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11.01.2022

 

PRESSEERKLÄRUNG zu Kim Raisner (Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Tierquälerei)

Hiermit geben wir für unsere Mandantin, Frau Kim Raisner, folgendes bekannt:

Das von der Staatsanwaltschaft Potsdam nach Eingang mehrerer Strafanzeigen (u.a. durch den Deutschen Tierschutzbund) eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Tierquälerei bzw. Beihilfe zur Tierquälerei wurde nunmehr nach § 153a StPO mit Zustimmung unserer Mandantin eingestellt.

Hintergrund des Ermittlungsverfahrens waren Vorkommnisse bei den Olympischen Spielen 2021 in Tokyo. Anlässlich des Reitwettbewerbs im Modernen Fünfkampf hatte das der Athletin Annika Schleu zugeloste Pferd den Parcours verweigert. Die Athletin hatte versucht, mit Gerte und Sporen das Pferd anzutreiben. Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, sich in ihrer Funktion als Bundestrainerin einer Tierquälerei bzw. Beihilfe zur Tierquälerei schuldig gemacht zu haben.

Die ermittelnde Staatsanwaltschaft Potsdam hat nun das Verfahren gegen unsere Mandantin nach § 153a StPO gegen Zahlung eines geringen Geldbetrages zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung eingestellt. Die Einstellung erfolgte mit Zustimmung unserer Mandantin. Ausschlaggebend für die Zustimmung war, dass ein langwieriges Ermittlungs- und Gerichtsverfahren mit Belastungen für alle Beteiligten vermieden werden konnte. Zudem entfällt der Schuld-vorwurf, so dass sich unsere Mandantin weiterhin als unschuldig bezeichnen darf. Unsere Mandantin betont, dass mit der Zustimmung zur Verfahrenseinstellung keinerlei Schuldeingeständnis verbunden ist.

Berlin, den 11.01.2022
Rechtsanwalt Simon Bergmann.


 

15.06.2021

 

RA Bergmann erwirkt für Joachim Löw eine einstweilige Verfügung wegen unzulässiger „Doppelgänger-Werbung“ gegen Netto.

Die Netto Marken-Discount Stiftung & Co. KG hatte unmittelbar vor der EM 2021 einen ca. 40 Sekunden langen Werbeclip mit dem Motto „Einer für Alles, Alles für günstig“ öffentlich zugänglich gemacht, und zwar über YouTube. In dem Videoclip trat ein Doppelgänger des zu diesem Zeitpunkt noch amtierenden Bundestrainers Joachim Löw auf. Der Clip zeigte den Doppelgänger beim Einkauf im Discounter „Netto“. Die Besonderheit des Clips bestand darin, dass andere Kunden den Bundestrainer vermeintlich erkannten, dieser selbst aber bestritt, Joachim Löw zu sein. Die Antragsgegner hatten vor diesem Hintergrund damit argumentiert, der Verbraucher erkenne, dass ein Doppelgänger auftrete, weshalb das Persönlichkeitsrecht von Herrn Löw nicht verletzt werde. Dieser Argumentation ist das angerufene Landgericht Köln nicht gefolgt und hat die hier von uns erlassene einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 11.06.2021 erlassen.

Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass es für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts von Herrn Löw schon ausreiche, das sich die Antragsgegnerin den Werbewert von Herrn Löw durch Erregung von Aufmerksamkeit für die von Netto angebotenen Waren fruchtbar mache. Hierfür genüge es, wenn beim Zuschauer aufgrund der Ähnlichkeit zwischen dem Double und Herrn Löw die Vorstellung erzeugt werde, bei der gezeigten Person handele es sich um den prominenten Antragsteller. Der Beschluss ist bestandskräftig, da die Antragsgegnerin die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt hat.

Den Beschluss des LG Köln finden Sie hier.


 

03.05.2021

 

Rechtsanwalt Bergmann setzt beim Kammergericht erfolgreich Unterlassungsansprüche für Joachim Löw wegen der Verletzung seiner Privatsphäre durch

Bundestrainer Joachim Löw werden von der Klatschpresse immer wieder Beziehungen zu unterschiedlichsten Frauen unterstellt. Seit 2016 geht Schertz Bergmann gegen derartige Spekulationen bzw. Falsch-Berichterstattung zur geschützten Privatsphäre erfolgreich vor. Zuletzt konnten Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung der Privatsphäre vor dem Kammergericht durchgesetzt werden, so gegen

- die Klambt Programmzeitschriften GmbH wegen rechtsverletzender Berichterstattung in „die zwei“ Nr. 40 vom 29.09.2018 (Beschluss des KG vom 19.03.2021 zum Az. 10 U 129/19)

- die Klambt-Verlag GmbH & Co. KG wegen rechtsverletzender Berichterstattung in „7 Tage“ Nr. 40 vom 29.09.2018, in „Frau mit Herz“ Nr. 40 vom 29.09.2018, in „Woche der Frau“ Nr. 41 vom 02.10.2018 und in „DIE NEUE FRAU“ Nr. 41 vom 02.10.2018 (Beschluss des KG vom 22.03.2021 zum Az. 10 U 65/19)



 

16.04.2021

 

Schertz Bergmann setzt beim Kammergericht die Veröffentlichung von zwei Gegendarstellungen in der B.Z. durch

Schertz Bergmann setzt beim Kammergericht die Veröffentlichung von zwei Gegendarstellungen in der B.Z. (Print und Online) für einen Berliner Pflegedienst durch. Zuvor konnten schon Unterlassungsansprüche gegen die Veröffentlichungen erfolgreich per einstweiliger Verfügung des Landgerichts Berlin durchgesetzt werden. Die in der B.Z. vom 16.04.2021 abgedruckte Gegendarstellung finden Sie hier. Den Link zu der auf www.bz-berlin.de verbreiteten Gegendarstellung finden Sie hier.


 

30.10.2020

 

Schertz Bergmann Rechtsanwälte: FREIZEIT REVUE muss Gegendarstellung auf Titelseite erneut abdrucken

Die FREIZEIT REVUE hatte in der Ausgabe Nr. 18/2019 auf der Titelseite unter Abbildung des Lebensgefährten von Helene Fischer geschrieben:

"Helene Fischer
Das Baby-Interview
Sensationell was ihr Freund verrät"


Im Innenteil wurde sodann ein Interview einer anderen Person in Bezug genommen. Damit wurde auf der Titelseite gegenüber dem Kioskleser behauptet, dass der Lebensgefährte ein solches Interview gegeben habe. Dies war unzutreffend. Daher wurde der Verlag der FREIZEIT REVUE dazu verurteilt eine Gegendarstellung abzudrucken (LG Offenburg Urteil vom 24.05.2019, 3 O 153/19). Das Oberlandesgericht Karlsruhe kündigte sodann auf die Berufung des Verlages hin an diese Berufung mit Beschluss zurückweisen zu wollen (Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12.07.2019, 14 U 82/19). Daraufhin veröffentlichte die FREIZEIT REVUE eine entsprechende Gegendarstellung mit einem Zusatz wie hier ersichtlich.

Der Zusatz enthielt indes eine Wertung, welche nach einschlägigem § 11, Abs. 3 Landespressegesetz Baden-Württemberg im Rahmen eines sogenannten Redaktionsschwanzes zu einer Gegendarstellung unzulässig ist. Darüber hinaus wurde die Gegendarstellung durch den Zusatz entwertet. Die Veröffentlichung erteilte daher den Anspruch nicht. Die Zwangsvollstreckung wurde fortgesetzt. Hiergegen erhob der Verlag Zwangsvollstreckungsgegenklage. Diese wurde durch das Landgericht Offenburg mit Urteil vom 14.07.2020 (3 O 153/19) zurückgewiesen. Der Verlag ging danach soweit dem Landgericht „katastrophalen Rechtirrtum“ und „Rechtsbeugung“ (§ 339 StGB) vorzuwerfen und sprach unberechtigter Weise von einem „katastrophalen Fehlurteil“. Dies sah das OLG Karlsruhe anders. Wegen der offensichtlich nicht bestehenden Erfolgsaussichten der gegen die Entscheidung eingelegten Berufung wies das Oberlandesgericht Karlsruhe den Einstellungsantrag hinsichtlich der Zwangsvollstreckung zurück und kündigte an die Berufung mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen zu wollen. Die Berufung wurde sodann durch das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 28.09.2020 (14 U 148/20) zurückgewiesen. Der hiergegen mit einer Nichtzulassungsbeschwerde verbundene vorläufige Einstellungsantrag der Zwangsvollstreckung zum Bundesgerichtshof wurde durch den BGH zurückgewiesen und der Hinweis erteilt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte. Die Gegendarstellung wurde nunmehr erneut – nun ohne Zusatz – veröffentlicht. Die zweite Veröffentlichung finde sie hier.


 

28.10.2020

 

Schertz Bergmann setzt für Thomas Gottschalk Titel-Gegendarstellung in "FRAU IM SPIEGEL" durch




 

28.10.2020

 

"FRAU IM SPIEGEL" musste auch noch eine Gegendarstellung von Thomas Gottschalk im Innenteil drucken und richtigstellen.




 

15.10.2020

 

„Der Kommunismus ist...?“  -  Fragen an Christian Schertz in „Der Freitag“




 

17.09.2020

 

Podiumsveranstaltung Berliner Anwaltsverein zum Thema „Hass im Netz“ u. a. mit Christian Schertz

Der Berliner Anwaltsverein veranstaltet am 17.09.2020 eine Podiumsdiskussion zum Thema „Hass im Netz“, u. a. mit Gigi Deppe, Leiterin der ARD-Rechtsredaktion Hörfunk, Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider, Stellvertretende Vorsitzende des Sachverständigenrates für Verbraucherfragen im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie Sarah-Marisa Wegener, Leiterin der Auswertungseinheit und stellvertretende Leiterin „Polizeilicher Staatsschutz“ LKA 53, Berlin. Auch Christian Schertz wird auf dem Podium zugegen sein.

 

16.09.2020

 

Schertz Bergmann setzt weitere Titelgegendarstellung gegen Burda für Andrea Kiewel durch



 

12.09.2020

 

Foto-Diskussion "Vorsicht Foto! Möglichkeiten und Grenzen der künstlerischen Fotografie"

Es diskutieren Espen Eichhöfer, Fotograf Ostkreuz – Agentur der Fotografen, Sebastian Graalfs, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Martin Baer, Filmemacher, am 12.09.2020, 19:00 Uhr. Die Diskussion erfolgt im Anschluss an die Vorführung des Films "Der illegale Film – Wem gehört eigentlich ein Bild?", ein Film von Martin Baer und Claus Wischmann. Weitere Details hierzu finden Sie hier und hier.

 

07.09.2020

 

Deutschlandfunk Hintergrund „Presserat Wie die deutsche Presse sich selbst kontrolliert“

Am 07.09.2020 strahlte der Deutschlandfunk einen längeren Hintergrundbeitrag zum Thema „Presserat Wie die deutsche Presse sich selbst kontrolliert“ aus. In diesem Beitrag äußert sich auch Christian Schertz zur Bedeutung des Deutschen Presserates. Den Beitrag und die schriftliche Fassung auf deutschlandfunk.de finden Sie hier hier.

 

05.09.2020

 

Focus Spezial „Gerecht: 1000 Top-Anwälte & Kanzleien Von FOCUS empfohlen: Die führenden Juristen & Wirtschaftskanzleien Deutschlands 2020“ listet erneut Schertz Bergmann als Top-Kanzlei für den Bereich „Medien & Presse“

In der neuesten Ausgabe des Focus Spezial „Ihr Recht“ wird die Kanzlei Schertz Bergmann erneut als eine der top Wirtschaftskanzleien für den Bereich „Medien & Presse“ gelistet., Focus Magazin Nr. 37/20, 05.09.2020

 

28.08.2020

 

Schertz Bergmann setzt Titelgegendarstellung gegen Burda für Andrea Kiewel durch



 

12.08.2020

 

Höcker-Anwältin Dr. Sophie Heuchemer wechselt zu Schertz Bergmann

Wie JUVE zutreffend meldet, wechselt Rechtsanwältin Dr. Sophie Heuchemer von der Kanzlei Höcker zu Schertz Bergmann. Zu den Details des Wechsels finden Sie die JUVE.Meldung hier.

 

13.07.2020

 

Neue Schriftenreihe "Studien zum Medienrecht" bei Duncker & Humblot

Gemeinsam mit Prof. Dr. Marcus Schladebach von der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam wird Prof. Schertz Herausgeber der bei Duncker & Humblot neu aufgelegten Schriftenreihe "Studien zum Medienrecht". Die Reihe ist für wissenschaftliche Arbeiten für den Bereich des Medienrechts gedacht. Die Herausgeber und der Verlag wählen die für die Veröffentlichung in der Reihe vorgesehenen Arbeiten aus. Mehr Informationen finden Sie hier.

 

26.06.2020

 

Handelsblatt und US Verlag Best Lawyers wählen Helge Reich und Christian Schertz zu den besten Anwälten 2020

Zum 12. Mal erschien am 26.06.2020 das große Best Lawyer Ranking zu den besten Anwälten Deutschlands. Nach einer eigenen Erhebung des Handelsblatts konnten die besten Anwälte in Deutschland, je Rechtsgebiet gerankt werden. Erneut wurden Helge Reich und Christian Schertz zu den besten Anwälten Deutschlands im Bereich Medien- und Urheberrecht gewählt. Das entsprechende Ranking finden Sie hier.

 

19.05.2020

 

Schertz Bergmann wehrt Angriff auf Homepage von Fridays for Future ab

Die Homepage www.fridaysforfuture.de wird seit Dezember 2018 für die deutsche Fridays-for-Future-Bewegung genutzt. Angemeldet und eingetragen wurde die Domain von einer Einzelperson im Einverständnis mit AktivistInnen der ersten Stunden.

Mehr als zwei Jahre später, im März 2020, wurde der FRIDAYS FOR FUTURE e.V. gegründet. Unmittelbar nach Gründung machte der Verein namensrechtliche Ansprüche gegenüber dem Inhaber der Domain www.fridaysforfuture.de geltend und erwirkte eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Wiesbaden. Hiernach wurde der Domaininhaber u.a. dazu verurteilt, auf die Domain zu verzichten. Wäre die einstweilige Verfügung bestandskräftig geblieben, hätte die deutsche Klimaschutzbewegung eines ihrer ihr wichtigsten Kommunikationsmittel verloren.

Schertz Bergmann gelang es, diese Folgen abzuwehren. Der für den Domaininhaber und damit für die deutsche Fridays-for-Future-Bewegung eingelegte Widerspruch war erfolgreich. Mit Urteil vom 13.05.2020 hat das Landgericht Wiesbaden die einstweilige Verfügung aufgehoben und dem FRIDAYS FOR FUTURE e.V. sämtliche Verfahrenskosten auferlegt. Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass es dem Verein nicht gelungen sei, prioritätsältere Rechte an dem Namen „Fridays for Future“ zu belegen.

Das Urteil des Landgerichts Wiesbaden, gegen das noch Berufung eingelegt werden kann, finden Sie hier.

 

01.05.2020

 

"brand eins /thema" wählt Schertz Bergmann zu den besten Wirtschaftskanzleien in Deutschland 2020

Das aktuelle Sonderheft "brand eins /thema - Wirtschaftskanzleien 2020" wählt Schertz Bergmann erneut zu den besten Wirtschaftskanzleien in Deutschland für den Bereich Medien/Presse.

 

31.01.2020

 

Legal 500: Schertz Bergmann Rechtsanwälte erneut als "Top Kanzlei" im Presse- und Verlagsrecht geführt

Der international renommierte Branchendienst Legal 500 führt Schertz Bergmann im gerade erschienen Handbuch 2020 erneut im obersten Ranking als Top Kanzlei für den Bereich Presse- und Verlagsrecht. Danach gehört laut Legal 500 die Kanzlei in diesem Gebiet zu einer von lediglich vier "Top Kanzleien" in Deutschland. Prof. Dr. Schertz und Helge Reich werden dabei erneut zu den insgesamt neun führenden Namen deutschlandweit in diesem Gebiet gezählt. Betont wird dabei das "hohe Renommee am Markt".

 

09.01.2020

 

Richtigstellung für Saskia Esken in BILD, WAZ und Hamburger Abendblatt

Schertz Bergmann setzt Richtigstellung für Saskia Esken in der BILD, der WAZ und im Hamburger Abendblatt durch.

 

03.01.2020

 

Schertz Bergmann vertritt erfolgreich Berliner Galeristen wegen unzulässiger Verdachtsberichterstattung

Im Oktober 2019 wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen einen Berliner Galeristen eingeleitet. Hierüber wurde in zahlreichen Medien unter Verletzung der Grundsätze zur Verdachtsberichterstattung unter Namensnennung des Beschuldigten berichtet. Gegen diese unzulässige Verdachtsberichterstattung ging der Galerist mit Hilfe von Schertz Bergmann erfolgreich vor. Mittlerweile wurden 13 einstweilige Verfügungen erlassen und zusätzlich 12 strafbewehrte Unterlassungserklärungen seitens der verantwortlichen Verlage bzw. Diensteanbieter erwirkt bzw. abgegeben. Zur Interessenvertretung durch die Kanzlei Schertz Bergmann schreibt das bekannte Kunst-Magazin "monopol" in seiner Ausgabe Dezember 2019 (Seite 24)

"Der beschuldigte Berliner Galerist wird presserechtlich übrigens vertreten von Schertz Bergmann Rechtsanwälte. Die Kanzlei zählt zu den renommiertesten des Landes..."

 

19.11.2019

 

Juristischer Salon an der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam, Gast: Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Schertz "Über Medienrecht und Medienpolitik"

Im Rahmen der Veranstaltungsreihe "Juristischer Salon" war Christian Schertz zu Gast zum Thema "Über Medienrecht und Medienpolitik". Die Ankündigung finden Sie hier.

 

31.10.2019

 

Interview mit Christian Schertz auf Deutschlandfunk Kultur zum Thema "Meghan & Harry – Wie mächtig sind die Boulevard-Medien?"

In einem Beitrag auf Deutschlandfunk Kultur, der auch als Podcast der Journalisten Christine Watty und Johannes Nichelmann abrufbar ist, äußert sich Christian Schertz umfassend zu der Macht des Boulevards, seine Einschätzung zur Rechtslage in England und die Bedeutung der Yellow-Press in Deutschland. Den Podcast finden Sie hier. Die Ankündigung auf der Webseite www.deutschlandfunkkultur.de finden Sie hier.

 

25.10.2019

 

Günther Jauch gewinnt nach Zeugenaussage von Hape Kerkeling gegen Heinrich Bauer

Nach einem länger währenden Rechtsstreit hat das Landgericht Hamburg einer Klage des beliebten Moderators stattgegeben und eine Berichterstattung des Heinrich Bauer Verlags über ein angeblich Günther Jauch betreffendes „verheimlichtes Alkohol-Drama“ verboten. Gestützt worden war die Berichterstattung auf eine Aussage Hape Kerkelings in einer TV-Sendung, wonach Günther Jauch ihm einmal an seinem Geburtstag „nachts um 2 sturzbesoffen auf die Mailbox gesungen“ habe.

Am 20.9.2019 wurde Hape Kerkeling als Zeuge vernommen und bestätigte, dass der behauptete Anruf frei erfunden war und es sich um eine reine Scherzerklärung gehandelt hatte. Das Landgericht erachtete dies als glaubhaft und untersagte neben der angegriffenen Wortberichterstattung auch eine Fotomontage auf der Titelseite der Zeitschrift. Das Urteil finden Sie hier.

 

26.10.2019

 

Christian Schertz zu Gast im RBB Medienmagazin auf Radio Eins

In der aktuellen Ausgabe vom Medienmagazin des RBB auf Radio Eins war Christian Schertz Studiogast und äußerte sich zum Relotius-Fall. Das vollständige Interview finden Sie hier.

 

10.10.2019

 

OLG Köln untersagt "Bild am Sonntag" ein Gewinnspiel mit dem ehemaligen "Traumschiffkapitän" zu bebildern.

Mit Urteil vom 10.10.2019 zum Aktenzeichen 15 U 39/19 hat das OLG Köln ein Urteil des Landgerichts im Kern bestätigt, mit dem der ehemalige Traumschiffkapitän mit Hilfe von Schertz Bergmann der Axel Springer SE untersagen konnte, sein Bildnis und seinen Namen im Rahmen der Aktion "BamS Urlaubslotto" zu verwenden.

Die Zeitung hatte ihre Leser aufgefordert über Mehrwertdienstnummern an einem Gewinnspiel teilzunehmen und sie hatte unter den Teilnehmern Karten für eine Kreuzfahrt verlost. Bebildert wurde dies mit drei Schauspielern in Schiffsuniform aus der Serie "Das Traumschiff", in der dazugehörigen Bildzeile wurde angegeben, dass man die Abgebildeten auf der Kreuzfahrt "zwar nicht treffen" werde, aber wie auf dem echten "TV-Traumschiff zu den schönsten Buchten und den spannendsten Städten schippern" werde.

Das OLG Köln untersagte die Verwendung des Namens und des Bildnisses des ehemaligen Traumschiffkapitäns, da im konkreten Fall der Verwendung dieser Persönlichkeitsmerkmale kaum echter Nachrichtenwert zukomme und die werbliche Nutzung im Vordergrund gestanden habe. Denn die Beliebtheit des Klägers als Traumschiff-Kapitän habe als "Garant" für eine Traumreise ersichtlich auch auf den Hauptgewinn abfärben sollen. Außerdem sei mit dem Bild des Klägers die Aufmerksamkeit der Leser auf die kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummern gelenkt worden, mit denen eine gewisse Refinanzierung des Gewinnspiels erfolgt sei.

Das OLG Köln hat die Axel Springer SE außerdem für die Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs dazu verurteilt, Auskunft über die Druckauflage am Erscheinungstag der BILD am Sonntag zu geben.

Die Pressemitteilung zu dem Urteil des OLG Köln vom 10.10.2019 (15 U 39/19), welches noch nicht rechtskräftig ist, finden Sie hier. Das OLG Köln hat die Revision zum BGH zugelassen.

 

01.10.2019

 

Michael Mittermeier erfolgreich gegen Springer wegen Falschzitat über Helene Fischer

In einer bereits länger zurückliegenden Berichterstattung in BILD am SONNTAG sowie auf bild.de vom 16.11.2014 war behauptet worden, der von Schertz Bergmann vertretene beliebte Komiker habe sich in einem Interview am Rande des Deutschen Comedypreises 2014 höchst abfällig über Helene Fischer geäußert. Konkret hieß es u.a., Mittermeier habe behauptet: "Ich kann diese Frau nicht mehr sehen, ohne im Strahl zu kotzen".

Nach Vernehmung des Journalisten, der das Interview mit Herrn Mittermeier geführt hatte, als Zeugen sowie Anhörung des Klägers als Partei untersagte bereits das Landgericht Hamburg die Verbreitung der entsprechenden Falschzitate per Urteil vom 26.2.2016 (Az.: 324 O 224/15).

Nach einer nochmaligen Beweiserhebung, innerhalb derer erneut der Journalist als Zeuge vernommen und der Kläger als Partei angehört wurde, bestätigte das Hanseatische Oberlandesgericht nun die ausgesprochenen Verbote per Urteil vom 1.10.2019 (Az.: 7 U 94/16). Der erkennende Senat ging von einer Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten aus. Die Aussage, der Kläger habe sich wie zitiert geäußert, vermittele der Öffentlichkeit, dass Michael Mittermeier bereit sei, gegenüber Journalisten verbal auf grob beleidigende Weise über eine andere Person herzufallen. Das Gericht ist indessen nach seiner eigenen Beweisaufnahme ebenfalls nicht zu der Überzeugung gelangt, dass Herr Mittermeier sich wie zitiert geäußert hat. Insbesondere sei die Zeugenaussage des vernommenen Journalisten, der dem Kläger das Zitat erstmals zugeschrieben hatte, nicht frei von Lücken, Unklarheiten und inneren Widersprüchen gewesen. Die inzwischen rechtskräftige Entscheidung finden Sie hier..

 

01.10.2019

 

Landgericht Berlin untersagt politischem Verein, zu seiner Bezeichnung den Namen eines Staatsmannes der Weimarer Republik zu nutzen.

Mit Hilfe von Schertz Bergmann haben sich die Enkel und Nachfahren eines verstorbenen deutschen Politikers und Staatsmannes der Weimarer Republik erfolgreich vor dem Landgericht Berlin dagegen zu Wehr gesetzt, dass ein politischer Verein den Namen des verstorbenen Politikers zu seiner Bezeichnung nutzt. Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 01.10.2019 zum Aktenzeichen 52 O 164/18 festgestellt, dass der beklagte Verein das Namensrecht der Kläger durch unberechtigte Namensanmaßung nach 12 BGB verletzt. Nach Auffassung des Landgerichts Berlin ist davon auszugehen, dass jedenfalls ein Teil des angesprochenen Verkehrs eine Beziehung zwischen dem verstorbenen Politiker und den Klägern als Enkel und als letzte lebende Namensträger des Familiennamens herstellt. Die Kläger müssen es daher nicht hinnehmen, dass der Namens ihres verstorbenen Großvaters als schlagwortartige Bezeichnung eines politischen Vereins verwendet wird und der Großvater der Kläger als Zugpferd für die Bestrebungen dieses Vereins dient. Die Entscheidung finden Sie hier.

 

25.09.2019

 

Christian Schertz zu Gast bei Markus Lanz zum Fall Renate Künast



Im Zusammenhang mit dem Beschluss des Landgerichts Berlin über Schmähungen von Renate Künast war Christian Schertz Gast in der Sendung Markus Lanz neben Renate Künast selbst, Smudo und dem Schriftsteller Martin Sutter. Die Sendung finden Sie hier.

 

24.09.2019

 

Schertz: "Künast-Beschluss verheerend"



Christian Schertz war Gast für ein Interview im ZDF-Morgenmagazin zum Künast-Beschluss des Landgerichts Berlin. Das Interview finden Sie hier.

 

11.09.2019

 

Interview mit Christian Schertz in der NDR Fernsehsendung "ZAPP" zum Fall Metzelder

Im Medienmagazin des NDR Fernsehen "ZAPP" vom 11.09.2019 findet sich ein Bericht zum Thema Verdachtsberichterstattung im Fall Metzelder "Wann berichten über einen Verdacht?". Christian Schertz äußert sich hier in einem längeren Interview zum Fall und zur Rechtslage. Die entsprechende Zusammenfassung auf der Webseite hier.

 

03.09.2019

 

I&U verklagt erfolgreich die taz auf Kostenerstattung

Der von Schertz Bergmann Rechtsanwälte vertretene Moderator Günther Jauch hatte bereits Ende 2016 von der taz die Unterlassung, Gegendarstellung und Richtigstellung einer unwahren Berichterstattung über ihn gefordert. Die Zeitung veröffentlichte sowohl in ihrer Printausgabe als auch online eine Richtigstellung, verweigerte aber die Übernahme der angefallenen Anwaltsgebühren. Günther Jauch trat daraufhin seine Erstattungsansprüche an die Produktionsfirma I&U ab, die die Kosten, wiederum vertreten von Schertz Bergmann, vor den Berliner Gerichten einklagte.

Nachdem das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg der Klage von I&U bereits vollumfänglich stattgegeben hatte (Az.: 20 C 102/17), wies die Pressekammer des Landgerichts Berlin die Berufung des in Anspruch genommenen Verlags nun mit Urteil vom 03.09.2019 zurück. Die seinerzeit für Herrn Jauch angemeldeten Ansprüche seien begründet gewesen, so dass die taz die mit ihrer Anmeldung anfallenden Kosten zu erstatten habe. Diese seien auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Zudem sei, so die Kammer, das Vorbringen der taz und ihres Rechtsanwalts Johannes Eisenberg teilweise verspätet und in sich widersprüchlich gewesen. Außerdem habe der Verlag durch seinen Vortrag einen Verstoß gegen das Gebot subjektiver Wahrhaftigkeit (§ 138 Abs. 1 ZPO) begangen.

Die rechtskräftige Entscheidung finden Sie hier.

 

21.06.2019

 

Presseinformation
Niki Lauda

Aus Anlass einer Berichterstattung in BUNTE über Niki Laudas "Testament" und weitere private Details in Bezug auf seine Familie, hat mich die Privatstiftung Lauda sowie die Familie von Niki Lauda beauftragt, ihre Interessen wahrzunehmen und die Medien über Folgendes zu informieren:

Die Berichterstattung in BUNTE verletzt die Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern der Familie Lauda, insbesondere ihre Privatsphäre. So werden Bilder der minderjährigen Kinder veröffentlicht und auch Informationen über die privaten Wohnverhältnisse verbreitet. Auch die Berichterstattung über das angebliche "Testament" von Herrn Lauda ist rechtswidrig. Diese Fragen sind ebenso der Privatsphäre der Familie zuzurechnen und gehen niemanden etwas an. Unabhängig davon, dass hier auch in Teilen falsch berichtet wurde.

Ich bin daher beauftragt, gegen die BUNTE im Namen der Familie Lauda alle denkbaren presse-rechtlichen Schritte einzuleiten und auch eine Presseratsbeschwerde zu prüfen.

Die Familie bittet uns aber auch an die Medien zu appellieren, von einer Übernahme dieser Berichterstattung, die wie gesagt rechtswidrig ist, Abstand zu nehmen. Vielmehr würde eine solche Übernahme eine eigenständige Rechtsverletzung begründen und ebenso presserechtliche Schritte im Namen der Familie Lauda nach sich ziehen.

Wir bitten daher um dringende Beachtung.

Professor Dr. Christian Schertz
Rechtsanwalt

 

03.06.2019

 

OLG Köln spricht Günther Jauch 20.000,00 Euro Lizenzentgelt für unerlaubte Clickbaiting-Werbung zu

Der Anbieter der Internetseite www.tvmovie.de veröffentlichte auf seinem Facebook-Profil vier Bilder von Prominenten verbunden mit dem Text: „Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen.“ Günther Jauch war eine der abgebildeten Personen. Durch Anklicken der Meldung wurde der Leser auf www.tvmovie.de weitergeleitet, wo über die Erkrankung eines der abgebildeten Moderatoren berichtet wurde. Informationen über Günther Jauch fanden sich dort nicht.

Das Landgericht Köln gewährte dem von Schertz Bergmann vertretenen Moderator wegen der kommerziellen Verwendung seines Bildnisses einen Anspruch auf Zahlung einer üblichen Lizenzgebühr, ohne jedoch bereits über die Höhe zu entscheiden (unsere Meldung vom 25.07.2018).

Der Pressesenat des OLG Köln bestätigte nun diese Entscheidung des Landgerichts, sprach Günther Jauch eine Lizenzgebühr in Höhe von 20.000,00 Euro zu und gab der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf. Die Beliebtheit des Moderators sei gezielt zu dem (einzigen) Zweck ausgenutzt worden, möglichst viel Traffic auf die eigene Internetseite zu leiten, den eigenen Internetauftritt bekannter zu machen und Werbeeinnahmen zu erzielen. Zudem hätten die haltlosen Spekulationen über eine mögliche Krebserkrankung Günther Jauchs an der Grenze zu einer bewussten Falschmeldung gelegen. Die Verwendung seines Bildnisses als sog. Clickbait („Klickköder“) sei in diesem Kontext rechtswidrig gewesen.

Der Senat misst der rechtlichen Behandlung solcher Clickbaits grundsätzliche Bedeutung bei und hat deshalb die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das Urteil des OLG Köln vom 28.05.2019 (Az.: 15 U 160/18) finden Sie hier.

 

25.05.2019

 

Christian Schertz Studiogast im Radio eins medienmagazin

Christian Schertz war Studiogast im medienmagazin von Radio eins zum Thema "Ibiza-Video" und anderen Themen. Die Sendung finden Sie hier.

 

23.05.2019

 

Tagung der Gesellschaft für Freiheitsrechte in Zusammenarbeit mit der Bundeszentrale für politische Bildung zum Thema "Es lebe die Freiheit! 70 Jahre Grundgesetz"

Im Allianz Forum am Pariser Platz 6 veranstaltete die Gesellschaft für Freiheitsrechte e. V. in Zusammenarbeit mit der Bundeszentrale für politische Bildung und der Allianz Stiftung eine Tagung zum Thema "Es lebe die Freiheit! 70 Jahre Grundgesetz". In diesem Zusammenhang nahm Christian Schertz an dem Podium "Pressefreiheit in Gefahr?! – Eine Diskussion zu aktuellen Entwicklungen" teil. Moderiert wurde die Veranstaltung von Sarah Lincoln. Die weiteren Diskutant*innen waren Prof. Dr. Katharina de la Durantaye und Prof. Dr. Tobias Gostomzyk. Das Programm finden Sie hier.

 

21.05.2019

 

Ringvorlesung im Medienrecht an der Universität Potsdam von Prof. Dr. Christian Schertz zum Thema "Der Persönlichkeitsrechtsschutz in der digitalen Welt – Ist die Privatsphäre ‚80ies‘?"

Im Rahmen der Veranstaltungsreihe "Ringvorlesung im Medienrecht" hielt Prof. Dr. Christian Schertz an der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam einen Vortrag zum Thema "Der Persönlichkeitsrechtsschutz in der digitalen Welt – Ist die Privatsphäre ‚80ies‘?". Die Ankündigung finden Sie hier.

 

16.05.2019

 

Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen Unterlassungsanspruch gegen Redaktionsschwanz zur Gegendarstellung durch.

Schertz Bergmann Rechtsanwälte habe für eine Mandantin einen Unterlassungsanspruch gegen einen sogenannten Redaktionsschwanz zu einer Gegendarstellung durchgesetzt.

Dort wurde unter eine Gegendarstellung der Zusatz gesetzt „Nach Gesetzeslage ist die Redaktion verpflichtet, nicht nur wahre, sondern auch unwahre Gegendarstellungen abzudrucken. Die … bleibt bei ihrer Darstellung vom 06. November.“ Nach hiesiger Auffassung geht damit die Behauptung einher, dass die Erwiderung im Rahmen der Gegendarstellung unwahr ist. Diese Behauptung wurde wiederum als unwahre Tatsachenbehauptung angegriffen. Das Landgericht Hamburg ging noch davon aus, dass derartige Anmerkungen privilegiert seien. Nach hiesiger Auffassung kann aber eine redaktionelle Anmerkung zu einer Gegendarstellung nicht in gleichem Maße privilegiert sein, wie eine Gegendarstellung selbst. Denn hierfür fehlt es an einer Gesetzesgrundlage. Es gelten vielmehr die allgemeinen äußerungsrechtlichen Grundsätze, nach denen unwahre Tatsachenbehauptungen zu unterbleiben haben und für eine derart ehrabträgliche Äußerung die Beweislast bei dem sich Äußernden liegt. Dem hat sich nun das Hanseatische Oberlandesgericht angeschlossen und die Beklagte dazu verurteilt, es zu unterlassen durch die oben genannte Formulierung den Eindruck zu erwecken, die Erwiderung in der Gegendarstellung sei unwahr. Im Verfahren blieb unstreitig, dass die Entgegnung in der Gegendarstellung den Tatsachen entsprach. Insofern lehnte das Hanseatische Oberlandesgericht es ab, hier einen entsprechenden Zusatz zu privilegieren und erblickt darin auch keinen Wertungswiderspruch. Die Entscheidung finden Sie hier. Die Beklagte hat hier inzwischen Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt.

 

29.04.2019

 

ZDF berichtet über Kennzeichnungspflichten bei Instagram mit Dr. Sebastian Gorski als Experten

In der ZDF-Sendung WISO strahlte das ZDF am 29.04.2019 einen Bericht zum Thema Kennzeichnungspflichten auf Instagram aus. Hierin kam auch der Schertz Bergmann-Rechtsanwalt Dr. Sebastian Gorski zu Wort, der für die Influencerin Vreni Frost zuvor beim Kammergericht Berlin zu diesem Thema ein Grundsatzurteil erstritten hatte (unsere Meldung vom 23.01.2019). Den Beitrag in der Sendung WISO finden Sie hier. Den weiteren Beitrag in der Sendung heute+ vom 29.04.2019 finden Sie hier.

 

28.03.2019

 

OLG Köln: Fotos von bekannter Moderatorin und ihrer Tochter unzulässig

In einem Rechtsstreit zwischen einer bekannten Fernehmoderatorin und ihrer Tochter, beide vertreten von Schertz Bergmann, und einem Zeitschriftenverlag, hat das Oberlandesgericht Köln per Urteil vom 28.03.2019 (Az.: 15 U 155/18) die Berufung des in Anspruch genommenen Verlages zurückgewiesen und bestätigt, dass die Veröffentlichung sowohl des Fotos der Moderatorin aus dem privaten Alltag und auch des verpixelten Fotos ihrer Tochter bei einer gemeinsam Fahrradfahrt rechtswidrig waren.

Ein weiteres, nicht berufungsgegenständliches Bildnis hatte die Moderatorin, die sich öffentlich für das Tragen von Fahrradhelmen auch durch Erwachsene ausgesprochen hatte, beim Fahrradfahren ohne Helm auf dem Gehweg gezeigt. Während das Landgericht Köln die Veröffentlichung dieses Bildnisses für zulässig erachtete, untersagte es die Veröffentlichung der beiden weiteren streitbefangenen Bildnisse. Eines zeigte die verpixelte Tochter der Moderatorin auf dem Fahrrad, ein weiteres zeigte die Moderatorin neben ihrem Fahrrad. Der in Anspruch genommene Verlag war der Ansicht, die Veröffentlichung auch dieser Fotos sei zulässig gewesen und legte Berufung ein.

Das OLG Köln wies die Berufung insgesamt zurück, hob die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern hervor und erinnerte daran, dass auch bei dem Foto, auf dem die Tochter der Moderatorin nicht zu sehen war, eine Eltern-Kind-Situation anzunehmen sei, weshalb die Persönlichkeitsrechte der Moderatorin auch bei diesem Bild durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verstärkt würden.

Die Entscheidung finden Sie hier.

 

18.03.2019

 

Vortrag Professor Dr. Christian Schertz "Presse- und Medienfreiheit in Europa in Gefahr – Eine Bestandsaufnahme" jetzt online

Der von Professor Dr. Christian Schertz auf dem Symposium "Presse- und Medienfreiheit in der EU - ein bedrohtes Grundrecht?" am 16. Januar 2019 an der Frankfurt University of Applied Sciences gehaltene Vortrag „Presse- und Medienfreiheit in Europa in Gefahr – Eine Bestandsaufnahme“ ist jetzt online. Das Video des Vortrages finden Sie hier.

 

09.03.2019

 

Interview Christian Schertz im rbb Medienmagazin auf radioeins

Im Medienmagazin von radioeins interviewte der rbb Prof. Dr. Christian Schertz zum Thema Amoklauf in Winnenden. Die Sendung finden Sie hier.

 

06.03.2019

 

Demokratie-Forum Hambacher Schloss "Die entfesselte Gesellschaft: Wie Hate Speech und Fake News die Demokratie vergiften!"

Die Stiftung Hambacher Schloss und der SWR veranstalten am 6. März 2019 um 19 Uhr auf dem Hambacher Schloss eine Podiumsdiskussion, moderiert von Prof. Dr. Dr. Michel Friedman. Als Diskutanten nehmen teil Hans-Ulrich Jörges, ehem. stellvertretender Chefredakteur Stern, Werner Josef Patzelt, Politikwissenschaftler der TU Dresden, sowie Prof. Dr. Christian Schertz. Die Einladung sowie die Ankündigung finden Sie hier. Die Sendung selbst finden Sie hier.

 

27.02.2019

 

Interview mit Christian Schertz in der NDR-Fernsehsendung "Zapp" zum Thema Winnenden.

In dem Medienmagazin des NDR-Fernsehen "Zapp" vom 27.02.2019 findet sich ein Bericht zum Thema "Amoklauf in Winnenden – Lehren aus den medialen Übertretungen", in dem sich Christian Schertz zu den Vorgängen vor 10 Jahren äußert. Das vollständige Interview finden Sie hier.

 

23.01.2019

 

Kammergericht zu Instagram: Nicht jeder Link auf Accounts von Herstellern/Händlern ist Werbung

Die Bloggerin und Influencerin Vreni Frost unterhält auf Instagram ein Account mit derzeit mehr als 50.000 Followern. Innerhalb ihrer Posts verlinkt Frau Frost wie viele andere Instagram-Nutzer regelmäßig Namen von Firmen, die einen Bezug zu dem veröffentlichten Post haben. Dies gilt beispielsweise für Bekleidungsstücke, die Frau Frost auf den Fotos trägt. Durch die Verlinkung gibt die Bloggerin z.B. zu erkennen, von welchem Hersteller das Produkt ist oder wo es erworben werden kann. Die Links führen jeweils zu dem Instagram-Account des markierten Unternehmens.

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) erhob daraufhin gegen Frau Frost den Vorwurf der Schleichwerbung. Das Landgericht Berlin erließ nach entsprechendem Antrag zugunsten des VSW per Urteil vom 24.5.2018 (Az.: 52 O 101/18) eine einstweilige Verfügung gegen Frau Frost. Das Verbot betraf auch einen Post, auf dem Frau Frost einen blauen Pullover trug und innerhalb dessen mehrere Firmennamen verlinkt waren, obwohl die von Schertz Bergmann Rechtsanwälte vertretene Bloggerin glaubhaft gemacht hatte, dass sie alle gezeigten und getaggten Produkte selbst aus eigenen Mitteln erworben hatte und von keinem der genannten Unternehmen für die Veröffentlichung vergütet worden war.

Das Kammergericht half der Berufung Vreni Frosts gegen das landgerichtliche Urteil im Hinblick auf den Pullover-Post ab und stellte in dem mit Spannung erwarteten Urteil vom 8.1.2019 (Az.: 5 U 83/18) klar, dass derartige Inhalte durch das Grundrecht der Medienfreiheit geschützt sind. Es handele sich um einen redaktionellen Beitrag, der allein der Information und Meinungsbildung seiner Adressaten diene. Der Senat folgte insoweit der Argumentation von Frau Frost, wonach für ihre Posts auf Instagram nichts anderes gelten könne als für Modezeitschriften, die aus dem gleichen Grund entsprechende Angaben zu Herstellern und Bezugsquellen enthalten.

Das Urteil dürfte einen wesentlichen Beitrag leisten zur Klärung der bisher hoch umstrittenen Frage, inwieweit jegliche Verwendung bzw. Verlinkung von Marken oder Firmennamen auf Instagram-Accounts ab einer gewissen Anzahl von Followern per se als Werbung gekennzeichnet werden müssen. Das Kammergericht hat insoweit deutlich gemacht, dass die Auferlegung einer Kennzeichnungspflicht ohne Prüfung des redaktionellen Gehalts des einzelnen Posts mit den Grundrechten der Meinungs- und Medienfreiheit unvereinbar ist. Die Entscheidung finden Sie hier.

 

18.01.2019

 

Bundesgerichtshof entscheidet: Presserechtliche Informationsschreiben grundsätzlich zulässig

Schertz Bergmann Rechtsanwälte versenden gelegentlich im Auftrag von Mandanten sogenannte „presserechtliche Informationsschreiben“ zum Schutze der Persönlichkeitsrechte Betroffener. Dies geschieht gelegentlich in Fällen, in denen die Übernahme rechtswidriger Berichterstattung eines Mediums durch ein anderes Medium droht. Gegen den Empfang solcher Schreiben verwahrte sich die FAZ und erklärte, dass man derartige Schreiben in Zukunft grundsätzlich nicht mehr erhalten wolle. Nachdem weitere presserechtliche Informationsschreiben bei der FAZ eingingen, forderte diese Unterlassung und machte gerichtlich nunmehr geltend, dass es Schertz Bergmann Rechtsanwälte zu unterlassen hätten, sogenannte "presserechtliche Informationsschreiben", die jeweils im Auftrag eines Mandanten ein rechtliches Vorgehen gegen eine etwaige Berichterstattung in Wort und/oder Bild über gewisse Ereignisse oder in Aussicht stellen, per Telefax zuzusenden, wie in dem dort konkreten Fall geschehen. Die FAZ begründete dies vor Gericht unter anderem damit, dass sie (wohlgemerkt als eines der angesehensten, größten und bedeutendsten Medienhäuser Deutschlands) häufig "aufgrund des presserechtlichen Informationsschreibens von einer Berichterstattung über die betreffende Person vollständig absieht". Das Landgericht Frankfurt sprach der FAZ den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu. Das Oberlandesgericht Frankfurt hob diese Entscheidung auf die Berufung von Schertz Bergmann Rechtsanwälte hin auf und stellte zu Recht fest, dass "Presse […] einen kritischen Diskurs aushalten [muss]". Auf die zugelassene Revision hin stellt nun auch der Bundesgerichtshof eindeutig klar, dass derartige presserechtliche Informationsschreiben grundsätzlich zulässig und von einem Medienunternehmen zu dulden sind, da diese ein legitimes und berechtigtes Rechtsschutzziel verfolgen (Bundesgerichtshof in der Pressemitteilung Nr. 5/2019 vom 16.01.2019 zum Urteil vom 15.01.2019, VI ZR 506/17):

"Die Übermittlung eines presserechtlichen Informationsschreibens greift in der Regel nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb eines Presseunternehmens ein. Derartige Schreiben zielen auf einen effektiven – möglichst bereits vor einer Verletzung wirksam werdenden – Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie dienen dazu, dem von einer befürchteten Rechtsverletzung Betroffenen bereits im Vorfeld Gehör zu gewähren und dadurch persönlichkeitsrechtsverletzende Rechtsverstöße von vorneherein zu verhindern oder jedenfalls ihre Weiterverbreitung einzuschränken. Hinter diesen schutzwürdigen Interessen hat das Interesse eines Presseunternehmens, presserechtliche Informationsschreiben nicht zu erhalten, in der Regel zurückzutreten."

Damit hat der Bundesgerichtshof entsprechende Schreiben für grundsätzlich zulässig erklärt. In dem dort streitgegenständlichen Fall wurde auf die Revision hin dennoch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt aufgehoben und damit das Urteil des Landgerichts Frankfurt zur Unterlassung wiederhergestellt, da im konkret streitgegenständlichen Fall das Schreiben aufgrund des zu substanzlosen Inhalts - so der BGH - ungeeignet gewesen sei, präventiven Rechtsschutz zu bewirken mangels hinreichender Informationen zur Möglichkeit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine etwaige Berichterstattung.

Fazit:
Presserechtliche Informationsschreiben sind grundsätzlich zulässig, da sie auf einen effektiven Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zielen und sind daher in der Regel von Presseunternehmen hinzunehmen.

 

16.01.2019

 

Symposium "Presse- und Medienfreiheit in der EU – ein bedrohtes Grundrecht?" Frankfurt University of Applied Sciences

Aus Anlass des Symposiums Presse- und Medienfreiheit in der EU – ein bedrohtes Grundrecht? hielt Professor Dr. Christian Schertz einen Vortrag zum Thema "Presse- und Medienfreiheit in Europa in Gefahr – Eine Bestandsaufnahme". Den Vortrag als Video finden Sie hier. Das Programm finden Sie hier.

 

12.01.2019

 

Christian Schertz zu Gast beim radioeins Medienmagazin

Im Medienmagazin von radioeins war Christian Schertz zu Gast im Studio zu zahlreichen Themen. Unter anderem ging es um den Fall Relotius, Yellow-Press, Hass-Postings und den Datenklau. Den Podcast finden Sie hier.

 

01.01.2019

 

Götting/Schertz/Seitz, "Handbuch des Persönlichkeitsrechts - Presse- und Medienrecht" erscheint in 2. Auflage

Die 2. Auflage des von Prof. Dr. Götting, Prof. Dr. Schertz und Prof. Dr. Seitz herausgegebenen Standardwerks "Handbuch des Persönlichkeitsrechts" ist jetzt im C.H. Beck Verlag erschienen. Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Schertz ist Herausgeber des gemeinsamen Werkes und Autor und/oder Co-Autor der Beiträge "Das Recht am eigenen Bild", "Das Namensrecht", "Strategische Rechtskommunikation", "Merchandisingverträge" sowie "Werbeverträge".

Weiterhin haben auch andere Anwälte der Kanzlei Schertz Bergmann Beiträge beigesteuert. So hat Frau Rechtsanwältin Kerstin Schmitt die Beiträge "Das Recht an Gestik und der Mimik, Slogans und Zitaten sowie an Gegenständen und dem Image" sowie die Beiträge zum Thema "Träger des Persönlichkeitsrecht", "Lebende Personen", "Das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen", "Personenmehrheiten", "Das Persönlichkeitsrecht juristischer Personen des Privatrechts" sowie "Das Persönlichkeitsrecht juristischer Personen des öffentlichen Rechts" verfasst. Herr Rechtsanwalt Dr. Gorski hat den Beitrag "Lebensbildverfilmungsverträge" verfasst.

 

05.12.2018

 

Interview mit Christian Schertz in der Sendung "@mediasres" im Deutschlandfunk zur Aktion des "Zentrums für Politische Schönheit"

In der heutigen Ausgabe des Medienmagazins "@mediasres" interviewte der Deutschlandfunk Christian Schertz zu rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Aktion des "Zentrums für Politische Schönheit". Das Interview finden Sie hier.

 

19.11.2018

 

Interview mit Christian Schertz auf Deutschlandfunk Kultur

In der Sendung "FAZIT" wird Christian Schertz zum Fall der Nachbearbeitung des "Polizeirufs" durch den NDR befragt. Das Interview finden Sie hier.

 

09.10.2018

 

Schertz Bergmann erzielt für Claudia Pechstein Teilerfolg vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Rechtsanwalt Simon Bergmann betreut die bekannte Eisschnellläuferin Claudia Pechstein seit Beginn der zu Lasten der Sportlerin verhängten Doping-Sperre im Jahr 2009.

Allein aufgrund anormaler Blutwerte (Retikulozyten) wurde Claudia Pechstein vom Eisschnelllaufverband ISU zu einer zweijährigen Sperre wegen angeblichen Dopings verurteilt. Gegen die Entscheidung des Verbandsgerichts der ISU hatten wir für die Sportlerin Rechtsmittel beim Internationalen Sportgerichtshof CAS in der Schweiz eingelegt. Das Rechtsmittel blieb erfolglos. Die Sperre von Claudia Pechstein wurde vom CAS bestätigt. Auch das hiergegen eingelegte Rechtsmittel vor einem ordentlichen Gericht, dem Schweizer Bundesgericht, blieb erfolglos. Damit war der Instanzenzug hinsichtlich der verhängten Doping-Sperre ausgeschöpft.

Gegen die Rechtsprechung der Schweiz, insbesondere des Schweizerischen Bundesgerichts, hatten wir für die Mandantin Beschwerde beim EGMR eingelegt. Gestützt wurde die Beschwerde auf die Verletzung der Art. 6 Abs. 1 (Recht auf ein faires Verfahren) und Art. 6 Abs. 2 (Verstoß gegen die Unschuldsvermutung). Mit Urteil vom 02.10.2018 hat der EGMR nach achtjähriger Verfahrensdauer nunmehr sein 64-seitiges Urteil verkündet. Das Urteil betrifft gleichermaßen das Verfahren Pechstein ./. Schweiz wie auch das Verfahren des rumänischen Profi-Fußballers Mutu (ehem. FC Chelsea) ./. Schweiz.

Das Urteil können Sie hier in deutscher Sprache und hier im französischen Original einsehen.

Der Beschwerde von Claudia Pechstein wurde teilweise stattgegeben. So rügt der EGMR ausdrücklich, dass im Verfahren vor dem CAS die Öffentlichkeit ausgeschlossen war. Dies wertet der EGMR als Verstoß gegen den durch Art. 6 Abs. 1 EMRK abgesicherten Grundsatz, dass Gerichtsverhandlungen öffentlich stattzufinden haben.

Sollte das Urteil des EGMR rechtskräftig werden, wird dies erhebliche Bedeutung für Sportgerichtsverfahren vor dem CAS, insbesondere in Doping-Verfahren, haben. Bislang hat der CAS auf Grundlage seiner Gerichtsverfassung regelmäßig die Öffentlichkeit ausgeschlossen. So konnte sich die Öffentlichkeit (und insbesondere die interessierte Presse) bislang nie ein vollständiges Bild über die Anklagevorwürfe und die Argumente der Verteidigung bilden. Dies war insbesondere im Verfahren Pechstein ./. ISU von erheblichem Nachteil für die angeklagte Sportlerin. Anlässlich der zweitägigen Verhandlung vor dem CAS in Lausanne waren zahlreiche Sachverständige (insbesondere Mediziner) zu den Blutwerten der Sportlerin und den Messgeräten, mit denen diese Werte genommen worden waren, gehört worden. Obwohl die überwiegende Anzahl der Sachverständigen schon im Verhandlungstermin darauf hingewiesen hatte, dass Claudia Pechstein mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer Blutanomalie leidet, die ihre außergewöhnlichen Retikulozytenwerte begründet, wurden diese Aussagen im Urteil des CAS verschwiegen, falsch dargestellt bzw. falsch interpretiert. So entstand in der Öffentlichkeit das Bild, die Analyse der Blutwerte hätte eine Verurteilung der Sportlerin notwendig gemacht. Tatsächlich war genau das Gegenteil der Fall, was aber der Öffentlichkeit verborgen geblieben ist.

Von dem Urteil des EGMR erhoffen wir uns auch eine positive Auswirkung auf das derzeit beim Bundesverfassungsgericht anhängige Schadensersatzverfahren. Dort geht es derzeit noch um die Frage, ob die Schadensersatzklage der Sportlerin vor einem deutschen Gericht anhängig gemacht werden kann. Diese hängt wiederum davon ab, ob die von Frau Pechstein unterzeichnete Schiedsklausel, mit der sie sich zwangsweise der Schiedsgerichtsbarkeit des CAS unterwerfen musste, wirksam ist. Soweit der EGMR nun die Menschenrechte als verletzt ansieht, wenn die Verhandlung vor dem CAS unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet, muss die Schiedsklausel nach hiesigen Auffassung unwirksam sein. Denn niemand kann an ein privates Schiedsgericht verwiesen werden, vor dem die Menschenrechte verletzt werden und welches vor diesem Hintergrund auch nicht mit staatlichen Gerichten gleichgestellt werden kann.

 

12.09.2018

 

FOCUS: Schertz Bergmann zählt zu den Top-Wirtschaftskanzleien in Deutschland

Schertz Bergmann gehört auch 2018 zu den Top-Wirtschaftskanzleien in Deutschland. Das ist das Ergebnis einer Befragung, die das Nachrichtenmagazin FOCUS durchgeführt hat. Schertz Bergmann wurde hier im Bereich Presse und Medien ausgezeichnet. Veröffentlicht ist die Liste in der aktuellen Ausgabe von FOCUS Spezial Ihr Recht, welche im September erschienen ist.

 

25.07.2018

 

Landgericht Köln spricht Günther Jauch gegen BAUER XCEL MEDIA Lizenzanspruch zu wegen unerlaubter Clickbaiting-Werbung

Der Anbieter der Internetseite www.tvmovie.de hatte bereits im August 2015 auf seinem Facebook-Profil einen Post veröffentlicht, welcher Fotos vier bekannter Fernsehmoderatoren zeigte. Darüber hieß es unter anderem: "+++ GERADE VERMELDET +++ Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen." Durch Anklicken der Meldung wurden Nutzer auf www.tvmovie.de weitergeleitet, wo über die zu jener Zeit bekannt gewordene Krebserkrankung eines der Moderatoren berichtet wurde. Hierbei handelte es sich jedoch nicht um Günther Jauch. Der Betreiber der Internetseite wurde für diese Form des sogenannten Clickbaitings im Folgenden massiv kritisiert, (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Clickbaiting).

Das Landgericht Köln stellte nun im Wege eines Teil- und Grundurteils fest, dass die Verwendung des Fotos von Günther Jauch in diesem Zusammenhang „ungehörig“ und rechtswidrig war. Ferner habe die Beklagte das Foto von Günther Jauch für kommerzielle Zwecke ausgenutzt, so dass dem von Schertz Bergmann vertretenen Moderator auch ein Anspruch auf Zahlung einer üblichen Lizenzgebühr dem Grunde nach zustehe. Das Urteil vom 25.07.2018 (Az. 28 O 74/18) finden Sie hier.

 

17.07.2018

 

Sendung "Hintergrund" mit dem Thema "Juristen gegen Journalisten - Wenn Anwälte Redaktionen verklagen"

Am 17.07.2018 strahlte der Deutschlandfunk um 18:40 Uhr im Rahmen der Reihe "Hintergrund" einen Beitrag aus mit dem Thema "Juristen gegen Journalisten – Wenn Anwälte Redaktionen verklagen". Christian Schertz äußerte sich in diesem Beitrag umfassend zu der Frage der medialen Krisenberatung und des Reputationsmanagements. Die Verschriftung des Beitrages finden Sie hier. Der Beitrag kann auch dort angehört werden.

 

28.06.2018

 

Landgericht Berlin bestätigt den fliegenden Gerichtsstand bei Pressedelikten für Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche

Häufig geben Presseverlage nach abgemahnten Persönlichkeitsrechtsverletzungen Unterlassungserklärungen gegenüber dem Betroffenen ab. Demgegenüber wird dann aber der Kostenerstattungsanspruch des Betroffenen nicht oder nur teilweise erfüllt. Es müssen dann Zahlungsklagen geführt werden, die wegen der Streitwerthöhe sachlich beim Amtsgericht einzureichen sind. Da bei den Amtsgerichten keine Spezialabteilungen für Pressedelikte bestehen, kommt es nicht selten zu Streit über die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts. So hatte beispielsweise das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (17. Abteilung) eine von Schertz Bergmann eingereichte Klage mit Verweis auf seine örtliche Unzuständigkeit zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung war erfolgreich. Mit Urteil vom 28.06.2018 hat das Landgericht Berlin der Klage stattgegeben und nochmals ausführlich die Grundsätze zum fliegenden Gerichtsstand bei Pressedelikten dargelegt. Besonders bemerkenswert ist der Hinweis des Gerichts, dass der fliegende Gerichtsstand nicht nur für Unterlassungsklagen gilt, sondern auch für Schadensersatzklagen, die im Hinblick auf die Erstattung von Abmahngebühren geführt werden müssen. Das Urteil finden Sie hier.

 

15.06.2018

 

Presseinformation Roger Waters

Roger Waters wehrt sich gegen Antisemitismus-Vorwurf durch
Münchener Oberbürgermeister Reiter

Als Anwalt von Roger Waters teilen wir auf diesem Wege mit, dass wir beauftragt sind, gegen die Aussagen des Münchener Oberbürgermeisters im Zusammenhang mit dem Konzert von Roger Waters in der Münchener Olympiahalle rechtliche Schritte einzuleiten. Wie sich aus dem beigefügten Schreiben, welches ich heute an die Landeshauptstadt München im Namen von Herrn Roger Waters geschickt habe, ergibt, stellt die Pressemitteilung des Oberbürgermeisters vom 12.6.2018 eine Verletzung des Neutralitätsgebotes des Staates dar. Zudem weist Herr Waters die erhobene Antisemitismus-Vorwürfe mit aller gebotenen Nachhaltigkeit zurück. Hierzu nehmen wir ebenso Bezug auf den Inhalt unseres Schreibens.

Prof. Dr. Christian Schertz
Rechtsanwalt

 

21.05.2018

 

Schertz Bergmann Rechtsanwälte PatrG mbB setzen für Helene Fischer Gegendarstellung auf der Titelseite der BILD Zeitung durch.

In der BILD Zeitung vom 13.02.2018 wurde in Bezug auf eine Erkrankung der Sängerin Helene Fischer auf der Titelseite geschrieben „Wunderheiler aus den USA soll ihre Stimme retten“. Dies entbehrte jedweder Grundlage. Daher meldeten Schertz Bergmann Rechtsanwälte für ihre Mandantin Gegendarstellungsansprüche an und setzen diese per einstweiliger Verfügung des Landgerichts Berlin vom 01.03.2018 (27 O 112/18) durch. Hiergegen legte die Axel Springer SE Widerspruch ein. Die einstweilige Verfügung wurde mit Urteil vom 10.04.2018 (27 O 112/18) bestätigt. Zur hierzu eingelegten Berufung teilte das Kammergericht sodann in einem Beschluss mit die Berufung zurückweisen zu wollen (10 U 86/18). Daraufhin wurde in der Ausgabe vom 19.05.2018 die Gegendarstellung nebst richtigstellendem Zusatz veröffentlicht (siehe hier).

 

24.04.2018

 

Vortrag von Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Schertz an der Deutschen Richterakademie in Wustrau zum Thema "Litigation-PR"

Im Rahmen der Tagung der Deutschen Richterakademie in Wustrau vom 23. bis 26. April 2018 zum Thema "Strafjustiz, Medien und Öffentlichkeitsarbeit" hielt Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Schertz einen Vortrag zum Thema "Litigation-PR". Andere Dozenten waren unter anderem Gernot Lehr zum Thema "Persönlichkeitsrechte Beteiligter im Ermittlungs- und Gerichtsverfahren" sowie Andrea Tietz zum Thema "Die Hauptverhandlung in Ton und Bild – Widerstreitende Interessen der Beteiligten". Das Programm finden Sie hier.

 

12.04.2018

 

Schertz Bergmann erstreitet für Diane Kruger Geldentschädigung i. H. v. 15.000,00 Euro

Die Zeitschrift "OK!" hatte in der Ausgabe Nr. 31 zwei Paparazzi-Fotos der Schauspielerin Diane Kruger veröffentlicht. Auf einem der Fotos sah man die Klägerin mit ihrem Lebensgefährten vor der gemeinsamen Villa in LA. Hierzu hieß es, das Foto dokumentiere die Trennung der Klägerin von ihrem Lebensgefährten, was falsch war. Das andere Foto zeigte die Klägerin bei einem privaten Spaziergang auf der Straße. In der Ausgabe Nr. 35 der „OK!“ wurde ein weiteres Foto der Klägerin abgebildet. Das Foto zeigte die Klägerin wiederum bei einem privaten Spaziergang auf der Straße. Im Zusammenhang mit der Fotoveröffentlichung hieß es im Begleittext, die Klägerin leide infolge der Trennung an Haarausfall. Unter anderem hieß es in der Titelschlagzeile "Beauty-Alptraum – kaum noch Haare auf dem Kopf".

Nachdem die geforderten Unterlassungserklärungen abgegeben worden waren, wurde der Verlag auf Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung verklagt. Das Landgericht Köln hatte in I. Instanz einen Betrag i. H. v. 15.000,00 Euro zugesprochen. Im Berufungsverfahren wurde diese Entscheidung nunmehr vom OLG Köln mit Urteil vom 12.04.2018 bestätigt. Das Urteil ist hier abrufbar.

Das Urteil des OLG finden Sie hier.

 

21.03.2018

 

Christian Schertz lässt dem SPIEGEL das unerlaubte Zitieren aus seinen Anwaltsschreiben gerichtlich untersagen

Mit zweierlei Urteilen des Landgerichts Köln hat der Gründungspartner der Kanzlei Schertz Bergmann Rechtsanwälte dem SPIEGEL untersagt, unerlaubt aus seinen Anwaltsschreiben zu zitieren. In beiden Fällen hatte der SPIEGEL eine Berichterstattung über den jeweiligen Mandanten des Medienanwalts angekündigt und um Stellungnahme gebeten. Hierauf hatte dieser jeweils mit einem Anwaltsbrief reagiert und ausdrücklich mitgeteilt, dass das Anschreiben nicht zu Veröffentlichungszwecken bestimmt sei. Gleichwohl zitierte der SPIEGEL später aus den Anschreiben im Rahmen seiner Berichterstattung.

Das Landgericht Köln hat Christian Schertz bezüglich dieser Veröffentlichungen nun jeweils einen Unterlassungsanspruch zugesprochen. Nach Auffassung des Gerichts haben die Veröffentlichungen das Recht des Anwalts verletzt, selbst darüber zu entscheiden, ob Inhalte seines Briefes veröffentlicht werden. Zudem spreche für den Kläger, dass er in seiner Berufsausübung eingeschränkt und die effektive Rechtswahrnehmung für seine Mandanten behindert würde, wenn aus seinen Schriftsätzen ohne Einwilligung zitiert werden dürfte.

Die noch nicht rechtskräftigen Urteile des Landgerichts Köln vom 21.03.2018 unter dem Az. 28 O 309/17 finden Sie hier sowie vom 21.02.2018 unter dem Az. 28 O 250/17 hier.

 

12.01.2018

 

Schertz Bergmann erwirkt bemerkenswerte Entscheidung des Kammergerichts zur Kostenerstattungspflicht im Presserecht

In "DAS NEUE BLATT" Nr. 19 vom 03.05.2017 war auf der Titelseite wie auch im Innenteil rechtswidrig über angebliche Hochzeitspläne von zwei Prominenten spekuliert worden. Die Berichterstattung war mit mehreren Paparazzi-Fotos bebildert worden. Nachdem der Verlag von den Betroffenen abgemahnt worden war, mussten einstweilige Verfügungen vor dem Landgericht Berlin erwirkt werden. Aus prozessökonomischen Gründen wurden die Anträge zeitlich gestaffelt eingereicht. Erst nachdem für den einen Betroffenen eine einstweilige Verfügung erwirkt worden war, wurde der zweite Verfügungsantrag gestellt. Zuvor war dem Verlag unter Hinweis auf die erlassene Verfügung nochmals die Möglichkeit gegeben worden, die fehlende Unterlassungserklärung abzugeben.

In den hierauf eingeleiteten Kostenfestsetzungsverfahren wandte der Verlag ein, die Kostenerstattungsansprüche der Betroffenen müssten gebührenrechtlich als eine Angelegenheit angesehen werden. Die Antragsteller seien von der Berichterstattung gleichermaßen betroffen gewesen, weshalb sie ihre Ansprüche einheitlich in einem Verfügungsverfahren hätten geltend machen müssen. Nachdem das Landgericht dieser Argumentation nicht gefolgt war, hatte der Verlag gegen einen der Kostenfestsetzungsbeschlüsse sofortige Beschwerde eingelegt.

Mit Beschluss vom 30.11.2017 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Das Kammergericht führt mit der überzeugenden Begründung aus, dass die getrennte Einreichung der Verfügungsanträge nicht rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Hierzu heißt es wörtlich im Beschluss:

"Ausweislich der Ausführungen in den Antragsschriften (...) wollten sie mit ihren Anträgen gerade dem Eindruck entgegenwirken, dass sie eine Liebesbeziehung führen. Hätten sie ihre Anträge in einem Verfahren geltend gemacht, hätten sie aber den Spekulationen über eine solche Beziehung Vorschub geleistet, weil sie dann – insbesondere, falls das Landgericht aufgrund mündlicher Verhandlung und mit Anordnung ihres persönlichen Erscheinens entschieden hätte – in der Öffentlichkeit als eine Partei wahrgenommen wären."

Im Übrigen erkennt das Kammergericht unter Verweis auf die Entscheidung des BGH vom 20.05.2014, Az. VI ZB 9/13, dass die gestaffelte Vorgehensweise der Betroffenen nicht rechtsmissbräuchlich sei, weil dieses Vorgehen dazu diene, das Prozesskostenrisiko der Betroffenen zu verringern.

Den Beschluss des Kammgerichts, der rechtskräftig ist, können Sie hier abrufen.

 

08.01.2018

 

Presseerklärung zu Erol Sander

Als Rechtsanwalt des Schauspielers Erol Sander gebe ich Folgendes bekannt:

Mein Mandant und seine Ehefrau sind seit Anfang Juni 2017 getrennt. Das Scheidungsverfahren läuft. Unmittelbar nach der Trennung wurde unser Mandant am 08.06.2017 von seiner Ehefrau wegen angeblicher Anwendung häuslicher Gewalt und wegen angeblichen Besitzes und Konsums von Marihuana angezeigt. Hierauf musste die Staatsanwaltschaft München zwei Ermittlungsver- fahren einleiten.

Das Ermittlungsverfahren wegen angeblicher Anwendung häuslicher Gewalt wurde nunmehr mit Bescheid der Staatsanwaltschaft München I vom 08.01.2018 eingestellt. Gegen die Einstellung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

Die Ermittlungen wegen angeblichen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz endeten durch Bescheid des Amtsgerichts München vom 29.12.2017 mit Erlass eines Strafbefehls, mit dem zu Lasten meines Mandanten eine Geldstrafe von 25.200,00 Euro festgesetzt wurde.

Gleichermaßen wie in dem eingestellten Ermittlungsverfahren wegen häuslicher Gewalt sind auch die gegenüber Herrn Sander erhobenen Vorwürfe wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz falsch. Mein Mandant hat weder Drogen konsumiert noch besessen. Die Vorwürfe wurden erhoben, um unserem Mandanten nach der Trennung von seiner Ehefrau Schaden zuzufügen. Für die Anschuldigungen gab es demzufolge auch keine hinreichenden Beweise. Im Gegenteil: Die von der Staatsanwaltschaft veranlassten Haar-, Blut- und Urinproben haben keinerlei Nachweis für den angeblichen Drogenkonsum erbracht.

Dennoch hat sich mein Mandant nach Abwägung aller Vor- und Nachteile dazu entschlossen, gegen den Strafbefehl kein Rechtsmittel einzulegen. Die berechtigte Aussicht auf einen Frei- spruch hätte die Nachteile, die mit einer monatelangen öffentlichen Berichterstattung über das Strafverfahren verbunden gewesen wären, nicht aufgewogen. Aus Rücksicht auf seine Familie und sein privates Umfeld hat sich mein Mandant unter ausdrücklicher Verwahrung gegen die erhobenen Vorwürfe dazu entschlossen, den Strafbefehl zu akzeptieren. Herr Sander legt Wert darauf, dass hiermit kein Anerkenntnis der gegen ihn erhobenen Vorwürfe verbunden ist.

Berlin, den 8. Januar 2018

Simon Bergmann
Rechtsanwalt

 

17.11.2017

 

Schertz Bergmann setzt für Mandantschaft Gegendarstellung auf der Titelseite der Programmzeitschrift "die zwei" durch

Die Programmzeitschrift "die zwei" musste in ihrer Ausgabe Nr. 43 vom 21.10.2017 auf der Titelseite die hier abrufbare Gegendarstellung veröffentlichen. Anlass war eine Berichterstattung auf der Titelseite der Ausgabe Nr. 15/2017, die in Bezug auf eine Mandantin von Schertz Bergmann Rechtsanwälte unter namentlicher Nennung die Aussage "Tränen in der Kirche" enthielt. Lediglich aus der Innenteilsberichterstattung ergab sich, dass die Klägerin nicht in der näher bezeichneten Kirche anwesend war und es dort auch keine Tränen von ihr gab. Dies war für den sogenannten Kioskleser aber nicht erkennbar. Daher wurden entsprechende Gegendarstellungsansprüche für die Mandanten geltend gemacht. Diese Gegendarstellung haben Schertz Bergmann Rechtsanwälte für ihre Mandantschaft zunächst per einstweiliger Verfügung vor dem Landgericht Baden-Baden durchgesetzt (Beschluss vom 02.05.2017, 4 O 139/17). Diese einstweilige Verfügung wurde mit Urteil vom 19.06.2017 bestätigt. Die Entscheidung finden Sie hier.

Hiergegen legte der betroffene Verlag Berufung ein. Die Berufung wurde durch das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 27.09.2017 zurückgewiesen. Diese Entscheidung finden Sie hier.

Die Gerichte folgten damit vollumfänglich der Argumentation von Schertz Bergmann Rechtsanwälte. Damit ist gerichtlich auch noch einmal dargestellt, dass auch Prominente irreführende Titelseitengestaltungen nicht hinnehmen müssen.

 

17.11.2017

 

22. Rechtskommunikationsgipfel von Consilium Rechtskommunikation und prmagazin



Die Consilium Rechtskommunikation UG und das "prmagazin" führten gemeinsam erstmals den Rechtskommunikationsgipfel in Berlin durch. Ort war der Bahn-Tower der Deutschen Bahn am Potsdamer Platz. Unter anderem hielt auch Prof. Dr. Christian Schertz einen Vortrag zum Thema "Strategische Rechtskommunikation - Die anwaltliche Beratung in der Krise". Weitere Referenten waren unter anderem Martin U. Müller vom "Spiegel", Leiter Recht der Deutschen Bahn AG Dr. Alexander Gommlich sowie der Leiter Kommunikation Wirtschaft, Recht und Regulierung der Deutschen Bahn AG Jens-Oliver Voß sowie Rainer Ohler, Head of Group Communications AIRBUS. Die Ankündigung finden Sie hier. Einen Bericht der "Legal Tribute Online" finden Sie hier.

 

13.11.2017

 

Interview im Deutschlandfunk mit Christian Schertz: "#MeToo - Was gerade passiert, ist eindeutig rechtswidrig"

Der Deutschlandfunk interviewte Christian Schertz zu der Frage, wie die rechtliche Lage der #MeToo Debatte in den Medien zu beurteilen ist. Das interview können Sie hier lesen und hören.

 

09.11.2017

 

Bericht auf MEEDIA über einen möglichen Sinneswandel der Yellow-Press-Verlage

In einem Bericht auf MEEDIA äußert sich Christian Schertz zu einem möglichen Sinneswandel der Yellow-Press-Verlage. Sein Zitat "Das Verhalten der Yellows schadet der ganzen Branche" findet sich auch in der Überschrift des Artikels. Den Artikel finden Sie hier.

 

06.11.2017

 

Interview Deutschlandfunk Kultur, "Medienanwalt Schertz über Sexismus in Hollywood"

Am 6.11.2017 interviewte Deutschlandfunk Kultur Christian Schertz zum Thema "Sexismus in Hollywood". Das Interview und den dazugehörigen Artikel finden Sie hier.

 

21.10.2017

 

Heidelberger Kunstverein, öffentliche Podiumsdiskussion: "Tod der Streetphotography oder Tod des Rechts am eigenen Bild?"

Eine Veranstaltung im Rahmen der XI. Heidelberger Kunstrechtstage des Instituts für Kunst und Recht (ifkur) in Kooperation mit der Deutschen Gesellschaft für Photografie (DGPh). Es diskutieren Prof. Dr. Thomas Dreier, Rechtsanwalt Dr. Ruben Engel, Rechtsanwalt Sebastian Graalfs sowie der Schriftsteller und Publizist Hans-Michael Koetzle. Moderiert wird die Veranstaltung von Herrn Prof. Dr. Felix Michl. Der Eintritt ist frei. Weitere Details zu der Veranstaltung finden Sie hier.

 

13.10.2017

 

Christian Schertz als Präsidiumsmitglied des Deutschen Evangelischen Kirchentages kooptiert

Gemeinsam mit dem Präsidenten des DFL Deutschen Fußball Liga e. V. und des BV. Borussia 09 e. V. Dortmund Reinhard Rauball wurde Christian Schertz am 14. Oktober 2017 in das Präsidium des Deutschen Evangelischen Kirchentages kooptiert. Am Tag darauf bestätigte die Präsidialversammlung den Vorschlag des Präsidiums, dass die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Bettina Limperg die evangelische Präsidentin des 3. Ökumenischen Kirchentages vom 12. bis 16. Mai 2021 in Frankfurt am Main wird. Die entsprechende Pressemeldung finden Sie hier.

 

02.10.2017

 

OLG München bestätigt Gegendarstellung für Günther Jauch und nimmt Stellung zur Frage der Erledigung

Bereits mit Beschluss vom 8.3.2017 hatte das OLG München dem von Schertz Bergmann vertretenen Moderator eine Gegendarstellung zugesprochen (unsere Meldung v. 3.6.2017). Nachdem das Landgericht München I bereits ein Zwangsgeld verhängt hatte, wurde die Gegendarstellung am 3.6.2017 veröffentlicht. Zuvor war der in Anspruch genommene Verlag bereits in Berufung gegangen. Hier ging es nun noch um die Frage, ob eine prozessrechtliche Erledigung eingetreten war. Mit Urteil vom 22.8.2017 nahm der 18. Senat des OLG München zu dieser Frage erstmals Stellung, verneinte sie und wies die Berufung des Verlags zurück. Der Abdruck der Gegendarstellung sei nur zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung erfolgt und stelle deshalb keine Erfüllung des Anspruchs dar. Diese sei aber beim Gegendarstellungsanspruch, wie bei anderen Ansprüchen auch, Voraussetzung für die Erledigung des Rechtsstreits.

Die Entscheidung des OLG München finden Sie hier.
Die Titelgegendarstellung in der Zeitschrift "die aktuelle" vom 3.6.2017 finden Sie nochmals hier.

 

01.10.2017

 

FOCUS: Schertz Bergmann zählt zu den Top-Wirtschaftskanzleien Deutschlands

Schertz Bergmann gehört auch 2017 zu den Top-Wirtschaftskanzleien Deutschlands. Das ist das Ergebnis einer Befragung, die das Nachrichtenmagazin FOCUS durchgeführt hat. Schertz Bergmann wurde hier im Bereich Presse/Medien ausgezeichnet. Veröffentlicht ist die Liste der 600 Top-Anwälte für alle Rechtsbereiche im aktuellen FOCUS-Heft SPEZIAL, welches Anfang Oktober erschienen ist.

 

31.08.2017

 

Deutschlandfunk Interview mit Christian Schertz zum Thema "Paparazzi Nichts gelernt?"

Aus Anlass des Todestages von Prinzessin Diana vor 20 Jahren interviewte der Deutschlandfunk für die Sendung "Mediasres" Christian Schertz zu der Frage, ob sich etwas bei dem Verhalten von Paparazzi geändert hat. Das Interview und den Text dazu finden Sie hier.

 

05.07.2017

 

Grönemeyer siegt mit Schertz Bergmann gegen BUNTE, BILD und CLOSER

Entsprechend der beigefügten Pressemitteilung des Landgerichts Köln sind BUNTE, BILD und CLOSER Berichte über angebliche Übergriffe des Sängers Herbert Grönemeyer gegenüber Paparazzi verboten, da sie unwahr sind. Weiterhin wurde die BUNTE sogar zu einer Richtigstellung verurteilt. Die Pressemitteilung finden Sie hier.

 

21.06.2017

 

Deutschlandfunk-Interview zum BGH-Urteil Tim Bendzko "Ein Meilenstein-Urteil"

In der Sendung @mediasres wurde ein Interview mit Christian Schertz zum BGH-Urteil im Fall Tim Bendzko ausgestrahlt, bei welchem es um die Frage geht, ob eine Zeitung über das Liebesleben von Prominenten berichten darf. Der BGH gab hier dem Prominenten Recht. Prominente, die sich zu ihrem Privatleben nicht geäußert haben, müssen eine Berichterstattung über derlei Themen nicht dulden. Das Interview mit dem Deutschlandfunk können Sie hier lesen und hören.

 

12.06.2017

 

Schertz Bergmann erstreiten Grundsatzurteil des BGH zum Schutz der Privatsphäre von Prominenten. Danach ist die Berichterstattung über eine neue Beziehung in der Regel unzulässig.

Die BILD hatte sowohl in der Print-Ausgabe wie auch in der Onlineausgabe über eine neue Beziehung des Sängers Tim Bendzko berichtet. Nach entsprechender Abmahnung hatte der Verlag jeweils strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben, dann aber die Rechtsanwaltsgebühren nur in geminderter Höhe erstattet, weshalb eine Zahlungsklage beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Berlin) eingereicht werden musste. In II. Instanz hatte das Landgericht Berlin die Beklagten zur Zahlung von jeweils 386,76 Euro nebst Zinsen verurteilt und die Revision zum BGH zugelassen.

Mit Urteil vom 02.05.2017 hat der BGH die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Entscheidung kann als Meilenstein in Bezug auf den Privatsphärenschutz von Prominenten eingestuft werden. Denn inzident musste sich der BGH mit der Frage auseinandersetzen, ob es an der Berichterstattung über eine neue Beziehung eines Prominenten ein berechtigtes öffentliches Berichterstattungsinteresse gibt. Dies hat der BGH mit überzeugenden Argumenten auf den Seiten 15 und 16 des Urteils abgelehnt. Insbesondere dann, wenn der Betroffene sein Privateben grundsätzlich geheim gehalten habe, stelle die Berichterstattung über eine neue Liebesbeziehung einen Eingriff in die Privatsphäre dar, dem kein hinreichend gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüberstehe, so der BGH.

Damit ist eine seit langem offene Rechtsfrage als geklärt anzusehen. In der Entscheidung „Inka Bause“ (BGH NJW 2012, 763) war der BGH davon ausgegangen, dass die Berichterstattung über eine neue Beziehung zwischen einem Politiker und einer bekannten Moderatorin zulässig ist. Die Verlage hatten diese Rechtsprechung stets zur Rechtfertigung ihrer Berichterstattung über neue Liebesbeziehungen herangezogen. Dieser Argumentation hat der BGH nun mit seinem Urteil einen Riegel vorgeschoben, indem er ausdrücklich erklärt, dass es bei Prominenten, die keine Personen des politischen Lebens sind, grundsätzlich kein gesteigertes Informationsinteresse an Aspekten des Privatlebens gebe.

Damit müssen Prominente es nicht mehr hinnehmen, dass über eine neue Liebesbeziehung berichtet wird, solange sie sich hierzu nicht selbst äußern.

Interessant ist auch die Prozessgeschichte: Denn hätten es die Justiziare des Axel-Springer-Verlages nicht wegen der minimalen Beträge von jeweils 386,70 Euro auf ein Prozessverfahren ankommen lassen, wäre es nie zu der BGH-Entscheidung gekommen! Das Urteil des BGH finden Sie hier.

 

03.06.2017

 

Schertz Bergmann setzen für Günther Jauch Titel-Gegendarstellung in "die aktuelle" durch

Auf der Titelseite von „die aktuelle“ veröffentlichte die Zeitschrift ein Foto von Günther Jauch zusammen mit einer Frau und schrieb hierzu:

"Günther Jauch
Erwischt!
Nachts in Potsdam..."


Der beliebte Moderator verlangte daraufhin vertreten durch Schertz Bergmann den Abdruck einer Gegendarstellung dahingehend, dass das Foto ihn beim Verlassen einer Museumseröffnung zwischen 18.00 und 19.00 Uhr neben einer Ehefrau eines Politikers zeige, der mit den beiden Personen die Veranstaltung verließ aber nicht mit abgebildet wurde.

Nachdem der Verlag die Gegendarstellung nicht freiwillig abdruckte, beantragten Schertz Bergmann für Günther Jauch eine einstweilige Verfügung beim Landgericht München I. Das Gericht wies den Antrag zurück und führte aus, die angegriffene Darstellung lege dem Leser den bekämpften Eindruck nicht als unabweisliche Schlussfolgerung nahe. Dem widersprach das Oberlandesgericht München auf die eingelegte sofortige Beschwerde hin. Mit Beschluss vom 8.3.2017 sprach das Gericht dem Moderator die begehrte Gegendarstellung zu. Die Berichterstattung werde vom Leser naheliegend nur so verstanden, dass Günther Jauch mit der abgebildeten Frau nachts heimlich zusammen war und hierbei "ertappt" wurde. Nach Einlegung weiterer Rechtsmittel druckte "die aktuelle" schließlich die Gegendarstellung auf der Titelseite vom 3.6.2017.

Den Beschluss des OLG München vom 8.3.2017 finden Sie hier.
Die Titelseite der Zeitschrift "die aktuelle" vom 3.6.2017 finden Sie hier.

 

27.04.2017

 

"Wie mit Beleidigungen und Volksverhetzung umgehen? Medienanwalt Christian Schertz und Kirchentagspräsidentin Christina Aus der Au im Gespräch" – Interview im aktuellen Heft von "chrismon Das evangelische Magazin"

Im Mai-Heft von "chrismon Das evangelische Magazin" findet sich in der Rubrik "Begegnung" ein Gespräch zwischen der Präsidentin des Evangelischen Kirchentages in Berlin Christina Aus der Au und Christian Schertz über Toleranz und ihre Grenzen. Das Gespräch finden Sie hier und auf der Website von chrismon.

 

05.04.2017

 

Interview auf MDR KULTUR zum Thema "Grenzenloses Internet - Überforderter Rechtsstaat?"

Aus Anlass des 22. Deutschen Richter- und Staatsanwaltstages interviewte MDR KULTUR Professor Christian Schertz zum Thema "Grenzenloses Internet – Überforderter Rechtsstaat?". Das Interview finden Sie hier.

 

05.04.2017

 

22. Deutscher Richter- und Staatsanwaltstag 5. bis 7. April 2017 in Weimar "Der gläserne Mensch"

Prof. Dr. Christian Schertz ist Referent auf dem 22. deutschen Richter- und Staatsanwaltstag in Weimar zum Thema "Der gläserne Mensch". Die Veranstaltung wird vom Bundespräsidenten Dr. Joachim Gauck eröffnet. Weitere Referenten sind unter anderem Bettina Limperg, Präsidentin des Bundesgerichtshofs, Christiane Wirtz, Staatssekretärin im Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz, Thomas de Maizière, Bundesminister des Innern, Katrin Göring-Eckardt, Fraktionsvorsitzende Bündnis 90 / Die Grünen, sowie der Bundesminister der Justiz und Verbraucherschutz Heiko Maas. Prof. Dr. Christian Schertz diskutiert mit Dr. Konstantin von Notz, Mitglied des Deutschen Bundestages und innen- und netzpolitischer Sprecher der Bundestagsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen, sowie Prof. Dr. Marion Albers, Lehrstuhl für öffentliches Recht, Informations- und Kommunikationsrecht an der Universität Hamburg, zum Thema „Grenzenloses Internet – Überforderter Rechtsstaat?“. Das Programm finden Sie hier.

 

28.03.2017

 

Interview in "Karriere im Recht" aus dem Nomos Verlag

In der neuesten Ausgabe des Magazins für Referendare und Berufseinsteiger "Karriere im Recht" (Nomos Verlag) Nr. 1/2017 findet sich ein Interview mit Christian Schertz zum Thema "Der Medienanwalt und die Öffentlichkeit Darf Satire alles?". Das Interview finden Sie hier..

 

06.02.2017

 

Schertz Bergmann Rechtsanwälte obsiegen für Mandantschaft vor dem Bundesverfassungsgericht

Schertz Bergmann Rechtsanwälte haben für eine Mandantschaft erfolgreich ein Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geführt. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde war ein Urteil des Kammergerichts, welches zu Lasten eines Verlages ergangen war und diesen verpflichtet hatte zu Gunsten des ehemaligen Berliner Finanzsenators Dr. Ulrich Nußbaum Gegendarstelllungen zu veröffentlichen. Das Bundesverfassungsgericht folgte hier der Argumentation in der Verfassungsbeschwerde und stellt fest, dass das Urteil des Kammergerichts den Verlag in seinen Grundrechten verletzt. Bei den durch den Antragsteller des Gegendarstellungsverfahrens beanstandeten Aussagen handelte es sich - anders als das Kammergericht festgestellt hat - um nicht gegendarstellungsfähige Meinungsäußerungen. Die Entscheidung des BVerfG finden Sie hier.

 

16.01.2017

 

6. Presserechtsforum von "Kommunikation & Recht" und "Damm & Mann"

Simon Bergmann ist Teilnehmer auf dem 6. Presserechtsforum, welches von der Zeitschrift Kommunikation & Recht und der Medienrechtskanzlei Damm & Mann veranstaltet wird. Er referiert gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Gerald Mai (Justiziar der Bauer Medien Group, Hamburg) zum Thema "'Medienpranger' trotz Selbstbegebung? Konflikte zwischen geliebter und gefürchteter Öffentlichkeit". Das vollständige Programm finden Sie hier.

 

12.01.2017

 

Schertz Bergmann setzt für Joachim Löw Gegendarstellung und Richtigstellung auf der Titelseite von "WOCHE HEUTE" durch

In "WOCHE HEUTE" vom 23.11.2016 hieß es auf der Titelseite

JOGI LÖW & PAPST FRANZISKUS
Schockierende Beichte
Was er dem heiligen Vater verriet


Diese Meldung war falsch. Anlässlich des Besuchs der deutschen Nationalmannschaft im Vatikan kam es zwar zu einer Begegnung zwischen Jogi Löw und Papst Franziskus. Hierbei hat der Bundestrainer gegenüber dem Papst aber nichts gebeichtet und auch nichts verraten. Für Joachim Löw konnten wir erfolgreich die Veröffentlichung einer Gegendarstellung auf der Titelseite der Ausgabe vom 21.12.2017 durchsetzen. Durch die Anmerkung „Herr Löw hat Recht. Die Redaktion“ wurde seitens des Verlages auch der Richtigstellunganspruch erfüllt. Die Titelseite mit der Gegendarstellung/Richtigstellung finden Sie hier.

 

05.12.2016

 

Legal500: Schertz Bergmann erneut im höchsten Ranking im Presse- und Äußerungsrecht

Die Branchenexperten von "The Legal500" haben das aktuelle Handbuch zu den führenden deutschen Wirtschaftskanzleien für 2017 herausgegeben. Im Bereich Medien: Presse- und Verlage sind 16 Kanzleien aufgeführt. Die Kanzleien werden entsprechend ihrer Bedeutung ins erste, zweite, dritte, vierte oder fünfte Ranking eingeordnet. Schertz Bergmann wird von Legal500 erneut im ersten Ranking gelistet und gehört damit zu den sogenannten "Top Tier" Kanzleien in Deutschland. In der Begründung heißt es bei Legal500:

"Schertz Bergmann Rechtsanwälte ist 'in punkto Äußerungs- und Presserecht auf jeden Fall führend' und trumpft neben 'umfassender juristischer Expertise' ebenso durch 'Prozesserfahrung, stets angemessene Bearbeitungszeiten und ständige Erreichbarkeit' auf. Das 'ausgezeichnete' Team um die renommierte Schlüsselfigur Christian Schertz begleitet zum einen Einzelpersonen des öffentlichen Lebens und Politiker in presserechtlichen Auseinandersetzungen und ist auf der anderen Seite für sowohl Blue-Chip-Unternehmen aus jeglichen Branchen als auch Ministerien, Verbände und Behörden auf präventiver und reaktiver Ebene im Rahmen von Presseanfragen, Krisenkommunikation und bei äußerungsrechtlichen Streitigkeiten tätig. Die Praxis, die 'zu den Besten in ihrem Feld gehört' umfasst ebenso den 'ausgezeichneten Juristen' Helge Reich, der 'sehr präzise arbeitet, kreative Lösungen entwickelt und über einen großen Fundus an Erfahrungen verfügt'."

Prof. Dr. Christian Schertz und Helge Reich werden weiterhin als zwei von sechs führenden Namen in der Beratung von Einzelpersonen, Unternehmen und Verlagen zu presse- und äußerungsrechtlichen Sachverhalten in Deutschland gelistet. Den Eintrag im neuen Legal500-Handbuch 2017 finden Sie hier.

 

16.11.2016

 

Schertz Bergmann setzt Strafurteil wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild eines Betroffenen durch

Schertz Bergmann Rechtsanwälte konnte eine Verurteilung durch ein Strafgericht im Privatklageverfahren wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild durchsetzen, obwohl die Staatsanwaltschaft Baden-Baden sowie die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe das öffentliche Interesse zu Unrecht verneint hatten. Streitgegenständlich waren heimlich angefertigte Fotoaufnahmen, die eine Persönlichkeit in einem Hotelzimmer zeigen und durch den nunmehr Verurteilten zur Veröffentlichung angeboten wurden. Die Fotos waren von außen in das Hotelzimmer hinein heimlich erstellt worden. Die Entscheidung des Amtsgerichts Baden-Baden (Az: 5 Bs 2/15) finden sie hier.

 

11.11.2016

 

Interview im Ringier Unternehmensmagazin "DOMO" Oktober 2016 mit Christian Schertz

In der aktuellen Ausgabe des Ringier Unternehmensmagazin "DOMO" findet sich ein vierseitiges Interview mit Christian Schertz zu aktuellen presserechtlichen Fragen. Die Zeitschrift "DOMO" wird in insgesamt fünf Sprachen weltweit publiziert. Das Interview finden Sie hier.

 

11.11.2016

 

Herbsttagung 2016 der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Medien im DAV

Am 11. und 12. November 2016 findet die Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Medien im DAV in Berlin statt. Kerstin Schmitt wird auf dieser Veranstaltung einen Vortrag zum Thema "Die Verfilmung realer Ereignisse - ein Drahtseilakt zwischen Persönlichkeitsschutz und Kunstfreiheit" halten. Weitere Informationen zu der Tagung und das Programm finden Sie hier.

 

10.11.2016

 

Schertz Bergmann stärkt Minderjährigenschutz

Schertz Bergmann Rechtsanwälte konnten erfolgreich Unterlassungsansprüche der minderjährigen Tochter eines in der Öffentlichkeit stehenden Ehepaares durchsetzen. Die Tochter besuchte mit ihren Eltern gemeinsam die Springreit-EM in Aachen. Das Landgericht Köln, bestätigt durch das Oberlandesgericht Köln, untersagte die Veröffentlichung eines Bildnisses der Tochter, die gemeinsam mit ihren Eltern auf der Ehrentribüne fotografiert wurde. Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln zum Az.: 15 U 94/16 finden Sie hier.

 

02.11.2016

 

JUVE-Ranking: Schertz Bergmann gehört zur Top-Liga im Presse- und Äußerungsrecht

Der JUVE-Verlag für juristische Informationen hat, wie jedes Jahr, ein aktualisiertes Handbuch zu den führenden deutschen Wirtschaftskanzleien herausgegeben. Im Bereich des Presse- und Äußerungsrechts sind 22 Kanzleien aufgeführt. Die Kanzleien werden entsprechend ihrer Bedeutung ins erste, zweite, dritte, vierte oder fünfte Ranking eingeordnet. Schertz Bergmann wird von JUVE im ersten Ranking gelistet und gehört damit zur Top-Liga der sechs dort aufgeführten Kanzleien in Deutschland. In der Begründung heißt es bei JUVE:

"Die im Presse- und Äußerungsrecht zu den führenden zählende Kanzlei steht auf Betroffenenseite. Wie Wettbewerberin Höcker ist auch sie insbes. für die Vertretung prominenter Einzelpersonen bekannt, wobei Wettbewerber oft übersehen, wie stark sich das Team mittlerw. bei Unternehmen in Krisensituationen positioniert hat. Charakteristisch für Namenspartner Prof. Dr. Christian Schertz ist ein energischer Auftritt für seine Mandanten. In der gesamten Republik bekannte Fälle zeichnen das Bild seiner Tätigkeit, wie zuletzt im Fall Böhmermann. Abseits davon vertrauen Unternehmen versch. Branchen u. Größen auf ihn, insbes. in Fragen zu Krisensituationen u. der Abwehr unerlaubter Berichterstattung, … Wettbewerber heben Schertz´ "nachhaltige und sehr präsente Art" hervor und bemerken: "Er bekommt die Mandanten, die alle gerne hätten.""

Weiterhin stellt JUVE in der Einleitung fest:

"...dass Krisenkommunikation in Unternehmen vielen Kanzleien Beratungsbedarf beschert. Entsprechend konnten Kanzleien, die sich deutlich auf Unternehmensseite positioniert haben, ihr Geschäft erneut ausbauen. Dazu zählen vor allem Schertz Bergmann und..."

Weiterhin heißt es in Bezug auf Schertz Bergmann, dass sie neben einer anderen Kanzlei zu den "größten presserechtlichen Einheiten" zählt. Prof. Dr. Christian Schertz wird weiterhin als einer von sieben führenden Namen in der Vertretung geschädigter Unternehmen in Deutschland gelistet. Das Kapitel "Presse- und Äußerungsrecht" im neuen JUVE-Handbuch 2016/2017 "Wirtschaftskanzleien" finden Sie hier.

 

20.10.2016

 

Gastbeitrag von Christian Schertz im "Tagesspiegel" zur Verfilmung des Theaterstücks "Terror" von Ferdinand von Schirach

Auf der Medienseite des "Tagesspiegels" vom 20. Oktober 2016 findet sich ein Gastbeitrag von Christian Schertz unter der Überschrift "Mehr Recht im Fernsehen - Inhalt und Erfolg von 'Terror' machen klar: Richter müssen urteilen, nicht das Volk. Und das Medium TV braucht "Legal"-Formate". Den Artikel finden Sie hier auf tagesspiegel.de.

 

12.10.2016

 

12/13.10.2016: 4. Evangelischer Medienkongress der EKD "Mobile Welt Mediale Strategien und Werte" beim NDR in Hamburg

Am 12. und 13. Oktober 2016 veranstaltet die Evangelische Kirche den 4. Evangelischen Medienkongress zum Thema "Mediale Strategien und Werte". In diesem Zusammenhang nimmt Professor Dr. Christian Schertz an einer Podiumsdiskussion am 12. Oktober 2016 gemeinsam mit Katrin Göring-Eckardt, Dunja Hayali, Christiane Wirtz (stellv. Sprecherin der Bundesregierung) und Annette Behnken (Wort-zum-Sonntag-Sprecherin) teil. Das Programm finden Sie hier.

 

04.10.2016

 

Erklärung der Rechtsanwälte von Jan Böhmermann zur Einstellung des Strafverfahrens

Aus Anlass der Einstellung des Strafverfahrens gegen Jan Böhmermann durch die Staatsanwaltschaft Mainz erklären seine Rechtsanwälte, was folgt:

RA Dr. Daniel Krause, Berlin, Verteidiger von Herrn Böhmermann im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Mainz:

"Wir begrüßen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Mainz, die manche Befremdlichkeit in einer überhitzten öffentlichen Diskussion auf den Boden der Sachlichkeit zurückgeführt hat. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft bestätigt unsere von Beginn an vertretene Auffassung, wonach ein strafbares Verhalten von Herrn Böhmermann nicht gegeben ist.
Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft Mainz den Beitrag von Herrn Böhmermann umfassend in seiner Entstehung und Natur betrachtet. Dabei hat sie das Gedicht "Schmähkritik" in seiner Einbettung in den Gesamtkontext gewürdigt und in seinem Charakter als Teil eines satirischen "juristischen Pro-Seminars über die Grenzen der Satire" erkannt, welches eine Schmähung des Herrn Erodğan nicht enthält. Dem entspricht, dass die Staatsanwaltschaft Mainz auch einen Beleidigungsvorsatz bei Herrn Böhmermann nicht hat erkennen können. Die Staatsanwaltschaft hat rechtsstaatlich entschieden und jedem politischen Druck widerstanden. Das verdient Hervorhebung und Respekt."


RA Professor Dr. Christian Schertz, Berlin, Vertreter von Herrn Böhmermann in den von Herrn Erodğan angestrengten Zivilverfahren:

"Die Staatsanwaltschaft hat unserer von Anfang an geäußerten Einschätzung der Rechtslage entsprochen. Anders als etwa die Bundeskanzlerin, die offenbar in Unkenntnis des genauen Sachverhalts ihren Regierungssprecher die satirische Nummer von Herrn Böhmermann sogleich pauschal als ´bewusst verletzend‘ bewerten ließ, noch dazu gegenüber einer ausländischen Regierung, hat die Staatsanwaltschaft erkannt, dass man das Gedicht nicht solitär betrachten kann, sondern es in dem Gesamtkontext seiner Einbindung beurteilen muss. Jan Böhmermann hatte das Gedicht ganz bewusst in einer Gesamtdarstellung, in ein juristisches Proseminar über die Grenzen der Satire und die Fragen, was künstlerisch in Deutschland erlaubt ist und was nicht, einbezogen.
Die öffentliche juristische Bewertung der künstlerischen Arbeit von Herrn Böhmermann durch die Bundeskanzlerin stellte vor dem Hintergrund der heutigen Einstellung um so mehr nicht nur eine Kompetenzüberschreitung und eine nicht hinzunehmende Verletzung der verfassungsmäßigen Gewaltenteilung dar, sondern kam einer öffentlichen Vorverurteilung gleich, die umso schwerer wiegt, als dass sie von der türkischen Regierung als Ermutigung aufgefasst werden konnte, straf- und zivilrechtlich gegen Herrn Böhmermann vorzugehen.
Ich erwarte, dass nunmehr auch in dem Zivilverfahren die Klage von Herrn Erodğan abgewiesen wird, da eine Schmähkritik im engeren Sinne aus den angegebenen Gründen gerade nicht vorliegt und sehe dem Termin am 2. November 2016 insofern gelassen entgegen.

Herr Böhmermann wird morgen in Köln eine persönliche Stellungnahme im Rahmen eines Pressetermins gegen 16.30 Uhr abgeben."


Berlin, den 4. Oktober 2016

 

27.09.2016

 

FOCUS: Schertz Bergmann zählt zu den Top-Wirtschaftskanzleien Deutschlands

Schertz Bergmann gehört zu den Top-Wirtschaftskanzleien Deutschlands. Das ist das Ergebnis einer Befragung, die das Nachrichtenmagazin FOCUS durchgeführt hat. Schertz Bergmann wurde hier im Bereich Presse/Medien ausgezeichnet. Veröffentlicht ist die Liste der 600 Top-Rechtsanwälte für alle Rechtsbereiche im aktuellen FOCUS-Heft SPEZIAL "Top-Anwälte 2016", welches am 20. September 2016 erschienen ist.

 

14.09.2016

 

Presseinformation
Joachim Löw

Aus Anlass verschiedener eklatant rechtswidriger Berichte in der Yellow-Press über Joachim Löw hat mich dieser gebeten, nunmehr seine presserechtlichen Interessen zu vertreten. Vor diesem Hintergrund weisen wir auf Folgendes hin:

Unser Mandant wird Verletzungen seiner Privatsphäre nicht weiter hinnehmen. Insbesondere Fotoveröffentlichungen, die ihn in einem rein privaten Moment zeigen oder auch irgendwelche Mutmaßungen zu seinem Privatleben, unabhängig vom Wahrheitsgehalt, sind unzulässig. Ich bin daher auch beauftragt, für Herrn Löw nunmehr seine entsprechenden Ansprüche gegen diese Zeitschriften durchzusetzen, die seine Persönlichkeitsrechte teilweise massiv verletzt haben. Dies gilt insbesondere für die Berichterstattung in "die aktuelle" aber auch anderen Boulevardmagazinen.

Prof. Dr. Christian Schertz
Rechtsanwalt

 

15.09.2016

 

Privacy vs. Street Photography (Paneldiskussion)

C/O Berlin und die Deutsche Börse Photography Foundation laden zur Panel Diskussion "Privacy vs. Street Photography" ein. Julia Reda, EU-Politikerin, Beat Streuli, Künstler, Sebastian Graalfs, Rechtsanwalt, Reto Klar, Bildredakteur, und Prof. Dr. Christian Czychowski, Rechtsanwalt, erörtern die Grenzen von Fotografie im öffentlichen Raum. Die Veranstaltung wird von Dr. Friedrich Tietjen moderiert und findet im Rahmen der Reihe Watched! zum Thema Surveillance Art & Photography statt. Weitere Details zu der Veranstaltung finden Sie hier.


 

22.07.2016

 

Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen für Florian Silbereisen Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüche durch

Schertz Bergmann Rechtsanwälte haben für Florian Silbereisen gegenüber der Freizeitwoche eine Veröffentlichung einer Gegendarstellung nebst Richtigstellung auf der Titelseite durchgesetzt. Die Gegendarstellung finden Sie hier.


 

14.07.2016

 

Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen Gegendarstellungs- und Richtigstellungsanspruch für Helene Fischer durch

Schertz Bergmann Rechtsanwälte haben vor dem Landgericht Baden-Baden mit Beschluss vom 30.05.2016 (4 O 74/16) eine Gegendarstellungsverfügung für Helene Fischer durchgesetzt. Die einstweilige Verfügung finden Sie hier. Die Gegendarstellung betraf eine Berichterstattung in der Zeitschrift "Die Neue Frau", in der behauptet wurde, Frau Fischer habe hinsichtlich ihrer beruflichen Tätigkeiten für das Jahr 2016 ihre Pläne geändert. Dies ist unzutreffend. Mittlerweile wurde in Die Neue Frau die Gegendarstellung veröffentlicht und der ebenfalls vorgerichtlich geltend gemachte Richtigstellungsanspruch dort mit erfüllt (vgl. hier).


 

09.06.2016

 

Interview mit Christian Schertz im "stern" Nr. 24 "Geh auf die Bühne und dann nach Hause!"



Im aktuellen "stern" findet sich ein fünfseitiges Interview mit Christian Schertz unter der Überschrift "Geh auf die Bühne und dann nach Hause! Er rät seinen Mandanten, die Tür zum Privatleben immer fest zu verschließen: Christian Schertz ist Deutschlands bekanntester Medienanwalt. Im Interview spricht er über die Spielregeln. Und wie sie missachtet werden – von allen Seiten". Es geht es um den Status des Persönlichkeitsrechts in aktueller Zeit. Das Interview finden Sie hier.


 

06.06.2016

 

Landgericht Hamburg 50.000,00 € Geldentschädigung wegen hartnäckiger Persönlichkeitsrechtsverletzung

Die von Schertz Bergmann vertretene Ehefrau eines bekannten Moderators setzt sich gegen die wiederholte Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild zur Wehr. Streitgegenständlich waren insgesamt 19 Artikel, in denen innerhalb von nur 18 Monaten jeweils Nichtigkeiten aus dem beruflichen Alltag des Ehemanns der Klägerin als Vehikel genutzt wurden, um daran Spekulationen über das Privatleben des Ehemanns der Klägerin und/oder dieser zu knüpfen und diese "Skandalgeschichten" sodann mit Bildnissen der Klägerin zu dekorieren. Das Landgericht hat darin in Bezug auf eine der beiden Beklagten Klambt-Gesellschaften eine hartnäckige Persönlichkeitsrechtsverletzung gesehen. Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung vom 27.05.2016 (324 O 550/15) finden Sie hier.


 

24.05.2016

 

Schertz Bergmann erstreitet beim BGH wichtiges Unterlassungsurteil zu wettbewerbswidrigen Äußerungen eines Rechtsanwalts

In der Süddeutschen Zeitung hatte sich ein Berliner Rechtsanwalt (mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Kapitalanlagerecht) über einen Anwaltsnotar geäußert, über den es im Artikel hieß, er habe bei der Beurkundung sogenannter "Schrottimmobilien" als Notar mitgewirkt. Konkret wurde der Rechtsanwalt in Bezug auf den ebenfalls in Berlin ansässigen Anwaltsnotar mit den Worten

"Ich halte das für organisierte Wirtschaftskriminalität, bei der gezielt Anleger ruiniert werden"

zitiert. Schertz Bergmann erwirkte vor dem Landgericht Berlin ein Unterlassungsurteil, welches nachfolgend vom Kammergericht bestätigte wurde. Hiergegen hatte der Rechtsanwalt Revision beim BGH eingelegt. Die Revision wurde vom BGH mit Urteil vom 31.03.2016 (I ZR 160/14) zurückgewiesen.

Anders als die Vorinstanzen hat der BGH die streitgegenständliche Äußerung als Werturteil angesehen und hierzu ausgeführt: Eine Tatsachenbehauptung im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG 2008 scheide aus, wenn ein strafrechtlich relevanter Vorwurf erhoben werde, der eine komplexe rechtliche Würdigung erfordere und bei dem der wertende Gehalt der Äußerung einen etwaigen Tatsachenkern überlagere. Im konkreten Fall sei der Unterlassungsanspruch jedoch aus § 4 Nr. 7 UWG 2008 begründet. Der gegenüber einem Rechtsanwalt und Notar in einem Zeitungsartikel erhobene Vorwurf kriminellen Handelns und einer gezielten Ruinierung von Anlegern wiege besonders schwer und stelle eine Herabwürdigung des Mitbewerbers dar. Fehle hierfür eine sachliche Grundlage, wie im konkreten Fall, sei der Unterlassungsanspruch auch dann begründet, wenn er als Bewertung einzustufen sei.

Das Urteil des BGH zeigt, dass äußerungsrechtliche Ansprüche im Wettbewerbsrecht häufiger erfolgreich durchgesetzt werden können als im allgemeinen Zivilrecht. Dies hängt damit zusammen, dass unter Wettbewerbern auch wahre Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen bei Vorliegen einer geschäftlichen Handlung zu Unterlassungsansprüchen führen, wenn diese herabsetzend sind.

Das Urteil kann (teilweise geschwärzt) hier abgerufen werden.


 

21.05.2016

 

Interview mit Christian Schertz auf RadioEins

Christian Schertz war im Studio zu Gast beim "Medienmagazin" vom RBB auf RadioEins und unterhielt sich mit dem Moderator Jörg Wagner über verschiedene rechtliche Fragen, unter anderem den Fall Böhmermann, Fragen der Realsatire und wie es sich mit Autorisierungsvereinbarungen verhält. Den Videomitschnitt des Interviews finden Sie hier.


 

19.05.2016

 

Interview mit Christian Schertz zum Fall Böhmermann in der ARD

Christian Schertz äußerte sich heute im ARD Morgenmagazin als Anwalt von Jan Böhmermann zur Entscheidung des Landgerichts Hamburg. Das Interview finden Sie hier. Ebenso sprach Schertz im Radio mit NDR2 über den Fall. Dieses Interview wurde ARD-weit verbreitet. Das Interview finden Sie hier.


 

13.05.2016

 

Presseerklärung - Herbert Grönemeyer

Herbert Grönemeyer bittet mich als seinen Presseanwalt zu den aktuellen Schlagzeilen, insbesondere in "BUNTE" und "Bild", Stellung zu nehmen.

Entgegen der Berichterstattung in "BUNTE", die von "Bild" und anderen Medien ungeprüft übernommen wurde, ist die Partnerin von Herrn Grönemeyer nicht 28 Jahre alt bzw. 32 Jahre jünger. Sie ist deutlich älter. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes werden wir allerdings das tatsächliche Alter nicht benennen. Über den behaupteten Altersunterschied wurde aber sowohl in "BUNTE" als auch in "Bild" jeweils auf dem Titel berichtet. Diese Berichterstattung entbehrt damit jeglicher Grundlage.

Herr Grönemeyer hat auch nicht, entgegen der Berichterstattung in "BUNTE", auf einem Gutshof in der Provence seine Partnerin geheiratet. Herr Grönemeyer und seine Partnerin bitten um Verständnis dafür, dass bestimmte Momente im Leben privat bleiben müssen. Umso bedauerlicher ist es, wenn dennoch hierüber im Wege der Zwangskommerzialisierung berichtet wird und dann auch noch eklatant falsch.

Professor Dr. Christian Schertz
Rechtsanwalt


 

11.05.2016

 

Schertz Bergmann Rechtsanwälte obsiegen vor Oberlandesgericht Karlsruhe

Schertz Bergmann Rechtsanwälte hatten für die Sängerin Helene Fischer im vergangenen Jahr vor dem Landgericht Baden-Baden Gegendarstellungsansprüche wegen einer Titelseitenberichterstattung durchgesetzt, Urteil vom 17.12.2015, 3 O 329/15 (die Entscheidung finden Sie hier).

Gegen diese Entscheidung war die Gegenseite in Berufung gegangen. Die Gegendarstellung indes wurde veröffentlicht (vgl. die Gegendarstellung hier). Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nun die Entscheidung des Landgerichts Baden-Baden mit Urteil vom 13.04.2016 (6 U 224/15) bestätigt. Das Gericht führt aus, dass es sich bei der schlagwortartigen Zeile „Bühnen-Abschied“ im dortigen Berichterstattungskontext um eine entgegnungsfähige Tatsachenbehauptung handelt. Das Gericht macht weiter Angaben zur umstrittenen Rechtsfrage der Erledigung des Rechtsstreits im Rahmen von Gegendarstellungsverfahren. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe finden Sie hier.

 

02.05.2016

 

Kaminabend mit Christian Schertz auf dem Sporthilfe Elite-Forum im Schloss & Gut Liebenberg

Auf Einladung der Deutschen Sporthilfe stellte sich Christian Schertz im Rahmen eines Kaminabends den Fragen junger Profisportler. Weitere Referenten auf dem Forum waren Peter Altmaier, Dr. Gregor Gysi, Claudia Roth und Prof. Dr. Gesine Schwan. Das Programm finden Sie hier.

 

27.04.2016

 

Kammergericht: Verfahrenstrennung bei Gegendarstellung Print/Online sachlich begründet (Beschl. v. 22.4.2016, Az.: 19 W 186/15)

Zugunsten eines von Schertz Bergmann Rechtsanwälte vertretenen Künstlers hat das Kammergericht eine Kostenentscheidung getroffen, die die Rechte von von Medienberichterstattung Betroffenen stärkt. Im vorliegenden Falle war der Mandant von einer Berichterstattung sowohl in einer großen deutschen Tageszeitung als auch dem dazugehörigen Internetauftritt betroffen. Hinsichtlich beider inhaltsgleicher Veröffentlichungen verlangte der Mandant die Veröffentlichung einer Gegendarstellung.

Nachdem sowohl der Zeitungsverlag als auch der Betreiber der Internetseite die Gegendarstellung nicht freiwillig veröffentlichten, beantragte der Mandant zunächst gegen den Zeitungsverlag den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Nachdem die Verfügung erlassen worden war, beantragte der Mandant ohne weitere Ankündigung eine weitere einstweilige Verfügung gegen den Betreiber der Internetseite. Auch hier wurde ein Beschluss zugunsten des Mandanten erlassen. Die Kosten der beiden Verfahren wurden auf Antrag gesondert dem Zeitungsverlag und dem Seitenbetreiber auferlegt.

Der Betreiber der Internetseite legte gegen diese Kostenfestsetzung sofortige Beschwerde ein. Er argumentierte, die Aufspaltung der Verfahren sei rechtsmissbräuchlich, zumal er nach Erlass der Verfügung gegen den Zeitungsverlag nicht noch einmal unter Verweis auf die Verfügung zur Veröffentlichung der Gegendarstellung aufgefordert worden war. Da durch dieses gestaffelte Vorgehen allein das Kostenrisiko des Antragstellers, nicht aber der Antragsgegner, reduziert werde, sei das Vorgehen rechtsmissbräuchlich.

Das Kammergericht erteilte dieser Argumentation eine Absage. Das Bestreben darum, das eigene Prozesskostenrisiko zu minimieren, stelle einen sachlichen Grund dar, der eine rechtsmissbräuchliche Verfahrenstrennung ausschließe.

Die Entscheidung stellt klar, dass Betroffene auch bei inhaltsgleichen Berichten durch konzernverbundene Veröffentlicher nicht gezwungen sind, ihre Gegendarstellungsansprüche in einem gemeinsamen Verfahren anzumelden. Vielmehr kann erst gegen den einen Veröffentlicher der Anspruch angemeldet und im Erfolgsfalle gegen den anderen Veröffentlicher nachgezogen werden. Auch in diesem Falle sind die Verfahrenskosen von den Veröffentlichern voll zu erstatten. Eine Pflicht dahingehend, nach Erlass der ersten Verfügung erneut unter Hinweis hierauf dem Zweitveröffentlicher Gelegenheit zum Abdruck der Gegendarstellung zu geben, besteht nach Auffassung des Kammergerichts dabei nicht. Den Beschluss vom 22.4.2016 (Az.: 19 W 186/15) finden Sie hier.
 

11.04.2016

 

Der Bundesgerichtshof entscheidet erneut zu Online-Archiven und Verdachtsberichterstattungen

In einem von Schertz Bergmann Rechtsanwälte in den ersten beiden Instanzen betreuten Verfahren hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16. Februar 2016 (VI ZR 367/15) zu Gunsten eines Betroffenen einer online archivierten Verdachtsberichterstattung entschieden. Gegenstand des Verfahrens waren mehrere Berichterstattungen über ein Ermittlungsverfahren, welches sich zeitweise unter anderem auch gegen den Kläger richtete. In den Berichterstattungen wurde er namentlich genannt und abgebildet. Das Ermittlungsverfahren wurde später gem. § 170 StPO eingestellt. Der Kläger wendete sich gegen die Online-Archivierung der Beiträge. Die Beiträge wurden indes lediglich um eine Anmerkung der Redaktion zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens ergänzt. Das Landgericht Köln verurteilte den Dienstanbieter antragsgemäß die angegriffenen Berichterstattungen nicht weiter mit namentlicher Nennung und Lichtbildveröffentlichung zum Abruf bereitzuhalten. Das OLG Köln hob diese Entscheidung auf. Diese Entscheidung wurde nunmehr wiederum vom Bundesgerichtshof aufgehoben und an das OLG zurückgewiesen. Der BGH stellt hier zunächst klar, dass von Anfang an unzulässige Berichterstattungen nicht ohne weiteres als Altmeldungen in einem Online-Archiv eingestellt bleiben dürften. Hier hatte zuletzt eine Entscheidung des EGMR (Urteil v. 16. Juli 2013, abgedruckt in AfP 2014, 517) zu Missverständnissen geführt. Des Weiteren stellt der Bundesgerichtshof fest, dass auch eine redaktionelle Anmerkung zum Fortgang des Verfahrens (hier die Verfahrenseinstellung) nicht ohne weiteres die Zulässigkeit der weiteren Archivierung eines Beitrages begründet.

Darüber hinaus stärkt der Bundesgerichtshof die Rechte eines Betroffenen einer Verdachtsberichterstattung. Das Gericht betont, dass ein lediglich eingeleitetes Ermittlungsverfahrens noch nicht genügt für die Annahme des Vorliegens eines Mindestmaßes an Beweistatsachen. Auch Meldungen der Staatsanwaltschaft entlasten die Medien nicht von der Aufgabe der Abwägung und Prüfung, ob im Übrigen nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung eine Namensnennung des Betroffenen gerechtfertigt ist. Der spätere Zusatz zur Einstellung des Verfahrens reicht im Übrigen nicht, um einen transportierten Verdacht auszuräumen. Denn die Gefahr der Bemakelung besteht auch in einem solchen Fall weiter fort. Sodann grenzt der Bundesgerichtshof ausdrücklich den hiesigen Sachverhalt, nachdem das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, ab von der Entscheidung des Senats vom 30. Oktober 2012 (VI ZR 4/12). Gerade im Falle der Einstellung eines Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO spräche einiges gegen die Zulässigkeit der weiteren Abrufbarkeit eines solchen Beitrages in Online-Archiven.

 

18.03.2016

 

Schertz Bergmann stoppt Biografie von Kevin-Prince Boateng

Der bekannte Fußball-Profi Kevin-Prince Boateng brachte im Februar 2016 seine Biografie heraus. Das Buch erfuhr große öffentliche Aufmerksamkeit, u. a. deshalb, weil sich der Fußballer äußerst kritisch gegenüber seinem früheren Verein Schalke 04 geäußert hatte. In der BILD-Zeitung fand eine Vorveröffentlichung von Auszügen aus dem Buch statt. Zahlreiche Passagen des Buches beschäftigten sich auch mit Boatengs früherer Ehefrau. Der Profi schilderte Einzelheiten aus dem Privat- und Intimleben der mittlerweile geschiedenen Ehepartner. Jennifer Boateng sah sich hierdurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Schertz Bergmann mahnte den Verlag des Buches ab und forderte eine Unterlassungserklärung zu 30 rechtsverletzenden Passagen des Buches. Mit Schreiben vom 11.03.2016 gab der Verlag die geforderte Unterlassungserklärung ab. Seitdem darf das Buch nicht mehr mit den beanstandeten Passagen verbreitet werden. Siehe hierzu auch die Meldung unter stern.de.

 

10.03.2016

 

Tagung Swiss Sport Forum / Swiss Law Forum in Zürich zum Thema "Wem gehört die Prominenz? Fakten und Reflexionen zu einem Phänomen" Kunsthaus Zürich

Am 10. und 11. März veranstaltet das Swiss Sport Forum / Swiss Law Forum im Kunsthaus Zürich eine zweitätige Tagung zum Thema "Wem gehört die Prominenz? Fakten und Reflexionen zu einem Phänomen". Vorträge halten unter anderem Bundespräsident a. D. Christian Wulff, Sabine Kehm (Managerin von Michael Schumacher), Roger Köppel (Chefredakteur der "Weltwoche"), Jan Ullrich (ehemaliger Radprofi), Eric Gujer (Chefredakteur der Neuen Züricher Zeitung), Rainer Brüderle (Bundesminister für Wirtschaft und Technologie a. D.), Rechtsanwältin Tanja Irion in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin von Max Mosley, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (Beiratsmitglied im Google Advisory Council, Bundesministerin der Justiz a. D.), Jörg Kachelmann sowie Prof. Dr. Christian Schertz. Er referiert zu dem Thema "Juristische Begleitung bei medialen Kampagnen". Das Programm finden Sie hier.

 

08.03.2016

 

Pechstein mit Schertz Bergmann beim BGH

Im Schadensersatzprozess von Claudia Pechstein gegen den Internationen Eissportverband ISU fand am 08.03.2016 die mit Spannung erwartete Verhandlung vor dem BGH statt. In dem komplexen Verfahren geht es derzeit um die Rechtsfrage, ob Claudia Pechstein ihren Prozess vor den ordentlichen Gerichten in Deutschland fortführen kann oder durch die Schiedsgerichtsvereinbarung an den CAS gebunden ist. Unter Verweis auf rechtsstaatliche Defizite des CAS hatte das OLG München in einem Aufsehen erregenden und viel besprochenen Zwischenurteil vom 15.01.2015 die Schiedsgerichtsvereinbarung als nichtig angesehen und damit die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit bejaht. Gegen dieses Urteil hatte die ISU Revision eingelegt, über die nunmehr vor dem BGH verhandelt wurde. In der ca. zweistündigen Verhandlung, die unter großem Medieninteresse im größten Sitzungssaal des BGH stattfand, wurden die Rechtsargumente ausführlich ausgetauscht. Der Vertreter des beigeladenen Bundeskartellamts schloss sich den Argumenten der Pechstein-Anwälte an. Der BGH erklärte, die Entscheidung am 07.06.2016 verkünden zu wollen.

Schertz Bergmann Rechtsanwälte vertritt Claudia Pechstein in den rechtlichen Auseinandersetzungen mit der ISU seit Februar 2009, im derzeit anhängigen Verfahren gemeinsam mit den Rechtsanwälten Dr. Summerer und Dr. Krähe.

 

25.01.2016

 

Presserechtsforum von Kommunikation & Recht und Damm & Mann

Christian Schertz ist Teilnehmer auf dem 5. Presserechtsforum, welches von der Zeitschrift Kommunikation & Recht und der Medienrechtskanzlei Damm & Mann bereits seit mehreren Jahren veranstaltet wird. Er referiert gemeinsam mit Dr. Matthias Schwaibold zum Thema „Internationale Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Veröffentlichungen“ und ist Teilnehmer der Podiumsdiskussion zum Thema „Anspruch auf Pseudonyme? Atze Schröder und C(r)o“. Weitere Teilnehmer der Podiumsdiskussion sind Dr. Stefan Söder von der Kanzlei Schweizer und Dr. Nicolaus Fest, früherer stellvertretender Chefredakteur der Bild am Sonntag. Moderiert wird die Podiumsdiskussion von Rechtsanwalt Prof. Dr. Roger Mann. Das Programm finden Sie hier.

 

15.12.2015

 

Bundesgerichtshof bestätigt abermals, dass Unterlassung, Gegendarstellung und Richtigstellung gebührenrechtlich unterschiedliche Angelegenheiten i.S.d. RVG sind

Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 3. August 2010 (VI ZR 113/09) festgestellt, dass es sich bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen um drei verschiedene Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne handelt. Dies hat der Bundesgerichthof nun aktuell noch einmal mit Urteil vom 17. November 2015 (VI ZR 492/14) bestätigt. Der Bundesgerichtshof stellt dort auch fest, dass u.a. aufgrund der besonderen Schwierigkeit und erhöhten Eilbedürftigkeit bei Gegendarstellungsangelegenheiten der Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr nicht zu beanstanden ist. Die Entscheidung finden Sie hier).

 

08.12.2015

 

Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen für 1. FC Union Berlin Gegendarstellung gegen "B.Z." und "BILD" durch.

Schertz Bergmann Rechtsanwälte haben vor dem Landgericht Berlin gegen die "B.Z." (LG Berlin 27 O 623/15) und "BILD" (LG Berlin 27 O 635/15) jeweils eine einstweilige Verfügung durchgesetzt, mit welcher die "B.Z." bzw. die "BILD" zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet wurde. Die "B.Z." hat daraufhin in der Ausgabe vom 2. Dezember 2015 diese Gegendarstellung veröffentlicht und hierbei den ebenso eingeforderten Richtigstellungsanspruch mit erfüllt (vgl. hier). Die Veröffentlichung in der "BILD" fand am 7. Dezember 2015 statt (vgl. hier).

 

07.12.2015

 

Legal 500 Ausgabe 2016: Schertz Bergmann Top 3 der deutschen Pressekanzleien

In der aktuellen Ausgabe von Legal 500 für 2016 wird die Kanzlei Schertz Bergmann im ersten von fünf Rankings der deutschen Pressekanzleien geführt. Im ersten Ranking finden sich drei Kanzleien, so dass Schertz Bergmann in den Top 3 der deutschen Pressekanzleien geranked wird. Weiterhin werden Helge Reich und Christian Schertz als zwei von fünf „führenden Namen“ im Presserecht in Deutschland gelistet. Es heißt zur Bewertung von Schertz Bergmann Rechtsanwälte:

"Schertz Bergmann Rechtsanwälte gehört zu den ‚ersten Adressen im Presse-Äußerungsrecht‘ und demonstriert sowohl auf dem präventiven als auch reaktiven Beratungsspektrum tiefgreifende Expertise. Neben der Beratung von Verlagen und Medienunternehmen in presserechtlichen Fragestellungen ist die drei Partner umfassende Praxis insbesondere für Unternehmen und Verbände jeglicher Couleur, sowie Einzelpersonen aus Sport, Wirtschaft und Politik in der Beratung zu Presseanfragen, Krisenkommunikation sowie in der prozessualen Vertretung in äußerungsrechtlichen Streitigkeiten tätig. Die ‘besondere mediale Erfahrung’ von Christian Schertz wird von Mandanten besonders geschätzt, Simon Bergmann besticht durch ‘Sachkenntnis sowie Beurteilungs- und Durchsetzungsvermögen’ und Helge Reich wird ebenfalls empfohlen."

Die Gesamtübersicht von Legal 500 finden Sie hier.

 

03.12.2015

 

ZEIT-Interview mit Christian Schertz

In der aktuellen Ausgabe der ZEIT findet sich auf der neuen Seite "Recht und Unrecht" (Seite 14) ein Interview mit Christian Schertz "Wenn der Presseanwalt der Stars selbst zur Marke wird: Ein Gespräch mit Christian Schertz über die Stigmatisierung von Medienopfern – und warum er sich wie ein Chirurg vorkommt". Das Gespräch führte Stefan Lebert. Das Interview finden Sie hier.

 

01.12.2015

 

Beck Verlag kündigt 2. Auflage des Götting/Schertz/Seitz "Handbuch des Persönlichkeitsrechts - Presse- und Medienrecht" an

Der Beck Verlag kündigt für Ende 2016 die 2. Auflage des von Universitätsprofessor Dr. Horst-Peter Götting, des ehemaligen Vorsitzenden des Pressesenats des Oberlandesgerichts München Professor Dr. Walter Seitz und Professor Dr. Christian Schertz herausgegebenen Werkes "Handbuch des Persönlichkeitsrechts - Presse- und Medienrecht" an. Es wird in Zukunft den Untertitel "Presse- und Medienrecht" tragen, um deutlich zu machen, dass der Schwerpunkt des Werkes sich auf die medienrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Persönlichkeitsschutz bezieht. Es konnten weitere namhafte Autoren für die Zweitauflage hinzugewonnen werden, u.a. der Kollege Gernot Lehr, der renommierte Strafrechtler Dr. Daniel Krause, die Richterin am Kammergericht Katrin-Elena Schönberg, Frau Professor Dr. Anne Lauber-Rönsberg von der Technischen Universität Dresden, ebenso Frau Professor Dr. Ursula Stein von der Technischen Universität Dresden sowie Frau Rechtsanwältin Eva Frauenschuh von der Kanzlei Bezzenberger. Das Buch wird im Verhältnis zur Erstauflage zusätzliche Kapitel erhalten, etwa zur Pressearbeit von Ermittlungsbehörden, datenschutzrechtliche Aspekte des Persönlichkeitsschutzes in Ansehung der aktuellen Google-Entscheidungen zum Recht auf Vergessen sowie zusätzliche Länderberichte zu Italien und Skandinavien. Enthalten sein werden auch zusätzlich ein Kapitel zur strategischen Rechtskommunikation und kostenrechtlichen Fragen im Zusammenhang in Presseprozessen.

 

10.11.2015

 

Schertz Bergmann setzt für bekannte Schauspielerin eine Geldentschädigung wegen eines Abschusses und der Spekulation über ihre Schwangerschaft durch (OLG Köln, Az. 15 U 97/15)

Das Oberlandesgericht Köln (Az. 15 U 97/15) bestätigt eine Entscheidung des Landgerichts gegen Axel Springer, wonach einer bekannten Schauspielerin wegen eines Abschusses im Trailerbereich eines Filmsets eine Geldentschädigung zugesprochen wurde. Die Gerichte ordnen diesen Bereich zutreffender Weise der Privatsphäre zu. Angesichts der Spekulationen über eine Schwangerschaft, obwohl diese zu der Zeit sehr leicht kaschierbar und von der Klägerin vor der Öffentlichkeit geheim gehalten wurde, haben die Gerichte eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung und einen schweren Eingriff in den Kernbereich der Privatsphäre angenommen. Das Oberlandesgericht führt dabei zutreffend aus, dass die Entscheidung über das Ob und Wann der öffentlichen Mitteilung einer Schwangerschaft allein den werdenden Eltern zusteht. Die Entscheidung finden Sie hier.

 

28.10.2015

 

Beitrag im Medienmagazin ZAPP zur SPIEGEL- Berichterstattung über den DFB

In der heutigen Ausgabe des Medienmagazins ZAPP berichtet die ARD über den aktuellen Stand zur SPIEGEL-Berichterstattung über den Deutschen Fußball-Bund. Christian Schertz äußert sich hier als DFB-Anwalt in einem Interview. Die Zusammenfassung des Beitrages finden Sie hier und das vollständige Interview finden Sie hier.

Ergänzung: Unsere Meldung wurde am 10.11.2015 kurzfristig offline genommen, um Sie redaktionell zu ergänzen: Der DFB hat am 09.11.2015 erklärt, nicht - wie zunächst angekündigt - weiter juristisch gegen den SPIEGEL vorzugehen.

 

17.10.2015

 

Street-Photography vor dem Gesetz - Vortrag von Sebastian Graalfs

Begleitveranstaltung zur Ausstellung "Eine Zensur findet nicht statt" in Kooperation mit dem BBK Hessen (Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler Landesverband Hessen e.V. weitere Details hierzu finden Sie hier.

 

13.10.2015

 

Deutschlandradio Wissen interviewt Christian Schertz zu den "Galgenbauern" bei Pegida-Protesten

In einem Interview mit Deutschlandradio Wissen äußert sich Christian Schertz zur Strafbarkeit der "Galgenbauer" auf der gestrigen Pegida-Kundgebung in Dresden. Die Zusammenfassung des Interviews finden Sie hier.

 

13.10.2015

 

Interview mit Christian Schertz auf stern.de: "Diese Strafen drohen den 'Galgenbauern' von Pegida"

In einem Interview auf stern.de äußert sich Christian Schertz zu dem aktuellen Fall von "Galgenbauern" bei Pegida-Protesten. Das Interview finden Sie hier.

 

08.10.2015

 

Katharina Saalfrank ("Super Nanny") erfolgreich mit Schertz Bergmann

Mit Hilfe der Kanzlei Schertz Bergmann setzte sich Katharina Saalfrank ("Super Nanny") vor dem Landgericht Köln weitestgehend erfolgreich gegen die Betreiberin des Online-Magazins "Fernsehkritik.TV" durch. In Folge 77 hatte sich das Magazin unter dem Titel „Ich bin Opfer der Super-Nanny“ mit einer im Jahr 2008 über den Sender RTL ausgestrahlten Folge aus der Sendereihe "Super-Nanny" befasst, deren Protagonisten die Familie Hopkes waren. Katharina Saalfrank wandte sich gegen acht Aussagen, die in dem Beitrag verbreitet worden waren, so unter anderem gegen die Behauptung, sie habe anlässlich der Dreharbeiten Jennifer Hopkes angewiesen, ihren Bruder zu provozieren, damit dieser aggressiv werde. Darüber hinaus ging es um die Erstattung von Abmahngebühren, die unter anderem deshalb angefallen waren, weil die Beklagte über ihre Facebook-Seite Leserkommentare beleidigenden Inhalts über Katharina Saalfrank verbreitet hatte. Mit Urteil vom 30.09.2015 hat das Landgericht Köln der Beklagten unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € untersagt, sieben der acht streitgegenständlichen Passagen zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen. Weiterhin wurde die Beklagte zur Erstattung der eingeklagten Abmahngebühren verurteilt.

Zu den verbotenen Passagen gehören neben der bereits erwähnten Aussage unter anderem auch die Behauptung, Katharina Saalfrank sei lediglich an 4 von 14 Drehtagen am Set gewesen und die Behauptung, die Mitglieder der Familie Hopkes hätten wie Darsteller nach einem vorgegebenen Regiebuch spielen müssen.

Das Urteil, welches Sie hier abrufen können, ist noch nicht rechtskräftig. Der Geschäftsführer der Beklagten, Holger Kreymeier, hat jedoch schon öffentlich erklärt, gegen das Urteil keine Berufung einlegen zu wollen.

 

03.10.2015

 

Das bedrohte Bild/Das Bild als Drohung - Fotografie im Kommunikationszeitalter. 25 Jahre Ostkreuz – Agentur der Fotografen/Podium und Party

Gespräch mit den Fotografen der Agentur Ostkreuz Espen Eichhöfer, Annette Hauschild, Harald Hauswald, Tobias Kruse, Jordis Antonia Schlösser, dem Anwalt für Medienrecht Sebastian Graalfs und Tibor Bogun, Artdirector Zeit Online. Moderation: Georg Diez. Weitere Details hierzu finden Sie hier.

 

30.09.2015

 

Interview mit radioeins vom rbb und im Deutschlandfunk

Radio Eins und der Deutschlandfunk haben heute Christian Schertz zum Urteil im Fall Kachelmann gegen Springer interviewt. Das Interview bei Radio Eins finden Sie hier. Das Interview im Deutschlandfunk finden Sie hier.

 

17.09.2015

 

Kommunikationskongress 2015 in Berlin

Zum 12. Mal wird in Berlin am 17. Und 18. September 2015 der vom Bundesverband Deutscher Pressesprecher organisierte Kommunikationskongress veranstaltet. Fokusthema dieses Mal ist das Thema Macht. Christian Schertz hält hierzu am 17. September 2015 um 10.00 Uhr einen Vortrag mit dem Titel "Der Schutz des Individuums im Angesicht der Macht einer modernen Mediengesellschaft". Das Programm finden Sie hier.

 

09.09.2015

 

Schertz Bergmann setzt erneut gerichtlich Gegendarstellung für Günther Jauch auf Titelseite durch

Die Pabel-Moewig Verlag KG musste aufgrund einer Entscheidung des Landgerichts Baden-Baden (2 O 121/15)eine Gegendarstellung auf der Titelseite von „das neue“ drucken. Das OLG Karlsruhe (6 U 110/15) hat die Berufung der Gegenseite zurückgewiesen. Die Pressemitteilung des OLG finden Sie hier. Die ganze Entscheidung vom 09.09.2015 finden Sie hier. Die veröffentlichte Gegendarstellung finden Sie hier.

 

08.09.2015

 

"Mediendialog Lebensmittel" des Bundes für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. im Admiralspalast Berlin



Christian Schertz ist Diskussionsteilnehmer beim zweiten Mediendialog des Bundes für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. zum Thema "Journalistischer Ethos zwischen Emotion und Information". Er diskutiert hier mit Claus Weselsky von der GDL, Christoph Schwennicke von Cicero und Dr. Hans-Peter Friedrich, stellvertretender Fraktionsvorsitzender CDU/CSU im Deutschen Bundestag. Die Keynote der Diskussion hält Michael Konken, Vorsitzender des Deutschen Journalisten-Verbandes. Das Programm finden Sie hier.

 

02.09.2015

 

Interview des NDR mit Christian Schertz zu "Hasspostings"

Das Medienmagazin ZAPP vom NDR interviewte Christian Schertz zum Thema "Hasspostings" im Netz und stellte das vollständige Interview mit 11 Minuten Länge auf seine Website. Das Interview finden Sie hier. Ein weiteres Interview-Stück zur Verantwortung von Facebook finden Sie hier. Die schriftliche Fassung des Interviews finden Sie hier.

 

31.08.2015

 

Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen für Harald Christ Richtigstellung in der Bild am Sonntag durch

Die Bild am Sonntag musste in der Ausgabe vom 30. August 2015 eine Richtigstellung in Bezug auf eine Berichterstattung über Harald Christ veröffentlichen. Schertz Bergmann Rechtsanwälte hatten diese Richtigstellung vor dem Landgericht Köln (Urteil vom 22.07.2015, 28 O 38/15) durchgesetzt. Die Richtigstellung, wie sie nunmehr veröffentlicht wurde, finden Sie hier.


 

12.08.2015

 

"Epochale Veränderungen" - Christian Schertz im Interview in "Interzappt" mit NDR Medienmagazin ZAPP

Das Medienmagzin ZAPP stellte heute ein Interview mit Christian Schertz online über die Germanwings-Berichterstattung und "epochale" Veränderungen im Hinblick auf die Privatsphäre. Das Interview finden sie hier.


 

01.08.2015

 

Rechtsanwältin Simone Lingens stößt zum Team von Schertz Bergmann

Schertz Bergmann konnten Rechtsanwältin Simone Lingens als weitere Anwältin für das Team der Kanzlei gewinnen. Frau Lingens ist in der Branche gut vernetzt und bekannt. Sie arbeitete über sieben Jahre in der Kanzlei Prinz Neidhardt Engelschall als Presseanwältin und war zuletzt in der Rechtsabteilung einer deutschen Fluggesellschaft tätig. Sie verfügt über umfangreiche Erfahrungen auf dem Gebiet des Persönlichkeits- und Presserechts, insbesondere der Prozessvertretung, aber auch der außergerichtlichen Begleitung in medialen Krisen. Frau Rechtsanwältin Lingens wird schwerpunktmäßig im Bereich von Professor Dr. Christian Schertz tätig werden.


 

25.07.2015

 

Christian Schertz im Interview mit turi2.tv

turi2.tv stellt heute ein Interview mit Christian Schertz online mit dem Titel "Promi-Anwalt Christian Schertz über die rauen Sitten des Boulevards". Das Interview wurde auf der Tagung von 'Netzwerk Recherche' aufgezeichnet. Das Interview finden Sie hier.


 

03.07.2015

 

LG Berlin: 10.000,00 Euro Geldentschädigung wegen Paparazzi-Bild und unwahrer Spekulation über Liebesbeziehung

Die von Schertz Bergmann vertretene Schauspielerin war mit einem Kollegen bei einem gemeinsamen Stadtbummel offenbar verfolgt und fotografiert worden. Die Veröffentlichung des Bildes in einer Tageszeitung und der zugehörigen Internetseite wurde versehen mit einer unwahren Spekulation darüber, dass zwischen den abgebildeten Personen eine Liebesbeziehung bestünde.

Nachdem wegen der Veröffentlichung bereits außergerichtlich Unterlassungserklärungen erwirkt werden konnten, hat das Landgericht Berlin der Klägerin nun wegen beiden Veröffentlichungen jeweils eine Geldentschädigung i. H. v. 5.000,00 Euro zugesprochen. Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung (Az. 27 O 120/15) finden Sie hier.


 

03.07.2015

 

Jahreskonferenz von netzwerk recherche in Hamburg

Auf Einladung der Journalistenorganisation netzwerk recherche wird Christian Schertz Teilnehmer bei zwei Podiumsdiskussionen sein. Dies sind die folgenden:

11.45 Uhr bis 12.45 Uhr "Versteckte Kamera, heimliche Mikrofone - Was ist erlaubt, was ist verboten?" mit Ursula Kosser (Moderation), Michael Schomers (Fernsehjournalist), Klaus Siekmann (Justitiariat NDR), Christian Schertz (Rechtsanwalt). Die Ankündigung der Podiumsdiskussion finden Sie hier.

14.00 Uhr bis 15.00 Uhr "Im Visier der Meute - Wie Betroffene die Medien erleben" mit Klaus Weselsky (GDL-Vorsitzender), Morris Tschernak (von BILD-Blog Topf voller Gold), Christian Schertz (Rechtsanwalt), Kuno Haberbusch, NDR (Moderation).Die Ankündigung der Podiumsdiskussion finden Sie hier.

Das vollständige Programm finden Sie hier.


 

01.07.2015

 

Interview im PR-Magazin mit Christian Schertz über die Zusammenarbeit von Medienanwälten und Kommunikationsberatern

In der Juli-Ausgabe des PR-Magazins findet sich unter der Überschrift "Beide Seite haben ihre Eitelkeiten aufgegeben" ein Interview mit CS über presserechtliche Informationsschreiben, den Boom von Litigation-PR und die Arbeit mit Kommunikationsberatern. Das Interview finden Sie hier.


 

26.06.2015

 

OLG Düsseldorf, Az. 16 U 85/15 bestätigt Anspruch auf Online-Gegendarstellung, auch wenn der Artikel später ergänzt wurde

Das OLG Düsseldorf bestätigt eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf, wonach der Anspruch auf Gegendarstellung nicht deswegen entfällt, weil die Veröffentlichung später ergänzt wurde. Mit dem Gegendarstellungsanspruch soll erreicht werden, dass der durch eine Presseveröffentlichung Betroffene in eigener Sache vor dem gleichen Forum der Öffentlichkeit zu Wort kommt, an das sich die Presse wendet. Eine bloße Ergänzung ohne besondere Hervorhebung, dass und inwieweit die Ergänzung erfolgte, ist nicht ausreichend, um dem Anliegen des Betroffenen genügend Aufmerksamkeit zu gewähren. Das Gericht führt ferner aus, dass der bloße Hinweis auf eine Aktualisierung ohne weitere Angaben zum Umfang und Inhalt der Aktualisierung ohne den Zusatz, dass, anders als zuvor, hier der Betroffene „zu Wort kommt“, nicht ausreichend sei. Die Anforderungen an den Wegfall des berechtigten Interesses einer Gegendarstellung sind insbesondere vor dem Grundsatz der Waffengleichheit sehr hoch. Die Entscheidung stärkt erneut die schutzwürdigen Belange des durch eine Presseveröffentlichung Betroffenen. Die Entscheidung finden Sie hier.


 

10.06.2015

 

LG Köln, Az. 28 O 547/14 Grundsatzentscheidung zu Veröffentlichung privater Facebook- und WhatsApp-Nachrichten

Das Landgericht Köln hatte über eine Berichterstattung der BILD zu entscheiden, die unter Bezugnahme auf veröffentlichte Chat-Protokolle die geschützte Privatsphäre des Klägers, einem bekannten Fußballspieler, verletzte. Das Landgericht Köln sprach dem Kläger wegen Äußerungen, die den privaten Kommunikationsverkehr des Sportlers und dessen privaten Beziehungsverhältnisse betreffen, Unterlassungsansprüche zu. Ebenso wurde die Veröffentlichung eines Fotos untersagt, das den Kläger im Urlaub zeigt. Die Möglichkeit auch im Urlaub erkannt zu werden oder die technische Möglichkeit mit Hilfe eines Smartphones jederzeit unentdeckt fotografiert zu werden, ändert nichts an der grundsätzlichen Unzulässigkeit eines solchen Fotos. Ansonsten wäre es für einen Prominenten unmöglich, unbeschwert außerhalb der vier Wände privat aufzutreten.

Das noch nicht rechtskräftige Urteil finden Sie hier.


 

02.06.2015

 

BGH bestätigt Verbot der Veröffentlichung von Unfallfotos

Der BGH (Az. VI ZR 171/13) hat die Nichtzulassungsbeschwerde von Axel Springer wegen der Veröffentlichung von Unfallfotos eines bekannten Schauspielers direkt nach dem tragischen Ereignis zurückgewiesen. Damit ist die Entscheidung des Landgerichts Köln und des OLG Köln bestätigt worden, wonach mit der Bildveröffentlichung der Kernbereich der Privatsphäre betroffen ist und man in einer derartigen Ausnahmesituation erwarten darf, nicht den Blicken der Öffentlichkeit ausgesetzt zu sein. Die bildliche Preisgabe des sich in dieser psychischen Ausnahmesituation befindenden Klägers griff massiv in seine Privatsphäre ein, weshalb die Instanzgerichte den Verlag zur Unterlassung verpflichteten (s. Mitteilung v. 26.03.2013).

Den Beschluss des BGH finden Sie hier.


 

27.05.2015

 

Landgericht Hamburg untersagt die Veröffentlichung eines Paparazzi-Fotos aus dem privaten Alltag von Chris O’Neill, Prinzessin Madeleine und Prinzessin Leonore

In der Zeitschrift "die exklusive!" vom 04.06.2014 wurde ein Paparazzi-Foto veröffentlicht, welches Chris O’Neill und seine Ehefrau, Prinzessin Madeleine von Schweden, sowie seine drei Monate alte Tochter, Prinzessin Leonore von Schweden, zeigt. Auf dem Foto sieht man, dass die Familie ihren Spaziergang unterbrochen hat, um der Tochter die Flasche zu geben. Die begleitende Berichterstattung befasst sich mit der Schilderung dieses Vorganges.

Nachdem Schertz Bergmann für Chris O’Neill zunächst eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Hamburg erwirkt hatte, kam es nun im nachfolgenden Hauptsacheverfahren zur Urteilsverkündung. Mit Urteil vom 08.05.2015 (LG Hamburg, Az.: 324 O 523/14) wurde der Verlag verurteilt, die Veröffentlichung bzw. die Verbreitung des Fotos bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro zu unterlassen.

Der Verlag hatte zur Rechtfertigung seiner Berichterstattung maßgeblich darauf abgestellt, dass es von öffentlichem Interesse sei, wie Angehörige des westeuropäischen Hochadels ihre Tochter erziehen würden. An der in Wort und Bild festgehaltenen „Normalität des Alltags“ bestehe insofern ein öffentliches Berichterstattungsinteresse. Dieser Argumentation ist das Landgericht nicht gefolgt. Wörtlich heißt es in dem Urteil:

"Der durch das Bild vermittelte Blick in den privaten Alltag des Klägers mit seiner Ehefrau und seinem Baby in einen New Yorker Park mag daher geeignet sein, die Neugier der Leserschaft der Beklagten an dem Privatleben Prominenter zu befriedigen, jedoch lässt sich ernsthaftes Interesse und ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennen. Ein Zeitgeschehen, dass eine Frage von allgemeinem Interesse aufgreift, wird nicht thematisiert."

Darüber hinaus wurde der beklagte Verlag auch zur Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren für das vorprozessuale Abmahnschreiben nach einem Streitwert von 50.000,00 Euro verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


 

21.05.2015

 

OLG Karlsruhe: Richtigstellung für bekannten Moderator muss erneut gedruckt werden

Das LG Offenburg und das OLG Karlsruhe hatten dem von Schertz Bergmann vertretenen Moderator wegen einer Geschichte über eine vermeintliche Familie in Polen u.a. einen Richtigstellungsanspruch zugesprochen (unsere Meldung vom 11.4.2014). U.a. entschieden die Gerichte, dass die Richtigstellung in der gleichen Größe und Gestaltung wie die ursprüngliche Titelschlagzeile auf dem Titelblatt anzukündigen war.

Nach rechtskräftiger Entscheidung der Sache druckte der Verlag die Richtigstellung und kündigte diese auch auf dem Titel in gleicher Schrifttype und Schriftgröße wie die ursprüngliche Titelschlagzeile ab. Allerdings wies die Titelankündigung eine andere farbliche Gestaltung und auch einen anderen Hintergrund auf.

Der Verlag wurde aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Titelankündigung gerichtlich auf erneuten Abdruck in Anspruch genommen.

Mit Beschluss vom 28.1.2015 (Az. 3 O 215/12) hatte das Landgericht Offenburg bereits gegen den Verlag ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 Euro verhängt, weil die Titelankündigung nicht dem Urteilstenor entsprochen habe. Dies hat das OLG Karlsruhe nun mit Beschluss vom 20. April 2015 (Az. 14 W 15/15) bestätigt, so dass der Verlag die Richtigstellung erneut abdrucken musste.

Den Beschluss des LG Offenburg finden Sie hier.
Den Beschluss des OLG Karlsruhe finden Sie hier.


 

25.04.2015

 

Straßenfotografie vor Gericht – Gefahr für das kollektive Bildgedächtnis – Fotoausstellung und Diskussionsrunde

Am 25.04.2015 eröffnet eine Ausstellung des Fotografen-Duo "Soul of Hamburg", in der einige - auch provokative - Bilder ausgestellt werden sollen, um auf die rechtlichen Schwierigkeiten in der Straßenfotografie aufmerksam zu machen. Ausgestellt werden Fotografien, die für Diskussionen sorgen sollen. Nachgegangen werden soll insbesondere der Frage, ob die aktuelle Rechtslage, mit der sich die Straßenfotografie konfrontiert sieht, "eine Gefahr für das kollektive Bildgedächtnis" darstellt.

Um diese Frage zu diskutieren, werden der Fotograf Espen Eichhöfer und Rechtsanwalt Sebastian Graalfs eingeladen. Finanziert durch Crowdfunding will Eichhöfer vor Gericht ein positives Grundsatzurteil erstreiten, was zu mehr Rechtssicherheit für die Straßenfotografie führen soll. Weitere Informationen zu der Veranstaltung finden Sie hier.


 

20.04.2015

 

Kammergericht bestätigt Verbot der Verbreitung von unwahren sogenannten inneren Tatsachenbehauptungen

Das Kammergericht hat bestätigt, dass die Behauptung „wissentlich falsch informiert“ in einem konkreten Kontext eine Behauptung über innere Tatsachen sein kann. Schertz Bergmann Rechtsanwälte hatten bereits in erster Instanz vor dem Landgericht Berlin wegen einer entsprechenden unwahren Tatsachenbehauptung Unterlassungsansprüche für Ihre Mandantschaft durchgesetzt. Die Entscheidung des Kammergerichts thematisiert die bisweilen schwierig abzugrenzenden Bereiche Verbreitung von Unwahrheiten durch Weglassungen, Einordnung einer Aussage als sogenannte innere Tatsachenbehauptung und Bereich Wahrnehmung berechtigter Interessen. Die lesenswerte Entscheidung finden Sie hier.


 

15.04.2015

 

Schertz Bergmann Rechtsanwälte gewinnen für Helene Fischer gegen NPD

Die NPD hat im Rahmen von Wahlkampfveranstaltungen vor der Landtagswahl in Thüringen im Jahre 2014 unter anderem das Lied „Atemlos“ der Sängerin Helene Fischer gespielt. Hiergegen wandte sich Frau Fischer mit Schertz Bergmann Rechtsanwälte und machte Unterlassungsansprüche gestützt auf das Künstlerpersönlichkeitsrecht geltend. Das Landgericht Erfurt hatte hier zunächst eine einstweilige Verfügung erlassen, diese aber nach Widerspruch der Gegenseite hin aufgehoben. Hiergegen war Frau Fischer zum Thüringischen Oberlandeslandesgericht in Berufung gegangen. Das Thüringische Oberlandesgericht gab nunmehr in dem von Schertz Bergmann Rechtsanwälte geführten Berufungsverfahren Frau Fischer recht und erließ die einstweilige Verfügung auf Unterlassung erneut (Urteil vom 18.03.2015, Az. 2 U 674/14). Die Entscheidung finden Sie hier.

Hierüber berichtete unter anderem auch "DER SPIEGEL" und „spiegel“-online. Die Berichterstattung finden Sie hier.



 

02.04.2015

 

Beitrag im Deutschlandfunk "Was der Presserat bewirken kann" aus Anlass der Berichterstattung zum Flugzeug-Absturz der German-Wings-Maschine

Der Deutschlandfunk strahlte am 02.04.2015 aus Anlass der Medienberichterstattung zum Flugzeugabsturz einen Beitrag von Bettina Schmieding mit dem Thema "Was der Presserat bewirken kann" im Deutschlandfunk-Magazin aus. In dem Beitrag nimmt Christian Schertz zu der Frage umfassend Stellung. Den Beitrag können Sie hier im Podcast hören oder lesen.


 

20.03.2015

 

Tagung von netzwerk recherche "'Vor Gericht und auf hoher See...' Presserecht für die journalistische Praxis" in Leipzig

Aus Anlass der Tagung von netzwerk recherche "'Vor Gericht und auf hoher See...' Presserecht für die journalistische Praxis" in Leipzig am 21. und 22. März nahm Professor Dr. Christian Schertz an drei Podiumsdiskussionen als Teilnehmer teil. Diese waren die Folgenden:

- "Versteckte Kamera, heimliche Mikrofone Was ist erlaubt, was ist verboten?" mit Volker Lilienthal, Uni Hamburg, Klaus Siekmann, NDR-Justiziariat, Christian Schertz, Rechtsanwalt, Moderation Kuno Haberbusch, NDR

- "Geklaute Bilder, verletzte Intimsphäre Wie weit dürfen wir bei der Recherche in Sozialen Netzwerken gehen?" mit Julian Reichelt, Chefredakteur bild.de, Moritz Tschermak, Topfvollgold.de, Christian Schertz, Rechtsanwalt, Markus Kompa, Rechtsanwalt, Moderation Sarah Tacke, ZDF-Rechtsredaktion

- "Was darf Satire? Zwischen Meinungsfreiheit und dem Schutz vor Diffamierung" mit Christian Schertz, Rechtsanwalt, Ansgar Koreng, Rechtsanwalt, Michael Ringel, taz Die Wahrheit, Torsten Gaitzsch, Titanic, Moderation Steffen Grimberg, Grimme-Institut

Das vollständige Programm finden Sie hier.


 

19.03.2015

 

BGH (Az.: I ZR 205/14) weist Nichtzulassungsbeschwerde einer Möbelhauskette zurück und bestätigt damit das Veröffentlichungsverbot von Fernsehwerbespots mit dem Doppelgänger eines bekannten Moderators

Das Einrichtungshaus hatte eine Reihe von Fernsehwerbespots veröffentlicht, in denen ein Moderator einer Quizshow mit verschiedenen Kandidaten zu sehen war. Die Spots zeigten zahlreiche, erkennbar aus dem Format „Wer wird Millionär?“ stammende Elemente. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Köln hatten angenommen, dass diese Elemente bei der Beurteilung der Erkennbarkeit von Günther Jauch i.S.d. § 22 KUG mit berücksichtigt werden müssen. Im Zusammenspiel mit der hohen Bekanntheit und Beliebtheit von Herrn Jauch werde daher in den Werbespots das Bildnis von Herrn Jauch i.S.d. § 22 KUG verwendet, auch wenn der gezeigte Moderator Herrn Jauch zwar nicht ähnlich sehe, sich aber von diesem auch nicht deutlich und bewusst unterscheide (vgl. Meldung vom 04.08.2013).

Da der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde der Möbelhauskette zurückgewiesen hat, ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln nunmehr rechtskräftig, die Sie hier finden.


 

22.02.2015

 

Gastbeitrag von Christian Schertz "Satire darf nicht alles" im Sonntags-Tagesspiegel auf der Medienseite

Im "Der Tagesspiegel" vom 22. Februar 2015 veröffentlicht Christian Schertz einen Gastbeitrag mit der Überschrift "Satire darf nicht alles - Die Kommunikationsfreiheit muss hinter dem Schutz des Individuums vor Diffamierung zurücktreten". Online finden Sie den Beitrag hier, als PDF hier.


 

03.02.2015

 

OLG Zweibrücken: Günther Jauch behält Recht - Titelgegendarstellung gegen Fragesatz zu Recht zugesprochen

In dem bereits seit 2012 währenden Rechtsstreit ging es um die folgende Darstellung auf dem Titelblatt der Zeitschrift "WOCHE der FRAU":

"Günther Jauch
Sterbedrama um seinen besten Freund
Hätte er ihn damals retten können?

LG Frankenthal und OLG Zweibrücken hatten Herrn Jauch eine Gegendarstellung zuerkannt, in der erwidert wurde:

"Hierzu stelle ich fest:
Ich hatte keine Möglichkeit, meinen Freund zu retten, da er
aufgrund einer Erkrankung verstorben ist, auf die ich keinerlei
Einfluss hatte."


Der Klambt-Verlag hatte unter dem Druck der Zwangsvollstreckung die Gegendarstellung abgedruckt und zugleich Verfassungsbeschwerde eingelegt. Daraufhin entschied das Bundesverfassungsgericht, dass hier nichts dafür ersichtlich sei, dass eine einen Gegendarstellungsanspruch eröffnende Tatsachenbehauptung vorliege und verwies den Rechtsstreit zurück an das LG Frankenthal. Nach einseitiger Erledigungserklärung wurde der Antrag auf Feststellung der Erledigung vom Landgericht zurückgewiesen.

Das OLG Zweibrücken gab der hiesigen Berufung hiergegen nun statt. Mit umfassender und überzeugender Begründung zeigt das OLG auf, warum bei völlig aus der Luft gegriffenen Fragestellungen ein Gegendarstellungsanspruch durchsetzbar sein muss. Es werde der Eindruck erweckt, dass tatsächliche Umstände vorlägen, die Anlass zu der Fragestellung böten, was in Wirklichkeit nicht der Fall sei. Damit habe die Erstmitteilung hinreichenden Tatsachengehalt, um einen Gegendarstellungsanspruch auszulösen. Die Entscheidung finden Sie hier
.


 

15.01.2015

 

Schertz Bergmann erwirken für Claudia Pechstein ein weltweit beachtetes Zwischenurteil vor dem OLG München

Im Schadensersatzprozess der bekannten Eisschnellläuferin Claudia Pechstein hat das Oberlandesgericht München am 15.01.2015 ein Zwischenurteil verkündet, welches das internationale Sportrechtssystem revolutionieren könnte.

Wie schon in einer früheren Meldung mitgeteilt, hatte Claudia Pechstein Ende 2012 eine gemeinsam von Rechtsanwalt Simon Bergmann und den Sportrechtlern Dr. Thomas Summerer und Dr. Christian Krähe vorbereitete Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage gegen die International Skating Union (ISU) beim Landgericht München eingereicht. In dem Verfahren geht es um die Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen in Höhe von knapp 4 Millionen Euro im Zusammenhang mit der zu Unrecht ausgesprochenen Dopingsperre gegen die fünffache Olympiasiegerin. Die zweijährige Sperre war zunächst von der ISU ausgesprochen und dann vom internationalen Sportgerichtshof CAS bestätigt worden. Mittlerweile ist wissenschaftlich anerkannt, dass die Blutwerte der Athletin, die seinerzeit zur Begründung der Sperre herangezogen wurden, auf eine vererbte Blutanomalie zurückzuführen sind.

Im Münchner Verfahren ging es zunächst um die höchststrittige Frage, ob die ordentlichen Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig sind. In allen bislang geführten Rechtsstreitigkeiten waren insbesondere die Schweizer Gerichte davon ausgegangen, dass die von den Athleten unterzeichnete Schiedsvereinbarung, die den Athleten unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Klageerhebung vor dem CAS zwingt, wirksam ist. Das OLG München hat nunmehr entschieden, dass es sich für zuständig erachte. Die von den Sportlern verlangten Schiedsvereinbarungen seien wegen missbräuchlicher Ausnutzung einer Monopolstellung der Sportverbände kartellrechtswidrig und damit unwirksam. Konkret beanstandet das OLG rechtsstaatliche Defizite des CAS, insbesondere im Hinblick auf die Auswahl und Benennung der für das Schiedsgerichtsverfahren auszuwählenden Schiedsrichter. Unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung hat das OLG aber nicht nur seine Zuständigkeit bejaht, sondern zudem auch festgestellt, dass es an den Schiedsspruch des CAS nicht gebunden sei. Somit entfaltet der Schiedsspruch des CAS keine Rechtskraft, was wiederum zur Folge hat, dass das OLG im Rahmen der anhängigen Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage selbst überprüfen kann, ob der damalige Dopingvorwurf zu Recht erhoben worden war.

Wegen der besonderen Bedeutung der streitigen Rechtsfragen hat das OLG die Revision zum BGH zugelassen. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, hätte dies weitreichende Konsequenzen für das internationale Sportrechtssystem und die bislang angenommene Alleinzuständigkeit des CAS. Sollte der CAS sein Verfahrensrecht nicht reformieren, werden Sportler zukünftig gegen Sanktionen der Sportverbände vor ordentlichen Gerichten klagen können, was nicht zuletzt wegen der unterschiedlichen Anforderungen an das für einen Dopingvorwurf erforderliche Beweismaß zu abweichenden Entscheidungen führen kann.

Zum Zwischenurteil des OLG München und dessen Bedeutung hat sich Rechtsanwalt Simon Bergmann unter anderem in einem Interview mit dem Berliner Tagesspiegel geäußert (Link). Das Urteil hat weltweit für Aufsehen gesorgt und wurde in der gesamten deutschen Presse erörtert und kommentiert, so beispielsweise in der Süddeutschen Zeitung (Link) und in der FAZ (Link). Das vollständige Urteil des OLG München finden Sie hier.

Schertz Bergmann Rechtsanwälte vertritt Claudia Pechstein seit nunmehr 12 Jahren in sämtlichen sportrechtlichen Angelegenheiten. Auch im Dopingverfahren der ISU wurde Claudia Pechstein ebenso wie in den nachfolgenden Verfahren vor dem CAS und dem Schweizerischen Bundesgericht durchweg von Rechtsanwalt Simon Bergmann vertreten.


 

15.01.2015

 

Presseerklärung zum Rechtsstreit zwischen Bettina Wulff und Google Inc.

Als Rechtsanwälte von Frau Bettina Wulff teilen wir Folgendes mit:

In dem vor dem Landgericht Hamburg anhängigen Verfahren zwischen Bettina Wulff und der Google Inc. haben sich die Parteien nunmehr im Vorfeld der ursprünglich auf den 16.01.2015 angesetzten Verhandlung vergleichsweise geeinigt. Im Streit stand bekanntermaßen die sogenannte Autocomplete-Funktion des Suchmaschinenbetreibers. Bettina Wulff hatte sich dagegen gewehrt, dass bei Eingabe Ihres Namens über die Autocomplete-Funktion von Google eine Vielzahl von persönlichkeitsverletzenden Wortkombinationen angezeigt wird. Da der Suchmaschinenbetreiber außergerichtlich nicht bereit war, die entsprechenden Wortkombinationen zu sperren, reichte Bettina Wulff im September 2013 Klage beim Landgericht Hamburg ein. Mit der Klage wurde zuletzt die Sperrung von insgesamt 43 Wortkombinationen verlangt.

Seit einiger Zeit waren die streitgegenständlichen Wortkombinationen nicht mehr in der Autocomplete-Funktion der Google-Suche erschienen. In dem Vergleich hat Google nunmehr erklärt und sich insofern auch verpflichtet, entsprechend seiner Richtlinien, die unabhängig vom Rechtsstreit geändert wurden, Vorsorge dafür zu treffen, dass die von Frau Wulff beanstandeten Wortkombinationen in der Autocomplete-Funktion der Google-Suche im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht wieder angezeigt werden. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner Entscheidung des Rechtsstreits, so dass die Parteien diesen beenden konnten.

Damit konnte Frau Wulff ihre Grundsatzklage wegen der durch die Autoclomplete-Funktion erfolgten Verbreitung zahlreicher haltloser Gerüchte in der Sache erfolgreich zum Abschluss bringen.

Simon Bergmann
Rechtsanwalt


 

15.01.2015

 

Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen vor dem Landgericht Hamburg Untersagung der Ausstrahlung heimlich angefertigter Filmaufnahmen in einem Betrieb durch.

Auf Antrag von Schertz Bergmann Rechtsanwälte wurde für ein Unternehmen durch das Landgericht Hamburg am 6. Mai 2014 per einstweiliger Verfügung die Ausstrahlung heimlich angefertigten Filmmaterials untersagt. Das Filmmaterial wurde durch eine sich als Mitarbeiterin ausgebende Journalistin heimlich mit versteckter Kamera angefertigt. Damit sollten angeblich kritikwürdige Arbeitsbedingungen aufgezeigt werden. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hin wurde die einstweilige Verfügung mit nunmehr zugestelltem Urteil vom 25. Juli 2014 bestätigt. Das Landgericht Hamburg stellt hier in der Entscheidung fest:

"Rechtswidrige Zustände von erheblichem Gewicht, die nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts die Ausstrahlung rechtswidrig erlangter Aufnahmen rechtfertigen könnten, sind im vorliegendem Fall indes nicht dargetan und nicht ersichtlich (...) Im Übrigen sind Umstände, die auf einen gravierenden Missstand hinweisen würden, nicht erkennbar. In der Gesamtschau der aufgezeigten Kritikpunkte lässt sich mangels Rechtswidrigkeit der einzelnen Umstände ein überragendes öffentliches Interesse an der Aufdeckung dieser Umstände in der Abwägung mit dem damit verbundenen Eingriff in das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin nicht begründen, so dass die Veröffentlichung der Aufnahmen aus dem ... der Antragstellerin zu unterbleiben hat."

Die Entscheidung finden Sie hier. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.


 

09.01.2015

 

OLG Brandenburg: Keine Wirksamkeit der gemeinsamen Vergütungsregeln für freie Journalisten in Ostdeutschland – Bestehen von Zweifeln hinsichtlich der Wirksamkeit in Westdeutschland, Az. 6 U 30/13

Die von der Kanzlei Schertz Bergman vertretene "Potsdamer Zeitungsverlagsgesellschaft" war von einem freien Redakteur auf Nachzahlung von Honorar in Anspruch genommen worden. Dabei berief sich der Redakteur auf die gemeinsamen Vergütungsregeln, die der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. (BDZV) als Vertreter westdeutscher Landesverbände zusammen mit dem deutschen Journalistenverband (DJV) und ver.di nach § 36 UrhG für die Bemessung von Zeilenhonoraren aufgestellt haben.

In den nachfolgenden gerichtlichen Verfahren ging es darum, ob diese Regeln auch für Ostdeutschland Geltung beanspruchen und ob sie überhaupt, also auch für Westdeutschland, wirksam aufgestellt wurden.

Das Landgericht Potsdam hatte die Zahlungsklage des Journalisten abgewiesen. Mit Urteil vom 22.12.2014 hat nun das Brandenburgische Oberlandesgericht dessen Berufung zurückgewiesen. Das OLG bestätigt die vorinstanzliche Entscheidung, wonach es an der von § 36 UrhG verlangten Repräsentativität der Verbände für den ostdeutschen Zeitungsmarkt fehle, da der BDZV nur in Vertretung westdeutscher Landesverbände gehandelt habe. Über die vorinstanzliche Entscheidung hinaus folgte das OLG der Argumentation von Schertz Bergmann Rechtsanwälten, dass die Vergütungsregeln auch für Westdeutschland nicht wirksam aufgestellt worden seien. Denn insoweit fehle es sowohl an einer Ermächtigung zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln in den Satzungen der Landesverbände als auch an einem Beschluss der Mitglieder der Landesverbände. Ob dies allerdings dazu führe, dass die gemeinsamen Vergütungsregeln auch in Westdeutschland nicht anwendbar sind, hat das OLG offen gelassen. Das OLG deutet an, dass insoweit möglicherweise eine konkludente nachträgliche Ermächtigung durch die Mitglieder der westdeutschen Landesverbände vorliegen könnte und zwar dann, wenn diese die Vergütungsregeln durch entsprechende Bezahlung ihrer freien Redakteure faktisch akzeptiert hätten. Das OLG Brandenburg hat die Revision zum BGH zugelassen.

Das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Az. 6 U 30/13) finden Sie hier. Das Urteil der Vorinstanz des Landgerichts Potsdam (2 O 181/12) finden Sie hier.


 

22.12.2014

 

Presseinformation Herbert Grönemeyer

Als Presseanwalt von Herbert Grönemeyer nehme ich zu der aktuellen Berichterstattung, wonach Herr Grönemeyer einen Pressefotografen geschlagen haben soll, wie folgt Stellung:

Zunächst einmal bleibt bei der Berichterstattung unerwähnt, dass Fotografen unseren Mandanten und seine Familie zuvor in einem rein privaten Moment am Flughafen massiv verfolgt und bedrängt haben. Herr Grönemeyer hat mehrfach darum gebeten, dass Filmen bzw. Fotografieren zu unterlassen. Dennoch ließen die genannten Personen hiervon nicht ab. Nach geltendem Recht in Deutschland müssen es auch Prominente nicht dulden, dass Fotos aus ihrem Privatleben oder im privaten Alltag veröffentlicht und verbreitet werden. Allein um diesem vorzubeugen hat Herr Grönemeyer sodann selber versucht, die Fotografen körperlich wegzudrängen, um sie vom weiteren Fotografieren abzuhalten. Wir widersprechen aber ausdrücklich einer Darstellung, wonach unser Mandant mit seinen Händen Fotografen "geschlagen" haben soll. Vielmehr macht dieser Fall erneut deutlich, mit welcher Aggressivität Fotografen/Paparazzi in Deutschland trotz des oben geschilderten geltenden Rechts vorgehen, so dass die Beteiligten sich hiergegen oftmals nur noch selbst zur Wehr setzen können.

Professor Dr. Christian Schertz
Rechtsanwalt


 

19.12.2014

 

Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen für 1. FC Union Berlin Gegendarstellungen gegen Bild und B.Z. durch

Schertz Bergmann Rechtsanwälte haben vor dem Landgericht Berlin gegen die B.Z. (LG Berlin 27 O 575/14) und gegen die Bild Zeitung (LG Berlin 27 O 577/14) einstweilige Verfügungen zum Abdruck von Gegendarstellungen durchgesetzt. Sowohl die Bild Zeitung (vergleichen Sie hier) als auch die B.Z. (vergleichen Sie hier) haben mit Datum vom 19. Dezember 2014 diese Gegendarstellungen veröffentlicht und hierzu sodann auch die ebenfalls geforderten Richtigstellungsansprüche mit erfüllt.


 

09.12.2014

 

BGH (Az. VI ZR 418/13) weist Nichtzulassungsbeschwerde des Heinrich Bauer Verlags zurück und bestätigt damit das Veröffentlichungsverbot eines Fotos eines bekannten Moderators beim privaten Abendessen

Das Oberlandesgericht Köln sowie das Landgericht Köln hatten über eine Veröffentlichung zu entscheiden, die den bekannten Moderator Günther Jauch und seine Ehefrau zusammen mit Thomas Gottschalk und Guido Westerwelle in einem Berliner Restaurant zeigte. Das Foto wurde heimlich durch die Fensterscheibe aufgenommen. Die Gerichte untersagten die Veröffentlichung, da die Privatsphäre unzulässig verletzt wurde. Zudem wurde die Beschreibung des ausschließlich privaten Momentes während des Essens untersagt (siehe unsere Meldung vom 06.08.2013).

Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen, so dass die Entscheidung nunmehr rechtskräftig ist. Den Beschluss des BGH finden Sie hier.


 

07.12.2014

 

Interview in Titel, Thesen und Temperamente – ARD zum Thema "Ende der Straßenfotografie?"

In der aktuellen Ausgabe von „Titel, Thesen, Temperamente“ wird Sebastian Graalfs zu einem Verfahren interviewt, das für die künstlerische Straßenfotografie in Deutschland von grundsätzlicher Bedeutung sein kann. Sebastian Graalfs vertritt hier den verklagten Fotografen. Eine Zusammenfassung des Beitrags finden Sie hier.

Zuvor hatte auch der Spiegel über den Fall berichtet. Den Spiegel-Artikel finden Sie hier.

Im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches äußerte sich Sebastian Graalfs auch im ARTE-Journal zu Belangen der künstlerischen Straßenfotografie. Den Beitrag finden Sie hier.


 

01.12.2014

 

Neuauflage "The Legal 500" führt Schertz Bergmann erneut als führende Kanzlei für den Bereich Presse- und Verlagsrecht

In der aktuellen Neuauflage von "The Legal 500" wird die Kanzlei Schertz Bergmann erneut als führende Kanzlei für den Bereich Presse- und Verlagsrecht bewertet und in der Top 5 der deutschen Presserechtskanzleien geführt. Zudem sind die Rechtsanwälte Christian Schertz und Helge Reich zu zwei der fünf führenden Namen von Presse- und Verlagsanwälten in Deutschland gewählt worden. Wörtlich heißt es zu Schertz Bergmann in der neuen Ausgabe von "The Legal 500":

"Schertz Bergmann Rechtsanwälte liefert ‚schnelle, zuverlässige und kompetente‘ Beratung und verfügt mit dem ‚sehr angenehmen und serviceorientierten‘ Helge Reich, dem ‚ausgesprochen kompetenten‘ Christian Schertz sowie Simon Bergmann über drei anerkannte Presserechtler, deren ‚Wort Gehör bei den Medien findet‘. Das ‚sehr gute‘ Team demonstriert besondere Stärke, wenn es um die präventive presserechtliche Beratung und strategische Rechtskommunikation von Verbänden und Unternehmen sowie Einzelpersonen aus Politik, Wirtschaft und Sport geht, kann jedoch in gleichem Maße beeindruckende Mandatsbilanz im Bereich der Krisenkommunikation und PR-Litigation aufweisen."

Den Neueintrag finden Sie hier.


 

24.11.2014

 

Landgericht München verurteilt Verlag zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung im Internet und in der App aufgrund einer Falschberichterstattung im "Teaser"

Das Landgericht München hatte über eine Meldung des Verlages über ein prominentes Ehepaar unter Abbildung eines Fotos und der Schlagzeile "Getrennte Wege!" zu entscheiden. Dieser "Teaser" erfolgte sowohl in der App als auch auf der Homepage des Verlages. Erst wenn man diese Meldung anklickte, gelangte man zu dem eigentlich Artikel. Das Gericht entschied nun, dass ein Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung an gleicher Stelle besteht, da insbesondere der anerkannte Titelseiten-/Kioskleser auf die im Streit stehende Internetveröffentlichung anwendbar ist. Konkret führt das Landgericht zu diesem Punkt aus:

"Denn wie die Schlagzeile auf einer Zeitungstitelseite, so soll auch der Teaser dem flüchtig die Eingangsseite ‚scrollenden‘ Leser eine Nachricht vermitteln, die er bei Interesse weiter vertiefen kann. Schlagzeilen auf Zeitungstitelseiten vergleichbar werden auch die Teaser – wie die Kammermitglieder aus eigener Handhabung wissen – von vielen Lesern flüchtig und alleine wahrgenommen, ohne dass die verlinkten Artikel dann auch tatsächlich aufgerufen würden. Vielmehr liefern sie die Entscheidung dafür, ob die Nachricht für den Leser von so großem Interesse ist, dass er den Artikel auch tatsächlich aufruft – oder ob er weiter ‚scrollt‘.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Hürde für den flüchtigen Kioskleser, eine Zeitung zu erwerben, wenn ihm eine Schlagzeile ins Auge gesprungen ist, eine andere ist, als die Hürde für einen scrollenden Internetleser, den Artikel anzuklicken. Denn – neben der oben erwähnten Frage, ob das Interesse daran nach Aufnahme der Nachricht überhaupt geweckt ist – für ein Aufrufen des Artikels ist jedenfalls ein weiterer Schritt erforderlich, den zu unterlassen es unterschiedliche Gründe geben kann (Zeitmangel, langsamer Aufbau aufgrund schlechter Verbindung des mobilen Zugangs, Angst vor Werbung etc.). Die Gründe, den vollständigen Artikel nicht zu lesen, mögen daher andere sein, als bei einer Zeitschrift, aber sie bestehen gleichwohl und führen dazu, eine nicht unerhebliche Zahl von Lesern dazu zu bewegen, nur die Schlagzeile bzw. den Teaser wahrzunehmen.

Entsprechend haben auch das OLG Köln und der BGH in ihren Entscheidungen zur ‚Gen-Milch‘ darauf abgestellt, dass dort zur Beurteilung der Überschrift der zugrunde liegende Internetbeitrag deshalb heranzuziehen war, weil der Leser den Internetbeitrag ohnehin schon aufrufen musste, um die streitgegenständlichen Schlagworte überhaupt zu lesen. Das spricht gerade dafür, dass auch das OLG Köln und der BGH dem Aufruf der Seite eine Zäsurfunktion beimessen.

Aufgrund dessen [sind] auch auf den Teaser einer Eingangsinternetseite die Grundsätze, wie sie zur Auslegung von Titelseitenüberschriften unter Berücksichtigung des Verständnisses eines flüchtigen ‚Kiosklesers‘ entwickelt wurden, übertragbar und entsprechend heranzuziehen."


Weiter führt das Landgericht aus, dass die Information "Getrennte Wege!" für den durchschnittlich aufmerksamen Leser nur dahingehend verstanden wird, dass sich das Paar getrennt hat. Das Urteil des Landgerichts München finden Sie hier.


 

07.11.2014

 

Beginn des Blockseminars von Professor Dr. Christian Schertz und Dominik Höch "Einführung in die strategische Rechtskommunikation" an der Juristischen Fakultät der Humboldt Universität zu Berlin

Am 7. November 2014 beginnt das von Herrn Rechtsanwalt Professor Dr. Christian Schertz und seinem Kollegen Dominik Höch angebotene Blockseminar "Einführung in die strategische Rechtskommunikation". Das Seminar findet schon seit einigen Jahren jedes Semester als Blockseminar statt. Es zielt in diesem Zusammenhang auf eine erweiterte Medien- und Methodenkompetenz der Teilnehmer ab sowie auf eine Stärkung ihrer Kommunikations- und Präsentationsfähigkeit in juristischen Kontexten. Es bietet eine Anleitung zur strategischen Rechtskommunikation und Medienarbeit in juristischen Fällen. Dabei beleuchtet es Risiken und Chancen gleichermaßen für Justizangehörige, Anwälte und Mandanten und gibt Einblicke in die professionelle Steuerung rechtlicher Konflikte.

Die Termine im Vorlesungsverzeichnis sowie weitere Erläuterungen finden Sie hier auf der Website der Humboldt Universität zu Berlin.


 

05.11.2014

 

Medien-Symposium des Deutschen Presserats und des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma in der Landesvertretung von Rheinland-Pfalz in Berlin zum Thema "Über Zuwanderung schreiben ohne diskriminierenden Unterton"

Gemeinsam mit dem Zentralrat Deutscher Sinti und Roma veranstaltete der Deutsche Presserat am 5. November 2014 ein Medien-Symposium mit dem Titel "Über Zuwanderung schreiben ohne diskriminierenden Unterton". Eröffnet wurde die Veranstaltung mit dem Grußwort des Beauftragten der Bundesregierung für nationale Minderheiten und Aussiedler Hartmut Koschyk (Mitglied des Bundestages) und des Amtschefs der Landesvertretung Rheinland-Pfalz, Stefan Tidow. Neben Professor Dr. Wolfgang Benz, Freia Peters (WELT), dem Vorsitzenden des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma, Romani Rose, nahm auch Professor Dr. Christian Schertz an der Diskussion teil und berichtete über verschiedene rechtliche Auseinandersetzungen zum Thema.

Die Webseite des Deutschen Presserates mit der Ankündigung der Veranstaltung finden Sie hier.


 

31.10.2014

 

Bundesverfassungsgericht stärkt Auskunftsanspruch von Journalisten im Eilverfahren

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 8. September 2014 (1 BvR 23/14) die Rechte von Journalisten auf Auskunft gegenüber Behörden im Eilrechtsschutz gestärkt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte einem durch Schertz Bergmann Rechtsanwälte vertretenen Journalisten einen Auskunftsanspruch im Eilrechtsschutzverfahren verweigert. Begründet wurde dies damit, dass vorläufiger Rechtsschutz nur gewährt werden könne, wenn Vorgänge in Rede stünden, die unabweisbar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden journalistischen Aufklärung bedürften. So etwa wenn manifeste Hinweise auf aktuelle schwere Rechtsbrüche staatlicher Stellen vorlägen oder ein unmittelbares staatliches Handeln zur Abwehr von Gemeinwohlgefahren dringend gefordert sei. Andernfalls sei eine gewisse Aktualitätseinbuße von der Presse hinzunehmen. Diesem Begründungsansatz erteilte das Bundesverfassungsgericht nunmehr eine Absage und ordnet diesen als „verfassungsrechtlich bedenklich“ ein. Zum Eilrechtsschutz im Auskunftsverfahren stellt das Bundesverfassungsgericht fest:

"Dies kann jedoch nicht deshalb verneint werden, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte, wie die Aufdeckung von schweren Rechtsbrüchen staatlicher Entscheidungen, ziele und sie im Übrigen auch später möglich bleibe; denn dies ist angesichts der Fähigkeit der Presse, selbst Themen zu setzen, immer denkbar. Vielmehr kann die Presse ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden."

Im Ergebnis wurde die Verfassungsbeschwerde zwar nicht zur Entscheidung angenommen, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts seitens des Bundesverfassungsgerichts aus anderen Gründen nicht beanstandet wurde. Die Entscheidung setzt aber wichtige Maßstäbe dahingehend, dass Auskunftsansprüche im Eilverfahren nicht unter zu strengen Maßstäben verwehrt werden dürfen. Die Entscheidung finden Sie hier.


 

15.10.2014

 

BILDblog berichtet über verschiedene Gegendarstellungsverfahren von Günther Jauch

In einem aktuellen Beitrag schreibt BILDblog über verschiedene Gegendarstellungen von Günther Jauch, die teilweise auch mehrfach abgedruckt werden mussten, da die Verlage beim Erstabdruck die Gegendarstellung zu klein gesetzt hatten. Insbesondere der Fall "Closer" ist Gegenstand des Artikels, in welchem "Closer" eine Gegendarstellung insgesamt drei Mal abdrucken musste. Den Blogeintrag finden Sie hier.


 

08.10.2014

 

Schertz Bergmann setzt gerichtlich Gegendarstellung für Günther Jauch auf der Titelseite durch

Der Klambt-Verlag musste aufgrund einer Entscheidung des Landgerichts Baden-Baden eine Gegendarstellung auf der Titelseite drucken, da dem Betroffenen fälschlicherweise unterstellt wurde, er habe einen Abschiedsbrief geschrieben. Das OLG Karlsruhe erteilte auf die Berufung der Gegenseite hin einen Hinweisbeschluss, dass der Senat beabsichtige, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung des Landgerichts finden Sie hier, den Hinweisbeschluss des OLG Karlsruhe finden Sie hier. Die mit Datum vom 08.10.2014 abgedruckte Gegendarstellung finden Sie hier.


 

01.10.2014

 

Interview mit dem Medienmagazin "ZAPP" im NDR



In der aktuellen Ausgabe des Medienmagazins "ZAPP" wird Christian Schertz zum Fall des ARD-Spielfilms "Die Auserwählten" interviewt. Schertz vertritt hier zwei Betroffene wegen der Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte. Den Beitrag im Magazin "ZAPP" finden Sie hier. Das vollständige Interview mit Christian Schertz finden Sie hier. Zuvor hatte der Spiegel über den Fall berichtet, den Artikel finden Sie hier.


 

01.10.2014

 

Zeitschrift: "Woche heute" muss Gegendarstellung von Günter Jauch ein zweites Mal auf der Titelseite drucken.

Die im Verlag Pabel Moewig erscheinende Zeitschrift „Woche heute“ musste aufgrund einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Aktenzeichen: 6 W 40/14, eine Gegendarstellung auf der Titelseite ein zweites Mal drucken, da die erste Veröffentlichung der Gegendarstellung nicht der Abdruckanordnung des Gerichts entsprach. Das OLG führt im Beschluss u.a. aus, dass auch im Fall der Gegendarstellung auf einer Titelseite ein Betroffener nicht hinzunehmen hat, wenn deutliche Abweichungen zwischen der gerichtlichen Abdruckanordnung und der Veröffentlichung der Gegendarstellung bestehen. Die entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Ausführungen zur Anforderung an die Größe einer Gegendarstellung finden Sie hier. Die ursprüngliche Gegendarstellung vom 26. März 2014 finden Sie hier. Die mit Datum vom 01. Oktober 2014 abgedruckte Gegendarstellung finden Sie hier.


 

10.09.2014

 

"Closer" musste eine Gegendarstellung von Günther Jauch dreimal drucken, da die Anforderungen an den Abdruck der Gegendarstellung nicht eingehalten wurden

Das Landgericht Hamburg (Az. 324 O 105/14) verpflichtete den Heinrich Bauer Verlag zum Abdruck einer Gegendarstellung inklusive Foto. "Closer" veröffentlichte daraufhin am 02.04.2014 eine Gegendarstellung, die jedoch den Anforderungen an die Abdruckanordnung nicht gerecht wurde, sondern vielmehr eine unzulässige Glossierung darstellte. Der erneute Versuch am 02.07.2014 entsprach ebenfalls nicht den Anforderungen, sodass der Verlag verpflichtet wurde, ein drittes Mal die Gegendarstellung abzudrucken. Alle drei Varianten der Gegendarstellung finden Sie hier. Einen Artikel auf Bildblog finden Sie hier.


 

10.09.2014

 

Deutschlandradio Wissen interviewt Christian Schertz zum Fall der geleakten Nacktfotos von Hollywood-Stars

Im Rahmen des Themenabends "Geleakte Fotos Schau' da nicht hin!" führte Deutschlandradio Wissen ein Interview mit Christian Schertz zu Fragen der Verbreitung von intimem Bildmaterial im Internet. Das Interview finden Sie hier.


 

10.09.2014

 

Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 15.000,00 € wegen Verstoßes gegen Bildnisuntersagung durch

In einer Wochenzeitung wurde im Jahre 2011 ein Kinderfoto des Sohnes einer Prominenten veröffentlicht. Hiergegen wurden Unterlassungsansprüche durchgesetzt. Es wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben. In den folgenden Monaten wurde dasselbe Bild drei weitere Male durch den Verlag veröffentlicht. Die begleitenden Textberichterstattungen waren nicht wortlautidentisch. Gleichwohl standen sie in einem gleichartigen Berichterstattungszusammenhang.

In Anbetracht der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Reichweite von Unterlassungsansprüchen bei Bildnisveröffentlichungen war hier im Streit, inwieweit die Folgeveröffentlichungen von der Unterlassungsverpflichtung erfasst waren. Im Wege einer Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe stellte das zuständige Landgericht Offenburg bereits im Urteil vom 17. Juli 2012 (2 O 109/12) fest:

"Tatsächlich handelt es sich bei den vier Artikeln praktisch um eine „Fortsetzungsstory“. (…) Maßgeblich ist in erster Linie der Zusammenhang von Foto und Berichterstattung in Bezug auf den Kläger. Insoweit reicht es für eine Zuwiderhandlung aus, dass er jeweils in der Situation als Kleinkind und Sohn einer Prominenten, jetzt schwer erkrankten Mutter, um deren Leben es jeweils geht, abgebildet wird."

Nunmehr hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die gegen diese Entscheidung geführte Berufung mit Beschluss vom 21. August 2014 (14 U 148/12) zurückgewiesen und führt hierzu aus:

"Vielmehr hat das Landgericht den für die Bestimmung des Verbotsbereichs maßgeblichen Zusammenhang zwischen Wortberichterstattung und Verwendung des beanstandeten Fotos zutreffend darin gesehen, dass sämtliche Artikel sich mit dem Unterschied befassen, zwischen der jetzt von der Krankheit beeinträchtigten und der „früheren“ [Mutter des Klägers] und dabei das Foto mit dem Kläger als Kleinkind jeweils zur Veranschaulichung des schöneren Lebens der jungen, gesunden Frau und Mutter vor der Krankheit eingesetzt wurde."

Damit ist nunmehr klargestellt, dass trotz der Absage des Bundesgerichtshofs an die Kerntheorie im Rahmen des Bildnisrechts gleichwohl Betroffene vor Veröffentlichungen in gleichartigen Zusammenhängen geschützt sind und hier ggf. ein Verstoß gegen einen Unterlassungsvertrag zu bejahen ist.


 

29.08.2014

 

Schertz Bergmann setzt mit 100.000,00 € zzgl. Zinsen die höchste Geldentschädigung für eine Einzelveröffentlichung in der deutschen Presse-Rechtsprechung durch

Die "Bunte" veröffentlichte in ihrer Ausgabe vom 20.06.2013 vier großformatige Paparazzi-Fotos, die Prinzessin Madeleine von Schweden und ihren Ehemann Chris O’Neill während der Flitterwochen auf den Seychellen zeigen. Nachdem der Verlag erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde (siehe unsere Meldung vom 05.09.2013) war nun auch die Geldentschädigungsklage erfolgreich. Der Verlag wurde mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.08.2014 (Az.: 324 O 72/14) zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 100.000,00 € zzgl. Zinsen an Chris O’Neill verurteilt. Es handelt sich hierbei um die höchste Geldentschädigung, die von einem deutschen Gericht für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Bildnisveröffentlichung in einem einzelnen Artikel ausgesprochen wurde. Über die Entscheidung, die noch nicht rechtskräftig ist, wurde u.a. im Spiegel und über meedia.de berichtet.


 

24.08.2014

 

Spende für die Initiative "Hilfe für ALS-kranke Menschen" an die Charité

Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Schertz bedankt sich für die Nominierung durch die Bunte-Chefredakteurin Patricia Riekel im Rahmen der Kampagne "Ice Bucket Challlenge" (https://meedia.de/2014/08/23/ice-bucket-und-kein-ende-bunte-chefin-patricia-riekel-nominiert-lieblingsanwalt-christian-schertz/) und leistet eine Spende an die an der Berliner Charité ansässige Initiative "Hilfe für ALS-Kranke Menschen" (Empfänger: Kasse der Charité bei der Berliner Sparkasse, Kontonummer: 1270005550, Verwendungszweck: 89758004 ALS). Er kann schon berufsbedingt ihrem weiteren Wunsch im Rahmen der Kampagne nicht Folge leisten.


 

10.07.2014

 

Landgericht Berlin und Landgericht Hannover: Eingriff in das Persönlichkeitsrecht wegen Missachtung des Hinweises in presserechtlichen Abmahnfällen nicht direkt kontaktiert werden zu wollen

Ein Hamburger Verlag übte sich seit längerer Zeit in der Praxis, nach einer Abmahnung wegen der Geltendmachung von Persönlichkeitsrechten den Betroffenen direkt anzuschreiben und nicht dessen Anwälte, die die Abmahnung versendet hatten. Neben seitenlangen Ausführungen zur vermeintlichen Rechtslage fand sich in den Schreiben der Wunsch, eine „direkte Gesprächsgrundlage“ zu schaffen. Unbeirrt fuhr der Verlag hiermit auch in Fällen fort, in denen ihm im Abmahnschreiben mitgeteilt wurde, dass der Betroffene kein Direktanschreiben wünscht. Schertz Bergmann Rechtsanwälte konnten diese Praxis sowohl vor dem Landgericht Hannover (Az: 6 O 247/13) als auch vor dem Landgericht Berlin (Az: 37 O 172/13) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagen lassen. In vor kurzem ergangenen Hauptsacheentscheidungen wurden die Unterlassungsansprüche von den Landgerichten bestätigt (Urt. des LG Hannover vom 28.05.2014 (Az: 6 O 342/13); Urt. des LG Berlin vom 16.06.2014 (Az: 37 O 398/13).

In den Urteilen grenzen die Gerichte den streitgegenständlichen Fall der Umgehung des Rechtsanwalts von einer BGH-Entscheidung ab. Der BGH hatte einen Unterlassungsanspruch für den Fall verneint, in dem die streitenden Parteien Vertragspartner waren und ein Gläubiger seinen Schuldner persönlich Forderungsschreiben zusandte (siehe BGH NJW 2011, 1005). Der BGH bejahte ein Interesse des Gläubigers an der direkten Kontaktaufnahme mit der Erwägung, dass es dem Gläubiger möglich sein müsse, sich bei der Weiterverfolgung von Zahlungsansprüchen direkt an seinen potentiellen Schuldner zu wenden. Das Landgericht Berlin und das Landgericht Hannover haben für den hier streitgegenständlichen Fall entschieden, dass berechtigte Interessen für ein Direktanschreiben nicht ersichtlich seien, jedenfalls nicht gewichtig seien. Hingegen bestünden berechtigte Interessen des Betroffenen von potentiellen deliktischen Störern ihres Persönlichkeitsrechts nicht direkt angeschrieben zu werden. Es fände ein Aufdrängen im privaten Bereich statt. Für die rechtliche Auseinandersetzung hätte der Betroffene zudem nachvollziehbar auf seine Rechtsanwälte verwiesen. Es würde in Abmahnfällen auch den üblichen Gepflogenheiten entsprechen, in direkten Kontakt mit den bestellten Rechtsanwälten zu treten. Die Interessenabwägung ginge daher zugunsten des Betroffenen aus. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Das Verfügungsurteil des Landgerichts Berlin (Az: 37 O 172/13) finden Sie hier;
das Hauptsacheurteil (Az: 37 O 398/13) hier.
Das Verfügungsurteil des Landgerichts Hannover (Az: 6 O 247/13) finden Sie hier;
das Hauptsacheurteil (Az: 6 O 342/13) hier.


 

01.07.2014

 

OLG Hamburg: Trotz früherer Selbstöffnung - Ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an Ereignissen aus dem Privatleben einer Person besteht nach geraumer Zeit nicht mehr

Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzten beim Landgericht Harnburg für einen Fernsehmoderator eine einstweilige Unterlassungsverfügung gegen den Klambt Verlag durch, die das Gericht mit Urteil vom 31.08.2012 (Az.: 324 0 194/12) bestätigte. Die Verfügung richtete sich gegen Äußerungen im Rahmen einer Berichterstattung über den viele Jahre zurückliegenden Tod eines Schulfreundes des Moderators. Das Gericht stellte fest, dass der Schutz der Privatsphäre des Betroffenen das Berichterstattungsinteresse überwiege.

Der Verlag scheiterte nun auch in der Berufungsinstanz beim Hanseatischen Oberlandesgericht (Urteil vom 01.07.2014, AZ.: 7 U 94/12), welches die Berufung für unbegründet hielt. Das OLG teilte die Auffassung des Landgerichts und fügte darüber hinaus hinzu, dass es in der Abwägung zwischen der Privatsphäre und der Pressefreiheit darauf ankomme, ob nach wie vor ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an einem Ereignis aus dem Privatleben einer Person besteht. Dieses Informationsinteresse könne zwar durch die partielle Öffnung der Privatsphäre gegeben sein, jedoch verliere es sich nach geraumer Zeit wieder und sei daher nur vorübergehend.

Der Moderator hatte sich vor gut 20 Jahren in einer Fernsehsendung zu dem Tod seines Schulfreundes geäußert. Damit habe zwar eine partielle Öffnung der Privatsphäre vorgelegen. Diese liege jedoch so lang zurück, dass mittlerweile kein öffentliches Informationsinteresse mehr bestehe, welches eine aktuelle Erörterung der Privatangelegenheiten rechtfertige. Die Entscheidung finden Sie hier.


 

01.07.2014

 

Schertz Bergmann erwirkt weitere einstweilige Verfügungen für den Mauerkünstler Thierry Noir

Die weltweit bekannten Mauerbilder des Künstlers Thierry Noir werden immer wieder in unzulässiger Weise zu kommerziellen Zwecken genutzt, insbesondere für die Herstellung und den Vertrieb von Merchandiseartikeln. Obwohl sich die Werke von Thierry Noir überwiegend auf öffentlichen Plätzen befinden und insofern unter die Privilegierung des § 59 UrhG fallen, ist die Verwertung der entsprechenden Werke häufig unzulässig. Dies hat das Landgericht Berlin unlängst in Form von 4 einstweiligen Verfügungen festgehalten. In den konkreten Fällen ging es um die Verwertung der Werke in Form von Bleistiften, Kuckucksuhren und Schlüsselbändern.

Die entsprechenden Beschlüsse des Landgerichts Berlin finden Sie hier:
AZ: 16 O 123/14; AZ: 15 O 174/14; AZ: 15 O 254/14 und AZ: 16 O 206/14.


 

26.06.2014

 

Schertz Bergmann setzt für Günther Jauch Gegendarstellung in ‚Schöne Welt‘ mit Ankündigung auf dem Titel durch

In der aktuellen Ausgabe der "Schönen Welt" Nr. 07 vom Juli 2014 muss die Zeitschrift ‚Schöne Welt‘, Verlag VGS Verlagsgruppe Stegenwaller GmbH, eine Gegendarstellung von Günther Jauch auf der Titelseite ankündigen und diese im Innenteil drucken. Ebenso stellt die Redaktion in einer Anmerkung unter der Gegendarstellung fest, dass Günther Jauch mit seiner Gegendarstellung recht hat und widerruft damit die eigene Berichterstattung.

Die Titelankündigung der Gegendarstellung finden Sie hier.
Die Gegendarstellung finden Sie hier.


 

04.06.2014

 

Christian Schertz zu Gast bei Anne Will zum Fall Uli Hoeneß



Im Zusammenhang mit dem Haftantritt von Uli Hoeneß beschäftigte sich Anne Will in ihrer Sendung u.a. mit dem Thema der medialen Resozialisierung. Neben dem Gerichtmediziner Joe Bausch, der Politikerin Renate Künast, dem Autor Peter Bizer sowie Josef Müller war auch Christian Schertz zu Gast. Die Ankündigung zur Sendung finden Sie hier. Die Sendung finden Sie hier.


 

20.05.2014

 

OLG Koblenz bestätigt Anspruch auf Löschung intimer Aufnahmen nach Beziehungsende

Das OLG Koblenz hat kürzlich eine praxisrelevante Entscheidung im Bereich des Bildnisrechts getroffen (Az. 3 U 1288/13). Gegenstand des Rechtsstreits war der Besitz von Aufnahmen, die während einer zwischenzeitlich beendeten Liebesbeziehung von den Parteien des Rechtsstreits im gegenseitigen Einvernehmen angefertigt worden waren. Nach dem Ende der Beziehung verlangte die Klägerin von ihrem ehemaligen Partner die Löschung sämtlicher Aufnahmen, die zumindest auch zu einem Teil erotischen bzw. intimen Bezug hatten.

Das OLG bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanz, wonach der Beklagte die in seinem Besitz befindlichen elektronischen Dateien zu löschen habe, soweit die Aufnahmen die Intimsphäre der Klägerin betreffen.

Hierbei begründet das Gericht diesen Löschungsanspruch mit einem Widerruf der Einwilligung in die Anfertigung der Aufnahmen. Nach dem Ende der Beziehung sei das Interesse der Klägerin an der Löschung der Aufnahmen höher zu bewerten, als das auf seinem Eigentumsrecht an den Fotos begründete Interesse des Beklagten.

Da die Einwilligung Grundlage nicht nur einer rechtmäßigen Veröffentlichung der Aufnahmen, sondern auch deren Herstellung (und damit des Besitzes an ihnen) sei, habe der Beklagte aufgrund des Widerrufs im Wege eines Unterlassungsanspruchs nach dem Ende der Beziehung die sich in seinem Besitz befindlichen Dateien der Bilder - soweit diese einen Bezug zur Intimsphäre der Klägerin aufweisen - vollständig zu löschen.

Die Entscheidung bewirkt einen nunmehr deutlich verbesserten Rechtsschutz der Betroffenen, die in derartigen Situationen bisher lediglich eine Verbreitung der Aufnahmen verhindern, nicht aber deren Vernichtung gerichtlich durchsetzen konnten.

Schertz Bergmann Rechtsanwälte waren an dem Verfahren nicht beteiligt.


 

18.05.2014

 

Artikel in der taz "Mediale Schlammschlachten - Im Namen der Persönlichkeit" über die Funktion von Medienanwälten in der medialen Krisenkommunikation

In der aktuellen taz findet sich ein Artikel zu der Funktion von Medienanwälten in der medialen Krisenkommunikation mit der Überschrift "Mediale Schlammschlachten - Im Namen der Persönlichkeit - Wenn Promis vor Gericht stehen, haben sie immer häufiger ihre Medienanwälte dabei. Die sind längst auch ihre PR-Berater". In diesem Artikel äußert sich auch Christian Schertz umfassend zur Funktion des Anwalts im Zusammenhang mit so genannter Litigation PR. Den Artikel finden Sie hier.


 

14.05.2014

 

"Selbstverschließung" statt "Selbstöffnung" - LG Köln verbietet Wortberichterstattung über Privatleben bekannter Schauspielerin

In einer Boulevardzeitschrift war ein Paparazzifoto der von Schertz Bergmann vertretenen Schauspielerin in einer vertrauten Situation mit einer männlichen Begleitperson veröffentlicht worden. Dazu hatte die Zeitschrift einen Text veröffentlicht, der sowohl das Bild beschrieb als auch den Eindruck einer Liebesbeziehung zwischen den Abgebildeten erweckte.

Nachdem der veröffentlichende Verlag hinsichtlich des Bildes eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, erwirkten Schertz Bergmann für die Schauspielerin zudem hinsichtlich des Textes eine einstweilige Verfügung. Diese wurde nun im Hauptsacheverfahren vom Landgericht Köln bestätigt.

Das Gericht sah es insbesondere als unschädlich an, dass sich die klagende Schauspielerin in der Vergangenheit vereinzelt zu vorherigen Beziehungspartnern und anderen privaten Themen geäußert hatte. Auch Auftritte mit vorherigen Beziehungspartnern auf dem „roten Teppich“ änderten hier nichts daran, dass die Privatsphäre der Klägerin auch durch die Wortberichterstattung verletzt worden sei, so die Kammer.

Insoweit wies das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass die seitens der Beklagten ins Feld geführten Interviews der Klägerin stets zu berufsbezogenen Themen geführt worden waren. Zu privaten Dingen habe sich die Klägerin stets nur am Rande und auf hartnäckiges Nachfragen des Interviewers geäußert. Von daher sei nicht von einer „Selbstöffnung“ der Privatsphäre, sondern vielmehr von einer "Selbstverschließung" auszugehen.

Die vollständige Entscheidung des LG Köln finden Sie hier.


 

13.05.2014

 

Entscheidung des EuGH zum "Recht auf Vergessenwerden"

Der Entscheidung lag ein Begehren eines Spaniers gegen einen Beitrag einer spanischen Zeitung aus dem Jahre 1998 zugrunde. Dieser Beitrag war über das Internet abrufbar, enthielt den Namen des Betroffenen und thematisierte die Versteigerung seines Grundstücks im Zusammenhang mit einer Pfändung. Der Beitrag war über eine einfache Suchabfrage über Google auffindbar. Der Spanier berief sich auf das Datenschutzrecht und hielt sowohl das Bereithalten des Beitrags durch die spanische Zeitung, als auch die Auffindbarkeit über Suchmaschinen für unzulässig. Diesbezüglich wandte er sich an die spanische Datenschutzagentur. Neben dem Ursprungsverbreiter machte er die Ansprüche sowohl gegen Google Spain SL, als auch gegen die Google Inc. geltend.

Die Entscheidung ist von erheblicher Praxisrelevanz. Der EuGH stellt nämlich fest, dass, unabhängig davon, ob begründete Ansprüche gegen den ursprünglichen Verbreiter bestehen, gleichwohl die europäische Datenschutzrichtlinie für Suchmaschinenbetreiber wie Google anwendbar sind. Diese würden personenbezogene Daten verbreiten. Dazu heißt es in einer Pressemeldung des Gerichts:

"Zum Umfang der Verantwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers stellt der Gerichtshof sodann fest, dass dieser unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an einer anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen über diese Person zu entfernen."

Wichtig dabei:

"Eine solche Verpflichtung kann auch bestehen, wenn der betreffende Name oder die betreffende Information auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden, gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung dort als solche rechtmäßig ist."

Damit dürfte der EuGH vielen Interessen von Betroffenen entgegenkommen, die durch die sogenannte „Archiv-Rechtsprechung“ des BGH noch unberücksichtigt geblieben sind. Denn selbst, wenn eine Veröffentlichung als solche rechtmäßig ist und war, kann die Auffindbarkeit über Suchmaschinen gleichwohl gegen das Datenschutzrecht verstoßen.

Das Gericht hat im Übrigen auch angenommen, dass nicht nur Google Inc. sondern auch Google Spain SL haftet. Bisher wurde in Deutschland die Haftung der Google GmbH im Rahmen von Unterlassungsansprüchen abgelehnt, da diese nur für die Werbevermarktung zuständig sei. Zumindest was das Datenschutzrecht angeht, dürfte nunmehr aber auch Google Deutschland haften. Das Gericht stellt hierzu fest:

"Zum räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie führt der Gerichtshof aus, dass es sich bei Google Spain um eine Tochtergesellschaft von Google Inc. in Spanien und somit eine 'Niederlassung' im Sinne der Richtlinie handelt. Das Argument, dass von Google Search vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten werde nicht im Rahmen der Tätigkeit der Niederlassung in Spanien ausgeführt, weist er mit folgender Begründung zurück: Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Betrieb einer Suchmaschine durch ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das aber in einem Mitgliedsstaat eine Niederlassung besitzt, wird die Verarbeitung im Sinne der Richtlinie 'im Rahmen der Tätigkeiten' dieser Niederlassung ausgeführt, wenn diese die Aufgabe hat, in dem betreffenden Mitgliedsstaat für die Förderung des Verkaufs der Werbeflächen der Suchmaschine, mit denen deren Dienstleistungen rentabel gemacht werden soll, und diesen Verkauf selbst zu sorgen."


 

07.05.2014

 

Interview mit Simon Bergmann im Sportteil des Tagesspiegel

Im heutigen Tagesspiegel findet sich auf Seite 18 ein ganzseitiges Interview mit Rechtsanwalt Simon Bergmann als Anwalt von Claudia Pechstein zur Millionenklage gegen den Eislaufverband. Das Interview finden Sie hier.


 

16.04.2014

 

Christian Schertz gemeinsam mit Jan Bernd Nordemann in der Radioshow "Touching People‘s Hearts"

Gemeinsam mit dem bekannten Anwalt für gewerblichen Rechtsschutz Professor Dr. Jan Bernd Nordemann von der Kanzlei Boehmert & Boehmert war Christian Schertz in der live produzierten Radioshow "Touching People’s Hearts" über drei Stunden lang zu Gast und gab im Gespräch mit Jan Bernd Nordemann Einblicke in die tägliche Arbeit ihrer Anwaltskanzleien und zu zahlreichen Medienthemen. Informativ und unterhaltsam legten die beiden Anwälte dar, wie man "medial Menschen hegt und Marken pflegt", so der Programmhinweis.

Bis zum 16. Mai ist der gesamte Beitrag hier im Streem online zu hören: https://touchingpeopleshearts.radio.de. Zu hören ist die Sendung auf MEDIA ON WORK, eine Spezialagentur für Medienkooperation und Branded Content, die einmal im Monat das eigene Radioforma "Touching People’s Hearts" produziert.


 

11.04.2014

 

OLG Karlsruhe bestätigt Geldentschädigung und Richtigstellung für bekannten Moderator wegen unwahrer Titelgeschichte über angeblichen Cousin in Polen (Az.: 14 U 17/13).

Die Berufungsklägerin hatte sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 7.500 EUR und zum Abdruck einer umfangreichen Richtigstellung durch das LG Offenburg (siehe unsere Meldung vom 14.01.2013) gewandt. Die entsprechende Berufung wies nun das OLG Karlsruhe zurück und bestätigte, dass dem von Schertz Bergmann vertretenen Moderator sowohl die Geldentschädigung i. H. v 7.500 EUR als auch die Richtigstellung zustehen.

Hintergrund war eine auf dem Titel angekündigte Geschichte über einen Mann, der behauptet hatte, der Cousin des Moderators zu sein. Der Senat befand, dass die Berufungsklägerin sich die unwahren Behauptungen des vermeintlichen Cousins zwar nicht zu Eigen gemacht hätte. Sie habe sich hiervon aber auch nicht distanziert und im Übrigen die Geschichte in Kenntnis ihrer Unwahrheit veröffentlicht. Damit stehe dem Kläger neben einer Geldentschädigung auch eine Richtigstellung des Verlages zu.

Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung finden Sie hier.


 

11.04.2014

 

Aktualisierte und erweiterte Taschenbuchausgabe von "Privat war gestern" erscheint bei Ullstein

Am 11.04.2014 erscheint die aktualisierte und erweiterte Taschenbuchausgabe des von Christian Schertz und Dominik Höch verfassten Werkes "Privat war gestern - Wie Medien und Internet unsere Werte zerstören".

Die erweiterte Neuausgabe ist um ein Kapitel zur NSA-Affäre und den hierdurch ebenso bedingten Verlust von Privatsphäre ergänzt.

Die Ankündigung und Bewerbung des Buches durch Ullstein finden Sie hier.


 

   


 

24.03.2014

 

Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen für Fernsehmoderatorin Gegendarstellungsanspruch im Berliner Kurier durch

Schertz Bergmann Rechtsanwälte haben für eine bekannte deutsche Fernsehmoderatorin vor dem Kammergericht eine Gegendarstellungsverfügung gegen den Verlag des Berliner Kurier durchgesetzt. Die Entscheidung finden Sie hier. Die sodann im Berliner Kurier vom 18. März 2014 veröffentlichte Gegendarstellung finden Sie hier.


 

14.03.2014

 

Landgericht Hamburg, 324 O 490/13: Getrennte Verfahren bei unterschiedlichen Berichterstattungen zulässig

Mit getrennten Verfügungsanträgen konnte Schertz Bergmann für einen Mandanten wegen rechtswidriger Berichterstattungen Unterlassungsverpflichtungen durchsetzen. In unterschiedlichen Zeitschriften eines Verlagskonzerns waren jeweils Artikel über den Betroffenen in Wort und Bild (Paparazzi-Fotos) veröffentlicht worden. Der Verlag wandte ein, man hätte insgesamt nur ein Verfahren führen dürfen. Das Landgericht erkannte jedoch an, dass bei unterschiedlichen Artikeln in unterschiedlichen Zeitungen nicht von einem einheitlichen Lebensvorgang ausgegangen werden könnte, so dass eine getrennte Verfolgung der Ansprüche zulässig ist. Die Entscheidung finden Sie hier.


 

06.03.2014

 

Bernhard von Becker wird Suhrkamp-Autor mit seinem Buch "Babyboomer"

Am heutigen Tag erscheint das von Bernhard von Becker, dem Münchener Kollegen der Kanzlei Schertz Bergmann, verfasste Werk "Babyboomer – Die Generation der Vielen". Die Ankündigung des Werkes finden Sie hier.


 

28.02.2014

 

Landgericht Berlin bestätigt Rechtswidrigkeit der Berichterstattung über die Wohnumgebung einer bekannten Schauspielerin

Der Fernsehsender RTL hatte im Format „Explosiv“ über die Wohnumgebung einer Schauspielerin berichtet. Im Beitrag wurden Gaststätten und Straßen aus dem Wohnviertel der Schauspielerin gezeigt; Nachbarn und Gewerbetreibende wurden über die Schauspielerin befragt.

Schertz Bergmann Rechtsanwälte hatten im Prozess vor dem Amtsgericht Charlottenburg aufgezeigt, dass es durch Eingabe der Gewerbebetriebe bei der Suchmaschine Google für jedermann möglich ist, die Nachbarschaft der Schauspielerin auf einen Radius von wenigen Hundert Metern einzugrenzen. Das Amtsgericht Charlottenburg erkannte hierin zutreffend eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, bejahte den Unterlassungsanspruch und verurteilte RTL zur Kostenerstattung im Hinblick auf die Abmahngebühren (Siehe bereits Meldung vom 05.12.2013).

RTL hatte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Das Landgericht Berlin hat nun einen gerichtlichen Hinweis erteilt, in dem es ankündigt, die Berufung wegen fehlenden Erfolgsaussichten zurückzuweisen. Das Landgericht schließt sich der Entscheidung des Amtsgerichts an und führt darüber hinausgehend aus, dass durch die Berichterstattung das Persönlichkeitsrecht der Schauspielerin schwerwiegend verletzt werde. Dabei komme es für die Unzulässigkeit nicht darauf an, ob das Wohnhaus gezeigt werde, sondern es reiche aus, Informationen an die Hand zu bekommen, die das Auffinden der Wohnung ermöglichen und somit die Aufhebung der Anonymität des Wohnortes bewirken.

Den gerichtlichen Hinweis des Landgerichts können Sie hier abrufen. Das Urteil des Amtsgerichts finden Sie hier.


 

26.02.2014

 

Christian Schertz zu Gast bei Anne Will zum Thema "Im Visier der Staatsanwälte - Wie gerecht ist der Wulff-Prozess?"



Aus Anlass der Urteilsverkündung zum Wulff-Prozess beschäftigte sich Anne Will in ihrer Sendung mit dem Thema Unschuldsvermutung und auch dem Fall Edathy. Neben der Journalistin Sarah Tacke, dem Medienwissenschaftler Bernhard Pörksen, Dieter Dehm und dem Richter Andreas Kreutzer war auch Christian Schertz zu Gast. Die Ankündigung zur Sendung finden Sie hier, sowie das von der Redaktion hervorgehobene Zitat von Christian Schertz finden Sie hier. Die Sendung finden Sie hier.


 

25.02.2014

 

Oberlandesgericht München bestätigt Geldentschädigungsanspruch einer bekannten Schauspielerin i. H. v. insgesamt 20.000,00 Euro, Oberlandesgericht München, Az. 18 U 2770/13

Das OLG bestätigt die Auffassung des Landgerichts, wonach ein Verlag eine Geldentschädigung i. H. v. insgesamt 20.000,00 Euro an eine prominente Schauspielerin zahlen muss, wobei auf die Online-Veröffentlichung 7.500,00 Euro und auf die Print-Veröffentlichung 12.500,00 Euro Geldentschädigung entfallen. Es ging um zwei Paparazzi-Abschüsse der Klägerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten bei einem privaten Spaziergang, wobei die Klägerin als schwanger erkennbar ist. In diesem Zusammenhang führt das Gericht u. a. wie folgt aus:

"Hinsichtlich der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin ist in thematischer Hinsicht zu berücksichtigen, dass mit der bildlichen Darstellung der Schwangerschaft eine Angelegenheit betroffen ist, die dem geschützten Kernbereich der durch das Recht am eigenen Bild geschützten Privatsphäre zugehört, die die Klägerin zuvor noch nicht öffentlich gemacht hatte. … Die Entscheidung, ob, wann und mit welche Detailliertheit die Klägerin die Tatsache und Umstände ihrer Schwangerschaft der Öffentlichkeit bildlich bekannt geben wollte, oblag vorliegend allein der Klägerin. … Die Beklagten haben im besonderen Maße den Kernbereich der geschützten Privatsphäre der Klägerin verletzt, indem sie auch ein Foto veröffentlicht haben, auf dem sich die heimlich fotografierte Klägerin als werdende Mutter liebevoll einem Baby zuwendet und dadurch Einblick in ihre innere Gefühlslage gewährt."

Von Bedeutung sind ferner die Ausführungen des OLG zum Grad des Verschuldens der Beklagten. Denn in diesem Zusammenhang war zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Vorfeld durch ein Schreiben der Rechtsanwälte Schertz Bergmann aufgefordert wurde, von einer in Aussicht gestellten Veröffentlichung dieser Fotos zwingend Abstand zu nehmen. Diese Missachtung wirkt sich insofern nach Auffassung des OLG besonders auf den Verschuldensgrad aus.

Insgesamt hat das OLG damit zu erkennen gegeben, dass nur eine Geldentschädigung in dieser genannten Höhe geeignet ist, die schwere Persönlichkeitsverletzung zu kompensieren und auch die erforderliche Präventionswirkung zu entfalten. Diese Entscheidung ist von grundsätzlicher Bedeutung, da es noch einmal verdeutlicht, dass derlei massive Eingriffe einen Ausgleich in Geld nach sich ziehen. Das Urteil des OLG München finden Sie hier.


 

21.02.2014

 

Schertz Bergmann Rechtsanwälte wehren Gegendarstellungsanspruch ab

Ein Erbe eines Künstlers machte gegenüber der von Schertz Bergmann Rechtsanwälte vertretenen Zeitung "Der Tagesspiegel" eine mehrgliedrige Gegendarstellung geltend. Diese richtete sich indes gegen eine Vielzahl von Meinungsäußerungen. Gegendarstellungen sind indes nur gegen Tatsachenbehauptungen zulässig. Das Landgericht Berlin folgte in einem Beschluss vom 16. Februar 2014 den Argumenten, die in einer hinterlegten Schutzschrift vorgebracht wurden und wies den Gegendarstellungsanspruch ab. Den Beschluss finden Sie hier.


 

20.02.2014

 

Interview mit Christian Schertz auf der Medienseite des TAGESSPIEGEL

Im aktuellen Tagesspiegel befindet sich auf der Medienseite ein Interview mit Christian Schertz zu rechtlichen Fragen der Verfilmung von realen Geschehnissen und Biographien aus Anlass des Films zu Christian Wulffs Rücktritt. Das Interview finden Sie hier.


 

31.01.2014

 

Thierry Noir mit Schertz Bergmann erfolgreich

Schertz Bergmann vertritt Thierry Noir in sämtlichen urheberrechtlichen Angelegenheiten. Weltbekannt geworden ist der Künstler durch seine Mauerbilder auf der Westseite der Berliner Mauer und der East Side Gallery in Berlin. Es handelt sich hierbei um Werke an öffentlichen Plätzen gemäß § 59 UrhG. Derartige Werke dürfen grundsätzlich ohne Einwilligung des Künstlers genutzt werden. Dabei sind jedoch gewisse Grenzen zu beachten. So muss bei der Wiedergabe des Werkes stets der Urheber genannt werden, was häufig übersehen wird. Dies hat nunmehr auch das Landgericht Berlin mit einstweiliger Verfügung vom 20.02.2014 bestätigt. Ein Hotelbetreiber hatte auf seiner Homepage ein Motiv von Thierry Noir öffentlich zugänglich gemacht, ohne hierbei auf den Künstler hinzuweisen. Eine Kopie der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin (Az: 16 O 43/14) finden Sie hier.


 

27.01.2014

 

Oberlandesgericht Köln bestätigt "Kussfotoverbot" für Schauspielerin

Schertz Bergmann Rechtsanwälte hatten vor dem Landgericht Köln für eine Schauspielerin ein Verbot durchgesetzt, in Wort und Bild über einen Diskobesuch zu berichten, bei dem es zum Austausch von Küssen mit einer anderen Person kam.

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 7. Januar 2014 (15 U 86/13) diese Entscheidung bestätigt und zur Begründung des Verbots der Veröffentlichung der Fotoaufnahmen u.a. ausgeführt:

"Das ubiquitäre Vorhandensein von – für die Prominenz als solchen nicht erkennbaren – (…)-Leserreportern kann aber nicht dazu führen, dass hinzunehmen ist, dass jede Handlung, die einer begrenzten Öffentlichkeit sichtbar ist, auch für eine unbegrenzte Öffentlichkeit der Zeitungsleser und Internetkonsumenten zugänglich wird (...)."

Damit stellt das Oberlandesgericht klar, dass die Existenz von Fotohandys, etc. nicht dazu führt, dass der Schutz der Privatsphäre eingeschränkt wäre. Auch eine Wortberichterstattung, die letztendlich nur detailreich die Geschehnisse beschreibt, muss nicht hingenommen werden:

"Die angegriffene Wortberichterstattung gibt die durch die Bilder illustrierte Situation so detailgetreu in ihrem Ablauf wieder, dass auch ohne die Bilder bei dem durchschnittlichen Leser der Text den Vorgang des Flirtens, Sich-Näherkommens und Küssens bis hin zum (...), der das Festhalten am Geländer erforderlich macht, vor dem inneren Auge entstehen lässt. Besonders durch die Beschreibung des Kusses als Bild, leidenschaftlich und heftig, wird eine Nähe zu sexuellen Handlungen hergestellt. (...) Insgesamt ist durch die Wortwahl ein erheblicher Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin gegeben."

Allgemein gehaltene vorherige Äußerungen zu einer Partnerschaft stellen nach der Entscheidung des OLG Köln auch keine Öffnung der Privatsphäre dar:

"Zwar ist die Klägerin in der Vergangenheit mehrfach Gegenstand von Veröffentlichungen in der Presse gewesen und hat hierbei auch durch Gewährung von Interviews aktiv mitgewirkt. (…) Selbst wenn man jedoch diese Antwort der Klägerin so auslegen wollte, dass sie 'kein Geheimnis' aus einer Partnerschaft machen will, kann daraus keine Selbstöffnung in dem Umfang abgeleitet werden, dass sie einer Öffentlichmachung jeglicher Details aus Partnerschaften und deren Anbahnung zugestimmt hätte. Zu berücksichtigen ist bei der Auslegung der Äußerung in dem zitierten Interview auch, dass dieses zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Veröffentlichung bereits fünf Jahre zurück lag. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich die Klägerin bewusst gewesen wäre, durch diese vergleichsweise kurze und detailarme Interviewäußerung auch für die Zukunft und für andere Partnerschaften oder Beziehungen auf ihre Privatsphäre zu verzichten."

Das Gericht zeigt also deutlich die Grenzen der Reichweite der Öffnung der Privatsphäre auf.


 

30.12.2013

 

Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen Gegendarstellung für Chris O´Neill durch

Die Zeitschrift "die aktuelle" hatte in ihrer Ausgabe Nr. 48 auf der Titelseite unter einem Hochzeitsfoto von Chris O´Neill und Prinzessin Madeleine von Schweden geschrieben:

"Ein halbes Jahr nach der glanzvollen Hochzeit
Prinzessin Madeleine
Dramatische Trennung!"


Gegen den hierdurch erweckten Eindruck, Chris O´Neill und Prinzessin Madeleine von Schweden hätten sich getrennt, hat sich Chris O´Neill mit Hilfe von Schertz Bergmann erfolgreich gewehrt. Das Landgericht München erließ mit Beschluss vom 30.12.2013 eine einstweilige Verfügung, wonach "die aktuelle" verpflichtet ist, eine Titel-Gegendarstellung abzudrucken (AZ 9 O 28132/13). Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.


 

23.12.2013

 

Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen Geldentschädigung für Karl-Theodor zu Guttenberg durch

Mit Urteil vom 18.12.2013 (Az.: 9 O 16915/13) sprach das Landgericht München I Karl-Theodor zu Guttenberg eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu. Um auf einen Artikel über den tragischen Unfalltod des Präsidenten der Universität Bayreuth aufmerksam zu machen, waren auf dem Titel einer bekannten Boulevard-Zeitschrift Fotos von Karl-Theodor zu Guttenberg und seiner Ehefrau mit der Schlagzeile "Ehebruch und Unfall-Drama - Was hat er damit zu tun?" versehen worden. Tatsächlich hatte Karl-Theodor zu Guttenberg weder mit dem Unfalltod noch mit einem etwaigen früheren Ehebruch des Verstorbenen irgendetwas zu tun. Ein Zusammenhang wurde auch in dem zugrunde liegenden Artikel nicht behauptet.

Das Landgericht München I schloss sich in seinem Urteil der Argumentation von Schertz Bergmann an. So wurde in der streitgegenständlichen Titelgestaltung eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gesehen, die nur durch eine Geldentschädigung befriedigend ausgeglichen werden könne. Bereits die fälschliche Verbindung zu einem "Unfall-Drama" - dem eigentlichen Auslöser des Berichts im Heftinneren - erwecke den Eindruck eines einschneidenden Ereignisses im privaten Umfeld des Klägers und ziehe damit sein Privatleben in die Öffentlichkeit. Dies gelte umso mehr für die durch die Titelschlagzeile geschaffene Verbindung zu einem "Ehebruch". Der Beklagten sei es erkennbar darum gegangen, mit den Erwartungen ihrer Leser zu spielen. Das vollständige Urteil finden Sie hier.


 

17.12.2013

 

Heinevetter mit Schertz Bergmann erfolgreich

Mit Bescheid vom 09.10.2013 hatte die Handball-Bundesliga GmbH (HBL) gegen den Handball-Nationaltorwart Silvio Heinevetter eine Geldbuße von 1.000,00 € verhängt. Grund der Geldbuße waren Äußerungen von Heinevetter, die dieser nach einem Bundesligaspiel der Füchse Berlin gegenüber dem Fernsehsender Sport1 gemacht hatte. Die HBL warf dem Spieler vor, den Schiedsrichtern der Partie eine bewusste Benachteiligung zu Lasten der Mannschaft unterstellt zu haben. Eine solche Unterstellung sei nach dem Regelwerk der HBL mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000,00 € zu ahnden. Gegen diesen Bescheid legte Schertz Bergmann Einspruch ein. Das Bundessportgericht des Deutschen Handballbundes hob daraufhin den Bescheid vom 09.10.2013 auf und verurteilte die HBL zur Zahlung der Verfahrenskosten.


 

05.12.2013

 

Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen für bekannte Schauspielerin Kostenerstattungsanspruch wegen rechtswidriger Berichterstattung über Wohnumgebung durch

Eine bekannte Schauspielerin hatte ein Interview gegeben, was öffentlich für Aufsehen sorgte. In dem Interview hatte die Schauspielerin u.a. deutlich gemacht, dass sie Wert auf die Wahrung ihrer Privatsphäre legt. Das Interview nahm der Fernsehsender RTL zum Anlass, im Format "Explosiv" über die Privatsphäre der Schauspielerin zu berichten. Einleitend heißt es in der Berichterstattung: "(Der Redakteur) wollte jetzt aber wissen, wie ist sie eigentlich so drauf, wenn sie sich unbeobachtet fühlt, und hat (...) in der Nachbarschaft nachgefragt und Interessantes erfahren."

Im Beitrag werden dann Gaststätten und Gewerbebetriebe mitsamt deren Firmenschildern aus der Wohnstraße der Schauspielerin und einer angrenzenden Straße gezeigt. Nachbarn sowie Gewerbetreibende geben Wahrnehmungen in Bezug auf die Schauspielerin wieder. Schertz Bergmann Anwälte hatten im Prozess aufgezeigt, dass es durch Eingabe der Gewerbebetriebe bei der Suchmaschine Google für jedermann möglich ist, die Nachbarschaft der Schauspielerin auf einen Radius von 100 - 190m einzugrenzen. Das Amtsgericht Charlottenburg erkannte hierin zutreffend eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, bejahte den Unterlassungsanspruch und verurteilte RTL zur Kostenerstattung im Hinblick auf die Abmahngebühren. Das Gericht führt im Urteil aus, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein Recht auf Anonymität vermittele und gerade bei Prominenten ein Hinweis auf die unmittelbare Nachbarschaft genügen könne, Schaulustige zu animieren, das Wohnhaus ausfindig zu machen und zu besuchen. Bei der Abwägung mit der Meinungsfreiheit wies das Gericht darauf hin, dass insoweit kein Thema von allgemeinem Interesse erörtert werde, sondern die Berichterstattung in Bezug auf das Wohnumfeld der Klägerin allein die Neugier eines bestimmten Publikums befriedige. Das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg können Sie hier abrufen.


 

26.11.2013

 

Schertz Bergmann erwirkt gegen „Bunte“ eine weitere einstweilige Verfügung wegen der Verbreitung eines Paparazzi-Fotos aus dem privaten Alltag von Chris O´Neill und Prinzessin Madeleine von Schweden

In der Ausgabe vom 17.10.2013 veröffentlichte die „Bunte“ ein Paparazzi-Foto, auf dem Prinzessin Madeleine von Schweden und ihr Ehemann Chris O´Neill nebst Prinzessin Victoria von Schweden beim Verlassen eines New Yorker Restaurants zu sehen sind. Im Begleittext wurde über ein angebliches Krisengespräch zwischen den abgebildeten Personen spekuliert. Unter Verweis auf die Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis versuchte der Verlag die Veröffentlichung des Fotos zu rechtfertigen. Dieser Argumentation folgte das Landgericht Hamburg nicht. Schertz Bergmann erwirkte für Chris O´Neill erfolgreich eine einstweilige Verfügung, die der „Bunte“ die weitere Veröffentlichung des Fotos und von Teilen des Begleittextes untersagt.


 

05.11.2013

 

OLG Köln: Werbliche Nutzung des Bildnisses einer bekannten Schauspielerin in Werbeprospekten unzulässig

Die von Schertz Bergmann vertretene Klägerin ist eine bekannte deutsche Schauspielerin. Die Beklagte ist ein Unternehmen im Bereich des Selbstbedienungsgroßhandels. In ihrem Katalog bewarb die Beklagte Fernsehgeräte. Auf deren Bildschirme hatte die Beklagte ein Bildnis der Klägerin aus einem beliebten Spielfilm einkopiert.

Die Klägerin nahm mit Hilfe von Schertz Bergmann die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Dem hatte das LG Köln bereits mit Teilurteil vom 20. Februar 2013 (AZ 28 O 431/12) fast vollumfänglich stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde nun vom OLG Köln zurückgewiesen.

Das Gericht führte aus, dass die Beklagte für die Bewerbung der Fernsehgeräte in dem Katalog nicht die erforderliche Einwilligung der Klägerin besaß. Zudem seien die berechtigten Interessen der Klägerin verletzt. Das verwendete Bildnis der Klägerin sei außerdem bereits kein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte.

Nach Ansicht des OLG Köln stehen der Klägerin deshalb Unterlassung, Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und dem Grunde nach auch die Zahlung einer sog. fiktiven Lizenzgebühr für die werbliche Nutzung ihres Bildnisses zu.

Das Urteil des OLG Köln finden Sie hier.


 

28.10.2013

 

Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen Gegendarstellung für Heino durch

Nach rechtsanwaltlichem Vorgehen durch Schertz Bergmann Rechtsanwälte hat die Freizeitwoche Nr. 44 vom 23. Oktober 2013 eine umfangreiche Gegendarstellung und Richtigstellung auf der Titelseite veröffentlicht. Die Veröffentlichung finden Sie hier.


 

25.10.2013

 

Schertz Bergmann Rechtsanwälte gewinnen vor dem OLG Karlsruhe für Günther Jauch auch im Berufungsverfahren über eine Titel-Richtigstellung

Mit Urteil vom 25.10.2013 zum Az. 14 U 5/12 hat das OLG Karlsruhe die Berufung eines Verlages gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg (Az. 2 O 404/11) zurückgewiesen, mit dem der Verlag zum Abdruck einer Titel-Richtigstellung von Günther Jauch verpflichtet wurde. Mit der angegriffenen Titelschlagzeile wurde nach Auffassung des Gerichts die unzutreffende Behauptung aufgestellt, ein Nachbar des Klägers habe etwas „Unfassbares“, die Liebes-Beziehung zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau betreffendes geäußert. Das OLG Karlsruhe bejahte daher eine fortwirkende Rufbeeinträchtigung des Klägers aufgrund der besonders schützenswerten ehelichen Privatsphäre. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse daran, dass sein privates Umfeld nicht fälschlich als über ihn Klatsch verbreitend und private Geheimnisse ausplaudernd dargestellt wird, da der Schutz des Persönlichkeitsbildes vor Verfälschungen nicht etwa prinzipiell weniger Gewicht habe als der Ehrenschutz.

Das OLG Karlsruhe hielt es für die Bejahung der fortwirkenden Rufbeeinträchtigung darüber hinaus für entscheidend, dass die Beklagte die Falschbehauptung nicht versehentlich in Verfolgung eines Anliegens von allgemeinem öffentlichen Interesse aufgestellt habe, sondern sie in Kenntnis der Unwahrheit als Aufmacher auf der Titelseite eingesetzt habe, um ihre Verkaufszahlen zu erhöhen. Damit habe sie bewusst ihr Gewinnstreben über den Persönlichkeitsschutz des Klägers gestellt.

Auch das Fortwirken der Rufbeeinträchtigung bejahte das Gericht, auch wenn bis zu der Entscheidung des Gerichts seit der angegriffenen Veröffentlichung 2 ½ Jahre verstrichen waren. Dieser Zeitraum kann nach Auffassung des OLG Karlsruhe nicht zugunsten der Beklagten in die Abwägung eingestellt werden, da der Kläger keinen Zweifel an seinem Interesse an der Durchsetzung seiner Rechte gelassen habe. Das OLG Karlsruhe hielt es hier für wesentlich, dass der Kläger zeitnahe nach der Veröffentlichung eine Gegendarstellung und eine Unterlassungsverfügung gegen die Beklage durchgesetzt hatte und die Richtigstellungsklage einen Monat nach rechtskräftigem Abschluss des Gegendarstellungsverfahrens bei Gericht anhängig gemacht wurde.

Das Urteil des OLG Karlsruhe finden Sie hier.


 

23.10.2013

 

Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen Richtigstellung auf der Titelseite der Zeitschrift "Schöne Woche" für eine bekannte Schauspielerin durch

Schertz Bergmann Rechtsanwälte haben vor dem OLG Köln (Az. 15 U 22/13) eine Richtigstellung auf der Titelseite für eine bekannte deutsche Schauspielerin erwirkt. Die Klage wurde zunächst vom Landgericht Köln abgewiesen. Allerdings konnte Schertz Bergmann erfolgreich in der Berufungsinstanz den Richtigstellungsanspruch durchsetzen. Die Veröffentlichung auf der Titelseite finden Sie hier.


 

15.10.2013

 

Interview mit Christian Schertz im aktuellen FOCUS SPEZIAL "DEUTSCHLANDS TOP-ANWÄLTE"

Im heute erschienen Heft FOCUS Spezial "Deutschlands Top-Anwälte" findet sich ein Interview in der Rubrik „10 Fragen“ mit Christian Schertz. Das Interview finden Sie hier.


 

08.10.2013

 

Beurteilung als strafrechtlich relevantes Verhalten von der Meinungsfreiheit gedeckt, Landgericht Berlin, Az.: 27 O 417/13

Das Landgericht Berlin hatte darüber zu entscheiden, ob die Aussage "Dieses den Tatbestand der Erpressung erfüllende Verhalten gab es auch im Fall..." von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Das Landgericht kam zutreffend zu dem Ergebnis, dass dies als Rechtsauffassung zu werten ist und keine Schmähkritik darstellt und somit von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt ist. Dem Rechtsstreit lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Kläger im Rahmen einer außergerichtlichen Interessenvertretung für seine Mandantin Kritik am Verhalten des Beklagten übte und dessen Verhalten als Erpressung bezeichnete. Wegen dieser Äußerung, mit der der Kläger in einer deutschen Tageszeitung zitiert wurde, wurde der Kläger auf Unterlassung und Widerruf in Anspruch genommen, weshalb der Kläger negative Feststellungsklage erhob. Der Rechtsstreit wurde in erster Instanz gewonnen. Das Gericht betonte, dass eine Schmähkritik nur unter engen Voraussetzungen gegeben ist, welche nicht erfüllt seien, insbesondere sei der Beklagte nur in seiner Sozialsphäre betroffen. Dem Kläger ging es nicht um die Diffamierung des Beklagten, sondern er verteidigte seine Mandantin. Zudem fehlt auch nicht jeglicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung als Erpressung, weshalb die Äußerung nicht untersagungsfähig ist. Das entsprechende Urteil finden Sie hier.


 

04.10.2013

 

LG Köln: Verwendung einer Interview-Bildsequenz im anderen Kontext unzulässig (Az. 28 O 409/13)

Das Landgericht Köln hat auf Antrag der Kanzlei Schertz Bergmann gegen einen öffentlich-rechtlichen Fernsehsender eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der es dem Sender untersagt wurde, eine Bildsequenz aus einem mit einem Partner der Kanzlei Schertz Bergmann im Jahr 2010 geführten Interview in einem aktuellen Sendebeitrag zu verwenden.

Das Landgericht Köln folgte der Argumentation von Schertz Bergmann, dass die aktuelle Veröffentlichung der Interview-Bildsequenz in einem anderen Kontext nicht mehr von der 2010 inhaltlich beschränkt erteilten Einwilligung gedeckt sei. Schertz Bergmann Rechtsanwälte stützten den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ihres betroffenen Partners daher zum einen auf den 2010 geschlossenen Interviewvertrag. Zum anderen wurde auch eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild gemäß § 22 ff. KUG geltend gemacht. Denn für den Zuschauer war nicht erkennbar, dass das eingeblendete Interviewmaterial aus dem Jahr 2010 stammte; vielmehr wurde für den Zuschauer der falsche Eindruck erweckt, der betroffene Partner der Kanzlei Schertz Bergmann habe ein aktuelles Interview gegeben.

Der öffentlich-rechtliche Sender hat die einstweilige Verfügung vom 4. Oktober 2013 zum Az. 28 O 409/13 als endgültige Regelung anerkannt.


 

13.09.2013

 

Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen Gegendarstellung in der "Freizeit Revue" für Moderator durch

Schertz Bergmann Rechtsanwälte haben vor dem Landgericht Offenburg mit Urteil vom 27. August 2013 (2 O 265/13) eine Gegendarstellung für einen Moderator durchgesetzt. Diese wurde nunmehr in der "Freizeit Revue" veröffentlicht. Die Veröffentlichung finden Sie hier.


 

13.09.2013

 

Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen Gegendarstellung für Helene Fischer durch

Schertz Bergmann Rechtsanwälte haben Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüche für die Sängerin Helene Fischer gegen die "Viel Spass" durchgesetzt. Diese hatte in Bezug auf Frau Fischer Falschbehauptungen aufgestellt. Die Gegendarstellung, die mit einem richtigstellenden Zusatz versehen wurde, finden Sie hier.


 

05.09.2013

 

Landgericht Hamburg untersagt "Bunte" die Verbreitung von Paparazzi-Fotos aus den Flitterwochen von Chris O´Neill und Prinzessin Madeleine von Schweden.

Die "Bunte" veröffentlichte in ihrer Ausgabe vom 20.06.2013 vier großformatige Paparazzi-Fotos, die Prinzessin Madeleine von Schweden mit ihrem Ehemann Chris O´Neill während der Flitterwochen auf den Seychellen zeigen. Schertz Bergmann beantragte hierauf im Namen von Chris O´Neill eine einstweilige Verfügung und berief sich dabei maßgeblich auf die Caroline-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Das Landgericht Hamburg folgte dieser Argumentation und erließ unter dem 19.08.2013 eine einstweilige Verfügung, wonach die weitere Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Paparazzi-Fotos untersagt wurde (LG Hamburg, Az.: 324 O 428/13).


 

22.08.2013

 

Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen für Journalisten weiteren Auskunftsanspruch gegen das Bezirksamt Neukölln durch

Im Zuge der Buchveröffentlichung des Bezirksbürgermeisters von Neukölln, Heinz Buschkowsky, hatten Schertz Bergmann Rechtsanwälte bereits im März 2013 Auskunftsansprüche gegen das Bezirksamt Neukölln durchgesetzt. Daraufhin machte der Journalist weitergehende Auskunftsansprüche geltend. Hier verweigerte das Bezirksamt wieder die Erteilung von Auskünften, bis das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einem weiteren entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Auskunftserteilung stattgab (Beschluss vom 8. August 2013, OVG 6 S 27.13). Den Verweis auf die Entscheidung im März 2013 finden Sie hier. Die aktuelle OVG-Entscheidung finden Sie hier.


 

22.08.2013

 

Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen Gegendarstellung für Helene Fischer durch

Die Zeitschrift "die zwei" veröffentlichte nach rechtsanwaltlichem Vorgehen der Kanzlei Schertz Bergmann Rechtsanwälte für die Sängerin Helene Fischer eine Gegendarstellung. Sie finden diese hier.

Ebenso wurde die Gegendarstellung mit einem richtigstellenden Zusatz "Helene Fischer hat Recht. Die Redaktion" versehen.


 

22.08.2013

 

Schertz Bergmann Rechtsanwälte erstreiten Geldentschädigungszahlung für Sängerin

Schertz Bergmann Rechtsanwälte konnten gerichtlich eine Geldentschädigungszahlung für eine bekannte Sängerin durchsetzen. In einer Berichterstattung eines Yellow-Press-Magazins wurde über eine angebliche Schwangerschaft der Sängerin spekuliert. Die Forderung nach Zahlung einer Geldentschädigung lehnte der verantwortliche Verlag zunächst ab. Schertz Bergmann Rechtsanwälte reichten daraufhin Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 Euro beim Landgericht Hamburg ein. Das Landgericht brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck, dass es den Anspruch für begründet erachte. Daraufhin erkannte die Gegenseite den Anspruch an, sodass das Landgericht Hamburg per Anerkenntnisurteil vom 8. August 2013 - 324 O 160/13 - den Verlag verurteilte, eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 Euro zu leisten.


 

22.08.2013

 

Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen Gegendarstellungsanspruch auf dem Titel des Branchenmagazins "HORIZONT" durch

Schertz Bergmann Rechtsanwälte haben vor dem Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 18. Juli 2013 (16 W 28/13) einen Gegendarstellungsanspruch für ein führendes Unternehmen aus der Werbebranche gegenüber dem Branchenblatt "HORIZONT" durchgesetzt. Die Gegendarstellung musste auf dem Titel veröffentlicht werden. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main finden Sie hier.


 

21.08.2013

 

Interview mit Christian Schertz im aktuellen Tagesspiegel "Bei uns wäre so etwas rechtswidrig" zur Vernichtung von Festplatten in Redaktionsräumen des "Guardian" durch britische Behörden

In der aktuellen Ausgabe des Tagesspiegels findet sich auf Seite 2 ein Interview mit Christian Schertz aus Anlass der Vernichtung von Festplatten in den Redaktionsräumen des 'Guardian' durch britische Behörden.

Das Interview auf tagesspiegel.de finden Sie hier.


 

19.08.2013

 

Mario Gomez setzt mit Schertz Bergmann Richtigstellungen auf taz.de und in der TAZ vom 19. August 2013 durch

Die TAZ veröffentlichte am 7. August 2013 einen Artikel, in welchem sie Zitate von Mario Gomez wiedergab, die vollständig erfunden waren. Das Ganze erfolgte unter der Unterüberschrift "Jetzt packt... Nationalspieler Mario Gomez aus". Nachdem Mario Gomez durch die Kanzlei Schertz Bergmann von der TAZ und taz.de eine Unterlassungserklärung forderte sowie eine Gegendarstellung und eine Richtigstellung, veröffentlichte sodann die TAZ freiwillig in der aktuellen Ausgabe der "TAZ" und auf taz.de jeweils eine Richtigstellung. Die Richtigstellungen auf taz.de und in der TAZ finden Sie hier.


 

14.08.2013

 

Günther Jauch erwirkt Unterlassung und Auskunft wegen Doppelgängerwerbung eines Einrichtungsunternehmens (LG Köln, Az. 28 O 118/13)

Die Beklagte veröffentlichte eine Reihe von Fernsehwerbespots, in denen der Moderator einer Quizshow mit verschiedenen Kandidaten zu sehen war. Die gesamte Aufmachung erinnerte hierbei stark an das Format "Wer wird Millionär?". Schertz Bergmann Rechtsanwälte nahmen das beklagte Einrichtungsunternehmen daher u.a. wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild von Herrn Jauch auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch.

Mit Teilurteil vom 14.8.2013 verurteilte das Landgericht Köln die Beklagte nun zur Unterlassung und Auskunft. Das Gericht folgte hierbei der Argumentation, dass eine unzulässige Doppelgängerwerbung vorlag, die Herrn Jauch in seinen Rechten verletzte. Das Gericht bestätigte, dass es insoweit auf die Frage, ob der Darsteller in den Werbespots Herrn Jauch äußerlich ähnlich sieht, nicht ankommt. Entscheidend sei, dass Herr Jauch über die Nachahmung des Formats "Wer wird Millionär?" erkennbar werde. Folglich habe die Beklagte ein Bildnis des Klägers im Sinne des § 22 KUG verwendet.

Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung finden Sie hier.


 

06.08.2013

 

OLG Köln: Veröffentlichung von Foto von Günther Jauch bei einem privaten Abendessen in Berliner Restaurant rechtswidrig (Az. 15 U 209/12)

Das Oberlandesgericht Köln entschied am 06.08.2013 über eine Berufung des Bauer Verlages gegen ein Urteil des Landgerichts. Das Landgericht hatte den Verlag der Zeitschrift "Closer" zur Unterlassung der Veröffentlichung eines Fotos von Günther Jauch und seiner Frau bei einem privaten Abendessen mit Thomas Gottschalk und Guido Westerwelle in einem Berliner Restaurant verurteilt. Das Foto war von außen durch die Scheibe des Restaurants von einem Fotografen hergestellt worden. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte nun durch Urteil die Entscheidung des Landgerichts Köln und wies die Berufung hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung zurück. In seinen Urteilsgründen führte das Oberlandesgericht aus:

"Nach dem Vorstehenden sind die Kläger auf dem Foto erkennbar in einem Augenblick, der von beruflichen Pflichten losgelösten Entspannung in einer alltäglichen Situation, nämlich bei einem Zusammentreffen und gemeinsamen Essen in einem Restaurant im Kreise von Bekannten/Freunden abgebildet. Den privaten Charakter des abgebildeten Geschehens steht es nicht entgegen, dass dieses im öffentlichen Raum, nämlich in einem öffentlich zugänglichen Restaurant mit der dadurch eröffneten Möglichkeit der Beobachtung durch andere Personen stattgefunden hat. Entgegen dem von der Beklagten verfochtenen Standpunkt weist dieser Umstand die abgebildete Zusammenkunft nicht der Sozialsphäre zu."

Weiter heißt es:

"Über diese Schilderung, der in keiner Weise anstößigen oder außergewöhnlichen Verhaltensweise prominenter Personen hinaus vermittelt der Beitrag indessen keine Informationen, die der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen könnte...Dieses würdigend haben die Kläger die mit der Abbildung auf dem streitgegenständlichen Foto wiedergegebene Situation der Privatheit im konkreten Kontext nicht hinzunehmen."

Das Oberlandesgericht bestätigte ebenso das Verbot der Wortberichterstattung in "Closer" soweit der private Moment geschildert wurde. Die Entscheidung finden Sie hier.


 

01.08.2013

 

Schertz Bergmann setzt für Markus Lanz eine Gegendarstellung mit Ankündigung auf der Titelseite gegen die Zeitschrift "Freizeit Revue" durch (LG Offenburg, Az.: 2 O 213/13)

"Freizeit Revue" veröffentlicht in der aktuellen Ausgabe Nr. 34/2013 eine Gegendarstellung von Markus Lanz, die auf der Titelseite angekündigt wird. Die Gegendarstellung wurde im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens im Vergleichswege durch die Kanzlei Schertz Bergmann durchgesetzt. Der Verlag hat sich weiterhin zur Unterlassung der streitigen Äußerung verpflichtet.

Die Gegendarstellung nebst Ankündigung auf der Titelseite finden Sie hier.


 

27.07.2013

 

Schertz Bergmann setzt für Karl-Theodor und Stephanie zu Guttenberg eine Titelgegendarstellung gegen die Zeitschrift "das neue" durch (HansOLG 7 W 26/13)

"das neue" veröffentlicht auf ihrer aktuellen Titelseite eine Gegendarstellung von Stephanie und Karl-Theodor zu Guttenberg, die diese durch die Kanzlei Schertz Bergmann durchgesetzt haben. Den entsprechenden Gerichtsbeschluss finden Sie hier.

Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte, nachdem zunächst das Landgericht den Antrag abgelehnt hatte, auf die Beschwerde der Antragsteller die Gegendarstellung angeordnet. Das Hanseatische Oberlandesgericht stellt fest, dass es sich bei den Aussagen in der Erstmitteilung um so genannte innere Tatsachen handelt, die einer Gegendarstellung zugänglich sind

Die Titelseite mit der Gegendarstellung finden Sie hier.


 

24.07.2013

 

Schertz Bergmann setzt für Ehefrau eines prominenten Moderators Bildnisverbot durch, LG Köln (Az.: 28 O 115/13)

In der Zeitschrift „die aktuelle“ wurde ein Artikel veröffentlicht, der sich mit einem beruflich bedingten Auftritt von Günther Jauch beschäftigte. Der Artikel wurde unter anderem mit einem Foto seiner Ehefrau bebildert, was von ihr nicht hinzunehmen ist. Das Landgericht Köln folgte zu Recht der Auffassung der Verfügungsklägerin, dass allein der konstruierte Bezug wie etwa „Was wohl Thea dazu sagt?“ nicht ausreiche, um ein zeitgeschichtliches Ereignis auch in Bezug auf die Ehefrau zu begründen. Zudem seien damit keine Fragen von öffentlichem Interesse thematisiert, sondern lediglich solche, die privatrechtlicher Natur sind, zumal es keine öffentlichen Erklärungen seitens der Verfügungsklägerin gab.

Das Urteil des LG Köln finden Sie hier.


 

17.07.2013

 

Günther Jauch setzt mit Schertz Bergmann Titelgegendarstellung gegen Klambt-Verlag durch (Az.: 6 O 114/12 / 4 U 72/12)

Die im Klambt-Verlag erscheinende Zeitschrift "WOCHE der FRAU" veröffentlicht in ihrer aktuellen Ausgabe auf der Titelseite eine Gegendarstellung von Günther Jauch. Der Klambt-Verlag war durch Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 24. April 2012 verpflichtet worden, die entsprechende Gegendarstellung auf der Titelseite zu drucken. Nach Auffassung der Kammer war die vorliegende Frage der Ursprungsberichterstattung keine echte Frage, vielmehr beinhalte die gestellte Frage eine Behauptung, welche einer Gegendarstellung zugänglich sei. Es müsse bei der Beurteilung der Frage, ob die streitige Äußerung eine echte Frage ist oder nicht, auch auf die im Innenteil der Ausgabe zu der Thematik der gestellten Frage abgedruckten Ausführungen zurückgegriffen werden. Daraus ergäbe sich, ebenso wie aus dem zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt, dass die auf der Titelseite gestellte Frage nicht mehrere Antwortmöglichkeiten erlaubt, sondern nur eine. Das Urteil des Landgerichts finden Sie hier.

Die hiergegen eingelegte Berufung wurde vom Pfälzischen Oberlandesgericht durch Beschluss zurückgewiesen. Den Beschluss finden Sie hier.

Die Titelseite mit der Gegendarstellung finden Sie hier..

Im Nachgang hat nunmehr das Bundesverfassungsgericht die Entscheidungen aufgehoben und an das Landgericht Frankenthal zurückverwiesen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 15. April 2014 die Klage Günther Jauchs auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits nach erfolgtem Abdruck abgewiesen. Gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt.


 

16.07.2013

 

Schertz Bergmann Rechtanwälte setzen für MAREDO Verlesung einer Gegendarstellung im ARD-Magazin "FAKT" durch (OLG Dresden – Az.: 4 U 785/13)

In der vom MDR produzierten ARD-Sendung FAKT wurde Anfang des Jahres berichtet, dass sich MAREDO zu einer Videoüberwachung und Mitarbeiterentlassungen nicht äußern wolle. Tatsächlich hatte aber der MAREDO-Sprecher dem Redakteur der Sendung ca. 20 Minuten lang Auskünfte erteilt. Schertz Bergmann Rechtsanwälte erwirkten daraufhin beim Landgericht Leipzig eine einstweilige Verfügung mit der dem der MDR zur Verlesung einer Gegendarstellung verpflichtet wurde. Der MDR legte Rechtsmittel ein, sodass schließlich das OLG Dresden über die Sache zu entscheiden hatte. Dieses wies die Berufung des MDR mit Urteil vom 04.07.2013 zurück. Das Urteil des OLG Dresden finden Sie hier.

In einem parallel geführten Verfahren vor dem Landgericht Berlin wurde der MDR auch zur Unterlassung der Behauptung verurteilt.

Am 16.07.2013 wurde die Gegendarstellung in der Sendung FAKT verlesen (LINK, Time-Code 26:44). Mit der Verlesung erfüllte der MDR auch den geltend gemachten Anspruch auf Nichtaufrechterhalten der Behauptung.


 

29.05.2013

 

Schertz Bergmann erwirkt für bekannte Schauspielerin eine Geldentschädigung in Höhe von insgesamt 20.000,00 Euro, Landgericht München I, Az.: 9 O 659/13

Ein Verlag muss wegen einer Bildberichterstattung in der Print-Ausgabe und Online insgesamt 20.000,00 Euro Geldentschädigung an eine bekannte deutsche Schauspielerin zahlen.

Der beklagte Verlag veröffentlichte zwei Paparazzi-Abschüsse der Klägerin bei einem privaten Spaziergang mit ihrem Lebensgefährten und machte ihre bis dahin nicht bekannte Schwangerschaft zum Thema der Berichterstattung. Das Gericht würdigte dabei zum Einen, dass sich die Klägerin als Schwangere gerade in einer sensiblen Phase befindet und sie ihre Schwangerschaft bewusst nicht öffentlich bekannt gemacht hat, da sie ihr Kind frei von öffentlicher Beobachtung erziehen möchte. Auch in der Vergangenheit hat die Klägerin keine persönlichen Details von sich preisgegeben, sondern derartige Berichterstattungen zu vermeiden versucht, was dem beklagten Verlag auch bekannt war. Besonders ins Gewicht fiel zum Anderen, dass die Beklagten noch vor Veröffentlichung darum gebeten wurden, die Privatsphäre der Klägerin zu wahren und Abstand von einer Bild- und Wortberichterstattung zu nehmen, die die Privatsphäre der Klägerin betrifft. Vor dem Hintergrund, dass sich die Beklagten bewusst diesem Willen widersetzten, allein um die Neugier der Leserschaft zu befriedigen, war der Eingriff insgesamt als schwer zu bewerten und nur durch eine angemessene Geldentschädigung auszugleichen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, ist sie ein weiterer wichtiger Meilenstein zur nachhaltigen und effektiven Wahrung der Privatsphäre, da eine Geldentschädigung auch eine wichtige Präventivwirkung entfaltet.


 

24.05.2013

 

Schertz Bergmann gewinnt für Thierry Noir

Die Kanzlei Schertz Bergmann konnte erfolgreich Unterlassungsansprüche für den bekannten "Mauer-Maler" Thierry Noir wegen der Verletzung seiner Urheberrechte durchsetzen. Ausgangspunkt des Streites war das Werk von Noir auf der bekannten East-Side- Gallery in Berlin mit dem Titel "Hommage an die jungen Generationen". Dieses Werk hatte die Antragsgegnerin - eine Immobilien-Dienstleisterin - in Form eines dreidimensionalen Architektur-Modells reproduziert und mit dem Modell anschließend im Internet für das zukünftige Bauprojekt geworben.

Diese Nutzung war von der Antragsgegnerin unter Berufung auf die durch § 59 UrhG geschützte Panoramafreiheit verteidigt worden. Hiernach ist es zulässig, Werke, die sich dauerhaft an öffentlichen Plätzen befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben, ohne hierfür die Einwilligung des Urhebers einholen zu müssen. Wie das Landgericht Berlin nunmehr in seinem Beschluss vom 24.05.2013 festgestellt hat, gilt diese Schrankenregelung aber nicht für dreidimensionale Vervielfältigungen, wie sie bspw. bei dem hier streitgegenständlichen Architektur-Modell vorgenommen wurden.

Der Beschluss des Landgerichts, den Sie hier abrufen können, ist noch nicht rechtskräftig. Sollte jedoch Rechtskraft eintreten, ist die Entscheidung von nicht unerheblicher Bedeutung für die Praxis, da immer wieder versucht wird, an öffentlichen Plätzen befindliche Werke in dreidimensionaler Form zu vervielfältigen, bspw. in Form von Merchandising-Artikeln.


 

16.05.2013

 

Museum Schloss Moyland gewinnt vor dem BGH gegen VG Bild-Kunst

Am 16.05.2013 wurde vor dem Bundesgerichtshof über die Revision der Stiftung Museum Schloss Moyland gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30.12.2011 verhandelt.

Streitgegenständlich waren 18 bislang unveröffentlichte Fotos des Fotografen Manfred Tischer, die das Museum Schloss Moyland ausstellen wollte. Die Fotos zeigen Joseph Beuys bei der 20-minütigen Aktion "Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet", die im Jahr 1964 live in der ZDF-Sendung "Die Drehscheibe" ausgestrahlt wurde. Die VG Bild-Kunst, die die Rechte für die Beuys Erbin Eva Beuys geltend macht, sah in den streitgegenständlichen Fotos eine unzulässige Bearbeitung der ursprünglichen Aktion von Beuys und erwirkte vor dem Landgericht Düsseldorf und nachfolgend vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ein gerichtliches Ausstellungsverbot.

Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil nun aufgehoben. Das schriftliche Urteil nebst Entscheidungsgründen liegt noch nicht vor, wird aber mit Spannung erwartet. Zu klären waren komplexe Rechtsfragen zur Prozessstandschaft durch die VG Bild-Kunst, zur Substantiierungspflicht des Klägers im Zusammenhang mit der Werkeigenschaft und zur Bearbeitung eines dynamischen Werkes in Form von Fotografien.

Die Stiftung Museum Schloss Moyland wurde sowohl im vorangegangenen Verfügungsverfahren wie auch im Hauptsacheverfahren in den jeweils ersten beiden Instanzen von der Kanzlei Schertz Bergmann Rechtsanwälte vertreten, die die Stiftung langjährig insbesondere in Urheberrechtsfragen berät.

Der Prozess fand große mediale Resonanz. Beispielhaft kann auf die Berichterstattung auf Focus-Online verwiesen werden.


 

08.05.2013

 

Karl-Theodor zu Guttenberg setzt mit Schertz Bergmann Gegendarstellung gegen GALA durch

Die Zeitschrift "GALA" veröffentlicht in ihrer aktuellen Ausgabe eine Gegendarstellung von Karl-Theodor zu Guttenberg, die Schertz Bergmann durch einen Gerichtsbeschluss beim Landgericht Hamburg (324 O 203/13) durchgesetzt hatte. Die Gegendarstellung betrifft einen Artikel aus der "GALA" Nr. 12/2013 vom 14.3.2013. Ebenso erwirkte Schertz Bergmann für Karl-Theodor zu Guttenberg eine Unterlassungsverfügung beim Landgericht Köln (28 O 143/13) in sechs Punkten gegen diesen Artikel. Diese einstweilige Verfügung wurde vom Verlag als rechtskräftig anerkannt. Die Gegendarstellung finden Sie hier. Die Ankündigung der Gegendarstellung im Inhaltsverzeichnis finden Sie hier.


 

02.05.2013

 

Aufsatz "Strategische Rechtskommunikation - Grundfragen der Litigation-PR aus anwaltlicher Sicht" in Kommunikation & Recht

Die Zeitschrift "Kommunikation & Recht" veröffentlicht in ihrer aktuellen Ausgabe auf den Seiten 304 ff. einen Aufsatz von Prof. Dr. Christian Schertz, den er gemeinsam mit Rechtsanwalt Dominik Höch verfasst hat, zum Thema "Strategische Rechtskommunikation - Grundfragen der Litigation-PR aus anwaltlicher Sicht". Die Titelseite finden Sie hier.


 

30.04.2013

 

Interview mit Christian Schertz auf MEEDIA zur Verlosung der Presseplätze im NSU-Verfahren

meedia.de veröffentlicht ein aktuelles Interview mit Christian Schertz unter der Überschrift: "Anwalt Schertz hält Los-Ergebnis für verfassungswidrig - 'Überregionale vorrangig berücksichtigen'" zur Verlosung von Presseplätzen im NSU-Verfahren. Das Interview finden Sie hier.


 

02.04.2013

 

AG Charlottenburg: Eine einmal erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung von Fotos bedeutet keine Generaleinwilligung in jede weitere Verwendung der Bilder (Az.: 216 C 603/12)

Das Amtsgericht Charlottenburg bejahte im Rahmen eines Kostenerstattungsanspruchs die Verletzung des Rechts am eigenen Bild, selbst wenn das streitgegenständliche Foto ggfs. mit Einwilligung einmal veröffentlicht wurde. Denn die Gestattung eines Fotoshootings bedeutet keine Generaleinwilligung in jede weitere Verwendung der aufgenommenen Bilder. Das Gericht führte zudem weiter aus, dass es an einem berechtigten Informationsinteresse fehlt, wenn das Foto allein zu Illustrationszwecken für einen Artikel über die Mutter der Abgebildeten verwendet wird. Das Urteil finden Sie hier.


02.04.2013

 

Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen für einen Journalisten des Tagesspiegels Auskunftsansprüche gegen das Bezirksamt Neukölln vor dem Verwaltungsgericht Berlin und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg durch.

Ein durch Schertz Bergmann Rechtsanwälte vertretener Journalist des Tagesspiegels machte Auskunftsansprüche gegen das Bezirksamt Neukölln geltend wegen der Beteiligung von Mitarbeitern des Bezirksamts bei der Erstellung des Buches "Neukölln ist überall" des Bezirksbürgermeisters Heinz Buschkowsky. Die Verwaltung lehnte den Auskunftsanspruch ab. Das Verwaltungsgericht Berlin bejahte indes mit Beschluss vom 14. Januar 2013 (Az. 27 L 264.12) einen entsprechenden Auskunftsanspruch. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts finden Sie hier.

Hiergegen legte das Bezirksamt Neukölln Beschwerde ein. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg folgte indes vollumfänglich dem Antrag und bejahte den Auskunftsanspruch mit zutreffenden Gründen. Entsprechend wurde die Beschwerde mit Beschluss vom 13. März 2013 zurückgewiesen (Az. 6 S 4.13). Die Entscheidung finden Sie hier.


 

26.03.2013

 

OLG Köln bestätigt Verbot der Veröffentlichung von Unfallfotos (Az.: 15 U 149/12)

Das OLG Köln bestätigte mit Urteil vom 26.03.2013, Az.: 15 U 149/12 im Wesentlichen das gegen Bild und bild.de durchgesetzte Verbot der Veröffentlichung von Unfallfotos eines bekannten Schauspielers direkt nach dem tragischen Ereignis. Das Gericht führte dabei aus, dass mit der Bildveröffentlichung der Kernbereich der Privatsphäre betroffen ist und man in einer derartigen Ausnahmesituation erwarten darf, nicht den Blicken der Öffentlichkeit ausgesetzt zu sein. Die bildliche Preisgabe des sich in dieser psychischen Ausnahmesituation befindenden Klägers greift massiv in seine Privatsphäre ein. Die Verwicklung in einen schweren Verkehrsunfall und dessen Erlebnis stellt selbst dann eine emotionale Ausnahmesituation im Leben eines Menschen dar, wenn er den Unfall unverletzt überlebt. Erschwerend wurde zudem die erkennbare Heimlichkeit des Fotografierens berücksichtigt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil finden Sie hier.


 

25.03.2013

 

OLG Köln: Abbildung eines Rechtsanwaltes ist unzulässig, wenn nicht über ihn oder seine Funktion berichtet wird (Az. 15 U 164/12)

Das OLG Köln hat ein Urteil des LG Köln bestätigt, wonach einem Rechtsanwalt Unterlassungsansprüche zustehen, wenn er mit einer Mandantin abgelichtet wird, ohne dass eine Berichterstattung über den Anwalt selbst bzw. dessen Funktion stattfindet.

Ein Beitrag in der Sendung "VOX-Prominent" setzte sich mit einer vorangegangenen Falschberichterstattung über eine Schauspielerin auseinander. Dass die Schauspielerin sich zur Durchsetzung presserechtlicher Ansprüche ihres Anwalts bediente, wurde dabei jedoch in keiner Weise thematisiert. Dennoch wurde Archivmaterial ausgestrahlt, das den Anwalt zusammen mit seiner Mandantin zeigt.

Der betroffene Anwalt der Kanzlei Schertz Bergmann hat sich gegen diese Bildnisveröffentlichung zur Wehr gesetzt. Das OLG Köln folgte der Entscheidung des LG Köln (siehe hierzu Meldung vom 19.09.2012) und gab dem Unterlassungsbegehren des Anwalts statt.

Das OLG Köln begründet seine Entscheidung damit, dass der Antragsteller schon nicht in seiner Funktion als Anwalt identifizierbar sei. Zudem sei die Veröffentlichung nicht unter dem Gesichtspunkt des "zeitgeschichtlichen Ereignisses" zulässig, da der notwendige Zusammenhang zwischen der abgebildeten Person und dem in der Berichterstattung thematisierten Ereignis nicht gegeben sei. Die Wortberichterstattung mache nicht deutlich, dass sich die Schauspielerin überhaupt anwaltlicher Hilfe bedient habe, um gegen falsche Darstellungen in den Medien vorzugehen. Durch die Berichterstattung werde vielmehr nahe gelegt, dass die Schauspielerin selbst initiativ geworden sei und die Verwechselung mit einer anderen Person selbst öffentlich klargestellt habe.

Nach dem Regel-Ausnahme-Verhältnis der §§ 22, 23 KUG war daher die Abbildung des Klägers unzulässig.

Die Entscheidung des OLG Köln finden Sie hier. Die vorangegangene Entscheidung des LG Köln finden Sie hier.


 

14.03.2013

 

Neue Juristische Wochenschrift 11/2013 - Aufsatz Christian Schertz "Der Schutz des Individuums in der modernen Mediengesellschaft"

Die Neue Juristische Wochenschrift veröffentlicht in Heft 11/2013 Aufsatz von Christian Schertz mit dem Thema "Der Schutz des Individuums in der modernen Mediengesellschaft" (NJW 2013, 721 ff.). Der Aufsatz findet sich im Heft mit dem Themenschwerpunkt "Literatur, Kunst & Recht", welches einmal im Jahr erscheint. Die Titelseite finden Sie hier.


 

13.03.2013

 

Landgericht München I hebt einstweilige Verfügung von Fritz Wepper gegen Atze Schröder überwiegend auf

Als Gast in der Sendung "Markus Lanz" vom 15.01.2013 hatte sich der bekannte Comedian Atze Schröder über den Schauspieler Fritz Wepper geäußert. Dabei hatte sich der Comedian u. a. darüber lustig gemacht, dass der 71-jährige Wepper seine Beziehung zur 35 Jahre jüngeren Regisseurin Susanne Kellermann und das gemeinsame Kind öffentlich gemacht hatte. Hierauf erwirkte der Schauspieler zunächst eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht München I, mit der dem Comedian u.a. untersagt wurde, zu behaupten, Wepper habe an einer sogenannten Homestory mit Frau Susanne Kellermann teilgenommen und die Beziehung mit Frau Kellermann in die Presse gebracht. Der von der Kanzlei Schertz Bergmann Rechtsanwälte für Schröder eingelegte Widerspruch gegen diese einstweilige Verfügung war nun überwiegend erfolgreich. Mit Urteil vom 13.03.2013 (Az. 25 O 1881/13) hob das Landgericht München die aus fünf Unterlassungspunkten bestehende einstweilige Verfügung in drei Punkten auf. Hiernach darf Atze Schröder weiterhin über Wepper behaupten, dieser habe an einer Homestory mit Frau Kellermann und dem gemeinsamen Kind teilgenommen bzw. die Beziehung mit Frau Kellermann in die Presse gebracht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


 

04.03.2013

 

Gemeinsame Vergütungsregeln für freie Journalisten in Ostdeutschland nicht anwendbar - Schertz Bergmann Rechtsanwälte wehren für "Potsdamer Neue Nachrichten" erfolgreich Honorarnachforderung ab (2 O 181/12)

Die von der Kanzlei Schertz Bergmann vertretene "Potsdamer Neue Nachrichten" war von einem freien Redakteur auf Nachzahlung von Honoraren vor dem Landgericht Potsdam in Anspruch genommen worden.

Kern der Auseinandersetzung war die Frage, ob die gemeinsamen Vergütungsregeln, die der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. (BDZV) zusammen mit dem deutschen Journalistenverband (DJV) und ver.di nach § 36 UrhG aufgestellt haben, auch für Ostdeutschland anwendbar sind. Dies hätte zur Folge, dass freie Redakteure in Ostdeutschland die gleichen Zeilenhonorare erhalten müssten wie in Westdeutschland. Das Landgericht Potsdam hat sich der Argumentation der "Potsdamer Neue Nachrichten" angeschlossen. Die gemeinsamen Vergütungsregeln seien nicht auf Ostdeutschland anwendbar, da der BDZV nur als Vertreter westdeutscher Landesverbände gehandelt habe. Im Übrigen fehle es an der von § 36 UrhG verlangten Repräsentativität der vergütungsregelaufstellenden Vereinigungen für den ostdeutschen Zeitungsmarkt. Sofern die Entscheidung rechtskräftig wird, wäre dies von großer Tragweite, da ostdeutsche Zeitungsverleger mehr Rechtssicherheit im Hinblick auf die Angemessenheit der Zeilenhonorare für ihre freien Redakteure gewinnen. Das Urteil finden Sie hier.


 

27.02.2013

 

Kohl-Söhne gewinnen mit Schertz Bergmann vor dem Landgericht München gegen den Buchautor Schwan

Peter und Walter Kohl können weiterhin behaupten, dass der Journalist und Buchautor Dr. Heribert Schwan (Autor der Hannelore-Kohl-Biografie "Die Frau an seiner Seite") eine wahrheitswidrige eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Eine Unterlassungsklage Schwans, mit der den Kohl-Söhnen diese Aussage verboten werden sollte, wurde nunmehr mit Urteil des Landgerichts München vom 27.02.2013 (Az. 25 O 3384/12) zurückgewiesen. Da Schwan auf Rechtsmittel gegen dieses Urteil verzichtet hat, ist das Urteil rechtskräftig.

Hintergrund des Verfahrens waren Aussagen Schwans in einer eidesstattlichen Versicherung vom 04.08.2011, die Schwan vor dem Landgericht Hamburg eingereicht hatte. In dieser eidesstattlichen Versicherung hatte Schwan u. a. erklärt, von ihm befragte Zeugen hätten bestätigt, dass Hannelore Kohl sich bei ihnen über das Verhalten ihrer Söhne beklagt habe. Diese Aussagen nahmen die Kohl-Söhne zum Anlass, um einen Teil der von Schwan aufgeführten Zeugen selbst zu befragen. Die so angesprochenen Zeugen bestritten, sich gegenüber Schwan so geäußert zu haben, wie von ihm in der eidesstattlichen Versicherung angegeben. Dies veranlasste die Kohl-Söhne, anlässlich eines mit der Süddeutschen Zeitung geführten Interviews davon zu sprechen, dass Schwan eine wahrheitswidrige eidesstattliche Versicherung abgegeben habe.

Im Rahmen der vor dem Landgericht München von Schwan erhobenen Unterlassungsklage musste das Gericht anhand von Tonbänder überprüfen, ob sich die von Schwan befragten Zeugen tatsächlich so geäußert haben, wie von ihm in der eidesstattlichen Versicherung angegeben. Dies war zur Überzeugung des Gerichts nicht der Fall, sodass das Landgericht die Unterlassungsklage von Schwan zurückgewiesen hat.


 

22.02.2013

 

Gleichzeitige Geltendmachung der Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung und Richtigstellung, ein Abwarten ist dem Betroffenen nicht zuzumuten, Schaden entsteht mit Beauftragung des Rechtsanwalts

Das Amtsgericht Charlottenburg hatte im Rahmen einer Kostenerstattungsklage darüber zu entscheiden, ob der von einer rechtswidrigen und falschen Berichterstattung Betroffene daran gehindert ist, seine ihm zustehenden Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung und Richtigstellung gleichzeitig geltend zu machen. Das Gericht führte in seinem Urteil vom 22.02.2013 zum Aktenzeichen 238 C 241/12 aus, dass diese Ansprüche grundlegend verschieden sind, insbesondere verschiedene Zielrichtungen zum Gegenstand haben und sich auch verfahrensrechtlich wesentlich unterscheiden, weshalb sie alle gleichzeitig geltend gemacht werden können. Dem Betroffenen ist es nicht zuzumuten zunächst abzuwarten, wie der in Anspruch genommene Verlag reagiert, sondern kann sämtliche Ansprüche sofort geltend machen.

Das Gericht bestätigt weiterhin, dass es sich bei den Ansprüchen auf Unterlassung, Gegendarstellung und Richtigstellung um gebührenrechtlich unterschiedliche Angelegenheiten handelt und führt damit die Rechtsprechung des BGH und des Landgerichts Berlin fort.

Zudem wird festgestellt, dass ein juristischer Laie einen Rechtsanwalt zur Geltendmachung seiner Ansprüche beauftragen darf, selbst wenn er schon öfters mit presserechtlichen Ansprüchen konfrontiert war. Er muss nicht erst selbst versuchen, Kontakt zu dem verantwortlichen Verlag herzustellen. Maßgeblich für den Kostenerstattungsanspruch ist, dass der Betroffene seinen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Ansprüche beauftragt hat.


 

14.01.2013

 

LG Offenburg spricht bekanntem Fernsehmoderator Geldentschädigung und Richtigstellung wegen unwahrer Titelgeschichte über einen angeblichen Cousin in Polen zu (Az. 3 O 215/12)

Mit einer Titelgeschichte war in einer Boulevardzeitschrift behauptet worden, der Kläger habe eine heimliche Familie in Polen. Umfassend kam in dem Artikel ein Mann zu Wort, der behauptete, der Cousin des Klägers zu sein. Zugleich wurde geschildert, dass der vermeintliche Cousin ein sehr bescheidenes Leben führt. Um Kontakt zu seinem berühmten "Cousin" habe er sich bisher vergeblich bemüht.

Auch wenn die Beklagte den Artikel mit der Überschrift "Hat er eine heimliche Familie in Polen? Unglaublich, was sein angeblicher Cousin behauptet" betitelt hatte, befand das Gericht, dass sich die Beklagte die unwahre Behauptung einer verwandtschaftlichen Beziehung zum Kläger als eigene Aussage zurechnen lassen müsse. Schließlich habe sie mit ihrem Bericht die Darstellung als glaubwürdig hingestellt und sich hiervon nicht distanziert, sondern sie sogar bekräftigt. "Unglaublich" sei aus Sicht des Lesers nicht die Geschichte selbst, sondern dass der Kläger die verwandtschaftliche Beziehung verheimlicht habe.

Das Landgericht verurteilte die Beklagte daher zum Abdruck einer umfassenden Richtigstellung, die auch auf dem Titelblatt und im Inhaltsverzeichnis anzukündigen ist. Ferner sprach das Gericht dem Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 7.500 Euro zu. Die Beklagte habe vorsätzlich gehandelt und die Popularität des Klägers für kommerzielle Zwecke ausgenutzt. Hierin liege eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Die Entscheidung finden Sie hier.


 

11.01.2013

 

56. Bitburger Gespräche "Öffentlichkeit und Privatheit - Grenzverschiebungen in der modernen Kommunikationsgesellschaft"

Die Stiftung Gesellschaft für Rechtspolitik Trier veranstaltet am 10. und 11. Januar 2013 unter der Schirmherrschaft der Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger die 56. Bitburger Gespräche zum Thema "Öffentlichkeit und Privatheit - Grenzverschiebungen in der modernen Kommunikationsgesellschaft". In diesem Zusammenhang hält Christian Schertz am 11.01.2013 einen Vortrag zum Thema "Der Verlust der Privatsphäre in der modernen Mediengesellschaft - Ist das Individuum noch geschützt?". Weitere Referenten sind Prof. Dr. Martin Nettesheim von der Universität Tübingen, Herr Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio, Richter des Bundesverfassungsgerichts a.D., Tabea Rößner, Medienpolitische Sprecherin der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen sowie Cornelia Rogall-Grothe, Staatssekretärin im Bundesministerium des Innern. Das Programm finden Sie hier.


 

31.12.2012

 

Schadensersatzklage für Claudia Pechstein erhoben

Am 31.12.2012 wurde eine gemeinsam von Rechtsanwalt Simon Bergmann und den Sportrechtlern Dr. Thomas Summerer und Dr. Christian Krähe vorbereitete Schadensersatzklage für die bekannte Eisschnellläuferin Claudia Pechstein beim Landgericht München eingereicht. In dem Verfahren, das sich gegen die International Skating Union (ISU) und die Deutsche Eisschnelllauf-Gemeinschaft (DESG) richtet, geht es um die Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen im Zusammenhang mit der zu Unrecht ausgesprochenen Dopingsperre gegen die fünffache Olympiasiegerin. Mittlerweile ist wissenschaftlich anerkannt, dass die Blutwerte der Athletin, die seinerzeit zur Begründung der Sperre herangezogen wurden, auf eine vererbte Blutanomalie zurückzuführen sind.

Schertz Bergmann Rechtsanwälte vertritt Claudia Pechstein seit nunmehr über 10 Jahren in sämtlichen sportrechtlichen Angelegenheiten.


 

19.12.2012

 

Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzten für Schauspieler Verbot einer Berichterstattung über eine Drogenkontrolle durch

Ein von der Kanzlei Schertz Bergmann vertretener Schauspieler war in eine allgemeine Verkehrskontrolle geraten und hatte sich dort einem "Drogentest" zu unterziehen. Hierüber wurde unter anderem in einer Fernsehsendung unter namentlicher Nennung des Schauspielers berichtet. Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzten hiergegen eine einstweilige Unterlassungsverfügung vor dem Landgericht Köln durch (Beschluss vom 13.09.2012, 28 O 403/12). Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hin wurde die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 05.12.2012 bestätigt. Das Gericht grenzt dabei insbesondere den Sachverhalt zur Entscheidung des EGMR vom 07.20.2012 (GRUR 2012, 741) ab. Im hiesigen Fall hatte nämlich der Test ein negatives Ergebnis. Das Gericht führt insoweit aus:

"Es fehlt bereits an einem Mindestbestand objektiver Beweistatsachen. Der Antragsteller ist lediglich in eine allgemeine Verkehrskontrolle geraten, bei der die Polizisten sich veranlasst sahen, einen Drogentest durchzuführen. Dieser aber blieb negativ und zeigte im Ergebnis, dass der Antragsteller keine Drogen konsumiert hatte. Bei dieser Sachlage bestand schon nicht der Mindestbestand an Beweistatsachen, der zu diesem Zeitpunkt eine identifizierende Berichterstattung gerechtfertigt hätte. (...) Vorliegend besteht das einzige 'Fehlverhalten' des Antragstellers darin, dass er ein Kraftfahrzeug führte, mit diesem in eine allgemeine Verkehrskontrolle geriet und dabei - möglicherweise - gerötete Augen hatte. Worin hier das eigene Verhalten liegen soll, dessen Folge die Beeinträchtigung des guten Rufs ist, erschließt sich der Kammer nicht. Ein Verhalten, durch welches sich der Antragsteller die Rufbeeinträchtigung selbst zuzuschreiben hätte, wie im Fall des EGMR das Mitführen von Kokain, liegt hier gerade nicht vor. Im Gegenteil waren sämtliche Tests im Ergebnis negativ. Der Antragsteller ist also lediglich dem allgemeinen Lebensrisiko ausgeliefert gewesen, Objekt einer Verkehrskontrolle zu werden; durch eigenes Verhalten hat er dies jedoch nicht veranlasst. Angesichts dessen ist es nicht gerechtfertigt, den anlässlich einer allgemeinen Verkehrskontrolle durchgeführten Drogentest zum Anlass einer Verdachtsberichterstattung über möglichen Drogenkonsum des Antragstellers und das Führen eines Kraftfahrzeuges unter dem Einfluss von Drogen zu nehmen."


 

11.12.2012

 

Interview in der Süddeutschen Zeitung auf der Medienseite zu Scherzanrufen durch Hörfunksender

Auf der Medienseite veröffentlicht die Süddeutsche Zeitung heute ein Interview mit Christian Schertz zur rechtlichen Zulässigkeit von Scherzanrufen durch Hörfunksender. Anlass war der tragische Fall aus Großbritannien. Das Interview finden Sie hier.


 

23.11.2012

 

Institut für Anwaltsrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin - Vortrag Prof. Dr. Christian Schertz "Prozessbegleitende Strategische Rechtskommunikation aus Anwaltssicht"

Aus Anlass der Jahrestagung 2012 des Instituts für Anwaltsrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin hält Prof. Dr. Christian Schertz im Senatssaal der Humboldt-Universität Unter den Linden 6 um 16.00 Uhr einen Vortrag zum Thema "Prozessbegleitende Strategische Rechtskommunikation aus Anwaltssicht". Das Programm finden Sie hier.


 

09.11.2012

 

LG Hamburg: 15.000 Euro Geldentschädigung für bekannten Fernsehmoderator wegen Berichterstattung über Tod der Mutter

Mit Urteil vom 09.11.2012 (Az.: 324 O 300/12) sprach das Landgericht Hamburg einem bekannten Fernsehmoderator eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Höhe von 15.000 Euro zu. Hintergrund war, dass zunächst über das Verhältnis des Klägers zu seiner Mutter berichtet worden war. In der Berichterstattung hieß es u.a.: "Doch zu seiner Mama (...) pflegt er bis heute liebevollen Kontakt. Sie lebt in einem Altenheim unweit (...)." Schertz Bergmann erwirkten daraufhin für den Kläger zunächst eine Gegendarstellung sowie eine Richtigstellung, in denen der Kläger klarstellte, dass seine Mutter bereits vor Jahren verstorben war.

Hieran knüpfte der Verlag mit einer Titelstory an und berichtete darüber, dass der Kläger seine Mutter verloren habe. Die Beklagte veröffentlichte auf der Titelseite ein Foto des Klägers zusammen mit der Überschrift: "(...) - Seine geliebte Mutter hat ihn für immer verlassen - Jahrelang wusste kaum jemand in der Öffentlichkeit davon". Mit diesem Titel schaltete die Beklagte zudem Werbeanzeigen und Fernsehspots, hierbei wurde jedoch die Unterzeile "Jahrelang wusste kaum..." weggelassen. Im Innenteil der betreffenden Ausgabe befasste sich ein Artikel mit innerfamiliären Verhältnissen des Klägers. Im Fließtext wurden dabei sowohl die Todestage der Eltern des Klägers als auch der Friedhof angegeben, wo sich das Grab der klägerischen Eltern befindet. Zugleich wurde ein Foto von deren Grabstein abgedruckt.

Nachdem Schertz Bergmann für den Kläger zunächst einen Unterlassungsanspruch durchgesetzt hatten, wurde die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers in Anspruch genommen. Das Landgericht Hamburg befand, dass dem Kläger eine solche Entschädigung zusteht.

Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass für die Berichterstattung über den Tod der Mutter des Klägers kein aktueller Anlass bestand. Aktuell sei die Angelegenheit allein aufgrund der eigenen falschen Berichterstattung der Beklagten gewesen. Diesen eigenen Fehler habe die Beklagte aus eigennützigen Motiven ausgenutzt und zur weiteren Berichterstattung verwendet. Im Rahmen einer Gesamtschau der rechtswidrigen Berichterstattungen unter wertender Betrachtung auch von Anlass und Beweggrund der Beklagten zu den Berichterstattungen sowie den äußeren Umständen sei daher eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers anzunehmen, so das Gericht. Hierbei war insbesondere die Entstehungsgeschichte der Berichterstattungen von Bedeutung. Gegen das Urteil kann der beklagte Verlag noch Berufung einlegen.


 

25.10.2012

 

Antrittsvorlesung zur Honorarprofessur von Prof. Dr. Christian Schertz "Der Schutz des Individuums in der modernen Mediengesellschaft"

Am 25. Oktober 2012 lud die Juristische Fakultät der Technischen Universität Dresden aus Anlass der Antrittsvorlesung zur Honorarprofessur von Prof. Dr. Christian Schertz in den Rektoratsfestsaal der Technischen Universität Dresden.


 

08.10.2012

 

Nicolas Berggruen setzt mit Schertz Bergmann Gegendarstellung im Inhaltsverzeichnis des aktuellen SPIEGEL durch

In der aktuellen Ausgabe des SPIEGEL ist auf Seite 9 im Inhaltsverzeichnis in einem Kasten eine Gegendarstellung von Nicolas Berggruen abgedruckt. Nicolas Berggruen hatte über Christian Schertz beim Landgericht Hamburg (324 O 478/12) eine einstweilige Verfügung erwirkt, die den SPIEGEL zum Abdruck dieser Gegendarstellung verpflichtete und zwar im selben Teil der Zeitschrift, nämlich dem Inhaltsverzeichnis, wie die Ursprungsberichterstattung. Da es sich bei der Ursprungsberichterstattung um einen eigenständigen Kasten handelte, der im Inhaltsverzeichnis hervorgehoben war, musste auch die Gegendarstellung in entsprechender Größe veröffentlicht werden. Der gegen die einstweilige Verfügung eingelegte Widerspruch des SPIEGEL wurde durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. September 2012 zurückgewiesen. Die einstweilige Verfügung wurde bestätigt. Hiergegen vom SPIEGEL eingelegte Rechtsmittel blieben erfolglos. Die Gegendarstellung finden Sie hier.


 

30.09.2012

 

ZDF Sendung "Peter Hahne - Vorgeführt und angeprangert "

In der Talksendung "Peter Hahne" diskutierte Christian Schertz mit dem Fraktionsvorsitzenden der Piratenpartei im Berliner Abgeordnetenhaus Christopher Lauer zum Thema "Vorgeführt und angeprangert" über Diffamierungen im Internet und die Möglichkeiten sich hiergegen zu wehren. Die entsprechende Ankündigung des ZDF finden Sie hier. Die Sendung selbst finden Sie hier.


 

27.09.2012

 

Artikel in der Süddeutschen Zeitung "Versteckte Kamera" zum Einsatz von Drohnen für Paparrazibilder

Auf der Medienseite der Süddeutschen Zeitung vom 27.09.2012 findet sich ein Artikel über den Einsatz von Fotodrohnen zur Herstellung von Paparazzifotos mit einem längeren Statement von Christian Schertz zu den damit verbundenen rechtlichen Fragen. Den Artikel finden Sie hier.


 

19.09.2012

 

LG Köln: Abbildung eines Rechtsanwaltes in einem Fernsehbeitrag unzulässig, wenn nicht über ihn berichtet wird

Das Landgericht Köln (28 O 223/12) hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem sich ein Anwalt der Kanzlei Schertz Bergmann dagegen zur Wehr setzte, im Rahmen eines Beitrages in der Boulevard-Sendung "Prominent" gezeigt zu werden. Das Bildmaterial zeigte ihn bei einer Verhandlung, die längere Zeit zurücklag und nicht Gegenstand des VOX-Beitrages war. Der VOX-Beitrag setzte sich damit auseinander, dass sich eine prominente Schauspielerin gegen eine Berichterstattung in den Medien zur Wehr setzte. Über den Rechtsanwalt wurde in keiner Weise berichtet. Er wurde lediglich mit gezeigt. Das Landgericht Köln führt hierzu aus: "Zwar mag im Hinblick auf die Berichterstattung betreffend die Verwechslung von Frau R… mit einem 'Rad-Rowdy' von einem zeitgeschichtlichen Ereignis auszugehen sein. Dies betrifft aber nicht den Antragsteller. Dieser ist nicht Teil dieses zeitgeschichtlichen Ereignisses, sondern lediglich zufällig auf Bildmaterial, das selbst nichts mit dem zeitgeschichtlichen Ereignis zu tun hat. Über den Kläger und seine Rolle als Rechtsvertreter von Frau R… im Zusammenhang mit den presserechtlichen Ansprüchen wegen der Verletzung als Rad-Rowdy wird in dem streitgegenständlichen Beitrag ebenfalls nicht berichtet… Angesichts dessen dient das den Kläger zeigenden Bildmaterial auch unter Berücksichtigung der begleitenden Wortberichterstattung nicht der Bebilderung eines zeitgeschichtlichen Ereignisses, so dass die Veröffentlichung schon nach dem Regel-Ausnahme-Verhältnis der §§ 22, 23 KUG unzulässig ist." Die Entscheidung finden Sie hier.


 

12.09.2012

 

3. PICnight des Bundesverbandes der Pressebildagenturen und Bildarchive in Berlin

Schertz Bergmann Rechtsanwalt Felix Zimmermann hat auf der 3. PICnight des Bundesverbandes der Pressebildagenturen und Bildarchive (BVPA) am 11. September 2012 in Berlin einen Vortrag über den „Modelvertrag in Zeiten von Social Media“ gehalten. Neben der Frage der wasserdichten Formulierung der Einwilligung in Modelverträgen, ging es dabei vor allem um Rechtsprobleme bei der Verbreitung von Bildern in sozialen Netzwerken, der Wirksamkeit von sogenannten IP-Klauseln in den AGBs der Anbieter und damit einhergehende Haftungsfragen. Einen kurzen Bericht des BVPA über die Veranstaltung finden Sie hier.


 

01.09.2012

 

Veröffentlichung zum 69. Deutschen Juristentag von Schertz/ Höch "Persönlichkeitsrechte in der digitalen Welt"

Aus Anlass des 69. Deutschen Juristentages veröffentlicht das "Anwaltsblatt" des deutschen Anwaltsvereins den Beitrag zum Thema "Datenschutz und Persönlichkeitsrecht im Netz" von Schertz/ Höch. Den Beitrag finden Sie hier.


 

21.08.2012

 

Schertz Bergmann erwirkt für eine Ex-Kandidatin des Formats "Frauentausch" ein Verbot der mit ihr ausgestrahlten Frauentausch-Folge.

Die Klägerin hatte an der auf RTL II ausgestrahlten Doku-Soap "Frauentausch" als "Tauschmutter" mitgewirkt. In der mit ihr ausgestrahlten Folge wurde die Klägerin in den Worten des Landgerichts Berlin als "überforderte und geistig verwirrte, bei ihren Kindern unbeliebte Mutter" dargestellt. Die Klägerin warf der Produktionsfirma daraufhin u.a. vor, der Beitrag sei wirklichkeitsverfälschend und rein tendenziös zusammengeschnitten worden und auch die nachträgliche Bearbeitung mit Bild- und Soundeffekten habe nur dazu gedient, sie gezielt lächerlich zu machen. Mit dieser gegen sie gerichteten und den Zuschauer manipulierenden Produktionsweise habe die Klägern nicht rechnen müssen. Die Ausstrahlung habe zudem für sie und ihre Familie schwere soziale Folgen gehabt. Die Klägerin verklagte daher die betreffende Produktionsfirma sowohl auf Unterlassung als auch auf eine Geldentschädigung, nachdem ihr zuvor von dem Landgericht Berlin Prozesskostenhilfe für eine entsprechende Klage bewilligt wurde. Die beklagte Produktionsfirma wandte gegen die Klage u.a. ein, die Klägerin habe freiwillig eingewilligt an dem Format mitzuwirken und in dem betreffenden Mitwirkendenvertrag zudem bestätigt, das Format zu kennen.

Das Landgericht Berlin gab mit Urteil vom 26.07.2012 (Az.: 27 O 14/12) dem Antrag auf Unterlassung statt. Das Gericht begründete seine Entscheidung u.a. damit, dass die Klägerin zwar ausweislich der Mitwirkungsvereinbarung darin eingewilligt habe, bei Filmaufnahmen für die Sendung "Frauentausch" mitzuwirken. In dem Vertrag sei jedoch die Rede davon, dass es sich um eine "TV-Dokumentations-Serie" handele, die vorrangig einen Dokumentationscharakter haben soll. "Die tatsächlich ausgestrahlte Folge der Sendung mit den Aufnahmen der Klägerin geht aber weit über eine Dokumentation hinaus, und zwar unabhängig davon, ob es, wie die Klägerin behauptet, zur Beeinflussung und konkreten Anweisungen des Fernsehteams gekommen ist. Tatsächlich wurde das Verhalten der Klägerin nicht nur dokumentiert, sondern durch Einspielung von grafischen Elementen (...), von Musik und durch die Off-Stimme des Erzählers kommentiert. Diese Kommentare beschränken sich nicht auf die Bewertung der dokumentierten Erlebnisse, sondern dienen vor allem dazu, die Klägerin als Person lächerlich zu machen (...) Wer in die Anfertigung von Filmaufnahmen für ein Fernsehformat mit Dokumentationscharakter einwilligt, muss mit derartigen nachträglich erfolgenden Bearbeitungen, die nur das Ziel der Verspottung haben, nicht rechnen."

Nach Ansicht des Gerichts konnte sich die Beklagt auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin das Format "Frauentausch" bekannt gewesen sei. Denn nichtsdestotrotz wären die Aufklärungspflichten der Beklagten gegenüber der klagenden Tauschmutter besonders umfangreich gewesen. Die Klägerin hätte "ausdrücklich darauf hingewiesen werden müssen, dass sich die Beklagte die nachträgliche Bearbeitung der Aufnahmen vorbehält und dies auch dazu führen kann, dass Familienmitglieder lächerlich gemacht und verspottet werden."

Der Antrag auf eine Geldentschädigung wurde demgegenüber vom Landgericht Berlin abgewiesen, weil das Gericht die festgestellte Persönlichkeitsrechtsverletzung als nicht hinreichend schwerwiegend ansah. Insbesondere eine Verletzung der Menschenwürde wollte das Landgericht Berlin nicht erkennen.

Das vollständige Urteil finden Sie hier. Einen ausführlicheren Bericht finden Sie zudem hier.


 

13.08.2012

 

Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen für Sohn einer Prominenten Vertragsstrafezahlung in Höhe von 15.000,00 Euro gegen Verlag durch

Das Landgericht Offenburg hat in einer aktuell zugestellten Entscheidung mit Urteil vom 17. Juli 2012 (2 O 109/12) einen Verlag zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 15.000,00 Euro verurteilt. Im dortigen Fall war der Sohn einer Prominenten wiederholt mit einem Foto abgebildet worden, welches diesen als Kleinkind zusammen mit seiner Mutter zeigte. Die Berichterstattung thematisierte jeweils unter Beleuchtung verschiedener Facetten eine Erkrankung der Mutter des Klägers. Gegen die erste Berichterstattung wurden Unterlassungsansprüche vorprozessual durchgesetzt. Es folgten drei weitere Berichterstattungen. Der Verlag argumentierte, dass nach der aktuellen Bildnisrechtsprechung die Unterlassungsverpflichtung sich nicht auf die Folgeberichterstattungen erstrecken könne. Seitens des Klägers wurde argumentiert, dass die Fotoveröffentlichung in Bezug auf den Kläger in ähnlichen Zusammenhängen erfolgte. Dieser Begründung ist nun auch das Landgericht Offenburg näher getreten. Dieses führt aus:

"Unstreitig wurde in den Wiederholungsfällen dasselbe (identische) Foto verwendet, wenn auch mit unterschiedlichem Bildtext und in unterschiedlichen Artikeln. Letztere stehen jedoch in einem engen thematischen Zusammenhang, so dass von einer Zuwiderhandlung auszugehen ist. (...) Maßgeblich ist in erster Linie der Zusammenhang von Foto und Berichterstattung in Bezug auf den Kläger. Insoweit reicht es für eine Zuwiderhandlung aus, dass er jeweils in der Situation als Kleinkind und Sohn einer prominenten, jetzt schwer erkrankten Mutter, um deren Leben es jeweils geht, abgebildet wird."

Damit stellt das Landgericht Offenburg klar, dass auch nach der aktuellen Bildnisrechtsprechung Folgeveröffentlichungen von Fotos mit geänderter begleitender Textberichterstattung in die Reichweite eines Verbotes fallen können.


 

12.07.2012

 

"'Die Bilder sind ekelerregend' Medienanwalt Christian Schertz über das Papst-Cover, die Grenzen von Satire und den Trotz der 'Titanic'" - Interview im Tagesspiegel

Auf der heutigen Medienseite des Tagesspiegels und der Potsdamer Neuesten Nachrichten findet sich ein Interview mit Rechtsanwalt Christian Schertz zum verbotenen 'Titanic'-Titelbild mit dem Papst. Das Interview finden Sie hier.


 

03.07.2012

 

OLG Hamburg: Unterschiedliche Angelegenheiten bei Vorgehen gegen dieselbe Berichterstattung für Anspruchssteller aus eigenem Recht und als Angehörige aus postmortalem Recht

Mit Beschluss vom 03.07.2012 zum Aktenzeichen 4 W 47/12 hat das OLG Hamburg festgestellt, dass kostenrechtlich zwei unterschiedliche Angelegenheiten vorliegen, wenn der Anwalt gegen dieselbe Berichterstattung für Anspruchsteller zum einen aus eigenem Recht, zum anderen in der Eigenschaft als Angehörige aus postmortalem Recht vorgeht.

Schertz Bergmann Rechtsanwälte hatten zunächst in zwei Verfahren vor dem Landgericht Hamburg erfolgreich Unterlassungsansprüche für zwei Brüder durchgesetzt. In dem einen Verfahren wurden die Unterlassungsansprüche im Namen der Brüder geltend gemacht, in dem anderen Verfahren setzten die Brüder als Angehörige erfolgreich das postmortale Persönlichkeitsrecht ihrer Mutter durch.

Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hatte das Landgericht Hamburg die beiden Verfahren als getrennte Angelegenheiten behandelt. Hiergegen wendete sich der Antragsgegner mit einer sofortigen Beschwerde. Das Oberlandesgericht Hamburg wies die sofortige Beschwerde zurück und führte zur Begründung des Vorliegens unterschiedlicher Angelegenheiten aus:

"Die Annahme derselben Angelegenheit kommt insbesondere in Betracht, wenn dem Schädiger eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben. Dies wurde insbesondere bejaht, wenn die Unterlassungsansprüche die gleiche Berichterstattung betrafen. Diese Voraussetzungen können vorliegend nicht festgestellt werden. Die Unterlassungsansprüche haben zwar gemeinsam, dass dieselbe Berichterstattung (...) betroffen ist. Aber im Übrigen handelt es sich (...) nicht nur um zwei unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten, die Unterlassungsansprüche geltend machen, nämlich einerseits die verstorbene (...), deren Recht die Söhne postmortal geltend machen und andererseits die Söhne selbst in eigener Sache, sondern auch um verschiedene Gegenstände. Der eine betrifft die Frage, ob zu Unrecht behauptet wurde, (...) sei einem Behandlungsfehler zum Opfer gefallen oder es habe ein Selbstmordversuch vorgelegen. Die andere betrifft die Frage, ob die beiden Antragssteller und Söhne der (...) eine Mitschuld am Tod ihrer Mutter tragen, ihr nicht einmal die einfachsten Bitten erfüllt haben und sie im Stich gelassen haben. Diese verschiedenen Gegenstände gehören bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolges nicht zwingend zusammen (vgl. BGH NJW 2010, 3055 f. mwN)."


 

03.07.2012

 

Hanseatisches Oberlandesgericht bestätigt Verbote der identifizierenden Berichterstattung über die Kinder eines Prominenten (Az. 7 U 5/12, 7 U 2/12, 7 U 106/12, 7 U 84/12)

Das Hanseatische Oberlandesgericht stärkt den Schutz Minderjähriger vor identifizierender Berichterstattung. Mit vier Urteilen vom 24. April 2012 hat es die erstinstanzlichen Verbote bestätigt, wonach es die minderjährigen Kinder eines Prominenten nicht dulden müssen, dass sie, ohne selbst in die Öffentlichkeit getreten zu sein, identifizierend als Kinder des Prominenten benannt werden. Durch die Entscheidung der Eltern, die Kinder nicht an der Prominenz der Eltern teilhaben zu lassen und sie ebenso aufwachsen zu lassen wie andere Kinder ihres Alters, deren Eltern nicht so bekannt sind, erfahre der Grundrechtsschutz aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht eine zusätzliche Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Das Schutzbedürfnis der Kinder und ihr Interesse daran, ungestört aufwachsen zu können, wiege daher schwerer als das Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, wie die Kinder eines Prominenten heißen. Hierzu heißt es entscheidend in dem Urteil zum Az. 7 U 5/12:

"Der Beklagten mag zwar darin zu folgen sein, dass die Zugehörigkeit eines Menschen zu einer bestimmten Familie eher der Sozialsphäre als der Privatsphäre zugehört. Das aber bedeutet nicht, dass Eingriffe in diese Persönlichkeitssphäre ohne Weiteres zulässig wären. Die Sozialsphäre genießt zwar keinen derart umfassenden Schutz wie die Privatsphäre oder gar die Intimsphäre, dem grenzenlosen Zugriff der Öffentlichkeit ausgesetzt ist sie aber auch nicht. Es bedarf auch insoweit jeweils einer Abwägung, ob das Interesse der von einer Berichterstattung betroffenen Person, nicht in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt zu werden, oder das Interesse der Öffentlichkeit überwiegt, über die betroffenen Person informiert zu werden. Dabei kommt maßgebliches Gewicht dem Umstand zu, ob über Verhaltensweisen oder Verhältnisse der betroffenen Person berichtet wird, die auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen sind, etwa eine berufliche oder sonstige Tätigkeit, die Wirkungen nach außen entfaltet (s. z.B. BGH, Urteil vom 21.11.2006, GRUR 2007, S. 350 ff., 351); das mag möglicherweise auch dann gelten, wenn die betroffene Person noch minderjährig ist, sich aber bereits öffentlichkeitswirksam betätigt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.01.2012, NJW 2012, S. 1500 ff., 1502). Um derartige Verhaltensweisen der Klägerin geht es hier indessen nicht, weil schlicht über ihre verwandtschaftliche Beziehung zu (...) berichtet worden ist. Die Klägerin selbst hat nichts getan, womit ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an ihrer Person begründet werden könnte."


 

01.07.2012

 

Interview Prof. Dr. Christian Schertz ‚Zurück zum Kerngeschäft’ zum Thema Litigation-PR in Ad Legendum - Die Ausbildungszeitschrift aus Münsters Juridicum

In der aktuellen Ausgabe von Ad Legendum, die Ausbildungszeitschrift aus Münsters Juridicum, 3/2012 findet sich auf den Seiten 233 bis 236 ein Interview mit Christian Schertz zum Thema Litigation PR. Das Interview finden Sie hier.


 

26.06.2012

 

Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen für Mandantin gegen Bauer Verlag Vertragsstrafe in Höhe von 7.500,00 Euro durch

Der Bauer Verlag hatte sich gegenüber einer Prominenten im Jahre 2005 verpflichtet, über diese nicht erneut zu schreiben, sie sei die "Ex-Geliebte" eines Schauspielers. Im Jahre 2009 wurde im Rahmen einer Berichterstattung über den Schauspieler jedoch wieder über die Mandantin berichtet und diese als eine „seiner Affären“ bezeichnet. Das Landgericht Hamburg sah hierin einen Verstoß gegen die zuvor abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung aus dem Jahre 2005 und verurteilte den Bauer Verlag mit Urteil vom 26. November 2010 (Az. 324 O 284/10) zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 7.500,00 Euro. Die hiergegen durch den Bauer Verlag eingelegte Berufung wurde nunmehr mit Urteil vom 5. Juni 2012 (Az. 7 U 5/11) zurückgewiesen. Das Hanseatische Oberlandesgericht führt unter anderem aus:

"Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht es auch abgelehnt, den Unterlassungsvertrag einschränkend dahingehend auszulegen, dass von ihm nur rechtswidrige Folgeberichterstattungen erfasst seien. Gegenstand einer Unterlassungsverpflichtungserklärung kann auch ein rechtsmäßiges Verhalten sein. Verpflichtet sich jemand – etwa um eine gerichtliche Klärung zu vermeiden – zur Unterlassung einer rechtmäßigen Berichterstattung, so ist diese Verpflichtung bindend und eine kerngleiche Wiederholung rechtswidrig. Dies muss hier indes nicht vertieft werden, da die die Klägerin betreffende Veröffentlichung in "D. N. B." rechtswidrig war."

Und zur Höhe der Vertragsstrafe führt das Gericht aus:

"Die von der Klägerin festgesetzte Höhe der Vertragsstrafe entspricht, auch wenn sie am oberen Rand liegen mag, billigem Ermessen. Auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil, auch zum erheblichen Verschulden auf Seiten der Beklagten, kann Bezug genommen werden."


 

26.06.2012

 

Landgericht Hamburg: Kosten für die Hinterlegung einer Schutzschrift online im Schutzschriftenregister im Wege der Kostenfestsetzung erstattbar

Das Landgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 14. Juni 2012 im Rahmen eines Erinnerungsverfahrens festgestellt, dass die Kosten für die Hinterlegung einer Schutzschrift im Schutzschriftenregister im Wege der Kostenfestsetzung erstattbar sind. Die Gegenseite hatte im Rahmen des Erinnerungsverfahrens gerügt, dass eine Online-Schutzschrift per se an mehrere Gerichte ginge und nicht nur an das Gericht, an dem das konkrete Prozessrechtsverhältnis begründet sei. Zum anderen wurde vorgebracht, dass dies durch die Postpauschale gemäß Ziffer 7002 VV-RVG abgedeckt sei. Daher seien die Kosten nicht erstattbar. Das Landgericht Hamburg folgte der durch Schertz Bergmann Rechtsanwälte vertretenen Antragsgegnerin und hält die Kosten im Wege des Kostenfestsetzungsverfahrens für erstattbar. Die Kosten stellen eine zweckmäßige Rechtsverfolgungsmaßnahme des Abgemahnten dar. Derartige Kosten sind auch nicht durch die Postpauschale erfasst. Den Beschluss finden Sie hier.


 

21.06.2012

 

Oberlandesgericht Köln bestätigt Verbot der namentlichen Nennung eines Beschuldigten im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens

Mit Beschluss vom 21.06.2012 hat das Oberlandesgericht Köln die Berufung eines Verlags gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.02.2012 zum Aktenzeichen 28 O 840/11 zurückgewiesen. Das Landgericht Köln hatte die namentliche Nennung eines beschuldigten Arztes im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahrens wegen Betrugsverdachts für rechtswidrig erachtet und eine Unterlassungsverpflichtung angenommen. In seinen Urteilsgründen führte das Landgericht Köln aus:

"Zu Gunsten des Klägers gilt es im derzeitigen Verfahrensstadium zu berücksichtigen, dass eine stigmatisierende Wirkung der identifizierenden Berichterstattung ihn persönlich in besonderem Maße trifft. Als Mediziner (...) nimmt er in Ausübung seines Berufs bei Patienten besonderes Vertrauen in Anspruch und ist dabei in besonderem Maße auf seinen „guten Ruf“ angewiesen. Dabei gilt – wie grundsätzlich bei der Frage identifizierender Berichterstattung – zu berücksichtigen, dass dann, wenn sich im Nachhinein rausstellen sollte, dass der Verdacht unbegründet war, möglicherweise ein Makel an seiner Person haften bleibt."

Mit Beschluss vom 21.06.2012 zum Aktenzeichen 15 U 30/12 hat das OLG Köln diese Auffassung des Landgerichts bestätigt und die Berufung des Verlags gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen. Zur Begründung führte das OLG Köln aus:

"Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom Sachverhalt, welcher der von der Beklagten zur Untermauerung ihres gegenteiligen Standpunktes herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7.12.1999 – VI ZR 51/99, in: BGHZ 143, 199 ff.) zugrunde lag, dadurch, dass sich das Ermittlungsverfahren, über das vorliegend berichtet wurde, gegen 14 Beschuldigte richtete, von denen in den Veröffentlichungen der Beklagten allein der Kläger namentlich erwähnt und durch die Angabe weiterer persönlicher Merkmale wie Alter und berufliche Position individualisiert wurde, während es bei dem Ermittlungsverfahren in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nur eine Beschuldigte gab.

Gerade wegen der besonderen Hervorhebung des Klägers aus einer Vielzahl von Beschuldigten und der damit verbundenen Erweckung des Eindrucks, der gegen den Kläger bestehende Verdacht sei stärker und/oder schwerwiegender als derjenige gegen die anderen Beschuldigten, überwiegt bei der vorzunehmenden Interessenabwägung das allgemeine Persönlichkeitsrechts des Klägers gegenüber der Pressefreiheit der Beklagten."



 

14.06.2012

 

Das Kammergericht beschließt, dass die Streitwerte für die getrennte gerichtliche Inanspruchnahme von Verlag und Autor wegen eines identischen Artikels in der Regel gleich hoch sind

Nach herrschender Meinung können sowohl Verlag wie auch Autor eines persönlichkeitsrechtsverletzenden Artikels auf Unterlassung gerichtlich in Anspruch genommen werden. Sind die Verfahren aus Sicht des Betroffenen erfolgreich, rügen Verlag und Autor häufig, dass der Streitwert für die Inanspruchnahme des Autors niedriger liegen müsse als der Streitwert für die Inanspruchnahme des Verlages. So hatte auch die Autorin eines in der B.Z. Berlin erschienenen Artikels argumentiert. Dieser Auffassung hat das Kammergericht nunmehr im Rahmen eines Streitwertbeschwerdeverfahrens eine Absage erteilt.

Das Kammergericht führt aus, dass der Streitwert im Verfahren gegen die Autorin gleich hoch sein müsse wie in dem gegen den Verlag geführten Verfahren (hier 40.000,00 Euro). Eine Herabsetzung im gegen die Autorin gerichteten Verfahren analog zur (mittlerweile aufgegebenen) Drittel-Streitwertbemessung in Online-Angelegenheiten sei nicht angezeigt, da der Verbreitungsgrad eines Print-Artikels stets gleich hoch sei, egal ob der Verlag oder die Autorin in Anspruch genommen werde. Es sei auch keineswegs auszuschließen, dass es dem Autor nicht möglich sei, den streitgegenständlichen Artikel trotz Abgabe einer Unterlassungserklärung durch den Verlag erneut mit gleichem Verbreitungsgrad an anderer Stelle zu veröffentlichen.

Den Beschluss des Kammergerichts vom 14.06.2012 finden sie hier.


 

25.05.2012

 

Landgericht Berlin gibt ebenfalls die "Drittel-Rechtsprechung" zu Streitwerten bei Onlineveröffentlichungen in Verfahren gegen Bild digital auf (Az.: 27 O 458/11)

Die Pressekammer des Landgerichts Berlin hat mit Beschluss vom 25. Mai 2012 in einem Verfahren gegen Bild digital den Streitwert von ursprünglich 5.100,00 Euro auf 15.000,00 Euro beinahe verdreifacht. Damit berücksichtigt sie die zunehmende Bedeutung der Online-Berichterstattung:

In dem Beschluss verweist die Kammer zum einen auf die "Einheitlichkeit und Verlässlichkeit in der Rechtsprechung". Außerdem sei das Interesse der Parteien an der beabsichtigten Entscheidung für die Höhe des Streitwerts maßgeblich. Angesichts der "quasi unbegrenzten Verfügbarkeit im Internet und die Möglichkeit, gezielt nach der jeweiligen Person oder dem jeweiligen Vorgang zu suchen und die Ergebnisse an andere weiterzuleiten" sei das Interesse an der Onlineverbreitung einer Gegendarstellung vergleichbar mit dem Interesse an der Verbreitung in Print-Medien. Dass es sich in dem hier entschiedenen Fall aus Sicht der Pressekammer "um ein in erster Linie regional bedeutsames Geschehen" handele, werde durch die besondere Prominenz des betroffenen Comedians sowie die Bekanntheit der Internetseite www.bild.de aufgewogen. Außerdem berücksichtigt die Kammer, dass der streitgegenständliche Artikel leicht über die Suchmaschine "Google" auffindbar war.

Den vollständigen Beschluss mit Gründen finden Sie hier.


 

24.05.2012

 

Landgericht Köln: Sohn einer Prominenten muss Veröffentlichung von Kinderfotos nicht hinnehmen.

Das Landgericht Köln hat in einem Urteil vom 16. Mai 2012 (28 O 1018/11) gegen den Heinrich Bauer Verlag bestätigt, dass ein volljähriger Sohn einer Prominenten die Veröffentlichung eines Kinderfotos seiner Person nicht hinnehmen muss. Dies gilt selbst dann, wenn zum Zeitpunkt der Erstellung der Aufnahme eine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter vorgelegen hätte. Das Landgericht Köln führt zur Einwilligung aus:

"Selbst wenn man zu ihren [Klägerin] Gunsten unterstellte, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Foto um ein offizielles Presse- und Agenturfoto handelt und die Mutter des Klägers bei seiner Erstellung vor 16 Jahren eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Fotos erteilt hatte, reicht dies für eine wirksame Einwilligung in die Veröffentlichung des Fotos am ... nicht aus. Bereits seit dem Erreichen des 14. Lebensjahres des Klägers hätte neben der Mutter des Klägers als seine gesetzliche Vertreterin auch der Kläger in die Veröffentlichung einwilligen müssen, da ab diesem Alter in Anlehnung an §§ 1617c Abs. 1 S. 2, 1618 S. 6 BGB regelmäßig von einer entsprechenden Einsichtsfähigkeit Minderjähriger ausgegangen werden kann (vgl. Götting, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 22 KUG Rn. 42; Hoeren/Nielen, Fotorecht, Rn. 433). Bei der streitgegenständlichen Veröffentlichung am ... kam es zudem nur auf eine Einwilligung des Klägers in die Bildveröffentlichung an, da er zu diesem Zeitpunkt volljährig war. Mit Erreichen der Volljährigkeit kommt es einzig auf die Einwilligung des Abgebildeten als dem Inhaber des Rechts am eigenen Bild i. S. v. § 22 KUG an, die von der Beklagten unstreitig nicht eingeholt wurde."

Das Landgericht stellt weiter fest, dass auch berechtigte Interessen gegen eine einwilligungslose Veröffentlichung eines Kinderfotos gem. § 23 Abs. 2 KUG vorliegen.


 

22.05.2012

 

Die Abmahnung wegen einer gegen § 22 KUG verstoßenden Fotoveröffentlichung in der BILD hat nach dem Amtsgericht Hamburg denselben Gegenstandswert wie diejenige wegen einer weitgehend ähnlichen Fotoveröffentlichung auf bild.de

Die Mutter des Sohnes eines bekannten Fußballspielers hatte wegen der rechtswidrigen Veröffentlichung von Fotos von ihr und ihrem Kind in der BILD sowie auf bild.de mit zwei Anwaltsschreiben die BILD digital sowie die Axel Springer AG auf Unterlassung in Anspruch genommen. Nach Abgabe entsprechender Unterlassungserklärungen stritten sich die Parteien gerichtlich über die Höhe der zu erstattenden Anwaltskosten. Die Beklagten berief sich hierzu u.a. auf die sogenannte "Drittelrechtsprechung" des Kammergerichts für Online-Streitwerte in Verfahren gegen die BILD digital, die jüngst allerdings auch vom Kammergericht aufgegeben wurde (vgl. hierzu die Meldung unten vom 07.05.2012). Nach dieser (alten) Rechtsprechung hatte das Kammergericht den Streitwert für presserechtliche Ansprüche, die sich gegen Online-Berichterstattungen richteten, auf nur ein Drittel des Streitwerts bei Print-Berichterstattungen festgesetzt. Das Amtsgericht Hamburg folgte dieser Rechtsprechung ausdrücklich nicht und teilte in seiner Entscheidung vom 26.04.2012 (Az.: 36a C 193/11) mit: "Die Abmahnung wegen der Print-Berichterstattung hat denselben Gegenstandswert wie diejenige wegen der Online-Berichterstattung. Das erkennende Gericht folgt nicht der sogenannten "Drittel-Rechtsprechung" in Hinblick auf den Streitwert einer Online-Berichterstattung gegenüber einer inhaltsgleichen Print-Berichterstattung."


 

15.05.2012

 

Landgericht Berlin: Prominente müssen eine Berichterstattung über ihre Vermögenssituation, insbesondere Vermögensinvestments, nicht dulden

In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Berlin, Az. 27 O 169/12, gegen die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung stellt das Landgericht Berlin noch einmal ausdrücklich und detailliert dar, dass auch Prominente es nicht dulden müssen, dass über ihre privaten Vermögensverhältnisse und Vermögensinvestitionen berichtet wird. Das Landgericht führt hierzu aus:

"Als Abwägungskriterium auf Seiten des Persönlichkeitsschutzes ist die abgestufte Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht, zu berücksichtigen. Danach genießen besonders hohen Schutz die so genannten sensitiven Daten, die der Intim- und Geheimsphäre zuzuordnen sind. Geschützt ist aber auch das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten, die lediglich zur Sozial- und Privatsphäre gehören (BGH Urteil vom 20.12.2001 - Az. VI ZR 261/10, Tz. 13 m. w. Nachw.). … Hinsichtlich der Privatsphäre ist ein Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter anderem das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten anerkannt. Dieses Recht stellt sich als die Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten bzw. Lebenssachverhalte in die Öffentlichkeit gebracht werden. Die Vermögensverhältnisse der A… und die Frage, ob und in welcher Weise sie ihr Vermögen in bestimmte Anlageobjekte investiert und damit Gewinne oder Verluste erzielt, sind ihrer Privatsphäre zuzuordnen."


 

10.05.2012

 

Schertz Bergmann gewinnt für Claudia Pechstein Prozess um Erstattung von Gebühren für vorprozessuale Abmahnung

Die „BILD“ veröffentlichte ein Foto vom Wohnhaus der bekannten Eisschnellläuferin Claudia Pechstein nebst Wohnortangabe („… am Scharmützelsee“) und bebilderte hiermit einen Artikel, der sich mit angeblichen Kontakten der Sportlerin zu Mitgliedern der Hells Angels befasste. Nachdem der Axel Springer Verlag abgemahnt worden war, wurde die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben. Zudem erstattete der Verlag die nach einem Streitwert von 20.000,00 Euro geltend gemachten Abmahngebühren, wenngleich nur nach einem Streitwert von 15.000,00 Euro. Wegen des Differenzbetrages wurde der Verlag gerichtlich auf Zahlung in Anspruch genommen. Hiernach kündigte der Verlag die abgegebene Unterlassungserklärung und forderte die bereits gezahlten Gebühren widerklagend von der Sportlerin zurück.

Das Amtsgericht Charlottenburg gab der Zahlungsklage statt und wies die Widerklage zurück. Mit Ausnahme eines geringfügigen Zinsanteils hat das Landgericht Berlin nunmehr mit Urteil vom 10.05.2012 die vom Axel Springer Verlag eingelegte Berufung zurück gewiesen und das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Hierbei hat das Landgericht seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt, dass ein Eingriff in die Privatsphäre vorliege, wenn Bilder von der Außenansicht eines Gebäudes aufgenommen werden, um sie unter Namensnennung des Betroffenen gegen dessen Willen zu verbreiten. Hierdurch werde das Recht des Betroffenen auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung seiner persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt. Zwar könne eine Textberichterstattung die Bildveröffentlichung grundsätzlich rechtfertigen; im vorliegenden Fall überwiege allerdings das Schutzinteresse der Klägerin das Grundrecht der Beklagten auf Pressefreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 GG. Das Schutzinteresse der Klägerin entfalle insbesondere nicht deshalb, weil diese für einen nicht überschaubaren Zeitraum zu ihrem Lebensgefährten gezogen sei. Solange die Klägerin in dem Haus weiterhin ihren Hausstand habe und demnach jederzeit dorthin zurückkehren könne, verliere das betroffene Grundstück nicht seine Eignung als Rückzugsort. Auch der Umstand, dass der Wohnort der Klägerin im Rubrum eines von der Sportlerin über ihre Internetseiten verbreiteten Urteils des Schweizer Bundesgerichts aufgeführt war, führe nicht zum Verlust der Privatsphäre. Von einer relevanten Selbstöffnung könne angesichts der Schwierigkeiten beim Auffinden einer solchen Adresse nicht gesprochen werden. Deshalb stünde dem Verlag auch kein Rückforderungsanspruch wegen der bereits gezahlten Gebühren zu. Gleichermaßen sei die Beklagte verpflichtet, den sich aus den unterschiedlichen Streitwerten ergebenen Differenzbetrag zu zahlen. In ständiger Rechtsprechung gehe das Landgericht davon aus, dass sich der Streitwert für die Gebühren eines vorprozessualen Abmahnschreibens nach dem sogenannten Hauptsachestreitwert richte, da die Abmahnung der endgültigen Erledigung der Angelegenheit diene. Hiernach sei es nicht zu beanstanden, dass die Gebührenerstattung auf Basis eines Streitwerts von 20.000,00 Euro geltend gemacht worden sei.

Die Revision gegen das landgerichtliche Urteil wurde nicht zugelassen. Das Urteil finden Sie hier.


 

09.05.2012

 

Landgericht Berlin: Keine Heilung von Zustellungsmängeln durch Amtszustellung bei Urteilsverfügungen

Wird eine Urteilsverfügung im Parteibetrieb innerhalb der Zustellungsfrist lediglich in einer nicht beglaubigten Abschrift zugestellt, so ist eine Heilung durch Amtszustellung des Urteils nicht möglich. Das Landgericht Berlin schließt sich hier der herrschenden Meinung an, dass die Übergabe eines nicht beglaubigten Schriftstückes unwirksam ist und eine Heilung nach § 189 ZPO nicht möglich ist, weil ein Mangel des bei Zustellung übergebenen Schriftstücks kein Zustellungsmangel im Sinne des § 189 ZPO ist (LG Berlin Urteil vom 03.05.2012 - 27 O 221/10-). Das Landgericht stellt weiter fest:

"Der Zugang eines inhaltsgleichen Schriftstücks genügt nicht (Zöller/ Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 189 Rdz. 4), Verstöße gegen die Art der Zustellung können nicht heilen (BGH NJOZ 2010, 2115; OLG HH NJOZ 2007, 2691), so dass auch eine Heilung durch die Amtszustellung des Urteils ausscheidet."

Die Entscheidung finden Sie hier.


 

07.05.2012

 

Kammergericht Berlin gibt "Drittel-Rechtsprechung" für Online-Streitwerte in Verfahren gegen Bild digital auf (Az. 10 W 119/11)

Der 10. Senat des Kammergerichts hat mit Hinweis vom 8. März 2012 angekündigt, seine so genannte Drittel-Rechtsprechung aufzugeben. Bisher hatte das Kammergericht den Streitwert für presserechtliche Ansprüche, die sich gegen Online-Berichterstattungen richteten, auf nur ein Drittel des Streitwerts bei Print-Berichterstattungen festgesetzt. Während die Pressekammern und -senate in Köln und Hamburg diese Differenzierung schon seit einiger Zeit faktisch aufgegeben haben, erkennt nunmehr auch das Kammergericht Berlin die deutlich gestiegene Bedeutung der Online-Berichterstattung an. In dem Hinweis vom 8. März 2012 zum Az. 10 W 119/11 kündigt der 10. Senat an, "den Verfahrenswert angesichts der Zunahme der Bedeutung von Onlinemedien unter Änderung der bisherigen Auffassung auf 15.000,00 Euro abzuändern". In dem Verfahren war Bild digital dazu verurteilt worden, eine Gegendarstellung auf bild.de zu veröffentlichen. Damit ist die „Drittel-Rechtsprechung“ für Online-Streitwerte obsolet.


 

30.04.2012

 

Interview im SPIEGEL Nr. 18/30.04.2012 mit Christian Schertz

Im aktuellen SPIEGEL vom 30. April 2012 findet sich auf Seite 139 ein Interview mit Christian Schertz unter der Überschrift "Ein Hilfeschrei". Es beschäftigt sich mit dem mangelnden Schutz von Individuums im Internet. Das Interview finden Sie hier.


 

24.04.2012

 

Kammergericht Berlin: Verlag muss Gegendarstellung erneut drucken, weil die erste Gegendarstellung nicht im "gleichen Teil" wie der Ausgangsartikel abgedruckt worden war (Aktenzeichen 10 W 15/12 - 27 O 758/11)

Der Verlag Axel Springer wurde vom Kammergericht Berlin verpflichtet eine Gegendarstellung erneut zu drucken. Der Verlag hatte die streitgegenständliche Ausgangsmitteilung in einem Teil der BILD München abgedruckt, in dem Münchner Lokalmeldungen zu finden waren. Die erste Gegendarstellung wurde demgegenüber in einem Bereich der Zeitung abgedruckt, wo sich Meldungen aus Deutschland und der Welt sowie das Impressum der Zeitung befanden. Das Kammergericht, lehnte die sofortige Beschwerde des Springers mit der Begründung ab, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass dieser Teil den gleichen Leserkreis und den gleichen Grad an Aufmerksamkeit erreicht wie die beanstandete Meldung. Die Gegendarstellung sei daher nicht „im gleichen Teil“ wie die Ausgangsmitteilung gedruckt worden und war daher nochmals anzudrucken. Das vollständige Urteil finden Sie hier.


 

27.03.2012

 

Landgericht Berlin verurteilt Axel Springer Verlag zur Erstattung von Anwaltskosten der Kanzlei Schertz Bergmann für die presserechtliche Vertretung eines eigenen Sozius (Aktenzeichen 27 S 11/11)

Das Landgericht Berlin verurteilte mit heutigem Datum die Axel Springer AG zur Erstattung von Anwaltskosten für die Geltendmachung von Unterlassung, Gegendarstellung und Richtigstellung wegen eines Falschzitates des Sozius der Kanzlei Schertz Bergmann, Rechtsanwalt Simon Bergmann. Die BILD-Zeitung vom 29. April 2010 hatte Simon Bergmann im Zusammenhang mit einer Prozessberichterstattung falsch zitiert. Daraufhin wurde die Kanzlei Schertz Bergmann für den Sozius Simon Bergmann tätig und verlangte außergerichtlich eine Unterlassungserklärung, den Abdruck einer Gegendarstellung und einer Richtigstellung. Zwar wurden die Ansprüche außergerichtlich erfüllt, die Erstattung der Anwaltskosten der Kanzlei Schertz Bergmann, jeweils in Höhe einer Geschäftsgebühr, wurden jedoch abgelehnt.

Das Landgericht Berlin verurteilte nunmehr die Axel Springer AG mit Urteil vom 27.03.2012 zur Zahlung dieser Anwaltskosten und hob damit eine anders lautende Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg auf. Ausweislich der Entscheidungsgründe geht das Landgericht davon aus, dass die parallele Geltendmachung von presserechtlichen Ansprüchen, insbesondere die Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruchs, besondere Schwierigkeiten aufweise, weshalb es dem betroffenen Rechtsanwalt nicht zumutbar sei, in nicht unbedeutendem Umfang seine Arbeitskraft im Interesse des Rechtsverletzers und für diesen kostenschonend zum Einsatz zu bringen. Dies gelte selbst für denjenigen Rechtsanwalt, der über eigene Rechtskenntnisse im Presserecht verfüge. Die Entscheidung ist rechtkräftig. Das Urteil des Landgerichts (AZ: 27 S 11/11) finden Sie hier.


 

27.03.2012

 

Karriereführer Recht veröffentlicht Interview mit Christian Schertz ‚Das Internet vergisst nicht’ zum Thema Schutz der Privatsphäre und die Sucht der Menschen, sich medial zu präsentieren

In der aktuellen Ausgabe von Karriereführer Recht findet sich ein Interview mit Christian Schertz unter der Überschrift ‚Das Internet vergisst nicht’. Mit Meike Nachtwey sprach er über Transparenz im Internet und die Sucht der Menschen, sich medial zu präsentieren. Das Interview finden Sie hier.


 

22.03.2012

  Krisenkommunikationsgipfel 2012 - 14. Gipfeltreffen für Kommunikationsmanager, Pressesprecher, Juristen, Krisenbeauftragte, Fach- und Führungskräfte des Institut für Medienrecht und Kommunikationsrecht der Universität zu Köln mit dem Thema: "Zu Unrecht am Pranger? Wie Pressesprecher, Journalisten und Juristen ihren guten Ruf in Krisenzeiten schützen können"

Christian Schertz ist Teilnehmer der Podiumsdiskussion zum Thema "Zulässige Verdachtsberichterstattung oder Aushebelung der Pressefreiheit? Wie weit investigativer Journalismus gehen darf" auf dem Krisenkommunikationsgipfel 2012. Das Programm finden Sie hier.


 

13.03.2012

 

Fachforum Medien (Boulevardjournalismus) der Hanns-Seidel-Stiftung, Institut für Begabtenförderung

Helge Reich hält zum Thema "Boulevardjournalismus: Rechtliche Aspekte" am 13. März 2013 den Einführungsvortrag für das vom 13. bis 15. März 2012 stattfindende Fachforum Medien - Boulevard-Journalismus der Hanns-Seidel-Stiftung. Das Programm finden sie hier.


 

01.03.2012

 

OLG Hamburg begründet die Untersagung einer Bildmanipulation

Die Kanzlei Schertz Bergmann konnte für einen bekannten Moderator vor dem LG und dem OLG Hamburg ein Verbot durchsetzen, nach dem die Verwendung eines perspektivisch veränderten Fotos auf dem Cover eines Buches nicht zulässig ist. Das streitgegenständliche Foto zeigte den Kläger perspektivisch verzerrt, sein Oberkörper wurde nach unten zum Rumpf hin schmaler. Die am unteren Ende des Buches abgebildeten Hände des Klägers waren im Verhältnis zum Körper deutlich kleiner. Hierdurch wirkte es so, als habe der Kläger ein nicht an seinen Körper passenden, übernatürlich großen Kopf und im Verhältnis zum Kopf gesehen sehr kleine Hände.

Unter Berufung auf die "Ron-Sommer"-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gaben sowohl LG als auch OLG Hamburg dem Unterlassungsanspruch des Klägers statt. Da der Betrachter die in der Gesicht- und Halspartie vorgenommenen Manipulationen nicht ohne Weiteres wahrnehme, komme er zu der irrigen Einschätzung, der abgebildete Kläger sehe in Wirklichkeit so aus. Damit sei die Bildaussage über das Aussehen des Klägers unwahr.

Das Urteil des Oberlandesgericht Hamburg, mit dem die Berufung des Verlages zurückgewiesen wurde, finden Sie hier.


 

28.02.2012

 

Schertz Bergmann Rechtsanwälte erwirken Grundsatzurteil im Online-Gegendarstellungsrecht

Das Gegendarstellungsrecht für Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, also Veröffentlichungen auf Internetseiten, ist in § 56 Abs. 1 RStV geregelt. In Satz fünf dieser Regelung heißt es

"Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft werden."

Bei Gegendarstellungen in Print-Publikationen kommt es vor, dass Erwiderungen auf eine Gegendarstellung im Anschluss an diese abgedruckt werden. Häufig geschieht dies auch bei Online-Gegendarstellungen. Nachdem oben wiedergegebenen Gesetzeswortlaut ist dies jedoch unzulässig. Wegen einer derartigen unzulässigen Erwiderung auf eine Gegendarstellung konnten Schertz Bergmann Rechtsanwälte für einen Mandanten mit Urteil vom 10. Mai 2011 durch das Landgericht Berlin (27 O 263/11) die Veröffentlichung einer Gegendarstellung ohne entsprechende Erwiderung durchsetzen. Die Gegenseite hat dies als verfassungswidrig gerügt. In einem ausführlich begründeten Urteil stellt das Kammergericht indes fest, dass diese Regelung nicht nur verfassungskonform, sondern den Besonderheiten von Internetpublikationen auch angemessen ist. Das Urteil vom 30. Januar 2012 (10 U 85/11) des Kammergerichts finden Sie hier.


 

21.02.2012

 

Neue Züricher Zeitung bespricht Schertz/Höch "Privat war gestern"

In der aktuellen Neuen Züricher Zeitung wird auf der Medienseite das von Christian Schertz und Dominik Höch verfasste Buch "Privat war gestern" unter der Überschrift "Bis auf die Unterhose Zwei deutsche Juristen analysieren den Verlust des Privaten" besprochen. Den Artikel finden Sie hier.


 

19.02.2012

 

"Maybrit Illner – Spezial am Sonntag‚ Wulffs Rücktritt – Wer traut sich jetzt noch Präsident?" im ZDF 19.15 bis 20.15 Uhr

Christian Schertz war zu Gast bei der Sondersendung von Maybrit Illner zum Thema "Wer traut sich jetzt noch Präsident?". Ebenso Gäste der Sendung waren Hajo Schumacher, Thomas Oppermann, Klaus von Dohnanyi sowie Michael Fuchs. Die Sendung finden Sie hier. Den Beitrag zur Sendung finden Sie hier.


 

14.02.2012

 

Schertz Bergmann Rechtsanwälte gewinnen für den Tagesspiegel gegen die VG Bild-Kunst

Im Jahr 2010 wurden bei Grabungsarbeiten vor dem Roten Rathaus in Berlin im Schutt 11 Skulpturen aus der nationalsozialistischen Propagandaschau "Entartete Kunst" gefunden, darunter die von der 1977 verstorbenen Bildhauerin Marg Moll geschaffene Messing-Skulptur "Tänzerin". Am 09.11.2010 eröffnete das Neue Museum in Berlin eine Ausstellung der gefundenen Kunstwerke, die nur in Teilen restauriert wurden, um auch die Spuren der Jahre im Schutt-Boden zu erhalten. In seiner Ausgabe vom 09.11.2010 berichtete die Tageszeitung "Der Tagesspiegel" über die Ausstellungseröffnung und bildete auf der Titelseite ein großformatiges Farbfoto der Skulptur "Tänzerin" ab. Das Foto wurde von der Überschrift "Gerettete Kunst", einem aus drei Sätzen bestehenden Text und einem Verweis auf die Berichterstattung im Innenteil begleitet.

Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst nahm den "Tagesspiegel" wegen des Abdrucks der Skulptur auf der Titelseite auf Schadensersatz und Unterlassung vor dem Landgericht Berlin in Anspruch. Mit Urteil vom 14.02.2012 hat das Landgericht die Klage der Verwertungsgesellschaft zurück gewiesen. Hiernach sei der großformatige Abdruck der streitgegenständlichen Skulptur im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse nach § 50 UrhG auch ohne Einwilligung der Verwertungsgesellschaft zulässig gewesen. Die Veröffentlichung des Fotos habe in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausstellungseröffnung der als verloren geglaubten Kunstwerke gestanden, einem tagesaktuellen Ereignis von gesteigertem Interesse der Öffentlichkeit. In diesem Rahmen sei es auch zulässig gewesen, die Skulptur großformatig und vollständig abzubilden, um dem Leser den Zustand der Skulptur - teils restauriert, teils mit alten Schäden - und damit auch einen wichtigen Aspekt der Ausstellung zu veranschaulichen. Schließlich habe die Skulptur auch farbig und freigestellt wiedergegeben werden können. Die Bestimmung des § 50 UrhG sehe keine Einschränkung dahingehend vor, dass Werke nur bruchstückhaft oder nur im Zusammenhang mit einem das Tagesereignis darstellenden Vorgang (z.B. als Hintergrund beim Eröffnungsakt eine Ausstellung) wahrnehmbar gemacht werden dürften. Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts finden Sie hier.


 

13.02.2012

 

Kammergericht stärkt Privatsphärenschutz zur Angabe von privaten Vermögensverhältnissen und Veröffentlichung privater Wohnhäuser

Schertz Bergmann Rechtsanwälte konnten gerichtlich durchsetzen, dass im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über die Lebensverhältnisse des Vaters eines Prominenten nicht die Vermögensverhältnisse der prominenten Person offen gelegt werden dürfen. Gleichzeitig hat das Kammergericht betont, dass auch in Ansehung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2009, 3030 - Wohnhaus Joschka Fischer) eine Veröffentlichung von Fotos privater Wohnhäuser nicht ohne Weiteres zulässig ist. Insbesondere bei Angaben zur Örtlichkeit - hier die Angabe des Stadtteils - überwiegen in der Regel die Rechte eines Betroffenen (so Kammergericht im Urteil vom 6. Februar 2012, 10 U 50/11). Die Entscheidung finden Sie hier.


 

10.02.2012

 

Landgericht Köln untersagt Fotoveröffentlichung eines ehemaligen Lebensgefährten einer Prominenten

Mit Urteil vom 1. Februar 2012 stellt das Landgericht Köln fest, dass es ein ehemaliger Lebensgefährte einer Prominenten lange Zeit nach Beendigung der Beziehung nicht hinnehmen muss, auf dem Titel einer großen deutschen Tageszeitung abgebildet zu werden (Landgericht Köln, 28 O 764/11). Im dortigen Fall hatte sich der Antragsteller lediglich einmal vor mehreren Jahren auf einer öffentlichen Veranstaltung mit der Prominenten gezeigt. Öffentliche Äußerungen zu seiner Beziehung erfolgten nicht. Die Beziehung endete vor mehreren Jahren. Der Antragsteller hatte zwischenzeitlich auch eine andere Frau geheiratet. Nachdem die Prominente nach einer Erkrankung aktuell wieder in die Öffentlichkeit getreten war, titelte eine große deutsche Tageszeitung "Liebes-Aus nach Schlaganfall" und bildete dabei auf der Titelseite den Antragsteller ab. Das Landgericht Köln stellte in den Entscheidungsgründen fest, dass es der Antragsteller nicht hinnehmen müsse, lange nach dem Ende der Beziehung in dieser Weise dargestellt zu werden:

"Angesichts des bereits mehrere Jahre zurückliegenden Beziehungsendes und des längst in Vergessenheit geratenen einmaligen öffentlichen Auftritts des Paares überwiegen jedoch die Interessen des Verfügungsklägers, nach dem Wiedereintritt von (…) in die mediale Öffentlichkeit nicht seinerseits erneut in das öffentliche Rampenlicht gezogen zu werden."

Die Entscheidungsgründe finden sie hier.


 

30.01.2012

 

Schauspieler wehrt sich erfolgreich gegen nachvertragliche Provisionsansprüche, welche seine ehemalige Schauspielagentur nach Beendigung des betreffenden Agenturvertrages gegenüber dem Schauspieler erhoben hat wegen eines nach Kündigung des Agenturvertrages geschlossenen Darstellervertrags zu einer TV-Serie.

Der beklagte Schauspieler schloss im Jahr 2004 mit der klagenden Agentur einen Agenturvertrag, mit welchem der Beklagte die Klägerin u.a. mit der entgeltlichen Vermittlung, Beratung und Betreuung von Engagements in den Bereichen Film und Fernsehen beauftragt hatte. Als Gegenleistung wurde eine Provision an allen Bruttogagen des Schauspielers vereinbart. Die klagende Agentur verhandelte für den Schauspieler während der Laufzeit des Agenturvertrags ein Engagement in die vierte Staffel einer deutschen TV-Serie. Der beklagte Schauspieler zahlte für diesen Vertrag die im Agenturvertrag vereinbarte Provision an die klagende Agentur. Der Agenturvertrag wurde dann Ende Oktober 2009 gekündigt. Nahezu 6 Monate später schloss der beklagte Schauspieler zwei weitere Darstellerverträge über die Mitwirkung an einer weiteren Staffel der TV-Serie. Diese weiteren Verträge wurden von der neuen Agentur des beklagten Schauspielers verhandelt. Die vorherige Agentur verlangte gleichwohl für die zwei neuen Verträge zu der Folgestaffel ihre Provision aus dem gekündigten Agenturvertrag, u.a. weil sie ihrer Ansicht nach auch für diese Verträge mitursächlich gewesen sei. Das Gericht wies die Klage der Agentur auf Zahlung dieser nachvertraglichen Provision ab.

Seine Entscheidung begründete das Landgericht Berlin u.a. damit, dass eine die Provision auslösende Vermittlungstätigkeit nicht alleine deshalb erfolgt sei, weil die Agentur den Schauspieler in den Vertrag zu der vierten Staffel vermittelt habe. Das Engagement des Schauspielers in der vierten und fünften Staffel der TV-Serie könne auch nicht als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, in das die Agentur vermittelt hätte, angesehen werden. Denn die für die Folgestaffel abgeschlossenen Verträge stellten sich als neue Vertragsabschlüsse dar. Ferner kann nicht von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden, weil zwischen den Dreharbeiten für die vierte Staffel und dem Beginn der Dreharbeiten für die fünfte Staffel ein Zeitraum von ca. vier Wochen lag, in welchen dem beklagten Schauspieler kein Anspruch auf Vergütung zustand. Auch die Heranziehung der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Berechtigung von Folgeprovisionen im Maklerrecht stütze dieses Ergebnis. Denn in diesem Zusammenhang würde von der Rechtsprechung betont, es entspreche in aller Regel nicht dem Parteiwillen, dass der Makler auch für Verlängerungsverträge, an deren Zustandekommen er nicht unmittelbar mitgewirkt hat, eine Provision erhält. Zuletzt sei das gewonnene Ergebnis auch sachgerecht, weil die Zuerkennung von Folgeprovision zu einem interessenwidrigen Zustand führen würde. Die klagende Agentur könnte auf eine nicht absehbare Zeit Provisionen für Geschäftsabschlüsse fordern, an denen sie nicht beteiligt ist. Damit wäre es dem Beklagten zumindest erschwert, ein neues Unternehmen mit seiner Beratung und Vertretung zu beauftragen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das vollständige Urteil finden Sie hier.



 

18.01.2012

  SWR1 "Leute"

Christian Schertz ist Gast der SWR1-Sendung "Leute" zum Thema Persönlichkeitsschutz und Medien. Die Radioversion finden sie in der ARD-Mediathek hier. Im SWR-Fernsehen wurde das Interview in der Sendung "Leute night" ausgestrahlt. Die Fernsehsendung finden Sie hier.


 

17.01.2012

 

Landgericht Berlin ändert Rechtsprechung in Bezug auf Online-Streitwerte

Das Landgericht Berlin hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, nach der der Streitwert in Bezug auf Online-Berichterstattungen nur mit einem Drittel des Streitwertes einer parallelen Print-Veröffentlichungen anzusetzen war. Grund ist, dass sich das Landgericht Berlin der immer weiter zunehmenden Bedeutung von Online-Berichterstattungen nicht verschließen kann. Im Einklang mit der herrschenden Auffassung der Pressekammern anderer Landgerichte hat das Landgericht Berlin daher in den Verfahren zu den Aktenzeichen 27 O 639/11 und 27 O 640/11 gegen die Bild Digital GmbH & Co. KG denselben Streitwert angesetzt wie in den Verfahren gegen die parallelen Print-Veröffentlichungen der Axel Springer AG (Verfahren zu Az. 27 O 637/11 und 27 O 638/11). Die Verfahren betrafen jeweils eine als unzulässig bewertete Bildnisveröffentlichung eines Verdächtigten im Rahmen einer Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren.


 

04.01.2012

  "Die Grenzen der Pressefreiheit - Ein Streitgespräch" zwischen Kai Diekmann und Christian Schertz


Foto: Jens Kuiper/www.20zwoelf.de

Die Axel Springer Akademie stellt mit heutigem Tag ein Streitgespräch zwischen dem Chefredakteur der BILD-Zeitung Kai Diekmann und Christian Schertz zu den Grenzen der Pressefreiheit im Rahmen ihres aktuellen Websiteprojektes "20zwoelf.de - Pressefreiheit - schreib es laut" online. Das Streitgespräch und das Video hierzu finden Sie hier.


 

30.11.2011

 

Sendung Markus Lanz aus Anlass des Buches "Privat war gestern"

Copyright: ZDF

Christian Schertz war Gast in der Sendung Markus Lanz zum Thema Privatsphärenschutz aus Anlass des von Dominik Höch und ihm verfassten und bei Ullstein erschienenen Buches "Privat war gestern - Wie Medien und Internet unsere Werte zerstören". Sie Sendung finden Sie hier.


 

17.11.2011

 

Friedrich Naumann Stiftung für die Freiheit: Veranstaltung 'Pressefreiheit in der Internetkultur des 21. Jahrhunderts' Konferenzsaal der Universität Greifswald

Christian Schertz ist Teilnehmer und Referent der Tagung der Friedrich Naumann Stiftung zum Thema "Pressefreiheit in der Internetkultur des 21. Jahrhunderts". Die Programmankündigung finden Sie hier, den Flyer hier.


 

16.11.2011

 

"Privatsphäre wird zur Disposition gestellt" - Interview mit Christian Schertz auf Bayern 1

Aus Anlass des aktuellen Buches "Privat war gestern" gab Christian Schertz ein Interview auf Bayern 1. Bayern 1 schreibt auf der Webseite hierzu:

"'Der Einzige, der Euch helfen kann, seid ihr selbst'. Mit dieser Aussage stellt der Medienanwalt Christian Schertz klar, dass wir im Internet selbst für unsere Daten verantwortlich sind. Im Gespräch mit Bayern 1-Moderator Christian Deumling spricht er über die Gefahren, wenn wir im Netz zu offenherzig sind."

Das Interview finden Sie hier.


 

09.11.2011

 

Schertz Bergmann Rechtsanwälte gewinnen für Tagesspiegel gegen Bezirksbürgermeister Buschkowsky

Heinz Buschkowsky hatte als Bürgermeister des Bezirksamts Neukölln für das Land Berlin Gegendarstellungsansprüche gegen die durch Schertz Bergmann Rechtsanwälte vertretene Verlag der Tagesspiegel GmbH geltend gemacht. Das Landgericht Berlin hatte die Ansprüche mit Beschluss vom 13.09.2011 (27 O 546/11) zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde durch das Kammergericht mit Beschluss vom 21.10.2011 (10 W 138/11) bestätigt. Das Kammergericht stellt mit Verweis auf eine Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofes (NJW 2008, 3491) fest, dass die Voraussetzungen eines Gegendarstellungsanspruches einer Behörde nicht erfüllt sind. Des Weiteren wurde in einer Folgeberichterstattung bereits eine Stellungsnahme des Bezirksbürgermeisters veröffentlicht. Die Entscheidung des Kammergerichts finden Sie hier.


 

07.11.2011

 

Schauspielerin erwirkt Urteil gegen Springer wegen Übernahme von Teilen eines Interviews in der BILD

Die Klägerin gab für die Fernseh-Programm-Beilage eines bekannten Wochenmagazins ein Interview. Die BILD veröffentlichte daraufhin einen Artikel, in dem dieses Interview in Teilen wiedergegeben wurde. Die Klägerin sah sich hierdurch in ihrem Urheber- und Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt. Das Landgericht Berlin schloss sich dieser Auffassung an und untersagte dem Verlag die streitgegenständlichen Interviewpassagen weiterhin zu vervielfältigen und zu verbreiten (Urteil vom 20.09.2011, Az.: 16 O 134/11). Der von der BILD übernommene Teil des Interviews sei als ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk anzusehen. Springer argumentierte unter anderem damit, die Klägerin sei nicht klagebefugt gewesen, weil sie nach Auffassung des Springer Verlags dem betreffenden Wochenmagazin ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem Interview eingeräumt habe. Das Landgericht führte hierzu aus, dass es hierauf nicht ankäme, denn auch ein ausschließliches Nutzungsrecht schließe die Klagebefugnis der Klägerin jedenfalls dann nicht aus, wenn die Klägerin ein eigenes schutzwürdiges Interesse ideeller Natur hat. Ein solches ideelles Interesse sah das Landgericht Berlin in der Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts der Klägerin. Denn durch die Verwendung nur einzelner Passagen des Interviews sei entstellend der Eindruck erweckt worden, bei dem Interview sei es überwiegend um Nacktszenen sowie die Brüste der Klägerin gegangen. Nach Ansicht des Landgerichts Berlin konnte sich Springer auch nicht auf das Zitatrecht aus § 51 UrhG berufen. Denn BILD habe die streitgegenständlichen Passagen nicht als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen genutzt. Zudem habe es sich bei dem Artikel um eine bloße Zusammenstellung einzelner Zitate ohne erkennbare eigene Leistung gehandelt, welche nicht die für das Zitatrecht erforderliche Unabhängigkeit des zitierenden Werkes von den Zitatstellen aufweise. Das vollständige Urteil finden Sie hier.


 

19.10.2011

 

Christian Schertz zu Gast bei Anne Will am 19. Oktober 2011, 21:45 Uhr, Das Erste, zum Thema 'Wir machen Dich fertig - Mobbing im Internet'



Christian Schertz war Gast in der Sendung Anne Will, die im Anschluss an den Fernsehfilm 'Homevideo' lief, der sich mit Schülermobbing beschäftigte und dieses auch zum Thema hatte. Weitere Gäste im Studio waren der Jugendpsychiater und Autor Michael Winterhoff, der Lehrer und Mobbingexperte Wolfgang Kindler, die Internetaktivistin Anke Domscheit-Berg sowie Lisa Loch als ehemaliges Mobbingopfer. Zu Gast war weiterhin die Mutter eines Mobbingopfers. Mehr zur Sendung und den Gästen finden Sie hier. Die ganze Sendung als Video finden Sie hier.


 

06.10.2011

 

Schertz Bergmann erwirkt einstweilige Verfügung gegen RTL wegen der Verbreitung heimlich aufgenommener Bilder in der Sendung "Extra"

Die RTL-Sendung "Extra" befasste sich mit angeblichen Missständen eines Lebensmittelherstellers. Im Laufe des Beitrages wurden Bilder gezeigt, die in den Betriebsräumen des Lebensmittelherstellers mittels "versteckter Kamera" aufgenommen worden waren. Mit Beschluss des Kammergerichts vom 22.09.2011 wurde dem Sender RTL nicht nur die Weiterverbreitung diverser falscher Tatsachenbehauptungen untersagt, sondern zudem auch die Verbreitung der heimlich aufgenommenen Bilder. Das Kammergericht führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass heimliche Aufnahmen aus den Betriebsräumen eines Unternehmens grundsätzlich nur dann gezeigt werden dürfen, wenn die Bedeutung der Aufnahmen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiege, welche der Hausrechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehe. Dies werde in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die widerrechtlich beschafften Informationen Zustände oder Verhaltensweisen offenbarten, die Ihrerseits nicht rechtswidrig seien. Denn dies deute darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handele, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse bestehe. Im konkreten Fall sah das Kammergericht die Anforderungen an eine Veröffentlichung der Bilder als nicht gegeben an. Den Beschluss des Kammergerichts finden Sie hier.


 

06.10.2011

 

DeuschlandRadio Wissen: "Amanda Knox Erst Freispruch, dann Millionen – Ein Gespräch mit Medienanwalt Professor Christian Schertz"

Christian Schertz nahm heute in einem längeren Interview zu den persönlichkeitsrechtlichen Fragen des Falles Amanda Knox Stellung und insbesondere zur Frage, was üblicherweise nach derartigen spektakulären Fällen medial an Vermarktungsangeboten zu erwarten ist. Das Interview finden Sie hier. Die Zusammenfassung des Interviews auf der Website von DeutschlandRadio Wissen finden Sie hier.


 

30.09.2011

 

HR-Info 19.35 Uhr "Im Gespräch Medienanwalt Christian Schertz: Vom Ausverkauf des Privaten"

Auf HR-Info wird heute ein ca. halbstündiges Interview mit Christian Schertz zum Thema Verlust der Privatsphäre ausgestrahlt. Die Ankündigung des Interviews finden Sie hier. Das Interview selbst finden Sie hier.

Wiederholt wird die Ausstrahlung des Gesprächs am 1.10. um 14.05 Uhr und 18.05 Uhr auf HR-Info.


 

22.09.2011

 

Schertz Bergmann setzt Titelgegendarstellung gegen Berliner Kurier für Claudia Pechstein durch

Der Berliner Kurier wurde durch die Rechtsanwälte Schertz Bergmann für Claudia Pechstein verpflichtet, heute eine Titelgegendarstellung zu drucken, die nahezu zwei Drittel der Seite ausmacht. Das Landgericht hatte den Berliner Kurier hierzu im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet. Hiergegen hatte der Berliner Kurier Widerspruch eingelegt. Dieser Widerspruch wurde vom Landgericht Berlin (Az. 27 O 418/11) durch Urteil zurückgewiesen. In der Begründung führte das Landgericht aus, dass die Berichterstattung des Berliner Kurier einen zwingenden Eindruck erweckt hatte, wogegen sich eine Gegendarstellung richten kann. Wörtlich heißt es in der Entscheidung:

'Es ist weiter zulässig, sich gegen einen Eindruck zu wenden, wenn die Auslegung ergibt, dass dieser beim Leser erweckt wird. [...] Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es [...], den auch sonst bei verdeckten Äußerungen angewandten Maßstab zu Grunde zu legen, ob sich eine im Zusammenhang der offenen Aussagen enthaltene zusätzliche eigene Aussage dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung aufdrängen muss (BVerfG NJW 2008, 1654, 1655 ff.)'

In einem Hinweisbeschluss hat das Kammergericht (Az. 10 U 129/11) diese Rechtsauffassung des Landgerichts bestätigt. Ergänzend erklärte das Kammergericht, dass auch die Abdruckanordnung richtig ist. Es erklärt:

'Insbesondere die vom Landgericht zuerkannte Größe des Wortes 'Gegendarstellung' ist erforderlich, um der Gegendarstellung den gleichen Aufmerksamkeitswert zu verschaffen, den die Ausgangsmeldung hatte.'

Den Hinweisbeschluss des Kammergerichts finden Sie hier. Die Gegendarstellung auf der Titelseite des Berliner Kurier finden Sie hier, sowie einen Bericht auf meedia.de "Berliner Kurier druckt Riesen-Gegendarstellung" hier.


 

16.09.2011

 

Simon Bergmann hält Referat auf der Herbsttagung der Deutschen Vereinigung für Sportrecht

Am 16. und 17.09.2011 hält Simon Bergmann anlässlich der Herbsttagung der Deutschen Vereinigung für Sportrecht e.V. (DVSR) ein Referat mit dem Thema "Rechtliche Problemstellungen um die Athleten-Vereinbarung aus Athletensicht". Weitere Referenten sind Herr Dr. Franz Steinle (Präsident des Landgerichts Stuttgart und Vizepräsident des Deutschen Skiverbandes) sowie Frau Dr. Anne Jakob-Milicia (ehemalige Justitiarin des Deutschen Leichtathletikverbandes) zum Thema "Rechtliche Problemstellungen um die Athleten-Vereinbarungen aus Sicht der Sportverbände" sowie Frau Dr. Isolde Hannermann (wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bundesgerichtshof) zum Thema "Athleten-Vereinbarungen aus kartellrechtlicher Sicht".


 

16.09.2011

 

Buch "Privat war gestern - Wie Medien und Internet unsere Werte zerstören" von Christian Schertz und Dominik Höch erscheint bei Ullstein

Am 16.9.2011 erscheint im Verlag Ullstein das von den Autoren Dominik Höch und Christian Schertz verfasste Sachbuch "Privat war gestern - Wie Medien und Internet unsere Werte zerstören". Das Buch beschäftigt sich umfassend und kritisch mit dem Phänomen des Verlustes der Privatsphäre der so genannten Post-Privacy-Gesellschaft. Es wird untersucht, wie es dazu kommt, dass Menschen freiwillig ihre gesamten privaten Daten ins Netz stellen, obwohl noch in den Achtzigern die Gesellschaft gegen die Volkszählung gekämpft hat, um ein Mindestmaß an Datenschutz zu gewährleisten. Aufgezeigt wird weiterhin, wie neben dem Internet auch die Presse und das Fernsehen zum Verlust der Privatsphäre beigetragen haben und beitragen. Die Bewerbung des Buches durch den Verlag finden Sie hier, bei Amazon ist das Buch ab sofort bestellbar.


 

15.09.2011

 

Interview Christian Schertz mit Bayern 2-Sendung "Kulturwelt" zum Thema "Privatsphäre im Internetzeitalter"

In der Sendung "Kulturwelt" strahlte Bayern 2 heute ein längeres Gespräch von Joana Ortmann und Christian Schertz zum Thema "Privatsphäre im Internetzeitalter" aus. Die Audio-Datei finden Sie hier.


 

14.09.2011

 

Interview mit Christian Schertz in Deutschlandradio Kultur: "Überlegt einfach genau, was ihr selber von euch preisgebt"

Aus Anlass des Erscheinens des Buches "Privat war gestern" von Dominik Höch und Christian Schertz interviewte Deutschlandradio Kultur Christian Schertz zum Thema Privatsphäre. Das Interview finden Sie hier, einen Mitschnitt hier.


 

26.08.2011

 

Interview mit Christian Schertz auf Meedia.de zum Fall Strauss-Kahn: 'Rehabilitierung des Image fast unmöglich'

Meedia.de veröffentlicht ein Interview mit Christian Schertz zum Fall Strauss-Kahn. Das vollständige Interview finden Sie hier.


 

18.08.2011

 

Schertz Bergmann erstreitet für Mandanten wichtige Entscheidung zum presserechtlichen Agenturprivileg

Das ZDF hatte über seine Homepage im Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen bei mehreren Eisschnellläuferinnen wie folgt berichtet:

"Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet, sollen BKA-Ermittler auch bei [...] gewesen sein [...]."

Die vorgenannte Meldung war falsch, da eine Hausdurchsuchung bei dem Mandanten nicht stattgefunden hatte. Das ZDF lehnte die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung mit der Argumentation ab, die Berichterstattung gehe auf eine Agenturmeldung der dpa zurück. Für das ZDF sei nicht erkennbar gewesen, dass die Meldung falsch ist, weshalb man sich auf das sogenannte presserechtliche Agenturprivileg berufen könne. Das Landgericht Berlin gab der Unterlassungsklage des Mandanten statt. Die hierauf gerichtete Berufung wurde vom Kammergericht Berlin nunmehr mit Beschluss vom 28.7.2011 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Das Kammergericht teilte die Auffassung des Landgerichts Berlin, dass das Agenturprivileg im vorgenannten Fall als Rechtfertigungsgrund ausscheide. Zwar gehöre die dpa zu den privilegierten Quellen, die es den Journalisten ermöglichen, die entsprechenden Meldungen ohne weitere Nachrecherche zu verwerten. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn Veranlassung zu konkreten Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Meldung bestünde, was insbesondere dann der Fall sei, wenn sich die Agenturmeldung - und wie im hier zu entscheidenden Fall - nur auf eine andere Zeitungsmeldung als Quelle berufe. Denn dann habe die verbreitende Agentur nicht etwa selbst recherchiert, sondern lediglich die Meldung eines anderen Presseorgans ungeprüft übernommen (Urteil des Landgerichts Berlin vom 28.9.2010, Aktenzeichen 27 O 442/10; Beschluss des Kammergerichts vom 28.7.2011, Aktenzeichen 10 U 179/10). Die Entscheidungen finden Sie hier.


 

08.08.2011

 

Schertz Bergmann Rechtsanwälte gewinnen für den Tagesspiegel gegen die Stiftung Naturschutz Berlin

Der Tagesspiegel hatte über das Finanzgebaren der Stiftung Naturschutz Berlin berichtet. Gegen diese Berichterstattung machte die Stiftung Naturschutz Berlin Gegendarstellungs- und Unterlassungsansprüche geltend. Die Stiftung sah u. a. in dem Beitrag einen unzulässigen Eindruck als erweckt an. Darüber hinaus forderte die Stiftung eine ergänzende Mitteilung im Rahmen ihres Gegendarstellungsbegehrens. Nach dem Landgericht Berlin hat nun auch das Kammergericht mit zutreffenden Gründen sowohl das Gegendarstellungsbegehren als auch den Unterlassungsantrag vollumfänglich zurückgewiesen (Beschluss vom 18. Juli 2011, 10 W 89/11; Beschluss vom 29. Juli 2011, 10 W 87/11). Die Entscheidungen finden Sie hier.


 

05.08.2011

 

Interview auf HR Info mit Christian Schertz zum Thema "20 Jahre World Wide Web - Wer hat die Macht im Netz?"

Der Hessische Rundfunk interviewt Christian Schertz über Persönlichkeitsschutz im Netz. Das Interview finden Sie hier.


 

03.08.2011

 

LG Offenburg und OLG Karlsruhe: Die Zeitschrift "Viel Spaß" muss Titelgegendarstellung von Günther Jauch abdrucken.

Mit Urteil vom 20. Mai 2011 (Az.: 2 O 159/11) verurteilte das LG Offenburg die im Verlag M.I.G. erscheinende Zeitschrift "Viel Spaß" zum Abdruck einer Titelgegendarstellung von Günther Jauch. Der von der Kanzlei Schertz Bergmann vertretende Moderator konnte sich damit erfolgreich gegen eine Titelschlagzeile zur Wehr setzen, die in Frageform gehalten war. Das LG Offenburg sprach dieser Schlagzeile einen gegendarstellungsfähigen Tatsachenkern zu.

Der Verlag legte gegen das Urteil Berufung ein und beantragte die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Mit Beschluss vom 24. Juni 2011, Az: 14 U 49/11, wies das OLG Karlsruhe den Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurück. Den Beschluss des OLG Karlsruhe finden Sie hier.

Das Gericht verneinte eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine notwendige Abänderung des angefochtenen Urteils. Insbesondere wies der Senat die Bedenken des Verlags in Bezug auf die Abdruckanordnung zurück. Das LG Offenburg sei mit der Abdruckanordnung sogar noch unter dem vom Senat für Gegendarstellungen auf der Titelseite zu Grunde gelegten Maße von 150 % der Fläche der Erstmitteilung geblieben. Nach Verhängung eines Zwangsgelds durch das LG Offenburg druckte der Verlag die Gegendarstellung am 03.08.2011 auf der Titelseite der Zeitschrift "Viel Spass". Die Titelseite finden Sie hier.

Mit Beschluss vom 1. August 2011 wies das OLG Karlsruhe darauf hin, dass es beabsichtigt, mangels Aussicht auf Erfolg die Berufung des Verlages durch Beschluss zurückzuweisen.


 

22.07.2011

 

Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen für ehemalige Politikerin Geldentschädigung gegen Dresdner Morgenpost durch

Der Verlag der Dresdner Morgenpost muss an eine ehemalige Politikerin eine hohe vierstellige Summe als Entschädigung für eine rechtswidrige Berichterstattung zahlen. Die Dresdner Morgenpost hatte die Klägerin zum Gegenstand einer Berichterstattung gemacht, die einen privaten Schicksalsschlag thematisierte. Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzten daraufhin Unterlassungsansprüche durch und klagten für die Mandantin auf Zahlung einer immateriellen Geldentschädigung wegen schwerwiegender rechtswidriger Persönlichkeitsrechtsverletzung. Das Landgericht Dresden lehnte einen solchen Anspruch noch mit unzutreffenden Gründen ab. Das OLG Dresden hat der diesbezüglichen Berufung, welche Schertz Bergmann Rechtsanwälte für ihre Mandantin führten, dem Grunde nach stattgegeben (OLG Dresden, Urteil vom 12.7.2011, 4 U 188/11). Danach muss der Verlag einen hohen vierstelligen Betrag als immaterielle Geldentschädigung leisten.


 

14.07.2011

 

Interview mit Christian Schertz in der ZEIT "Das Leben wird ungemütlicher"

Im Ressort Politik veröffentlicht die ZEIT unter der Überschrift "'Das Leben wird ungemütlicher' Muss man es hinnehmen, im Internet durchleuchtet und bloßgestellt zu werden? Ein Gespräch mit dem Medienanwalt Christian Schertz" ein Interview mit Christian Schertz. In dem Gespräch geht es um die aktuellen Fälle von Schüler-Mobbing, aber auch die Unwägbarkeiten bei Bewertungsportalen. Das Interview finden Sie in der Printfassung hier. In der Onlinefassung hier.


 

23.06.2011

 

Feierliche Übergabe der Festschrift an Prof. Dr. Dieter Stauder

Am 23. Juni wird die von Prof. Dr. Horst-Peter Götting und Claudia Schlüter herausgegebene Festschrift "Nourriture de l'esprit" an Prof. Dr. Dieter Stauder übergeben. Kerstin Schmitt hat für die Festschrift den Beitrag "Esprit créateur ou esprit commercial? - Satirische Werbung mit Prominenten in Deutschland und den USA" verfasst. Die Festschrift erscheint beim Nomos-Verlag in der Schriftenreihe zum geistigen Eigentum und zum Wettbewerbsrecht.


 

06.06.2011

 

Interview mit der Frankfurter Rundschau: "Wir sind doch nicht im Circus Maximus"

In der Frankfurter Rundschau diskutiert Christian Schertz mit der "Frau TV"-Moderatorin Lisa Ortgies über den Fall Kachelmann. Das Interview finden Sie hier.


 

30.05.2011

 

SWR Fernsehsendung "2+Leif" - "Promis am Pranger – Erst das Urteil, dann der Prozess?"

Christian Schertz diskutiert mit dem Chefredakteur des SWR Thomas Leif und der amerikanischen Journalistin Heather De Lisle im SWR-Fernsehen um 23 Uhr über mediale Vorverurteilung prominenter Beschuldigter. Die Ankündigung zur Sendung finden Sie hier. Die Ankündigung von Rechtsanwalt Schertz in der Sendung finden Sie hier. Die Sendung finden Sie hier.


 

27.05.2011

 

Landgericht Hamburg untersagt Titelseite der Zeitschrift "Frau im Spiegel" (WAZ Women Group) wegen typverändernder Nachkolorierung

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 27.05.2011 (Az. 324 O 648/10) die Verbreitung eines Titelfotos der Ehefrau eines Prominenten, vertreten durch die Kanzlei Schertz Bergmann, untersagt, auf dem durch farbliche Veränderungen der falsche Eindruck erweckt wurde, die Abgebildete sei stark geschminkt. Tatsächlich aber hatte sie nur einen leichten Lidschatten aufgetragen. Diese Farbkorrektur sei nicht allein reproduktionstechnisch bedingt und verändere zudem das Erscheinungsbild der Klägerin, so das Landgericht Hamburg. Daher fehle es an einer Einwilligung in diese konkrete Bildberichterstattung. Außerdem würden durch die veränderte Darstellung berechtigte Interessen der Klägerin gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt. Der Einwand, eine optische Aufhellung des Bildes mit anschließender Nachkolorierung sei erforderlich gewesen, damit es als Titelbild einer Illustrierten verwendet werden könne, überzeugte das Gericht nicht. Das Gericht führt dazu aus:

"Jedenfalls eine Farbkorrektur, bei der ein Lidschatten deutlich stärker hervorgehoben wird, als auf dem ursprünglichen Bildnis, ist nicht mehr allein reproduktionstechnisch bedingt."

Nicht entscheidend sei, ob beabsichtigt gewesen sei, das vorhandene Make-up stärker herauszustellen. Es komme allein auf den objektiv festzustellenden Effekt der farblichen Veränderung an. Die Entscheidung finden Sie hier.


 

27.05.2011

 

Kammergericht bestätigt Verbot gegen die TAZ über Alice Schwarzer unwahre Tatsachenbehauptung zu verbreiten

Im Juli 2007 veröffentlichte die TAZ einen Beitrag, in dem behauptet wurde, Frau Schwarzer habe vor der Bundestagswahl 2005 per Emma-Editorial zur Wahl von Angela Merkel aufgerufen. Dies entsprach nicht den Tatsachen, so dass Schertz Bergmann Rechtsanwälte für Frau Schwarzer zunächst vor dem Landgericht Berlin Unterlassungsansprüche per einstweiliger Verfügung durchsetzten (27 O 763/07). Im anschließenden Hauptsacheverfahren bestätigte das Landgericht Berlin diese Entscheidung und untersagte die unwahre Äußerung (Urteil vom 14.9.2010, 27 O 371/10). Die hiergegen gerichtete Berufung der TAZ blieb ohne Erfolg. Mit Beschluss vom 23.5.2011 hat das Kammergericht die Berufung der TAZ zurück gewiesen (10 U 160/10). Im zuvor ergangenen richterlichen Hinweis stellte das Kammergericht am 11.4.2011 fest, dass es sich bei der angegriffenen Äußerung um eine Tatsachenbehauptung handelt und führt aus:

"Die Äußerung ist auch als unwahr anzusehen. Denn einen Aufruf, Frau Merkel zur Bundeskanzlerin zu wählen, enthalten die streitgegenständlichen Editorials an keiner Stelle (…) Die somit als unwahr anzusehende Behauptung, die Klägerin habe per Editorial ihre Leser zur Wahl von Angela Merkel aufgerufen, verletzt diese in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht."

Den vollständigen richterlichen Hinweis finden Sie hier.


 

24.05.2011

 

Schertz Bergmann gewinnt für Alice Schwarzer Urheberrechtsstreit gegen die TAZ

Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzten im Juli 2007 für Frau Schwarzer eine Gegendarstellung in einer Ausgabe der TAZ durch, welche mit einem umfassenden sogenannten Redaktionsschwanz versehen wurde. Dieser enthielt umfassende Auszüge aus Editorials, welche Frau Schwarzer verfasst hatte und die zuvor in der Zeitschrift "Emma" erschienen waren.

Gegen diese Übernahme aus den Editorials setzten Schertz Bergmann Rechtsanwälte für Frau Schwarzer zunächst im Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Berlin (15 O 686/07) und sodann im Hauptsacheverfahren (LG Berlin, Urteil vom 30.11.2010, 15 O 147/10) urheberrechtliche Unterlassungsansprüche durch. Das Kammergericht hat diese Entscheidung nunmehr endgültig bestätigt und mit Beschluss vom 17.5.2011 (24 U 1/11) die Berufung der TAZ zurückgewiesen. Im zuvor ergangenen Hinweisbeschluss des Kammergerichts vom 6.4.2011 führte dieses u. a. aus, dass die auszugsweise Wiedergabe der Editorials auch nicht nach den Zitatrechten aus §§ 49 ff. Urhebergesetz gerechtfertigt sind. Die ausführlichen rechtlichen Erwägungen in dem Hinweisbeschluss finden Sie hier.


 

19.05.2011

 

ZDF-Sendung "Maybrit Illner" – "Sex, Macht und Öffentlichkeit – Im Zweifel gegen den Angeklagten?"



Christian Schertz war zu Gast in der Sendung "Maybrit Illner" und diskutierte mit Gisela Friedrichsen (Der Spiegel), dem Politiker Wolfgang Kubicki, der Schauspielerin Maren Kroymann und der amerikanischen Journalistin Heather De Lisle über mediale Vorverurteilung aus Anlass des Falls Strauss-Kahn. Mehr Informationen zur Sendung finden Sie hier. Die Ankündigung finden Sie hier. Die Sendung finden Sie hier.


 

02.05.2011

 

Landgericht Berlin: Örtliche Zuständigkeit für Internetveröffentlichungen besteht fort

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 7.4.2011 (Az.: 27 S 20/10) festgestellt, dass die örtliche Zuständigkeit für Internetveröffentlichungen nach wie vor nach § 32 ZPO gegeben ist. Die örtliche Zuständigkeit für Klagen wegen Internetveröffentlichungen ist also nicht auf den Wohnort der Parteien beschränkt. Das Landgericht Berlin führt hierzu aus, dass ein örtlicher Bezug bereits aufgrund der überregionalen Bekanntheit der Parteien oder Zielrichtung der Internetseite gegeben sein kann. Die Gerichtsstandswahl ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Einem Kläger kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, aus zahlreichen zuständigen Gerichten, das Gericht auszuwählen, dass er wegen der Erfolgschancen oder der Nähe zu seinem Prozessbevollmächtigten für besonders geeignet hält. Die Entscheidung des Landgerichts Berlin steht damit im Einklang mit den jüngsten BGH-Rechtssprechungen zur internationalen Zuständigkeit, nach der lediglich ein örtlicher Bezug notwendig ist. Das Landgericht Berlin schließt sich damit den jüngsten Entscheidungen anderer Landgerichte an, so dass inzwischen von einer weit herrschenden Meinung gesprochen werden kann. Die Entscheidung sorgt damit für mehr Rechtssicherheit im Bereich der Frage örtlicher Zuständigkeit bei Internetveröffentlichungen. Die Entscheidung finden Sie hier.


 

30.04.2011

 

OLG München: Thomas Gottschalk setzt Gegendarstellung gegen FOCUS durch

Das Oberlandesgericht München (Az.: 18 W 487/11) verpflichtete die Focus Magazin Verlag GmbH durch Beschluss vom 18.04.2011 auf Antrag von Gottschalks Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Schertz zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung. Die Gegendarstellung betraf eine Vorabmeldung vom FOCUS-Magazin vom 6.2.2011 über einen angeblichen Streit mit seinem Bruder. Das Oberlandesgericht München führte insbesondere aus, dass es der Auffassung des Landgerichts München nicht folgt, wonach die Aussage, dass es einen Streit zwischen den Beteiligten gegeben habe, ersichtlich eine Meinung von FOCUS sei und keine Tatsachenbehauptung. Vielmehr handele es sich nach Auffassung des Senats des Oberlandesgerichts um eine Äußerung, die dem Beweis zugänglich sei. Der Streit werde in der Überschrift als Faktum dargestellt.

Dieses ist eine wichtige Feststellung des Oberlandesgerichts für die Frage, welche Aussagen im Gegendarstellungsrecht als Tatsachenbehauptungen oder als eben nicht gegendarstellungsfähige Meinungen zu bewerten sind. Die Veröffentlichung der Gegendarstellung finden Sie hier. Die Berichterstattung hierzu finden Sie hier und hier.


 

14.04.2011

 

OLG Hamm sieht in der Parteizustellung einer Gegendarstellungsverfügung den Vollzug

Der presserechtliche Gegendarstellungsanspruch ist im einstweiligen Verfügungsverfahren durchzusetzen. Dieses zivilprozessuale Eilverfahren ist von einer Vielzahl von Besonderheiten gekennzeichnet. So erlangen einstweilige Verfügungen nur Wirkung, wenn diese unmittelbar im Parteibetrieb zugestellt werden. Der Erlass durch ein Gericht allein ist also nicht ausreichend. Bei einstweiligen Verfügungen stellt sich generell weiter die Frage, inwieweit neben dieser sogenannten Parteizustellung der einstweiligen Verfügung weitere Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung innerhalb von bestimmten Fristen notwendig sind. Konkret beim Gegendarstellungsanspruch stellt sich die Frage, inwieweit neben der Parteizustellung der einstweiligen Verfügung innerhalb der Monatsfrist auch Zwangsmittelanträge gestellt werden müssen.

Nach absolut herrschender Meinung in der Literatur und Rechtsprechung ist dies bei dem speziellen Rechtsinstitut der Gegendarstellungsverfügung nicht notwendig. Lediglich das OLG Rostock und das OLG Koblenz waren hier in der Vergangenheit in zwei Entscheidungen anderer Auffassung. Nunmehr hatte das OLG Hamm vom 30. 3. 2011 (I-3 U 49/11) über einen Fall zu entscheiden, in welchem eine Gegendarstellungsverfügung gegen eine Monatszeitschrift durchgesetzt und innerhalb der Fristen im Parteibetrieb zugestellt wurde. Das OLG Hamm hat sich hier der herrschenden Meinung angeschlossen und die Parteizustellung für den sogenannten Vollzug einer einstweiligen Verfügung als ausreichend erachtet. Der Anspruchinhaber hat damit seinen „Durchsetzungswillen“ hinsichtlich der einstweiligen Verfügung ausreichend zum Ausdruck gebracht. Bereits das Landgericht Essen hatte zu recht festgestellt, dass insbesondere bei einer Monatszeitschrift von einem Anspruchinhaber nicht verlangt werden kann, „ins Blaue hinein“ Zwangsgeldanträge zu stellen, ohne dass überhaupt konkrete Kenntnis darüber vorliegt, dass der verurteilte Verlag sich nicht an die gerichtliche Verpflichtung hält.

Die Entscheidung des OLG Hamm in einem Hinweisbeschluss zur Berufung (die Berufung wurde sodann durch die Gegenseite zurück genommen) finden Sie hier.


 

14.04.2011

 

Artikel im ZEITmagazin "Wer sticht wen - Sind Prominente dem Boulevard noch auf Gedeih und Verderb ausgeliefert - oder ist es heute eher umgekehrt?"

Im aktuellen ZEITmagazin findet sich ein längerer Artikel über das Verhältnis von Prominenten zur Boulevardberichterstattung. Der Artikel beschäftigt sich auch umfassend und detailliert mit der Arbeit der Kanzlei Schertz Bergmann in diesem Zusammenhang. Den Artikel finden Sie hier.


 

07.04.2011

 

Landgericht Berlin: Geldentschädigung wegen der Veröffentlichung von Paparazzifotos aus dem Urlaub in 'die aktuelle' und 'Frau im Spiegel'

Das Landgericht Berlin (Az.: 27 O 11/12) hat den Verlage WAZ Woman Group wegen der Veröffentlichung von Paparazzifotos von einer Prominenten, vertreten durch die Kanzlei Schertz Bergmann, zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von insgesamt 7.500 Euro verurteilt. Der Verlag hatte das Foto in "die aktuelle" und "Frau im Spiegel" veröffentlicht. Auf dem Foto war die Frau in Begleitung ihres neuen Lebensgefährten im Urlaub zu sehen, mit dem sie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufnahmen noch nicht öffentlich aufgetreten war. Das Landgericht führt zur Begründung der schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung unter anderem aus: "Hier befand sich die Klägerin im Urlaub in einer erkennbar privaten Situation, nämlich einem Restaurantbesuch. Auch wenn in dem Restaurant häufig Prominente verkehren sollten, befand sich die Klägerin in einem vor der Öffentlichkeit geschützten Rückzugsbereich, in dem sie gerade im Urlaub Anspruch auf ein von Fotografen ungestörtes Alltags- und Familienleben hat. Es beeinträchtigt sie erheblich, wenn selbst in einer solchen Situation heimlich Bilder von ihr gefertigt werden. [...] Die Aufnahmen und der Bericht dienen somit allein der Befriedigung der Neugier der Leser im Hinblick auf eine mögliche neue Beziehung der Klägerin, tragen aber nicht zu einer Debatte mit Sachgehalt bei."


 

07.04.2011

 

DFB-Präsident gewinnt erneut mit Schertz Bergmann vor Oberlandesgericht

DFB-Präsident Dr. Theo Zwanziger hat auch den zweiten Rechtsstreit mit Manfred Amerell vor dem Oberlandesgericht München gewonnen. Nachdem das OLG bereits die Äußerung von Dr. Theo Zwanziger als sachlich gerechtfertigt bewertet hatte, dass Amerell "über Jahre seine Amtspflichten verletzt" habe, wurde dem DFB-Präsidenten jetzt auch in einem weiteren Verfahren Recht gegeben, das Amerell gegen ihn initiiert hatte.

Das ehemalige Mitglied des DFB-Schiedsrichterausschusses hatte versucht, eine Äußerung Dr. Zwanzigers zu den Vorkommnissen im Schiedsrichterbereich als unzulässigen Vergleich mit den Missbrauchsfällen in der katholischen Kirche verbieten zu lassen. Die Richter des OLG stellten nun fest, dass das Landgericht Augsburg dem DFB-Präsidenten zu Unrecht unter Verkennung der Meinungs- und Äußerungsfreiheit seine Aussagen per Einstweiliger Verfügung untersagt hatte. Die Kosten des Verfahrens trägt Manfred Amerell.

Das OLG gelangte zu dem Ergebnis, dass mit der Äußerung kein direkter Vergleich zu Vorwürfen im Zusammenhang mit der katholischen Kirche vorgenommen werden sollte. Vielmehr habe Dr. Zwanziger allein den Mut eines Einzelnen bewertet, ein System aufzudecken. Der Vorsitzende Richter Dr. Gleich begründete, dass Dr. Zwanziger als DFB-Präsident bei seiner Erklärung in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe und zudem seine Aussagen in vorsichtiger Art unter Verwendung zurückhaltender Formulierungen vorgenommen habe, ohne ein abschließendes Urteil bereits vorzunehmen.

Prof. Dr. Christian Schertz, der den DFB-Präsidenten vor Gericht vertreten hat, sagt: "Damit wurden nunmehr beide Versuche von Herrn Amerell zu Recht zurückgewiesen, dem DFB-Präsidenten Aussagen und Bewertungen zum Fall Amerell zu untersagen. Insbesondere erkannte das Oberlandesgericht, dass auch die Aussage bezüglich eines 'Systems' richtigerweise zulässig ist. Es steht für den DFB fest, dass jedenfalls ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Herrn Amerell und jüngeren Schiedsrichtern bestanden hat."

Diese Meldung finden Sie ebenfalls auf dfb.de.


 

28.03.2011

 

Schertz Bergmann untersagt für Random House der NPD die Nutzung des Titels "Deutschland schafft sich ab"

Die Kanzlei Schertz Bergmann vertrat die Verlagsgruppe Random House erfolgreich gegen die NPD. Diese hatte für Wahlkampfzwecke den Titel des im Verlag DVA - der zur Random House-Gruppe gehört - erschienenen Buches von Thilo Sarrazin "Deutschland schafft sich ab" genutzt. Gegen diese Titelnutzung ging Schertz Bergmann  Rechtsanwälte erfolgreich gegen die NPD vor und setzte eine Unterlassungsverpflichtungserklärung der NPD durch, wonach diese sich unter Meidung einer Vertragsstrafe verpflichtete, den Titel nicht mehr zu nutzen. Die SPIEGEL-Vorabmeldung hierzu finden Sie hier, den SPIEGEL-Bericht hier.


 

11.03.2011

 

Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilt die Zeitschrift "Neue Woche" zum Abdruck einer Gegendarstellung von Günther Jauch

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 14 U 185/10) hat in einem Urteil vom 11.03.2011 die im Verlag M.I.G. erscheinende Zeitschrift "Neue Woche" zum Abdruck einer Gegendarstellung verurteilt und damit die anderslautende Entscheidung des Landgerichts Offenburg vom 30.11.2010 aufgehoben. Der von der Kanzlei Schertz Bergmann vertretene Moderator setzte sich damit erfolgreich gegen die Aussage zur Wehr, dass er in einem bestimmten Sachzusammenhang "sicherlich" auch zu Tränen gerührt gewesen sei. Während das Landgericht in dieser Formulierung noch eine Meinungsäußerung sah, stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe fest, dass es sich um eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung handele. Bei der Aussage, dass jemand zu Tränen gerührt sei, handele es sich um Vorgänge, die nicht im Innern des Menschen verbleiben, sondern ohne Weiteres im Wege einer Beweisaufnahme einer Feststellung zugeführt werden könnten. Schon diese Erwägung spreche eindeutig für eine Einordnung der beanstandeten Passage als Behauptung einer äußerlich wahrnehmbaren Tatsache.

Der Umstand, dass die strittige Äußerung der Berichterstattung mit dem Wort "sicherlich" eingeleitet worden sei, stehe der Annahme, es handele sich um die Behauptung einer Tatsache nicht entgegen. Einschränkende Zusätze dieser Art reichten grundsätzlich nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht aus, von einer Tatsachenbehauptung zu einer Meinungsäußerung überwechseln zu können.

Hiermit hat das Oberlandesgericht Karlsruhe eindeutig festgestellt, dass Füllwörter, wie "sicherlich" oder "gerüchteweise" oder "möglicherweise" nicht geeignet sind, der Haftung auf Gegendarstellung zu entgehen, wenn es sich bei dem Text im Übrigen um eine Tatsachenbehauptung handelt. Aus diesem Grunde muss die Entscheidung als Grundsatz-Urteil angesehen werden. Die dpa-Meldung finden Sie hier, meedia.de berichtet hier, beck-aktuell hier.


 

08.03.2011

 

Landgericht Berlin: Einstweilige Verfügung gegen Passagen des Buches "Ein Traum von einem Schiff" von Christoph Maria Herbst durch Urteil bestätigt

Das Landgericht Berlin hat am 08.03.2011 den Widerspruch des S. Fischer Verlages (Scherz-Verlag) gegen die einstweilige Verfügung betreffend bestimmte Passagen in dem Buch "Ein Traum von einem Schiff" von Christoph Maria Herbst zurückgewiesen und die Verfügung durch Urteil (Az.: 27 O 69/11) bestätigt. Damit konnte sich die Betroffene, die von der Kanzlei Schertz Bergmann vertreten wurde, erfolgreich gegen die weitere Verbreitung rechtswidriger Passagen zur Wehr setzen. Das Gericht bestätigte auch, "angesichts des schweren Eingriffs" den Rückruf des Buches durch die einstweilige Verfügung.


 

01.03.2011

 

Technische Universität Dresden bestellt Dr. Christian Schertz zum Honorarprofessor für Persönlichkeits-, Presse- und Medienrecht

Mit Wirkung vom 1.3.2011 hat die Technische Universität Dresden Herrn Dr. Christian Schertz zum Honorarprofessor für Persönlichkeits-, Presse- und Medienrecht an der Juristischen Fakultät bestellt. Seit 2008 bekleidete Dr. Schertz dort einen Lehrauftrag für Medienrecht. Die Pressemeldung hierzu finden Sie hier.


 

31.01.2011

 

Oberlandesgericht München: Aussagen von Dr. Theo Zwanziger zur jahrelangen Amtspflichtverletzung durch Manfred Amerell rechtmäßig

Das Oberlandesgericht München (Az. 24 W 296/10) wies durch Beschluss vom 31. Januar 2011 die sofortige Beschwerde der Anwälte Manfred Amerells gegen die Entscheidung des Landgerichts Augsburg zurück, die es die Aussage des Präsidenten des Deutschen Fußball-Bundes, ‚Manfred Amerell habe über Jahre seine Amtspflichten verletzt’, für rechtmäßig erachtete. Auch das Oberlandesgericht München führt in seiner Begründung aus:

‚Der angefochtene Beschluss erweist sich nach Überprüfung durch den Senat als sachlich richtig. Wie dort zutreffend dargelegt, hat sich der Antragsteller (Manfred Amerell) in seiner Funktion als Mitglied des Schiedsrichterausschusses mehrere Pflichtverletzungen zu Schulden kommen lassen.’

In der Begründung des Oberlandesgerichts heißt es weiter:

‚Der vom Antragsgegner geäußerte Vorwurf, der Antragsteller habe über Jahre hinweg seine Amtspflichten verletzt, erscheint sachlich gerechtfertigt.’

Manfred Amerell hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wurde auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

Rechtsanwalt Christian Schertz, der den DFB und den Präsidenten Theo Zwanziger in dem Verfahren beraten und vertreten hatte, erklärte hierzu in der Presseerklärung des DFB:

‚Herr Amerell und sein Rechtsbeistand haben es durch ihre groß angekündigten einstweiligen Verfügungsanträge und Verfahrensandrohungen immer wieder in die Medien geschafft. Das Oberlandesgericht kam jedoch zu einem anderen, eindeutigen Ergebnis, nämlich dass die für den DFB relevante Frage der Amtspflichtverletzung in letzter Instanz bestätigt wurde.’

Die Pressemeldung des DFB finden Sie hier.


 

31.01.2011

 

Kammergericht: Kein Gegendarstellungsanspruch gegen satirische Äußerung

Das Kammergericht hat ein Gegendarstellungsbegehren eines Modedesigners abgewiesen. Jenes richtete sich gegen die Äußerung, er solle „Modedesigner sein, hat es mit seinen pompösen Wallawalla-Kreationen aber nur zu Abverkäufen beim Einkaufsender gebracht“. Diese wurde in einer von Schertz Bergmann Rechtsanwälte vertretenen Tageszeitung im Rahmen eines satirischen Beitrages über die RTL-Sendung „Das Dschungelcamp“ über einen – nach der Meinung der Redaktion – potentiellen Kandidaten veröffentlicht.

Das Kammergericht folgte, ebenso wie zuvor bereits das Landgericht, der Argumentation, dass es sich dabei im Gesamtkontext des Artikels um eine satirisch überzeichnete Äußerung handelt, die nicht gegendarstellungsfähig ist (10 W 172/10). Den Beschluss finden Sie hier.


 

27.01.2011

 

Workshop Event der UFA brand communication und HMR International GmbH & Co. KG
‘Markenkommunikation in neuen Medienwelten - Branded Entertainment’

Am 27. Januar 2011 hält Dr. Christian Schertz im Rahmen der Veranstaltung 'Markenkommunikation in neuen Medienwelten - Branded Entertainment', der von der UFA brand communication veranstaltet wird, einen Vortrag mit dem Titel 'Der Mensch als Marke - Die Kommerzialisierung des Persönlichkeitsrechts' und nimmt sodann an der anschließenden Diskussion teil. Das Programm finden Sie hier.


 

18.01.2011

 

Landgericht Berlin: Vorname des Kindes von Moderatorin darf nicht genannt werden

Das Landgericht Berlin hat einer Klage des Sohnes einer Moderatorin, vertreten durch Schertz Bergmann Rechtsanwälte, gegen den Heinrich Bauer Zeitschriften Verlag stattgegeben (27 O 726/10). In einem Artikel war der Vorname des im Jahre 2010 geborenen Kindes genannt worden. Der Kläger hatte auf Unterlassung geklagt, da die Eltern den Namen des Kindes zu keinem Zeitpunkt öffentlich gemacht haben und dies auch nicht wollen. Das Landgericht ist der Auffassung des Klägers gefolgt und hat dabei unter anderem auf den besonderen Schutz Minderjähriger, der auch für Kinder prominenter Eltern gilt, hingewiesen.


 

17.01.2011

 

WDR Talksendung ‚west.art Talk

Christian Schertz ist Teilnehmer der Sendung ‚west.art Talk’ zum Thema ‚Mitgelesen, mitgesehen, mitgehört Das Ende der Privatheit’. Unter anderem diskutieren weiter der Journalist Ranga Yogeshwar sowie der Blogger und Internetaktivist Michael Seemann. Mehr zu der Sendung finden Sie hier.


 

    Hier finden Sie weitere Meldungen aus den Jahren 2003 bis 2010

 

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