage, ob zu Unrecht
behauptet wurde, (...) sei einem Behandlungsfehler zum Opfer gefallen
oder es habe ein Selbstmordversuch vorgelegen. Die andere betrifft die
Frage, ob die beiden Antragssteller und Söhne der (...) eine Mitschuld
am Tod ihrer Mutter tragen, ihr nicht einmal die einfachsten Bitten
erfüllt haben und sie im Stich gelassen haben. Diese verschiedenen
Gegenstände gehören bei objektiver Betrachtung und unter
Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des
Auftrags erstrebten Erfolges nicht zwingend zusammen (vgl. BGH NJW 2010,
3055 f. mwN)."
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03.07.2012 |
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Hanseatisches Oberlandesgericht bestätigt Verbote der
identifizierenden Berichterstattung über die Kinder eines Prominenten (Az.
7 U 5/12, 7 U 2/12, 7 U 106/12, 7 U 84/12)
Das Hanseatische Oberlandesgericht stärkt den Schutz Minderjähriger vor
identifizierender Berichterstattung. Mit vier Urteilen vom 24. April
2012 hat es die erstinstanzlichen Verbote bestätigt, wonach es die
minderjährigen Kinder eines Prominenten nicht dulden müssen, dass sie,
ohne selbst in die Öffentlichkeit getreten zu sein, identifizierend als
Kinder des Prominenten benannt werden. Durch die Entscheidung der Eltern,
die Kinder nicht an der Prominenz der Eltern teilhaben zu lassen und sie
ebenso aufwachsen zu lassen wie andere Kinder ihres Alters, deren Eltern
nicht so bekannt sind, erfahre der Grundrechtsschutz aus dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht eine zusätzliche Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1
und 2 GG. Das Schutzbedürfnis der Kinder und ihr Interesse daran, ungestört
aufwachsen zu können, wiege daher schwerer als das Interesse der
Öffentlichkeit zu erfahren, wie die Kinder eines Prominenten heißen.
Hierzu heißt es entscheidend in dem Urteil zum Az. 7 U 5/12:
"Der Beklagten mag zwar darin zu folgen sein, dass die Zugehörigkeit
eines Menschen zu einer bestimmten Familie eher der Sozialsphäre als der
Privatsphäre zugehört. Das aber bedeutet nicht, dass Eingriffe in diese
Persönlichkeitssphäre ohne Weiteres zulässig wären. Die Sozialsphäre
genießt zwar keinen derart umfassenden Schutz wie die Privatsphäre oder
gar die Intimsphäre, dem grenzenlosen Zugriff der Öffentlichkeit
ausgesetzt ist sie aber auch nicht. Es bedarf auch insoweit jeweils
einer Abwägung, ob das Interesse der von einer Berichterstattung
betroffenen Person, nicht in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt
zu werden, oder das Interesse der Öffentlichkeit überwiegt, über die
betroffenen Person informiert zu werden. Dabei kommt maßgebliches
Gewicht dem Umstand zu, ob über Verhaltensweisen oder Verhältnisse der
betroffenen Person berichtet wird, die auf ihr eigenes Verhalten
zurückzuführen sind, etwa eine berufliche oder sonstige Tätigkeit, die
Wirkungen nach außen entfaltet (s. z.B. BGH, Urteil vom 21.11.2006, GRUR
2007, S. 350 ff., 351); das mag möglicherweise auch dann gelten, wenn
die betroffene Person noch minderjährig ist, sich aber bereits
öffentlichkeitswirksam betätigt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.01.2012,
NJW 2012, S. 1500 ff., 1502). Um derartige Verhaltensweisen der Klägerin
geht es hier indessen nicht, weil schlicht über ihre verwandtschaftliche
Beziehung zu (...) berichtet worden ist. Die Klägerin selbst hat nichts
getan, womit ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an ihrer
Person begründet werden könnte."
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01.07.2012 |
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Interview Prof. Dr. Christian Schertz ‚Zurück zum Kerngeschäft’ zum
Thema Litigation-PR in Ad Legendum - Die Ausbildungszeitschrift aus
Münsters Juridicum
In der aktuellen Ausgabe von Ad Legendum, die Ausbildungszeitschrift aus
Münsters Juridicum, 3/2012 findet sich auf den Seiten 233 bis 236 ein
Interview mit Christian Schertz zum Thema Litigation PR. Das Interview
finden Sie hier.
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26.06.2012 |
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Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen für Mandantin gegen Bauer
Verlag Vertragsstrafe in Höhe von 7.500,00 Euro durch
Der Bauer Verlag hatte sich gegenüber einer Prominenten im Jahre 2005
verpflichtet, über diese nicht erneut zu schreiben, sie sei die
"Ex-Geliebte" eines Schauspielers. Im Jahre 2009 wurde im Rahmen einer
Berichterstattung über den Schauspieler jedoch wieder über die Mandantin
berichtet und diese als eine „seiner Affären“ bezeichnet. Das
Landgericht Hamburg sah hierin einen Verstoß gegen die zuvor abgegebene
strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung aus dem Jahre 2005
und verurteilte den Bauer Verlag mit Urteil vom 26. November 2010 (Az.
324 O 284/10) zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 7.500,00
Euro. Die hiergegen durch den Bauer Verlag eingelegte Berufung wurde
nunmehr mit Urteil vom 5. Juni 2012 (Az. 7 U 5/11) zurückgewiesen. Das
Hanseatische Oberlandesgericht führt unter anderem aus:
"Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht es auch abgelehnt,
den Unterlassungsvertrag einschränkend dahingehend auszulegen, dass von
ihm nur rechtswidrige Folgeberichterstattungen erfasst seien. Gegenstand
einer Unterlassungsverpflichtungserklärung kann auch ein rechtsmäßiges
Verhalten sein. Verpflichtet sich jemand – etwa um eine gerichtliche
Klärung zu vermeiden – zur Unterlassung einer rechtmäßigen
Berichterstattung, so ist diese Verpflichtung bindend und eine
kerngleiche Wiederholung rechtswidrig. Dies muss hier indes nicht
vertieft werden, da die die Klägerin betreffende Veröffentlichung in "D.
N. B." rechtswidrig war."
Und zur Höhe der Vertragsstrafe führt das Gericht aus:
"Die von der Klägerin festgesetzte Höhe der Vertragsstrafe
entspricht, auch wenn sie am oberen Rand liegen mag, billigem Ermessen.
Auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil, auch zum
erheblichen Verschulden auf Seiten der Beklagten, kann Bezug genommen
werden."
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26.06.2012 |
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Landgericht Hamburg: Kosten für die Hinterlegung einer Schutzschrift
online im Schutzschriftenregister im Wege der Kostenfestsetzung
erstattbar
Das Landgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 14. Juni 2012 im
Rahmen eines Erinnerungsverfahrens festgestellt, dass die Kosten für die
Hinterlegung einer Schutzschrift im Schutzschriftenregister im Wege der
Kostenfestsetzung erstattbar sind. Die Gegenseite hatte im Rahmen des
Erinnerungsverfahrens gerügt, dass eine Online-Schutzschrift per se an
mehrere Gerichte ginge und nicht nur an das Gericht, an dem das konkrete
Prozessrechtsverhältnis begründet sei. Zum anderen wurde vorgebracht,
dass dies durch die Postpauschale gemäß Ziffer 7002 VV-RVG abgedeckt
sei. Daher seien die Kosten nicht erstattbar. Das Landgericht Hamburg
folgte der durch Schertz Bergmann Rechtsanwälte vertretenen
Antragsgegnerin und hält die Kosten im Wege des
Kostenfestsetzungsverfahrens für erstattbar. Die Kosten stellen eine
zweckmäßige Rechtsverfolgungsmaßnahme des Abgemahnten dar. Derartige
Kosten sind auch nicht durch die Postpauschale erfasst. Den Beschluss
finden Sie hier.
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21.06.2012 |
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Oberlandesgericht Köln bestätigt Verbot der namentlichen Nennung
eines Beschuldigten im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens
Mit Beschluss vom 21.06.2012 hat das Oberlandesgericht Köln die Berufung
eines Verlags gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.02.2012 zum
Aktenzeichen 28 O 840/11 zurückgewiesen. Das Landgericht Köln hatte die
namentliche Nennung eines beschuldigten Arztes im Zusammenhang mit einem
Ermittlungsverfahrens wegen Betrugsverdachts für rechtswidrig erachtet
und eine Unterlassungsverpflichtung angenommen. In seinen Urteilsgründen
führte das Landgericht Köln aus:
"Zu Gunsten des Klägers gilt es im derzeitigen Verfahrensstadium zu
berücksichtigen, dass eine stigmatisierende Wirkung der
identifizierenden Berichterstattung ihn persönlich in besonderem Maße
trifft. Als Mediziner (...) nimmt er in Ausübung seines Berufs bei
Patienten besonderes Vertrauen in Anspruch und ist dabei in besonderem
Maße auf seinen „guten Ruf“ angewiesen. Dabei gilt – wie grundsätzlich
bei der Frage identifizierender Berichterstattung – zu berücksichtigen,
dass dann, wenn sich im Nachhinein rausstellen sollte, dass der Verdacht
unbegründet war, möglicherweise ein Makel an seiner Person haften
bleibt."
Mit Beschluss vom 21.06.2012 zum Aktenzeichen 15 U 30/12 hat das OLG
Köln diese Auffassung des Landgerichts bestätigt und die Berufung des
Verlags gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen.
Zur Begründung führte das OLG Köln aus:
"Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom Sachverhalt, welcher der
von der Beklagten zur Untermauerung ihres gegenteiligen Standpunktes
herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7.12.1999
– VI ZR 51/99, in: BGHZ 143, 199 ff.) zugrunde lag, dadurch, dass sich
das Ermittlungsverfahren, über das vorliegend berichtet wurde, gegen 14
Beschuldigte richtete, von denen in den Veröffentlichungen der Beklagten
allein der Kläger namentlich erwähnt und durch die Angabe weiterer
persönlicher Merkmale wie Alter und berufliche Position individualisiert
wurde, während es bei dem Ermittlungsverfahren in dem vom
Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nur eine Beschuldigte gab.
Gerade wegen der besonderen Hervorhebung des Klägers aus einer Vielzahl
von Beschuldigten und der damit verbundenen Erweckung des Eindrucks, der
gegen den Kläger bestehende Verdacht sei stärker und/oder
schwerwiegender als derjenige gegen die anderen Beschuldigten, überwiegt
bei der vorzunehmenden Interessenabwägung das allgemeine
Persönlichkeitsrechts des Klägers gegenüber der Pressefreiheit der
Beklagten."
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14.06.2012 |
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Das Kammergericht beschließt, dass die Streitwerte für die getrennte
gerichtliche Inanspruchnahme von Verlag und Autor wegen eines
identischen Artikels in der Regel gleich hoch sind
Nach herrschender Meinung können sowohl Verlag wie auch Autor eines
persönlichkeitsrechtsverletzenden Artikels auf Unterlassung gerichtlich
in Anspruch genommen werden. Sind die Verfahren aus Sicht des
Betroffenen erfolgreich, rügen Verlag und Autor häufig, dass der
Streitwert für die Inanspruchnahme des Autors niedriger liegen müsse als
der Streitwert für die Inanspruchnahme des Verlages. So hatte auch die
Autorin eines in der B.Z. Berlin erschienenen Artikels argumentiert.
Dieser Auffassung hat das Kammergericht nunmehr im Rahmen eines
Streitwertbeschwerdeverfahrens eine Absage erteilt.
Das Kammergericht führt aus, dass der Streitwert im Verfahren gegen die
Autorin gleich hoch sein müsse wie in dem gegen den Verlag geführten
Verfahren (hier 40.000,00 Euro). Eine Herabsetzung im gegen die Autorin
gerichteten Verfahren analog zur (mittlerweile aufgegebenen)
Drittel-Streitwertbemessung in Online-Angelegenheiten sei nicht
angezeigt, da der Verbreitungsgrad eines Print-Artikels stets gleich
hoch sei, egal ob der Verlag oder die Autorin in Anspruch genommen
werde. Es sei auch keineswegs auszuschließen, dass es dem Autor nicht
möglich sei, den streitgegenständlichen Artikel trotz Abgabe einer
Unterlassungserklärung durch den Verlag erneut mit gleichem
Verbreitungsgrad an anderer Stelle zu veröffentlichen.
Den Beschluss des Kammergerichts vom 14.06.2012 finden sie
hier.
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25.05.2012 |
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Landgericht Berlin gibt ebenfalls die "Drittel-Rechtsprechung" zu
Streitwerten bei Onlineveröffentlichungen in Verfahren gegen Bild
digital auf (Az.: 27 O 458/11)
Die Pressekammer des Landgerichts Berlin hat mit Beschluss vom 25. Mai
2012 in einem Verfahren gegen Bild digital den Streitwert von
ursprünglich 5.100,00 Euro auf 15.000,00 Euro beinahe verdreifacht.
Damit berücksichtigt sie die zunehmende Bedeutung der
Online-Berichterstattung:
In dem Beschluss verweist die Kammer zum einen auf die "Einheitlichkeit
und Verlässlichkeit in der Rechtsprechung". Außerdem sei das Interesse
der Parteien an der beabsichtigten Entscheidung für die Höhe des
Streitwerts maßgeblich. Angesichts der "quasi unbegrenzten Verfügbarkeit
im Internet und die Möglichkeit, gezielt nach der jeweiligen Person oder
dem jeweiligen Vorgang zu suchen und die Ergebnisse an andere
weiterzuleiten" sei das Interesse an der Onlineverbreitung einer
Gegendarstellung vergleichbar mit dem Interesse an der Verbreitung in
Print-Medien. Dass es sich in dem hier entschiedenen Fall aus Sicht der
Pressekammer "um ein in erster Linie regional bedeutsames Geschehen"
handele, werde durch die besondere Prominenz des betroffenen Comedians
sowie die Bekanntheit der Internetseite www.bild.de aufgewogen. Außerdem
berücksichtigt die Kammer, dass der streitgegenständliche Artikel leicht
über die Suchmaschine "Google" auffindbar war.
Den vollständigen Beschluss mit Gründen finden Sie
hier.
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24.05.2012 |
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Landgericht Köln: Sohn einer Prominenten muss Veröffentlichung von
Kinderfotos nicht hinnehmen.
Das Landgericht Köln hat in einem Urteil vom 16. Mai 2012 (28 O
1018/11) gegen den Heinrich Bauer Verlag bestätigt, dass ein volljähriger Sohn einer Prominenten die
Veröffentlichung eines Kinderfotos seiner Person nicht hinnehmen muss.
Dies gilt selbst dann, wenn zum Zeitpunkt der Erstellung der Aufnahme
eine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter vorgelegen hätte. Das
Landgericht Köln führt zur Einwilligung aus:
"Selbst wenn man zu ihren [Klägerin] Gunsten unterstellte, dass es
sich bei dem streitgegenständlichen Foto um ein offizielles Presse- und
Agenturfoto handelt und die Mutter des Klägers bei seiner Erstellung vor
16 Jahren eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Fotos erteilt
hatte, reicht dies für eine wirksame Einwilligung in die
Veröffentlichung des Fotos am ... nicht aus. Bereits seit dem Erreichen
des 14. Lebensjahres des Klägers hätte neben der Mutter des Klägers als
seine gesetzliche Vertreterin auch der Kläger in die Veröffentlichung
einwilligen müssen, da ab diesem Alter in Anlehnung an §§ 1617c Abs. 1
S. 2, 1618 S. 6 BGB regelmäßig von einer entsprechenden
Einsichtsfähigkeit Minderjähriger ausgegangen werden kann (vgl. Götting,
in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 22 KUG Rn. 42;
Hoeren/Nielen, Fotorecht, Rn. 433). Bei der streitgegenständlichen
Veröffentlichung am ... kam es zudem nur auf eine Einwilligung des
Klägers in die Bildveröffentlichung an, da er zu diesem Zeitpunkt
volljährig war. Mit Erreichen der Volljährigkeit kommt es einzig auf die
Einwilligung des Abgebildeten als dem Inhaber des Rechts am eigenen Bild
i. S. v. § 22 KUG an, die von der Beklagten unstreitig nicht eingeholt
wurde."
Das Landgericht stellt weiter fest, dass auch berechtigte Interessen
gegen eine einwilligungslose Veröffentlichung eines Kinderfotos gem. §
23 Abs. 2 KUG vorliegen.
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22.05.2012 |
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Die Abmahnung wegen einer gegen § 22 KUG verstoßenden
Fotoveröffentlichung in der BILD hat nach dem Amtsgericht Hamburg
denselben Gegenstandswert wie diejenige wegen einer weitgehend ähnlichen
Fotoveröffentlichung auf bild.de
Die Mutter des Sohnes eines bekannten Fußballspielers hatte wegen der
rechtswidrigen Veröffentlichung von Fotos von ihr und ihrem Kind in der
BILD sowie auf bild.de mit zwei Anwaltsschreiben die BILD digital sowie
die Axel Springer AG auf Unterlassung in Anspruch genommen. Nach Abgabe
entsprechender Unterlassungserklärungen stritten sich die Parteien
gerichtlich über die Höhe der zu erstattenden Anwaltskosten. Die
Beklagten berief sich hierzu u.a. auf die sogenannte
"Drittelrechtsprechung" des Kammergerichts für Online-Streitwerte in
Verfahren gegen die BILD digital, die jüngst allerdings auch vom
Kammergericht aufgegeben wurde (vgl. hierzu die Meldung unten vom
07.05.2012). Nach dieser (alten) Rechtsprechung hatte das Kammergericht
den Streitwert für presserechtliche Ansprüche, die sich gegen
Online-Berichterstattungen richteten, auf nur ein Drittel des
Streitwerts bei Print-Berichterstattungen festgesetzt. Das Amtsgericht
Hamburg folgte dieser Rechtsprechung ausdrücklich nicht und teilte in
seiner Entscheidung vom 26.04.2012 (Az.: 36a C 193/11) mit: "Die
Abmahnung wegen der Print-Berichterstattung hat denselben
Gegenstandswert wie diejenige wegen der Online-Berichterstattung. Das
erkennende Gericht folgt nicht der sogenannten "Drittel-Rechtsprechung"
in Hinblick auf den Streitwert einer Online-Berichterstattung gegenüber
einer inhaltsgleichen Print-Berichterstattung."
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15.05.2012 |
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Landgericht Berlin: Prominente müssen eine Berichterstattung über
ihre Vermögenssituation, insbesondere Vermögensinvestments, nicht dulden
In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Berlin, Az. 27 O
169/12, gegen die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung stellt das
Landgericht Berlin noch einmal ausdrücklich und detailliert dar, dass
auch Prominente es nicht dulden müssen, dass über ihre privaten
Vermögensverhältnisse und Vermögensinvestitionen berichtet wird. Das
Landgericht führt hierzu aus:
"Als Abwägungskriterium auf Seiten des Persönlichkeitsschutzes ist
die abgestufte Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die
Persönlichkeit verwirklicht, zu berücksichtigen. Danach genießen
besonders hohen Schutz die so genannten sensitiven Daten, die der Intim-
und Geheimsphäre zuzuordnen sind. Geschützt ist aber auch das Recht auf
Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen
Lebenssachverhalten, die lediglich zur Sozial- und Privatsphäre gehören
(BGH Urteil vom 20.12.2001 - Az. VI ZR 261/10, Tz. 13 m. w. Nachw.). …
Hinsichtlich der Privatsphäre ist ein Schutzgut des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts unter anderem das Recht auf Selbstbestimmung bei
der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten anerkannt. Dieses
Recht stellt sich als die Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich
selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen
seine persönlichen Daten bzw. Lebenssachverhalte in die Öffentlichkeit
gebracht werden. Die Vermögensverhältnisse der A… und die Frage, ob und
in welcher Weise sie ihr Vermögen in bestimmte Anlageobjekte investiert
und damit Gewinne oder Verluste erzielt, sind ihrer Privatsphäre
zuzuordnen."
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10.05.2012 |
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Schertz Bergmann gewinnt für Claudia Pechstein Prozess um Erstattung
von Gebühren für vorprozessuale Abmahnung
Die „BILD“ veröffentlichte ein Foto vom Wohnhaus der bekannten
Eisschnellläuferin Claudia Pechstein nebst Wohnortangabe („… am
Scharmützelsee“) und bebilderte hiermit einen Artikel, der sich mit
angeblichen Kontakten der Sportlerin zu Mitgliedern der Hells Angels
befasste. Nachdem der Axel Springer Verlag abgemahnt worden war, wurde
die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben. Zudem erstattete der
Verlag die nach einem Streitwert von 20.000,00 Euro geltend gemachten
Abmahngebühren, wenngleich nur nach einem Streitwert von 15.000,00 Euro.
Wegen des Differenzbetrages wurde der Verlag gerichtlich auf Zahlung in
Anspruch genommen. Hiernach kündigte der Verlag die abgegebene
Unterlassungserklärung und forderte die bereits gezahlten Gebühren
widerklagend von der Sportlerin zurück.
Das Amtsgericht Charlottenburg gab der Zahlungsklage statt und wies die
Widerklage zurück. Mit Ausnahme eines geringfügigen Zinsanteils hat das
Landgericht Berlin nunmehr mit Urteil vom 10.05.2012 die vom Axel
Springer Verlag eingelegte Berufung zurück gewiesen und das
erstinstanzliche Urteil bestätigt. Hierbei hat das Landgericht seine
bisherige Rechtsprechung bekräftigt, dass ein Eingriff in die
Privatsphäre vorliege, wenn Bilder von der Außenansicht eines Gebäudes
aufgenommen werden, um sie unter Namensnennung des Betroffenen gegen
dessen Willen zu verbreiten. Hierdurch werde das Recht des Betroffenen
auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung seiner persönlichen
Lebensumstände beeinträchtigt. Zwar könne eine Textberichterstattung die
Bildveröffentlichung grundsätzlich rechtfertigen; im vorliegenden Fall
überwiege allerdings das Schutzinteresse der Klägerin das Grundrecht der
Beklagten auf Pressefreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 GG. Das
Schutzinteresse der Klägerin entfalle insbesondere nicht deshalb, weil
diese für einen nicht überschaubaren Zeitraum zu ihrem Lebensgefährten
gezogen sei. Solange die Klägerin in dem Haus weiterhin ihren Hausstand
habe und demnach jederzeit dorthin zurückkehren könne, verliere das
betroffene Grundstück nicht seine Eignung als Rückzugsort. Auch der
Umstand, dass der Wohnort der Klägerin im Rubrum eines von der
Sportlerin über ihre Internetseiten verbreiteten Urteils des Schweizer
Bundesgerichts aufgeführt war, führe nicht zum Verlust der Privatsphäre.
Von einer relevanten Selbstöffnung könne angesichts der Schwierigkeiten
beim Auffinden einer solchen Adresse nicht gesprochen werden. Deshalb
stünde dem Verlag auch kein Rückforderungsanspruch wegen der bereits
gezahlten Gebühren zu. Gleichermaßen sei die Beklagte verpflichtet, den
sich aus den unterschiedlichen Streitwerten ergebenen Differenzbetrag zu
zahlen. In ständiger Rechtsprechung gehe das Landgericht davon aus, dass
sich der Streitwert für die Gebühren eines vorprozessualen
Abmahnschreibens nach dem sogenannten Hauptsachestreitwert richte, da
die Abmahnung der endgültigen Erledigung der Angelegenheit diene.
Hiernach sei es nicht zu beanstanden, dass die Gebührenerstattung auf
Basis eines Streitwerts von 20.000,00 Euro geltend gemacht worden sei.
Die Revision gegen das landgerichtliche Urteil wurde nicht zugelassen.
Das Urteil finden Sie hier.
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09.05.2012 |
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Landgericht Berlin: Keine Heilung von Zustellungsmängeln durch Amtszustellung
bei Urteilsverfügungen
Wird eine Urteilsverfügung im Parteibetrieb innerhalb der
Zustellungsfrist lediglich in einer nicht beglaubigten Abschrift
zugestellt, so ist eine Heilung durch Amtszustellung des Urteils nicht
möglich. Das Landgericht Berlin schließt sich hier der herrschenden
Meinung an, dass die Übergabe eines nicht beglaubigten Schriftstückes
unwirksam ist und eine Heilung nach § 189 ZPO nicht möglich ist, weil
ein Mangel des bei Zustellung übergebenen Schriftstücks kein
Zustellungsmangel im Sinne des § 189 ZPO ist (LG Berlin Urteil vom
03.05.2012 - 27 O 221/10-). Das Landgericht stellt weiter fest:
"Der Zugang eines inhaltsgleichen Schriftstücks genügt nicht (Zöller/
Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 189 Rdz. 4), Verstöße gegen die Art der
Zustellung können nicht heilen (BGH NJOZ 2010, 2115; OLG HH NJOZ 2007,
2691), so dass auch eine Heilung durch die Amtszustellung des Urteils
ausscheidet."
Die Entscheidung finden Sie
hier.
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07.05.2012 |
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Kammergericht Berlin gibt "Drittel-Rechtsprechung" für
Online-Streitwerte in Verfahren gegen Bild digital auf (Az. 10 W 119/11)
Der 10. Senat des Kammergerichts hat mit Hinweis vom 8. März 2012
angekündigt, seine so genannte Drittel-Rechtsprechung aufzugeben. Bisher
hatte das Kammergericht den Streitwert für presserechtliche Ansprüche,
die sich gegen Online-Berichterstattungen richteten, auf nur ein Drittel
des Streitwerts bei Print-Berichterstattungen festgesetzt.
Während die Pressekammern und -senate in Köln und Hamburg diese
Differenzierung schon seit einiger Zeit faktisch aufgegeben haben, erkennt nunmehr auch das Kammergericht Berlin die deutlich
gestiegene Bedeutung der Online-Berichterstattung an. In dem Hinweis vom
8. März 2012 zum Az. 10 W 119/11 kündigt der 10. Senat an, "den
Verfahrenswert angesichts der Zunahme der Bedeutung von Onlinemedien
unter Änderung der bisherigen Auffassung auf 15.000,00 Euro abzuändern".
In dem Verfahren war Bild digital dazu verurteilt worden, eine
Gegendarstellung auf bild.de zu veröffentlichen. Damit ist die „Drittel-Rechtsprechung“ für Online-Streitwerte
obsolet.
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30.04.2012 |
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Interview im SPIEGEL Nr. 18/30.04.2012 mit Christian Schertz
Im aktuellen SPIEGEL vom 30. April 2012 findet sich auf Seite 139 ein
Interview mit Christian Schertz unter der Überschrift "Ein Hilfeschrei".
Es beschäftigt sich mit dem mangelnden Schutz von Individuums im
Internet. Das Interview finden Sie
hier.
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24.04.2012 |
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Kammergericht Berlin: Verlag muss Gegendarstellung erneut drucken, weil die erste
Gegendarstellung nicht im "gleichen Teil" wie der Ausgangsartikel abgedruckt worden war
(Aktenzeichen 10 W 15/12 - 27 O 758/11)
Der Verlag Axel Springer wurde vom Kammergericht Berlin verpflichtet
eine Gegendarstellung erneut zu drucken. Der Verlag hatte die streitgegenständliche Ausgangsmitteilung in einem
Teil der BILD München abgedruckt, in dem Münchner Lokalmeldungen zu
finden waren. Die erste Gegendarstellung wurde demgegenüber in einem
Bereich der Zeitung abgedruckt, wo sich Meldungen aus Deutschland und
der Welt sowie das Impressum der Zeitung befanden. Das Kammergericht,
lehnte die sofortige Beschwerde des Springers mit der Begründung ab,
dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass dieser Teil den gleichen
Leserkreis und den gleichen Grad an Aufmerksamkeit erreicht wie die
beanstandete Meldung. Die Gegendarstellung sei daher nicht „im gleichen
Teil“ wie die Ausgangsmitteilung gedruckt worden und war daher nochmals
anzudrucken. Das vollständige Urteil finden Sie
hier.
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27.03.2012 |
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Landgericht Berlin verurteilt Axel Springer Verlag zur Erstattung von
Anwaltskosten der Kanzlei Schertz Bergmann für die presserechtliche
Vertretung eines eigenen Sozius (Aktenzeichen 27 S 11/11)
Das Landgericht Berlin verurteilte mit heutigem Datum die Axel Springer
AG zur Erstattung von Anwaltskosten für die Geltendmachung von
Unterlassung, Gegendarstellung und Richtigstellung wegen eines
Falschzitates des Sozius der Kanzlei Schertz Bergmann, Rechtsanwalt
Simon Bergmann. Die BILD-Zeitung vom 29. April 2010 hatte Simon Bergmann
im Zusammenhang mit einer Prozessberichterstattung falsch zitiert.
Daraufhin wurde die Kanzlei Schertz Bergmann für den Sozius Simon
Bergmann tätig und verlangte außergerichtlich eine
Unterlassungserklärung, den Abdruck einer Gegendarstellung und einer
Richtigstellung. Zwar wurden die Ansprüche außergerichtlich erfüllt, die
Erstattung der Anwaltskosten der Kanzlei Schertz Bergmann, jeweils in
Höhe einer Geschäftsgebühr, wurden jedoch abgelehnt.
Das Landgericht Berlin verurteilte nunmehr die Axel Springer AG mit
Urteil vom 27.03.2012 zur Zahlung dieser Anwaltskosten und hob damit
eine anders lautende Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg
auf. Ausweislich der Entscheidungsgründe geht das Landgericht davon aus,
dass die parallele Geltendmachung von presserechtlichen Ansprüchen,
insbesondere die Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruchs,
besondere Schwierigkeiten aufweise, weshalb es dem betroffenen
Rechtsanwalt nicht zumutbar sei, in nicht unbedeutendem Umfang seine
Arbeitskraft im Interesse des Rechtsverletzers und für diesen
kostenschonend zum Einsatz zu bringen. Dies gelte selbst für denjenigen
Rechtsanwalt, der über eigene Rechtskenntnisse im Presserecht verfüge.
Die Entscheidung ist rechtkräftig. Das Urteil des Landgerichts (AZ: 27 S
11/11) finden Sie hier.
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27.03.2012 |
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Karriereführer Recht veröffentlicht Interview mit Christian Schertz
‚Das Internet vergisst nicht’ zum Thema Schutz der Privatsphäre und die
Sucht der Menschen, sich medial zu präsentieren
In der aktuellen Ausgabe von Karriereführer Recht findet sich ein
Interview mit Christian Schertz unter der Überschrift ‚Das Internet
vergisst nicht’. Mit Meike Nachtwey sprach er über Transparenz im
Internet und die Sucht der Menschen, sich medial zu präsentieren. Das
Interview finden Sie
hier.
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22.03.2012 |
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Krisenkommunikationsgipfel 2012 - 14. Gipfeltreffen für
Kommunikationsmanager, Pressesprecher, Juristen, Krisenbeauftragte,
Fach- und Führungskräfte des Institut für Medienrecht und
Kommunikationsrecht der Universität zu Köln mit dem Thema: "Zu Unrecht
am Pranger? Wie Pressesprecher, Journalisten und Juristen ihren guten
Ruf in Krisenzeiten schützen können"
Christian Schertz ist Teilnehmer der Podiumsdiskussion zum Thema
"Zulässige Verdachtsberichterstattung oder Aushebelung der
Pressefreiheit? Wie weit investigativer Journalismus gehen darf" auf dem
Krisenkommunikationsgipfel 2012. Das Programm finden Sie
hier.
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13.03.2012 |
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Fachforum Medien (Boulevardjournalismus) der Hanns-Seidel-Stiftung,
Institut für Begabtenförderung
Helge Reich hält zum Thema "Boulevardjournalismus: Rechtliche Aspekte"
am 13. März 2013 den Einführungsvortrag für das vom 13. bis 15. März
2012 stattfindende Fachforum Medien - Boulevard-Journalismus der
Hanns-Seidel-Stiftung. Das Programm finden sie
hier.
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01.03.2012 |
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OLG Hamburg begründet die Untersagung einer Bildmanipulation
Die Kanzlei Schertz Bergmann konnte für einen bekannten Moderator vor
dem LG und dem OLG Hamburg ein Verbot durchsetzen, nach dem die
Verwendung eines perspektivisch veränderten Fotos auf dem Cover eines
Buches nicht zulässig ist. Das streitgegenständliche Foto zeigte den
Kläger perspektivisch verzerrt, sein Oberkörper wurde nach unten zum
Rumpf hin schmaler. Die am unteren Ende des Buches abgebildeten Hände
des Klägers waren im Verhältnis zum Körper deutlich kleiner. Hierdurch
wirkte es so, als habe der Kläger ein nicht an seinen Körper passenden,
übernatürlich großen Kopf und im Verhältnis zum Kopf gesehen sehr kleine
Hände.
Unter Berufung auf die "Ron-Sommer"-Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts gaben sowohl LG als auch OLG Hamburg dem
Unterlassungsanspruch des Klägers statt. Da der Betrachter die in der
Gesicht- und Halspartie vorgenommenen Manipulationen nicht ohne Weiteres
wahrnehme, komme er zu der irrigen Einschätzung, der abgebildete Kläger
sehe in Wirklichkeit so aus. Damit sei die Bildaussage über das Aussehen
des Klägers unwahr.
Das Urteil des Oberlandesgericht Hamburg, mit dem die Berufung des
Verlages zurückgewiesen wurde, finden Sie
hier.
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28.02.2012 |
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Schertz Bergmann Rechtsanwälte erwirken Grundsatzurteil im
Online-Gegendarstellungsrecht
Das Gegendarstellungsrecht für Telemedien mit
journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, also
Veröffentlichungen auf Internetseiten, ist in § 56 Abs. 1 RStV geregelt.
In Satz fünf dieser Regelung heißt es
"Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche
Angaben beschränken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung
verknüpft werden."
Bei Gegendarstellungen in Print-Publikationen kommt es vor, dass
Erwiderungen auf eine Gegendarstellung im Anschluss an diese abgedruckt
werden. Häufig geschieht dies auch bei Online-Gegendarstellungen.
Nachdem oben wiedergegebenen Gesetzeswortlaut ist dies jedoch
unzulässig. Wegen einer derartigen unzulässigen Erwiderung auf eine
Gegendarstellung konnten Schertz Bergmann Rechtsanwälte für einen
Mandanten mit Urteil vom 10. Mai 2011 durch das Landgericht Berlin (27 O
263/11) die Veröffentlichung einer Gegendarstellung ohne entsprechende
Erwiderung durchsetzen. Die Gegenseite hat dies als verfassungswidrig
gerügt. In einem ausführlich begründeten Urteil stellt das Kammergericht
indes fest, dass diese Regelung nicht nur verfassungskonform, sondern
den Besonderheiten von Internetpublikationen auch angemessen ist. Das
Urteil vom 30. Januar 2012 (10 U 85/11) des Kammergerichts finden Sie
hier.
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21.02.2012 |
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Neue Züricher Zeitung bespricht Schertz/Höch "Privat war gestern"
In der aktuellen Neuen Züricher Zeitung wird auf der Medienseite das von
Christian Schertz und Dominik Höch verfasste Buch "Privat war gestern" unter der Überschrift
"Bis auf die Unterhose Zwei deutsche
Juristen analysieren den Verlust des Privaten" besprochen. Den Artikel finden Sie
hier.
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19.02.2012 |
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"Maybrit Illner – Spezial am Sonntag‚ Wulffs Rücktritt – Wer traut
sich jetzt noch Präsident?" im ZDF 19.15 bis 20.15 Uhr
Christian Schertz war zu Gast bei der Sondersendung von Maybrit Illner
zum Thema "Wer traut sich jetzt noch Präsident?". Ebenso Gäste der
Sendung waren Hajo Schumacher, Thomas Oppermann, Klaus von Dohnanyi
sowie Michael Fuchs. Die Sendung finden Sie
hier. Den Beitrag zur Sendung finden Sie
hier.
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14.02.2012 |
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Schertz Bergmann Rechtsanwälte gewinnen für den Tagesspiegel gegen
die VG Bild-Kunst
Im Jahr 2010 wurden bei Grabungsarbeiten vor dem Roten Rathaus in Berlin
im Schutt 11 Skulpturen aus der nationalsozialistischen Propagandaschau
"Entartete Kunst" gefunden, darunter die von der 1977 verstorbenen
Bildhauerin Marg Moll geschaffene Messing-Skulptur "Tänzerin". Am
09.11.2010 eröffnete das Neue Museum in Berlin eine Ausstellung der
gefundenen Kunstwerke, die nur in Teilen restauriert wurden, um auch die
Spuren der Jahre im Schutt-Boden zu erhalten. In seiner Ausgabe vom
09.11.2010 berichtete die Tageszeitung "Der Tagesspiegel" über die
Ausstellungseröffnung und bildete auf der Titelseite ein großformatiges
Farbfoto der Skulptur "Tänzerin" ab. Das Foto wurde von der Überschrift
"Gerettete Kunst", einem aus drei Sätzen bestehenden Text und einem
Verweis auf die Berichterstattung im Innenteil begleitet.
Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst nahm den "Tagesspiegel" wegen des
Abdrucks der Skulptur auf der Titelseite auf Schadensersatz und
Unterlassung vor dem Landgericht Berlin in Anspruch. Mit Urteil vom
14.02.2012 hat das Landgericht die Klage der Verwertungsgesellschaft
zurück gewiesen. Hiernach sei der großformatige Abdruck der
streitgegenständlichen Skulptur im Rahmen der Berichterstattung über
Tagesereignisse nach § 50 UrhG auch ohne Einwilligung der
Verwertungsgesellschaft zulässig gewesen. Die Veröffentlichung des Fotos
habe in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausstellungseröffnung der als
verloren geglaubten Kunstwerke gestanden, einem tagesaktuellen Ereignis
von gesteigertem Interesse der Öffentlichkeit. In diesem Rahmen sei es
auch zulässig gewesen, die Skulptur großformatig und vollständig
abzubilden, um dem Leser den Zustand der Skulptur - teils restauriert,
teils mit alten Schäden - und damit auch einen wichtigen Aspekt der
Ausstellung zu veranschaulichen. Schließlich habe die Skulptur auch
farbig und freigestellt wiedergegeben werden können. Die Bestimmung des
§ 50 UrhG sehe keine Einschränkung dahingehend vor, dass Werke nur
bruchstückhaft oder nur im Zusammenhang mit einem das Tagesereignis
darstellenden Vorgang (z.B. als Hintergrund beim Eröffnungsakt eine
Ausstellung) wahrnehmbar gemacht werden dürften. Die noch nicht
rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts finden Sie
hier.
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13.02.2012 |
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Kammergericht stärkt Privatsphärenschutz zur Angabe von privaten
Vermögensverhältnissen und Veröffentlichung privater Wohnhäuser
Schertz Bergmann Rechtsanwälte konnten gerichtlich durchsetzen, dass im
Zusammenhang mit einer Berichterstattung über die Lebensverhältnisse des
Vaters eines Prominenten nicht die Vermögensverhältnisse der prominenten
Person offen gelegt werden dürfen. Gleichzeitig hat das Kammergericht
betont, dass auch in Ansehung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
(BGH, NJW 2009, 3030 - Wohnhaus Joschka Fischer) eine Veröffentlichung
von Fotos privater Wohnhäuser nicht ohne Weiteres zulässig ist.
Insbesondere bei Angaben zur Örtlichkeit - hier die Angabe des
Stadtteils - überwiegen in der Regel die Rechte eines Betroffenen (so
Kammergericht im Urteil vom 6. Februar 2012, 10 U 50/11). Die
Entscheidung finden Sie
hier.
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10.02.2012 |
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Landgericht Köln untersagt Fotoveröffentlichung eines ehemaligen
Lebensgefährten einer Prominenten
Mit Urteil vom 1. Februar 2012 stellt das Landgericht Köln fest, dass es
ein ehemaliger Lebensgefährte einer Prominenten lange Zeit nach
Beendigung der Beziehung nicht hinnehmen muss, auf dem Titel einer
großen deutschen Tageszeitung abgebildet zu werden (Landgericht Köln, 28
O 764/11). Im dortigen Fall hatte sich der Antragsteller lediglich
einmal vor mehreren Jahren auf einer öffentlichen Veranstaltung mit der
Prominenten gezeigt. Öffentliche Äußerungen zu seiner Beziehung
erfolgten nicht. Die Beziehung endete vor mehreren Jahren. Der
Antragsteller hatte zwischenzeitlich auch eine andere Frau geheiratet.
Nachdem die Prominente nach einer Erkrankung aktuell wieder in die
Öffentlichkeit getreten war, titelte eine große deutsche Tageszeitung
"Liebes-Aus nach Schlaganfall" und bildete dabei auf der Titelseite den
Antragsteller ab. Das Landgericht Köln stellte in den
Entscheidungsgründen fest, dass es der Antragsteller nicht hinnehmen
müsse, lange nach dem Ende der Beziehung in dieser Weise dargestellt zu
werden:
"Angesichts des bereits mehrere Jahre zurückliegenden Beziehungsendes
und des längst in Vergessenheit geratenen einmaligen öffentlichen
Auftritts des Paares überwiegen jedoch die Interessen des
Verfügungsklägers, nach dem Wiedereintritt von (…) in die mediale
Öffentlichkeit nicht seinerseits erneut in das öffentliche Rampenlicht
gezogen zu werden."
Die Entscheidungsgründe finden sie
hier.
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30.01.2012 |
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Schauspieler wehrt sich erfolgreich gegen nachvertragliche
Provisionsansprüche, welche seine ehemalige Schauspielagentur nach
Beendigung des betreffenden Agenturvertrages gegenüber dem Schauspieler
erhoben hat wegen eines nach Kündigung des Agenturvertrages
geschlossenen Darstellervertrags zu einer TV-Serie.
Der beklagte Schauspieler schloss im Jahr 2004 mit der klagenden Agentur
einen Agenturvertrag, mit welchem der Beklagte die Klägerin u.a. mit der
entgeltlichen Vermittlung, Beratung und Betreuung von Engagements in den
Bereichen Film und Fernsehen beauftragt hatte. Als Gegenleistung wurde
eine Provision an allen Bruttogagen des Schauspielers vereinbart. Die
klagende Agentur verhandelte für den Schauspieler während der Laufzeit
des Agenturvertrags ein Engagement in die vierte Staffel einer deutschen
TV-Serie. Der beklagte Schauspieler zahlte für diesen Vertrag die im
Agenturvertrag vereinbarte Provision an die klagende Agentur. Der
Agenturvertrag wurde dann Ende Oktober 2009 gekündigt. Nahezu 6 Monate
später schloss der beklagte Schauspieler zwei weitere Darstellerverträge
über die Mitwirkung an einer weiteren Staffel der TV-Serie. Diese
weiteren Verträge wurden von der neuen Agentur des beklagten
Schauspielers verhandelt. Die vorherige Agentur verlangte gleichwohl für
die zwei neuen Verträge zu der Folgestaffel ihre Provision aus dem
gekündigten Agenturvertrag, u.a. weil sie ihrer Ansicht nach auch für
diese Verträge mitursächlich gewesen sei. Das Gericht wies die Klage der
Agentur auf Zahlung dieser nachvertraglichen Provision ab.
Seine Entscheidung begründete das Landgericht Berlin u.a. damit, dass
eine die Provision auslösende Vermittlungstätigkeit nicht alleine
deshalb erfolgt sei, weil die Agentur den Schauspieler in den Vertrag zu
der vierten Staffel vermittelt habe. Das Engagement des Schauspielers in
der vierten und fünften Staffel der TV-Serie könne auch nicht als ein
einheitliches Beschäftigungsverhältnis, in das die Agentur vermittelt
hätte, angesehen werden. Denn die für die Folgestaffel abgeschlossenen
Verträge stellten sich als neue Vertragsabschlüsse dar. Ferner kann
nicht von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen
werden, weil zwischen den Dreharbeiten für die vierte Staffel und dem
Beginn der Dreharbeiten für die fünfte Staffel ein Zeitraum von ca. vier
Wochen lag, in welchen dem beklagten Schauspieler kein Anspruch auf
Vergütung zustand. Auch die Heranziehung der von der Rechtsprechung
aufgestellten Grundsätze zur Berechtigung von Folgeprovisionen im
Maklerrecht stütze dieses Ergebnis. Denn in diesem Zusammenhang würde
von der Rechtsprechung betont, es entspreche in aller Regel nicht dem
Parteiwillen, dass der Makler auch für Verlängerungsverträge, an deren
Zustandekommen er nicht unmittelbar mitgewirkt hat, eine Provision
erhält. Zuletzt sei das gewonnene Ergebnis auch sachgerecht, weil die
Zuerkennung von Folgeprovision zu einem interessenwidrigen Zustand
führen würde. Die klagende Agentur könnte auf eine nicht absehbare Zeit
Provisionen für Geschäftsabschlüsse fordern, an denen sie nicht
beteiligt ist. Damit wäre es dem Beklagten zumindest erschwert, ein
neues Unternehmen mit seiner Beratung und Vertretung zu beauftragen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das vollständige Urteil finden
Sie hier.
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18.01.2012 |
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SWR1 "Leute"
Christian Schertz ist Gast der SWR1-Sendung "Leute" zum Thema
Persönlichkeitsschutz und Medien. Die Radioversion finden sie in der
ARD-Mediathek
hier. Im SWR-Fernsehen wurde das Interview in der Sendung "Leute
night" ausgestrahlt.
Die Fernsehsendung finden Sie
hier.
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17.01.2012 |
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Landgericht Berlin ändert Rechtsprechung in Bezug auf
Online-Streitwerte
Das Landgericht Berlin hat seine bisherige Rechtsprechung
aufgegeben, nach der der Streitwert in Bezug auf
Online-Berichterstattungen nur mit einem Drittel des Streitwertes einer
parallelen Print-Veröffentlichungen anzusetzen war. Grund ist, dass sich
das Landgericht Berlin der immer weiter zunehmenden Bedeutung von
Online-Berichterstattungen nicht verschließen kann. Im Einklang mit der
herrschenden Auffassung der Pressekammern anderer Landgerichte hat das
Landgericht Berlin daher in den Verfahren zu den Aktenzeichen 27 O
639/11 und 27 O 640/11 gegen die Bild Digital GmbH & Co. KG denselben
Streitwert angesetzt wie in den Verfahren gegen die parallelen
Print-Veröffentlichungen der Axel Springer AG (Verfahren zu Az. 27 O
637/11 und 27 O 638/11). Die Verfahren betrafen jeweils eine als
unzulässig bewertete Bildnisveröffentlichung eines Verdächtigten im
Rahmen einer Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren.
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04.01.2012 |
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"Die Grenzen der Pressefreiheit - Ein Streitgespräch" zwischen Kai
Diekmann und Christian Schertz
Foto: Jens Kuiper/www.20zwoelf.de
Die Axel Springer Akademie stellt mit heutigem Tag ein
Streitgespräch zwischen dem Chefredakteur der BILD-Zeitung Kai Diekmann
und Christian Schertz zu den Grenzen der Pressefreiheit im Rahmen ihres
aktuellen Websiteprojektes "20zwoelf.de - Pressefreiheit - schreib es
laut" online. Das Streitgespräch und das Video hierzu finden Sie
hier.
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30.11.2011 |
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Sendung Markus Lanz aus Anlass des Buches "Privat war gestern"
Christian Schertz war Gast in der Sendung Markus Lanz zum Thema
Privatsphärenschutz aus Anlass des von Dominik Höch und ihm verfassten
und bei Ullstein erschienenen Buches "Privat war gestern - Wie Medien
und Internet unsere Werte zerstören". Sie Sendung finden Sie
hier.
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17.11.2011 |
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Friedrich Naumann Stiftung für die Freiheit: Veranstaltung
'Pressefreiheit in der Internetkultur des 21. Jahrhunderts'
Konferenzsaal der Universität Greifswald
Christian Schertz ist Teilnehmer und Referent der Tagung der Friedrich
Naumann Stiftung zum Thema "Pressefreiheit in der Internetkultur des 21.
Jahrhunderts". Die Programmankündigung finden Sie
hier, den Flyer
hier.
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16.11.2011 |
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"Privatsphäre wird zur Disposition gestellt" - Interview mit
Christian Schertz auf Bayern 1
Aus Anlass des aktuellen Buches "Privat war gestern" gab Christian
Schertz ein Interview auf Bayern 1. Bayern 1 schreibt auf der Webseite
hierzu:
"'Der Einzige, der Euch helfen kann, seid ihr selbst'. Mit dieser
Aussage stellt der Medienanwalt Christian Schertz klar, dass wir im
Internet selbst für unsere Daten verantwortlich sind. Im Gespräch mit
Bayern 1-Moderator Christian Deumling spricht er über die Gefahren, wenn
wir im Netz zu offenherzig sind."
Das Interview finden Sie
hier.
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09.11.2011 |
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Schertz Bergmann Rechtsanwälte gewinnen für Tagesspiegel gegen
Bezirksbürgermeister Buschkowsky
Heinz Buschkowsky hatte als Bürgermeister des Bezirksamts Neukölln für
das Land Berlin Gegendarstellungsansprüche gegen die durch Schertz
Bergmann Rechtsanwälte vertretene Verlag der Tagesspiegel GmbH geltend
gemacht. Das Landgericht Berlin hatte die Ansprüche mit Beschluss vom
13.09.2011 (27 O 546/11) zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde durch
das Kammergericht mit Beschluss vom 21.10.2011 (10 W 138/11) bestätigt.
Das Kammergericht stellt mit Verweis auf eine Entscheidung des Berliner
Verfassungsgerichtshofes (NJW 2008, 3491) fest, dass die Voraussetzungen
eines Gegendarstellungsanspruches einer Behörde nicht erfüllt sind. Des
Weiteren wurde in einer Folgeberichterstattung bereits eine
Stellungsnahme des Bezirksbürgermeisters veröffentlicht. Die
Entscheidung des Kammergerichts finden Sie
hier.
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07.11.2011 |
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Schauspielerin erwirkt Urteil gegen Springer wegen Übernahme von
Teilen eines Interviews in der BILD
Die Klägerin gab für die Fernseh-Programm-Beilage eines bekannten
Wochenmagazins ein Interview. Die BILD veröffentlichte daraufhin einen
Artikel, in dem dieses Interview in Teilen wiedergegeben wurde. Die
Klägerin sah sich hierdurch in ihrem Urheber- und
Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt. Das Landgericht Berlin schloss
sich dieser Auffassung an und untersagte dem Verlag die
streitgegenständlichen Interviewpassagen weiterhin zu vervielfältigen
und zu verbreiten (Urteil vom 20.09.2011, Az.: 16 O 134/11). Der von der BILD übernommene Teil des Interviews sei
als ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk anzusehen. Springer
argumentierte unter anderem damit, die Klägerin sei nicht klagebefugt
gewesen, weil sie nach Auffassung des Springer Verlags dem betreffenden
Wochenmagazin ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem Interview
eingeräumt habe. Das Landgericht führte hierzu aus, dass es hierauf
nicht ankäme, denn auch ein ausschließliches Nutzungsrecht schließe die
Klagebefugnis der Klägerin jedenfalls dann nicht aus, wenn die Klägerin
ein eigenes schutzwürdiges Interesse ideeller Natur hat. Ein solches
ideelles Interesse sah das Landgericht Berlin in der Verletzung des
Urheberpersönlichkeitsrechts der Klägerin. Denn durch die Verwendung nur
einzelner Passagen des Interviews sei entstellend der Eindruck erweckt
worden, bei dem Interview sei es überwiegend um Nacktszenen sowie die
Brüste der Klägerin gegangen. Nach Ansicht des Landgerichts Berlin
konnte sich Springer auch nicht auf das Zitatrecht aus § 51 UrhG
berufen. Denn BILD habe die streitgegenständlichen Passagen nicht als
Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen
genutzt. Zudem habe es sich bei dem Artikel um eine bloße
Zusammenstellung einzelner Zitate ohne erkennbare eigene Leistung
gehandelt, welche nicht die für das Zitatrecht erforderliche
Unabhängigkeit des zitierenden Werkes von den Zitatstellen aufweise. Das
vollständige Urteil finden Sie hier.
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19.10.2011 |
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Christian Schertz zu Gast bei Anne Will am 19. Oktober 2011, 21:45
Uhr, Das Erste, zum Thema 'Wir machen Dich fertig - Mobbing im Internet'
Christian Schertz war Gast in der Sendung Anne Will, die im Anschluss an
den Fernsehfilm 'Homevideo' lief, der sich mit Schülermobbing
beschäftigte und dieses auch zum Thema hatte. Weitere Gäste im Studio
waren der Jugendpsychiater und Autor Michael Winterhoff, der Lehrer und
Mobbingexperte Wolfgang Kindler, die Internetaktivistin Anke
Domscheit-Berg sowie Lisa Loch als ehemaliges Mobbingopfer. Zu Gast war
weiterhin die Mutter eines Mobbingopfers. Mehr zur Sendung und den
Gästen finden Sie
hier. Die ganze Sendung als Video finden Sie
hier.
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06.10.2011 |
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Schertz Bergmann erwirkt einstweilige Verfügung gegen RTL wegen der
Verbreitung heimlich aufgenommener Bilder in der Sendung "Extra"
Die RTL-Sendung "Extra" befasste sich mit angeblichen Missständen eines
Lebensmittelherstellers. Im Laufe des Beitrages wurden Bilder gezeigt,
die in den Betriebsräumen des Lebensmittelherstellers mittels
"versteckter Kamera" aufgenommen worden waren. Mit Beschluss des
Kammergerichts vom 22.09.2011 wurde dem Sender RTL nicht nur die
Weiterverbreitung diverser falscher Tatsachenbehauptungen untersagt,
sondern zudem auch die Verbreitung der heimlich aufgenommenen Bilder.
Das Kammergericht führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass
heimliche Aufnahmen aus den Betriebsräumen eines Unternehmens
grundsätzlich nur dann gezeigt werden dürfen, wenn die Bedeutung der
Aufnahmen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die
öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiege, welche
der Hausrechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der
Rechtsordnung nach sich ziehe. Dies werde in der Regel dann nicht der
Fall sein, wenn die widerrechtlich beschafften Informationen Zustände
oder Verhaltensweisen offenbarten, die Ihrerseits nicht rechtswidrig
seien. Denn dies deute darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von
erheblichem Gewicht handele, an deren Aufdeckung ein überragendes
öffentliches Interesse bestehe. Im konkreten Fall sah das Kammergericht
die Anforderungen an eine Veröffentlichung der Bilder als nicht gegeben
an. Den Beschluss des Kammergerichts finden Sie
hier.
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06.10.2011 |
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DeuschlandRadio Wissen: "Amanda Knox Erst Freispruch, dann Millionen
– Ein Gespräch mit Medienanwalt Professor Christian Schertz"
Christian Schertz nahm heute in einem längeren Interview zu den
persönlichkeitsrechtlichen Fragen des Falles Amanda Knox Stellung und
insbesondere zur Frage, was üblicherweise nach derartigen spektakulären
Fällen medial an Vermarktungsangeboten zu erwarten ist. Das Interview
finden Sie
hier. Die Zusammenfassung des Interviews auf der
Website von DeutschlandRadio Wissen finden Sie
hier.
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30.09.2011 |
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HR-Info 19.35 Uhr "Im Gespräch Medienanwalt Christian Schertz: Vom
Ausverkauf des Privaten"
Auf HR-Info wird heute ein ca. halbstündiges Interview mit Christian
Schertz zum Thema Verlust der Privatsphäre ausgestrahlt. Die Ankündigung
des Interviews finden Sie
hier. Das Interview selbst finden Sie
hier.
Wiederholt wird die Ausstrahlung des Gesprächs am 1.10. um 14.05 Uhr und
18.05 Uhr auf HR-Info.
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22.09.2011 |
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Schertz Bergmann setzt Titelgegendarstellung gegen Berliner Kurier
für Claudia Pechstein durch
Der Berliner Kurier wurde durch die Rechtsanwälte Schertz Bergmann für
Claudia Pechstein verpflichtet, heute eine Titelgegendarstellung zu
drucken, die nahezu zwei Drittel der Seite ausmacht. Das Landgericht
hatte den Berliner Kurier hierzu im Wege der einstweiligen Verfügung
verpflichtet. Hiergegen hatte der Berliner Kurier Widerspruch eingelegt.
Dieser Widerspruch wurde vom Landgericht Berlin (Az. 27 O 418/11) durch
Urteil zurückgewiesen. In der Begründung führte das Landgericht aus,
dass die Berichterstattung des Berliner Kurier einen zwingenden Eindruck
erweckt hatte, wogegen sich eine Gegendarstellung richten kann. Wörtlich
heißt es in der Entscheidung:
'Es ist weiter zulässig, sich gegen einen Eindruck zu wenden, wenn
die Auslegung ergibt, dass dieser beim Leser erweckt wird. [...]
Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es [...], den auch sonst bei
verdeckten Äußerungen angewandten Maßstab zu Grunde zu legen, ob sich
eine im Zusammenhang der offenen Aussagen enthaltene zusätzliche eigene
Aussage dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung aufdrängen muss (BVerfG
NJW 2008, 1654, 1655 ff.)'
In einem Hinweisbeschluss hat das Kammergericht (Az. 10 U 129/11) diese
Rechtsauffassung des Landgerichts bestätigt. Ergänzend erklärte das
Kammergericht, dass auch die Abdruckanordnung richtig ist. Es erklärt:
'Insbesondere die vom Landgericht zuerkannte Größe des Wortes
'Gegendarstellung' ist erforderlich, um der Gegendarstellung den
gleichen Aufmerksamkeitswert zu verschaffen, den die Ausgangsmeldung
hatte.'
Den Hinweisbeschluss des Kammergerichts finden Sie
hier.
Die Gegendarstellung auf der Titelseite des Berliner Kurier finden Sie
hier,
sowie einen Bericht auf meedia.de "Berliner Kurier druckt
Riesen-Gegendarstellung"
hier.
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16.09.2011 |
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Simon Bergmann hält Referat auf der Herbsttagung der Deutschen
Vereinigung für Sportrecht
Am 16. und 17.09.2011 hält Simon Bergmann anlässlich der Herbsttagung
der Deutschen Vereinigung für Sportrecht e.V. (DVSR) ein Referat mit dem
Thema "Rechtliche Problemstellungen um die Athleten-Vereinbarung aus
Athletensicht". Weitere Referenten sind Herr Dr. Franz Steinle
(Präsident des Landgerichts Stuttgart und Vizepräsident des Deutschen
Skiverbandes) sowie Frau Dr. Anne Jakob-Milicia (ehemalige Justitiarin
des Deutschen Leichtathletikverbandes) zum Thema "Rechtliche
Problemstellungen um die Athleten-Vereinbarungen aus Sicht der
Sportverbände" sowie Frau Dr. Isolde Hannermann (wissenschaftliche
Mitarbeiterin am Bundesgerichtshof) zum Thema "Athleten-Vereinbarungen
aus kartellrechtlicher Sicht".
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16.09.2011 |
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Buch "Privat
war gestern - Wie Medien und Internet unsere Werte zerstören" von
Christian Schertz und Dominik Höch erscheint bei Ullstein
Am
16.9.2011 erscheint im Verlag Ullstein das von den Autoren Dominik Höch
und Christian Schertz verfasste Sachbuch "Privat war gestern - Wie
Medien und Internet unsere Werte zerstören". Das Buch beschäftigt sich
umfassend und kritisch mit dem Phänomen des Verlustes der Privatsphäre
der so genannten Post-Privacy-Gesellschaft. Es wird untersucht, wie es
dazu kommt, dass Menschen freiwillig ihre gesamten privaten Daten ins
Netz stellen, obwohl noch in den Achtzigern die Gesellschaft gegen die
Volkszählung gekämpft hat, um ein Mindestmaß an Datenschutz zu
gewährleisten. Aufgezeigt wird weiterhin, wie neben dem Internet auch
die Presse und das Fernsehen zum Verlust der Privatsphäre beigetragen
haben und beitragen. Die Bewerbung des Buches durch den Verlag finden
Sie
hier, bei Amazon ist das Buch
ab sofort bestellbar.
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15.09.2011 |
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Interview
Christian Schertz mit Bayern 2-Sendung "Kulturwelt" zum Thema
"Privatsphäre im Internetzeitalter"
In der Sendung "Kulturwelt" strahlte Bayern 2 heute ein längeres
Gespräch von Joana Ortmann und Christian Schertz zum Thema "Privatsphäre
im Internetzeitalter" aus. Die Audio-Datei finden Sie
hier.
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14.09.2011 |
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Interview mit
Christian Schertz in Deutschlandradio Kultur: "Überlegt einfach genau,
was ihr selber von euch preisgebt"
Aus Anlass des Erscheinens des Buches "Privat war gestern" von Dominik
Höch und Christian Schertz interviewte Deutschlandradio Kultur Christian
Schertz zum Thema Privatsphäre. Das Interview finden Sie
hier, einen Mitschnitt
hier.
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26.08.2011 |
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Interview mit
Christian Schertz auf Meedia.de zum Fall Strauss-Kahn: 'Rehabilitierung
des Image fast unmöglich'
Meedia.de veröffentlicht ein Interview mit Christian Schertz zum Fall
Strauss-Kahn. Das vollständige Interview finden Sie
hier.
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18.08.2011 |
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Schertz
Bergmann erstreitet für Mandanten wichtige
Entscheidung zum presserechtlichen Agenturprivileg
Das ZDF hatte über seine Homepage im Zusammenhang mit
Hausdurchsuchungen bei mehreren Eisschnellläuferinnen wie folgt
berichtet:
"Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet, sollen BKA-Ermittler auch bei
[...] gewesen sein [...]."
Die vorgenannte Meldung war falsch, da eine Hausdurchsuchung bei dem
Mandanten nicht stattgefunden hatte. Das ZDF lehnte die Abgabe der
geforderten Unterlassungserklärung mit der Argumentation ab, die
Berichterstattung gehe auf eine Agenturmeldung der dpa zurück. Für das
ZDF sei nicht erkennbar gewesen, dass die Meldung falsch ist, weshalb
man sich auf das sogenannte presserechtliche Agenturprivileg berufen
könne. Das Landgericht Berlin gab der Unterlassungsklage des Mandanten statt. Die hierauf gerichtete Berufung wurde vom Kammergericht
Berlin nunmehr mit Beschluss vom 28.7.2011 nach § 522 Abs. 2 ZPO
zurückgewiesen. Das Kammergericht teilte die Auffassung des Landgerichts
Berlin, dass das Agenturprivileg im vorgenannten Fall als
Rechtfertigungsgrund ausscheide. Zwar gehöre die dpa zu den
privilegierten Quellen, die es den Journalisten ermöglichen, die
entsprechenden Meldungen ohne weitere Nachrecherche zu verwerten. Dies
gelte jedoch dann nicht, wenn Veranlassung zu konkreten Zweifeln an der
inhaltlichen Richtigkeit der Meldung bestünde, was insbesondere dann der
Fall sei, wenn sich die Agenturmeldung - und wie im hier zu
entscheidenden Fall - nur auf eine andere Zeitungsmeldung als Quelle
berufe. Denn dann habe die verbreitende Agentur nicht etwa selbst
recherchiert, sondern lediglich die Meldung eines anderen Presseorgans
ungeprüft übernommen (Urteil des Landgerichts Berlin vom 28.9.2010,
Aktenzeichen 27 O 442/10; Beschluss des Kammergerichts vom 28.7.2011,
Aktenzeichen 10 U 179/10). Die Entscheidungen finden Sie
hier.
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08.08.2011 |
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Schertz
Bergmann Rechtsanwälte gewinnen für den Tagesspiegel gegen die Stiftung
Naturschutz Berlin
Der Tagesspiegel hatte über das Finanzgebaren der Stiftung Naturschutz
Berlin berichtet. Gegen diese Berichterstattung machte die Stiftung
Naturschutz Berlin Gegendarstellungs- und Unterlassungsansprüche
geltend. Die Stiftung sah u. a. in dem Beitrag einen unzulässigen
Eindruck als erweckt an. Darüber hinaus forderte die Stiftung eine
ergänzende Mitteilung im Rahmen ihres Gegendarstellungsbegehrens. Nach
dem Landgericht Berlin hat nun auch das Kammergericht mit zutreffenden
Gründen sowohl das Gegendarstellungsbegehren als auch den
Unterlassungsantrag vollumfänglich zurückgewiesen (Beschluss vom 18.
Juli 2011, 10 W 89/11; Beschluss vom 29. Juli 2011, 10 W 87/11). Die
Entscheidungen finden Sie hier.
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05.08.2011 |
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Interview auf
HR Info mit Christian Schertz zum Thema "20 Jahre World Wide Web - Wer
hat die Macht im Netz?"
Der Hessische Rundfunk interviewt Christian Schertz über
Persönlichkeitsschutz im Netz. Das Interview finden Sie
hier.
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03.08.2011 |
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LG Offenburg
und OLG Karlsruhe: Die Zeitschrift "Viel Spaß" muss
Titelgegendarstellung von Günther Jauch abdrucken.
Mit Urteil vom 20. Mai 2011 (Az.: 2 O 159/11) verurteilte das LG
Offenburg die im Verlag M.I.G. erscheinende Zeitschrift "Viel Spaß" zum
Abdruck einer Titelgegendarstellung von Günther Jauch. Der von der
Kanzlei Schertz Bergmann vertretende Moderator konnte sich damit
erfolgreich gegen eine Titelschlagzeile zur Wehr setzen, die in
Frageform gehalten war. Das LG Offenburg sprach dieser Schlagzeile einen
gegendarstellungsfähigen Tatsachenkern zu.
Der Verlag legte gegen das Urteil Berufung ein und beantragte die
vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Mit Beschluss vom 24.
Juni 2011, Az: 14 U 49/11, wies das OLG Karlsruhe den Antrag auf
vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurück. Den Beschluss des
OLG Karlsruhe finden Sie
hier.
Das Gericht verneinte eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine notwendige
Abänderung des angefochtenen Urteils. Insbesondere wies der Senat die
Bedenken des Verlags in Bezug auf die Abdruckanordnung zurück. Das LG
Offenburg sei mit der Abdruckanordnung sogar noch unter dem vom Senat
für Gegendarstellungen auf der Titelseite zu Grunde gelegten Maße von
150 % der Fläche der Erstmitteilung geblieben. Nach Verhängung eines
Zwangsgelds durch das LG Offenburg druckte der Verlag die
Gegendarstellung am 03.08.2011 auf der Titelseite der Zeitschrift "Viel
Spass". Die Titelseite finden Sie
hier.
Mit Beschluss vom 1. August 2011 wies das OLG Karlsruhe darauf hin, dass
es beabsichtigt, mangels Aussicht auf Erfolg die Berufung des Verlages
durch Beschluss zurückzuweisen.
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22.07.2011 |
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Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen für ehemalige Politikerin
Geldentschädigung gegen Dresdner Morgenpost durch
Der Verlag der Dresdner Morgenpost muss an eine ehemalige Politikerin eine
hohe vierstellige Summe als Entschädigung für eine rechtswidrige
Berichterstattung zahlen. Die Dresdner Morgenpost hatte die Klägerin zum
Gegenstand einer Berichterstattung gemacht, die einen privaten
Schicksalsschlag thematisierte. Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzten
daraufhin Unterlassungsansprüche durch und klagten für die Mandantin auf
Zahlung einer immateriellen Geldentschädigung wegen schwerwiegender
rechtswidriger Persönlichkeitsrechtsverletzung. Das Landgericht Dresden
lehnte einen solchen Anspruch noch mit unzutreffenden Gründen ab. Das OLG
Dresden hat der diesbezüglichen Berufung, welche Schertz Bergmann
Rechtsanwälte für ihre Mandantin führten, dem Grunde nach stattgegeben (OLG
Dresden, Urteil vom 12.7.2011, 4 U 188/11). Danach muss der Verlag einen
hohen vierstelligen Betrag als immaterielle Geldentschädigung leisten.
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14.07.2011 |
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Interview mit Christian Schertz in der ZEIT "Das Leben wird
ungemütlicher"
Im Ressort Politik veröffentlicht die ZEIT unter der Überschrift "'Das Leben
wird ungemütlicher' Muss man es hinnehmen, im Internet durchleuchtet und
bloßgestellt zu werden? Ein Gespräch mit dem Medienanwalt Christian Schertz"
ein Interview mit Christian Schertz. In dem Gespräch geht es um die
aktuellen Fälle von Schüler-Mobbing, aber auch die Unwägbarkeiten bei
Bewertungsportalen. Das Interview finden Sie in der Printfassung
hier.
In der Onlinefassung
hier.
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23.06.2011 |
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Feierliche Übergabe der Festschrift an Prof. Dr. Dieter Stauder
Am 23. Juni wird die von Prof. Dr. Horst-Peter Götting und Claudia Schlüter
herausgegebene Festschrift "Nourriture de l'esprit" an Prof. Dr. Dieter
Stauder übergeben. Kerstin Schmitt hat für die Festschrift den Beitrag
"Esprit créateur ou esprit commercial? - Satirische Werbung mit Prominenten
in Deutschland und den USA" verfasst. Die Festschrift erscheint beim
Nomos-Verlag in der Schriftenreihe zum geistigen Eigentum und zum
Wettbewerbsrecht.
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06.06.2011 |
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Interview mit der Frankfurter Rundschau: "Wir sind doch nicht im
Circus Maximus"
In der Frankfurter Rundschau diskutiert Christian Schertz mit der "Frau
TV"-Moderatorin Lisa Ortgies über den Fall Kachelmann. Das Interview finden
Sie
hier.
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30.05.2011 |
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SWR Fernsehsendung "2+Leif" - "Promis am Pranger – Erst das Urteil,
dann der Prozess?"
Christian Schertz diskutiert mit dem Chefredakteur des SWR Thomas Leif und
der amerikanischen Journalistin Heather De Lisle im SWR-Fernsehen um 23 Uhr
über mediale Vorverurteilung prominenter Beschuldigter. Die Ankündigung zur
Sendung finden Sie
hier. Die Ankündigung von Rechtsanwalt Schertz in der Sendung finden Sie
hier.
Die Sendung finden Sie
hier.
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27.05.2011 |
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Landgericht Hamburg untersagt Titelseite der Zeitschrift "Frau im
Spiegel" (WAZ Women Group) wegen typverändernder Nachkolorierung
Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 27.05.2011 (Az. 324 O 648/10) die
Verbreitung eines Titelfotos der Ehefrau eines Prominenten, vertreten durch
die Kanzlei Schertz Bergmann, untersagt, auf dem durch farbliche
Veränderungen der falsche Eindruck erweckt wurde, die Abgebildete sei stark
geschminkt. Tatsächlich aber hatte sie nur einen leichten Lidschatten
aufgetragen. Diese Farbkorrektur sei nicht allein reproduktionstechnisch
bedingt und verändere zudem das Erscheinungsbild der Klägerin, so das
Landgericht Hamburg. Daher fehle es an einer Einwilligung in diese konkrete
Bildberichterstattung. Außerdem würden durch die veränderte Darstellung
berechtigte Interessen der Klägerin gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt. Der
Einwand, eine optische Aufhellung des Bildes mit anschließender
Nachkolorierung sei erforderlich gewesen, damit es als Titelbild einer
Illustrierten verwendet werden könne, überzeugte das Gericht nicht. Das
Gericht führt dazu aus:
"Jedenfalls eine Farbkorrektur, bei der ein Lidschatten deutlich stärker
hervorgehoben wird, als auf dem ursprünglichen Bildnis, ist nicht mehr
allein reproduktionstechnisch bedingt."
Nicht entscheidend sei, ob beabsichtigt gewesen sei, das vorhandene Make-up
stärker herauszustellen. Es komme allein auf den objektiv festzustellenden
Effekt der farblichen Veränderung an. Die Entscheidung finden Sie
hier.
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27.05.2011 |
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Kammergericht bestätigt Verbot gegen die TAZ über Alice Schwarzer
unwahre Tatsachenbehauptung zu verbreiten
Im Juli 2007 veröffentlichte die TAZ einen Beitrag, in dem behauptet wurde,
Frau Schwarzer habe vor der Bundestagswahl 2005 per Emma-Editorial zur Wahl
von Angela Merkel aufgerufen. Dies entsprach nicht den Tatsachen, so dass
Schertz Bergmann Rechtsanwälte für Frau Schwarzer zunächst vor dem
Landgericht Berlin Unterlassungsansprüche per einstweiliger Verfügung
durchsetzten (27 O 763/07). Im anschließenden Hauptsacheverfahren bestätigte
das Landgericht Berlin diese Entscheidung und untersagte die unwahre
Äußerung (Urteil vom 14.9.2010, 27 O 371/10). Die hiergegen gerichtete
Berufung der TAZ blieb ohne Erfolg. Mit Beschluss vom 23.5.2011 hat das
Kammergericht die Berufung der TAZ zurück gewiesen (10 U 160/10). Im zuvor
ergangenen richterlichen Hinweis stellte das Kammergericht am 11.4.2011
fest, dass es sich bei der angegriffenen Äußerung um eine
Tatsachenbehauptung handelt und führt aus:
"Die Äußerung ist auch als unwahr anzusehen. Denn einen Aufruf, Frau
Merkel zur Bundeskanzlerin zu wählen, enthalten die streitgegenständlichen
Editorials an keiner Stelle (…) Die somit als unwahr anzusehende Behauptung,
die Klägerin habe per Editorial ihre Leser zur Wahl von Angela Merkel
aufgerufen, verletzt diese in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht."
Den vollständigen richterlichen Hinweis finden Sie
hier.
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24.05.2011 |
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Schertz Bergmann gewinnt für Alice Schwarzer Urheberrechtsstreit
gegen die TAZ
Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzten im Juli 2007 für Frau Schwarzer eine
Gegendarstellung in einer Ausgabe der TAZ durch, welche mit einem
umfassenden sogenannten Redaktionsschwanz versehen wurde. Dieser enthielt
umfassende Auszüge aus Editorials, welche Frau Schwarzer verfasst hatte und
die zuvor in der Zeitschrift "Emma" erschienen waren.
Gegen diese Übernahme aus den Editorials setzten Schertz Bergmann
Rechtsanwälte für Frau Schwarzer zunächst im Verfügungsverfahren vor dem
Landgericht Berlin (15 O 686/07) und sodann im Hauptsacheverfahren (LG
Berlin, Urteil vom 30.11.2010, 15 O 147/10) urheberrechtliche
Unterlassungsansprüche durch. Das Kammergericht hat diese Entscheidung
nunmehr endgültig bestätigt und mit Beschluss vom 17.5.2011 (24 U 1/11) die
Berufung der TAZ zurückgewiesen. Im zuvor ergangenen Hinweisbeschluss des
Kammergerichts vom 6.4.2011 führte dieses u. a. aus, dass die auszugsweise
Wiedergabe der Editorials auch nicht nach den Zitatrechten aus §§ 49 ff.
Urhebergesetz gerechtfertigt sind. Die ausführlichen rechtlichen Erwägungen
in dem Hinweisbeschluss finden Sie hier.
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19.05.2011 |
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ZDF-Sendung "Maybrit Illner" – "Sex, Macht und Öffentlichkeit – Im
Zweifel gegen den Angeklagten?"
Christian Schertz war zu Gast in der Sendung "Maybrit Illner" und
diskutierte mit Gisela Friedrichsen (Der Spiegel), dem Politiker Wolfgang
Kubicki, der Schauspielerin Maren Kroymann und der amerikanischen Journalistin Heather
De Lisle über mediale Vorverurteilung aus Anlass des Falls Strauss-Kahn.
Mehr Informationen zur Sendung finden Sie
hier. Die Ankündigung finden Sie
hier. Die Sendung finden Sie
hier.
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02.05.2011 |
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Landgericht Berlin: Örtliche Zuständigkeit für
Internetveröffentlichungen besteht fort
Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 7.4.2011 (Az.: 27 S 20/10)
festgestellt, dass die örtliche Zuständigkeit für Internetveröffentlichungen
nach wie vor nach § 32 ZPO gegeben ist. Die örtliche Zuständigkeit für
Klagen wegen Internetveröffentlichungen ist also nicht auf den Wohnort der
Parteien beschränkt. Das Landgericht Berlin führt hierzu aus, dass ein
örtlicher Bezug bereits aufgrund der überregionalen Bekanntheit der Parteien
oder Zielrichtung der Internetseite gegeben sein kann. Die
Gerichtsstandswahl ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Einem Kläger kann
nicht zum Vorwurf gemacht werden, aus zahlreichen zuständigen Gerichten, das
Gericht auszuwählen, dass er wegen der Erfolgschancen oder der Nähe zu
seinem Prozessbevollmächtigten für besonders geeignet hält. Die Entscheidung
des Landgerichts Berlin steht damit im Einklang mit den jüngsten
BGH-Rechtssprechungen zur internationalen Zuständigkeit, nach der lediglich
ein örtlicher Bezug notwendig ist. Das Landgericht Berlin schließt sich
damit den jüngsten Entscheidungen anderer Landgerichte an, so dass
inzwischen von einer weit herrschenden Meinung gesprochen werden kann. Die
Entscheidung sorgt damit für mehr Rechtssicherheit im Bereich der Frage
örtlicher Zuständigkeit bei Internetveröffentlichungen. Die Entscheidung
finden Sie hier.
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30.04.2011 |
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OLG München: Thomas Gottschalk setzt Gegendarstellung gegen FOCUS durch
Das Oberlandesgericht München (Az.: 18 W 487/11) verpflichtete die Focus Magazin Verlag GmbH
durch Beschluss vom 18.04.2011 auf Antrag von Gottschalks Rechtsanwalt Prof.
Dr. Christian Schertz zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung. Die
Gegendarstellung betraf eine Vorabmeldung vom FOCUS-Magazin vom 6.2.2011 über einen
angeblichen Streit mit seinem Bruder. Das Oberlandesgericht München führte
insbesondere aus, dass es der Auffassung des Landgerichts München nicht
folgt, wonach die Aussage, dass es einen Streit zwischen den Beteiligten gegeben habe, ersichtlich eine Meinung von FOCUS sei und
keine Tatsachenbehauptung. Vielmehr handele es sich nach Auffassung des
Senats des Oberlandesgerichts um eine Äußerung, die dem Beweis zugänglich
sei. Der Streit werde in der Überschrift als Faktum dargestellt.
Dieses ist
eine wichtige Feststellung des Oberlandesgerichts für die Frage, welche
Aussagen im Gegendarstellungsrecht als Tatsachenbehauptungen oder als eben
nicht gegendarstellungsfähige Meinungen zu bewerten sind. Die
Veröffentlichung der Gegendarstellung finden Sie
hier. Die Berichterstattung hierzu finden Sie
hier und
hier.
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14.04.2011 |
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OLG Hamm sieht in der Parteizustellung einer
Gegendarstellungsverfügung den Vollzug
Der presserechtliche Gegendarstellungsanspruch ist im einstweiligen
Verfügungsverfahren durchzusetzen. Dieses zivilprozessuale Eilverfahren ist
von einer Vielzahl von Besonderheiten gekennzeichnet. So erlangen
einstweilige Verfügungen nur Wirkung, wenn diese unmittelbar im
Parteibetrieb zugestellt werden. Der Erlass durch ein Gericht allein ist
also nicht ausreichend. Bei einstweiligen Verfügungen stellt sich generell
weiter die Frage, inwieweit neben dieser sogenannten Parteizustellung der
einstweiligen Verfügung weitere Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung innerhalb
von bestimmten Fristen notwendig sind. Konkret beim
Gegendarstellungsanspruch stellt sich die Frage, inwieweit neben der
Parteizustellung der einstweiligen Verfügung innerhalb der Monatsfrist auch
Zwangsmittelanträge gestellt werden müssen.
Nach absolut herrschender Meinung in der Literatur und Rechtsprechung ist
dies bei dem speziellen Rechtsinstitut der Gegendarstellungsverfügung nicht
notwendig. Lediglich das OLG Rostock und das OLG Koblenz waren hier in der
Vergangenheit in zwei Entscheidungen anderer Auffassung. Nunmehr hatte das
OLG Hamm vom 30. 3. 2011 (I-3 U 49/11) über einen Fall zu entscheiden, in
welchem eine Gegendarstellungsverfügung gegen eine Monatszeitschrift
durchgesetzt und innerhalb der Fristen im Parteibetrieb zugestellt wurde.
Das OLG Hamm hat sich hier der herrschenden Meinung angeschlossen und die
Parteizustellung für den sogenannten Vollzug einer einstweiligen Verfügung
als ausreichend erachtet. Der Anspruchinhaber hat damit seinen
„Durchsetzungswillen“ hinsichtlich der einstweiligen Verfügung ausreichend
zum Ausdruck gebracht. Bereits das Landgericht Essen hatte zu recht
festgestellt, dass insbesondere bei einer Monatszeitschrift von einem
Anspruchinhaber nicht verlangt werden kann, „ins Blaue hinein“
Zwangsgeldanträge zu stellen, ohne dass überhaupt konkrete Kenntnis darüber
vorliegt, dass der verurteilte Verlag sich nicht an die gerichtliche
Verpflichtung hält.
Die Entscheidung des OLG Hamm in einem Hinweisbeschluss zur Berufung (die
Berufung wurde sodann durch die Gegenseite zurück genommen) finden Sie
hier.
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14.04.2011 |
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Artikel im ZEITmagazin "Wer sticht wen - Sind Prominente dem
Boulevard noch auf Gedeih und Verderb ausgeliefert - oder ist es heute eher
umgekehrt?"
Im aktuellen ZEITmagazin findet sich ein längerer Artikel über das
Verhältnis von Prominenten zur Boulevardberichterstattung. Der Artikel
beschäftigt sich auch umfassend und detailliert mit der Arbeit der Kanzlei
Schertz Bergmann in diesem Zusammenhang. Den Artikel finden Sie
hier.
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07.04.2011 |
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Landgericht Berlin: Geldentschädigung wegen der Veröffentlichung von
Paparazzifotos aus dem Urlaub in 'die aktuelle' und 'Frau im Spiegel'
Das Landgericht Berlin (Az.: 27 O 11/12) hat den Verlage WAZ Woman Group
wegen der Veröffentlichung von Paparazzifotos von einer Prominenten,
vertreten durch die Kanzlei Schertz Bergmann, zur Zahlung einer
Geldentschädigung in Höhe von insgesamt 7.500 Euro verurteilt. Der Verlag
hatte das Foto in "die aktuelle" und "Frau im Spiegel" veröffentlicht. Auf
dem Foto war die Frau in Begleitung ihres neuen Lebensgefährten im Urlaub
zu sehen, mit dem sie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufnahmen noch
nicht öffentlich aufgetreten war. Das Landgericht führt zur Begründung der
schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung unter anderem aus: "Hier befand sich
die Klägerin im Urlaub in einer erkennbar privaten Situation, nämlich einem
Restaurantbesuch. Auch wenn in dem Restaurant häufig Prominente verkehren
sollten, befand sich die Klägerin in einem vor der Öffentlichkeit
geschützten Rückzugsbereich, in dem sie gerade im Urlaub Anspruch auf ein
von Fotografen ungestörtes Alltags- und Familienleben hat. Es beeinträchtigt
sie erheblich, wenn selbst in einer solchen Situation heimlich Bilder von
ihr gefertigt werden. [...] Die Aufnahmen und der Bericht dienen somit
allein der Befriedigung der Neugier der Leser im Hinblick auf eine mögliche
neue Beziehung der Klägerin, tragen aber nicht zu einer Debatte mit
Sachgehalt bei."
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07.04.2011 |
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DFB-Präsident gewinnt erneut mit Schertz Bergmann vor
Oberlandesgericht
DFB-Präsident Dr. Theo Zwanziger hat auch den zweiten Rechtsstreit mit
Manfred Amerell vor dem Oberlandesgericht München gewonnen. Nachdem das OLG
bereits die Äußerung von Dr. Theo Zwanziger als sachlich gerechtfertigt
bewertet hatte, dass Amerell "über Jahre seine Amtspflichten verletzt" habe,
wurde dem DFB-Präsidenten jetzt auch in einem weiteren Verfahren Recht
gegeben, das Amerell gegen ihn initiiert hatte.
Das ehemalige Mitglied des DFB-Schiedsrichterausschusses hatte versucht,
eine Äußerung Dr. Zwanzigers zu den Vorkommnissen im Schiedsrichterbereich
als unzulässigen Vergleich mit den Missbrauchsfällen in der katholischen
Kirche verbieten zu lassen. Die Richter des OLG stellten nun fest, dass das
Landgericht Augsburg dem DFB-Präsidenten zu Unrecht unter Verkennung der
Meinungs- und Äußerungsfreiheit seine Aussagen per Einstweiliger Verfügung
untersagt hatte. Die Kosten des Verfahrens trägt Manfred Amerell.
Das OLG gelangte zu dem Ergebnis, dass mit der Äußerung kein direkter
Vergleich zu Vorwürfen im Zusammenhang mit der katholischen Kirche
vorgenommen werden sollte. Vielmehr habe Dr. Zwanziger allein den Mut eines
Einzelnen bewertet, ein System aufzudecken. Der Vorsitzende Richter Dr.
Gleich begründete, dass Dr. Zwanziger als DFB-Präsident bei seiner Erklärung
in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe und zudem seine
Aussagen in vorsichtiger Art unter Verwendung zurückhaltender Formulierungen
vorgenommen habe, ohne ein abschließendes Urteil bereits vorzunehmen.
Prof. Dr. Christian Schertz, der den DFB-Präsidenten vor Gericht vertreten
hat, sagt: "Damit wurden nunmehr beide Versuche von Herrn Amerell zu Recht
zurückgewiesen, dem DFB-Präsidenten Aussagen und Bewertungen zum Fall
Amerell zu untersagen. Insbesondere erkannte das Oberlandesgericht, dass
auch die Aussage bezüglich eines 'Systems' richtigerweise zulässig ist. Es
steht für den DFB fest, dass jedenfalls ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen
Herrn Amerell und jüngeren Schiedsrichtern bestanden hat."
Diese Meldung finden Sie ebenfalls auf
dfb.de.
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28.03.2011 |
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Schertz Bergmann untersagt für Random House der NPD die Nutzung des Titels
"Deutschland schafft sich ab"
Die Kanzlei Schertz Bergmann vertrat die
Verlagsgruppe Random House erfolgreich gegen die NPD. Diese hatte für
Wahlkampfzwecke den Titel des im Verlag DVA - der zur Random House-Gruppe gehört
-
erschienenen Buches von Thilo Sarrazin "Deutschland schafft sich ab"
genutzt. Gegen diese Titelnutzung ging Schertz Bergmann Rechtsanwälte
erfolgreich gegen die NPD vor und setzte eine
Unterlassungsverpflichtungserklärung der NPD durch, wonach diese sich unter
Meidung einer Vertragsstrafe verpflichtete, den Titel nicht mehr zu nutzen.
Die SPIEGEL-Vorabmeldung hierzu finden Sie
hier, den SPIEGEL-Bericht
hier.
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11.03.2011 |
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Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilt die Zeitschrift "Neue Woche"
zum Abdruck einer Gegendarstellung von Günther Jauch
Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 14 U 185/10) hat in einem Urteil vom 11.03.2011 die im
Verlag M.I.G. erscheinende Zeitschrift "Neue Woche" zum Abdruck einer
Gegendarstellung verurteilt und damit die anderslautende Entscheidung des
Landgerichts Offenburg vom 30.11.2010 aufgehoben. Der von der Kanzlei
Schertz Bergmann vertretene Moderator setzte sich damit erfolgreich gegen
die Aussage zur Wehr, dass er in einem bestimmten Sachzusammenhang
"sicherlich" auch zu Tränen gerührt gewesen sei. Während das Landgericht in
dieser Formulierung noch eine Meinungsäußerung sah, stellte das
Oberlandesgericht Karlsruhe fest, dass es sich um eine
gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung handele. Bei der Aussage, dass
jemand zu Tränen gerührt sei, handele es sich um Vorgänge, die nicht im
Innern des Menschen verbleiben, sondern ohne Weiteres im Wege einer
Beweisaufnahme einer Feststellung zugeführt werden könnten. Schon diese
Erwägung spreche eindeutig für eine Einordnung der beanstandeten Passage als
Behauptung einer äußerlich wahrnehmbaren Tatsache.
Der Umstand, dass die strittige Äußerung der Berichterstattung mit dem Wort
"sicherlich" eingeleitet worden sei, stehe der Annahme, es handele sich um
die Behauptung einer Tatsache nicht entgegen. Einschränkende Zusätze dieser
Art reichten grundsätzlich nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe
nicht aus, von einer Tatsachenbehauptung zu einer Meinungsäußerung
überwechseln zu können.
Hiermit hat das Oberlandesgericht Karlsruhe eindeutig festgestellt, dass
Füllwörter, wie "sicherlich" oder "gerüchteweise" oder "möglicherweise"
nicht geeignet sind, der Haftung auf Gegendarstellung zu entgehen, wenn es
sich bei dem Text im Übrigen um eine Tatsachenbehauptung handelt. Aus diesem
Grunde muss die Entscheidung als Grundsatz-Urteil angesehen werden. Die
dpa-Meldung finden Sie
hier, meedia.de berichtet
hier, beck-aktuell
hier.
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08.03.2011 |
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Landgericht Berlin: Einstweilige Verfügung gegen Passagen des Buches
"Ein Traum von einem Schiff" von Christoph Maria Herbst durch Urteil
bestätigt
Das Landgericht Berlin hat am 08.03.2011 den Widerspruch des S. Fischer
Verlages (Scherz-Verlag) gegen die einstweilige Verfügung betreffend
bestimmte Passagen in dem Buch "Ein Traum von einem Schiff" von Christoph
Maria Herbst zurückgewiesen und die Verfügung durch Urteil (Az.: 27 O 69/11)
bestätigt. Damit konnte sich die Betroffene, die von der Kanzlei Schertz
Bergmann vertreten wurde, erfolgreich gegen die weitere Verbreitung
rechtswidriger Passagen zur Wehr setzen. Das Gericht bestätigte auch,
"angesichts des schweren Eingriffs" den Rückruf des Buches durch die
einstweilige Verfügung.
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01.03.2011 |
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Technische Universität Dresden bestellt Dr. Christian Schertz zum
Honorarprofessor für Persönlichkeits-, Presse- und Medienrecht
Mit Wirkung vom 1.3.2011 hat die Technische Universität Dresden Herrn Dr.
Christian Schertz zum Honorarprofessor für Persönlichkeits-, Presse- und
Medienrecht an der Juristischen Fakultät bestellt. Seit 2008 bekleidete Dr.
Schertz dort einen Lehrauftrag für Medienrecht. Die Pressemeldung
hierzu finden Sie
hier.
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31.01.2011 |
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Oberlandesgericht München: Aussagen von Dr. Theo Zwanziger zur
jahrelangen Amtspflichtverletzung durch Manfred Amerell rechtmäßig
Das Oberlandesgericht München (Az. 24 W 296/10) wies durch Beschluss vom 31.
Januar 2011 die sofortige Beschwerde der Anwälte Manfred Amerells gegen die
Entscheidung des Landgerichts Augsburg zurück, die es die Aussage des
Präsidenten des Deutschen Fußball-Bundes, ‚Manfred Amerell habe über Jahre
seine Amtspflichten verletzt’, für rechtmäßig erachtete. Auch das
Oberlandesgericht München führt in seiner Begründung aus:
‚Der angefochtene Beschluss erweist sich nach Überprüfung durch den Senat
als sachlich richtig. Wie dort zutreffend dargelegt, hat sich der
Antragsteller (Manfred Amerell) in seiner Funktion als Mitglied des
Schiedsrichterausschusses mehrere Pflichtverletzungen zu Schulden kommen
lassen.’
In der Begründung des Oberlandesgerichts heißt es weiter:
‚Der vom Antragsgegner geäußerte Vorwurf, der Antragsteller habe über
Jahre hinweg seine Amtspflichten verletzt, erscheint sachlich
gerechtfertigt.’
Manfred Amerell hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert
wurde auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Rechtsanwalt Christian Schertz, der den DFB und den Präsidenten Theo
Zwanziger in dem Verfahren beraten und vertreten hatte, erklärte hierzu in
der Presseerklärung des DFB:
‚Herr Amerell und sein Rechtsbeistand haben es durch ihre groß
angekündigten einstweiligen Verfügungsanträge und Verfahrensandrohungen
immer wieder in die Medien geschafft. Das Oberlandesgericht kam jedoch zu
einem anderen, eindeutigen Ergebnis, nämlich dass die für den DFB relevante
Frage der Amtspflichtverletzung in letzter Instanz bestätigt wurde.’
Die Pressemeldung des DFB finden Sie
hier.
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31.01.2011 |
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Kammergericht: Kein Gegendarstellungsanspruch gegen satirische
Äußerung
Das Kammergericht hat ein Gegendarstellungsbegehren eines Modedesigners
abgewiesen. Jenes richtete sich gegen die Äußerung, er solle „Modedesigner
sein, hat es mit seinen pompösen Wallawalla-Kreationen aber nur zu
Abverkäufen beim Einkaufsender gebracht“. Diese wurde in einer von Schertz
Bergmann Rechtsanwälte vertretenen Tageszeitung im Rahmen eines satirischen
Beitrages über die RTL-Sendung „Das Dschungelcamp“ über einen – nach der
Meinung der Redaktion – potentiellen Kandidaten veröffentlicht.
Das Kammergericht folgte, ebenso wie zuvor bereits das Landgericht, der
Argumentation, dass es sich dabei im Gesamtkontext des Artikels um eine
satirisch überzeichnete Äußerung handelt, die nicht gegendarstellungsfähig
ist (10 W 172/10). Den Beschluss finden Sie
hier.
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27.01.2011 |
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Workshop Event der UFA brand communication und HMR International GmbH
& Co. KG
‘Markenkommunikation in neuen Medienwelten - Branded Entertainment’
Am 27. Januar 2011 hält Dr. Christian Schertz im Rahmen der
Veranstaltung 'Markenkommunikation in neuen Medienwelten - Branded
Entertainment', der von der UFA brand communication veranstaltet wird,
einen Vortrag mit dem Titel 'Der Mensch als Marke - Die
Kommerzialisierung des Persönlichkeitsrechts' und nimmt sodann an der
anschließenden Diskussion teil. Das Programm finden Sie
hier.
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18.01.2011 |
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Landgericht Berlin: Vorname des Kindes von Moderatorin darf nicht
genannt werden
Das Landgericht Berlin hat einer Klage des Sohnes einer Moderatorin,
vertreten durch Schertz Bergmann Rechtsanwälte, gegen den Heinrich Bauer
Zeitschriften Verlag stattgegeben (27 O 726/10). In einem Artikel war der
Vorname des im Jahre 2010 geborenen Kindes genannt worden. Der Kläger hatte
auf Unterlassung geklagt, da die Eltern den Namen des Kindes zu keinem
Zeitpunkt öffentlich gemacht haben und dies auch nicht wollen. Das
Landgericht ist der Auffassung des Klägers gefolgt und hat dabei unter
anderem auf den besonderen Schutz Minderjähriger, der auch für Kinder
prominenter Eltern gilt, hingewiesen.
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17.01.2011 |
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WDR Talksendung ‚west.art Talk’
Christian Schertz ist Teilnehmer der Sendung ‚west.art Talk’ zum Thema
‚Mitgelesen, mitgesehen, mitgehört Das Ende der Privatheit’. Unter anderem
diskutieren weiter der Journalist Ranga Yogeshwar sowie der Blogger und
Internetaktivist Michael Seemann. Mehr zu der Sendung finden Sie
hier.
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Hier finden Sie weitere Meldungen aus den Jahren 2003 bis 2010 |
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