Meldungen | Veranstaltungen


 

22.03.2012

  Krisenkommunikationsgipfel 2012 - 14. Gipfeltreffen für Kommunikationsmanager, Pressesprecher, Juristen, Krisenbeauftragte, Fach- und Führungskräfte des Institut für Medienrecht und Kommunikationsrecht der Universität zu Köln mit dem Thema: "Zu Unrecht am Pranger? Wie Pressesprecher, Journalisten und Juristen ihren guten Ruf in Krisenzeiten schützen können"

Christian Schertz ist Teilnehmer der Podiumsdiskussion zum Thema "Zulässige Verdachtsberichterstattung oder Aushebelung der Pressefreiheit? Wie weit investigativer Journalismus gehen darf" auf dem Krisenkommunikationsgipfel 2012. Das Programm finden Sie hier.


 

30.01.2012

  Schauspieler wehrt sich erfolgreich gegen nachvertragliche Provisionsansprüche, welche seine ehemalige Schauspielagentur nach Beendigung des betreffenden Agenturvertrages gegenüber dem Schauspieler erhoben hat wegen eines nach Kündigung des Agenturvertrages geschlossenen Darstellervertrags zu einer TV-Serie.

Der beklagte Schauspieler schloss im Jahr 2004 mit der klagenden Agentur einen Agenturvertrag, mit welchem der Beklagte die Klägerin u.a. mit der entgeltlichen Vermittlung, Beratung und Betreuung von Engagements in den Bereichen Film und Fernsehen beauftragt hatte. Als Gegenleistung wurde eine Provision an allen Bruttogagen des Schauspielers vereinbart. Die klagende Agentur verhandelte für den Schauspieler während der Laufzeit des Agenturvertrags ein Engagement in die vierte Staffel einer deutschen TV-Serie. Der beklagte Schauspieler zahlte für diesen Vertrag die im Agenturvertrag vereinbarte Provision an die klagende Agentur. Der Agenturvertrag wurde dann Ende Oktober 2009 gekündigt. Nahezu 6 Monate später schloss der beklagte Schauspieler zwei weitere Darstellerverträge über die Mitwirkung an einer weiteren Staffel der TV-Serie. Diese weiteren Verträge wurden von der neuen Agentur des beklagten Schauspielers verhandelt. Die vorherige Agentur verlangte gleichwohl für die zwei neuen Verträge zu der Folgestaffel ihre Provision aus dem gekündigten Agenturvertrag, u.a. weil sie ihrer Ansicht nach auch für diese Verträge mitursächlich gewesen sei. Das Gericht wies die Klage der Agentur auf Zahlung dieser nachvertraglichen Provision ab.

Seine Entscheidung begründete das Landgericht Berlin u.a. damit, dass eine die Provision auslösende Vermittlungstätigkeit nicht alleine deshalb erfolgt sei, weil die Agentur den Schauspieler in den Vertrag zu der vierten Staffel vermittelt habe. Das Engagement des Schauspielers in der vierten und fünften Staffel der TV-Serie könne auch nicht als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, in das die Agentur vermittelt hätte, angesehen werden. Denn die für die Folgestaffel abgeschlossenen Verträge stellten sich als neue Vertragsabschlüsse dar. Ferner kann nicht von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden, weil zwischen den Dreharbeiten für die vierte Staffel und dem Beginn der Dreharbeiten für die fünfte Staffel ein Zeitraum von ca. vier Wochen lag, in welchen dem beklagten Schauspieler kein Anspruch auf Vergütung zustand. Auch die Heranziehung der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Berechtigung von Folgeprovisionen im Maklerrecht stütze dieses Ergebnis. Denn in diesem Zusammenhang würde von der Rechtsprechung betont, es entspreche in aller Regel nicht dem Parteiwillen, dass der Makler auch für Verlängerungsverträge, an deren Zustandekommen er nicht unmittelbar mitgewirkt hat, eine Provision erhält. Zuletzt sei das gewonnene Ergebnis auch sachgerecht, weil die Zuerkennung von Folgeprovision zu einem interessenwidrigen Zustand führen würde. Die klagende Agentur könnte auf eine nicht absehbare Zeit Provisionen für Geschäftsabschlüsse fordern, an denen sie nicht beteiligt ist. Damit wäre es dem Beklagten zumindest erschwert, ein neues Unternehmen mit seiner Beratung und Vertretung zu beauftragen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das vollständige Urteil finden Sie hier.


 

18.01.2012

  SWR1 "Leute"

Christian Schertz ist Gast der SWR1-Sendung "Leute" zum Thema Persönlichkeitsschutz und Medien. Die Radioversion finden sie in der ARD-Mediathek hier. Im SWR-Fernsehen wurde das Interview in der Sendung "Leute night" ausgestrahlt. Die Fernsehsendung finden Sie hier.


 

17.01.2012

 

Landgericht Berlin ändert Rechtsprechung in Bezug auf Online-Streitwerte

Das Landgericht Berlin hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, nach der der Streitwert in Bezug auf Online-Berichterstattungen nur mit einem Drittel des Streitwertes einer parallelen Print-Veröffentlichungen anzusetzen war. Grund ist, dass sich das Landgericht Berlin der immer weiter zunehmenden Bedeutung von Online-Berichterstattungen nicht verschließen kann. Im Einklang mit der herrschenden Auffassung der Pressekammern anderer Landgerichte hat das Landgericht Berlin daher in den Verfahren zu den Aktenzeichen 27 O 639/11 und 27 O 640/11 gegen die Bild Digital GmbH & Co. KG denselben Streitwert angesetzt wie in den Verfahren gegen die parallelen Print-Veröffentlichungen der Axel Springer AG (Verfahren zu Az. 27 O 637/11 und 27 O 638/11). Die Verfahren betrafen jeweils eine als unzulässig bewertete Bildnisveröffentlichung eines Verdächtigten im Rahmen einer Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren.


 

04.01.2012

  "Die Grenzen der Pressefreiheit - Ein Streitgespräch" zwischen Kai Diekmann und Christian Schertz


Foto: Jens Kuiper/www.20zwoelf.de

Die Axel Springer Akademie stellt mit heutigem Tag ein Streitgespräch zwischen dem Chefredakteur der BILD-Zeitung Kai Diekmann und Christian Schertz zu den Grenzen der Pressefreiheit im Rahmen ihres aktuellen Websiteprojektes "20zwoelf.de - Pressefreiheit - schreib es laut" online. Das Streitgespräch und das Video hierzu finden Sie hier.


 

30.11.2011

 

Sendung Markus Lanz aus Anlass des Buches "Privat war gestern"

Copyright: ZDF

Christian Schertz war Gast in der Sendung Markus Lanz zum Thema Privatsphärenschutz aus Anlass des von Dominik Höch und ihm verfassten und bei Ullstein erschienenen Buches "Privat war gestern - Wie Medien und Internet unsere Werte zerstören". Sie Sendung finden Sie hier.


 

17.11.2011

 

Friedrich Naumann Stiftung für die Freiheit: Veranstaltung 'Pressefreiheit in der Internetkultur des 21. Jahrhunderts' Konferenzsaal der Universität Greifswald

Christian Schertz ist Teilnehmer und Referent der Tagung der Friedrich Naumann Stiftung zum Thema "Pressefreiheit in der Internetkultur des 21. Jahrhunderts". Die Programmankündigung finden Sie hier, den Flyer hier.


 

16.11.2011

 

"Privatsphäre wird zur Disposition gestellt" - Interview mit Christian Schertz auf Bayern 1

Aus Anlass des aktuellen Buches "Privat war gestern" gab Christian Schertz ein Interview auf Bayern 1. Bayern 1 schreibt auf der Webseite hierzu:

"'Der Einzige, der Euch helfen kann, seid ihr selbst'. Mit dieser Aussage stellt der Medienanwalt Christian Schertz klar, dass wir im Internet selbst für unsere Daten verantwortlich sind. Im Gespräch mit Bayern 1-Moderator Christian Deumling spricht er über die Gefahren, wenn wir im Netz zu offenherzig sind."

Das Interview finden Sie hier.


 

09.11.2011

 

Schertz Bergmann Rechtsanwälte gewinnen für Tagesspiegel gegen Bezirksbürgermeister Buschkowsky

Heinz Buschkowsky hatte als Bürgermeister des Bezirksamts Neukölln für das Land Berlin Gegendarstellungsansprüche gegen die durch Schertz Bergmann Rechtsanwälte vertretene Verlag der Tagesspiegel GmbH geltend gemacht. Das Landgericht Berlin hatte die Ansprüche mit Beschluss vom 13.09.2011 (27 O 546/11) zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde durch das Kammergericht mit Beschluss vom 21.10.2011 (10 W 138/11) bestätigt. Das Kammergericht stellt mit Verweis auf eine Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofes (NJW 2008, 3491) fest, dass die Voraussetzungen eines Gegendarstellungsanspruches einer Behörde nicht erfüllt sind. Des Weiteren wurde in einer Folgeberichterstattung bereits eine Stellungsnahme des Bezirksbürgermeisters veröffentlicht. Die Entscheidung des Kammergerichts finden Sie hier.


 

07.11.2011

 

Schauspielerin erwirkt Urteil gegen Springer wegen Übernahme von Teilen eines Interviews in der BILD

Die Klägerin gab für die Fernseh-Programm-Beilage eines bekannten Wochenmagazins ein Interview. Die BILD veröffentlichte daraufhin einen Artikel, in dem dieses Interview in Teilen wiedergegeben wurde. Die Klägerin sah sich hierdurch in ihrem Urheber- und Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt. Das Landgericht Berlin schloss sich dieser Auffassung an und untersagte dem Verlag die streitgegenständlichen Interviewpassagen weiterhin zu vervielfältigen und zu verbreiten (Urteil vom 20.09.2011, Az.: 16 O 134/11). Der von der BILD übernommene Teil des Interviews sei als ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk anzusehen. Springer argumentierte unter anderem damit, die Klägerin sei nicht klagebefugt gewesen, weil sie nach Auffassung des Springer Verlags dem betreffenden Wochenmagazin ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem Interview eingeräumt habe. Das Landgericht führte hierzu aus, dass es hierauf nicht ankäme, denn auch ein ausschließliches Nutzungsrecht schließe die Klagebefugnis der Klägerin jedenfalls dann nicht aus, wenn die Klägerin ein eigenes schutzwürdiges Interesse ideeller Natur hat. Ein solches ideelles Interesse sah das Landgericht Berlin in der Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts der Klägerin. Denn durch die Verwendung nur einzelner Passagen des Interviews sei entstellend der Eindruck erweckt worden, bei dem Interview sei es überwiegend um Nacktszenen sowie die Brüste der Klägerin gegangen. Nach Ansicht des Landgerichts Berlin konnte sich Springer auch nicht auf das Zitatrecht aus § 51 UrhG berufen. Denn BILD habe die streitgegenständlichen Passagen nicht als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen genutzt. Zudem habe es sich bei dem Artikel um eine bloße Zusammenstellung einzelner Zitate ohne erkennbare eigene Leistung gehandelt, welche nicht die für das Zitatrecht erforderliche Unabhängigkeit des zitierenden Werkes von den Zitatstellen aufweise. Das vollständige Urteil finden Sie hier.


 

19.10.2011

 

Christian Schertz zu Gast bei Anne Will am 19. Oktober 2011, 21:45 Uhr, Das Erste, zum Thema 'Wir machen Dich fertig - Mobbing im Internet'



Christian Schertz war Gast in der Sendung Anne Will, die im Anschluss an den Fernsehfilm 'Homevideo' lief, der sich mit Schülermobbing beschäftigte und dieses auch zum Thema hatte. Weitere Gäste im Studio waren der Jugendpsychiater und Autor Michael Winterhoff, der Lehrer und Mobbingexperte Wolfgang Kindler, die Internetaktivistin Anke Domscheit-Berg sowie Lisa Loch als ehemaliges Mobbingopfer. Zu Gast war weiterhin die Mutter eines Mobbingopfers. Mehr zur Sendung und den Gästen finden Sie hier. Die ganze Sendung als Video finden Sie hier.


 

06.10.2011

 

Schertz Bergmann erwirkt einstweilige Verfügung gegen RTL wegen der Verbreitung heimlich aufgenommener Bilder in der Sendung "Extra"

Die RTL-Sendung "Extra" befasste sich mit angeblichen Missständen eines Lebensmittelherstellers. Im Laufe des Beitrages wurden Bilder gezeigt, die in den Betriebsräumen des Lebensmittelherstellers mittels "versteckter Kamera" aufgenommen worden waren. Mit Beschluss des Kammergerichts vom 22.09.2011 wurde dem Sender RTL nicht nur die Weiterverbreitung diverser falscher Tatsachenbehauptungen untersagt, sondern zudem auch die Verbreitung der heimlich aufgenommenen Bilder. Das Kammergericht führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass heimliche Aufnahmen aus den Betriebsräumen eines Unternehmens grundsätzlich nur dann gezeigt werden dürfen, wenn die Bedeutung der Aufnahmen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiege, welche der Hausrechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehe. Dies werde in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die widerrechtlich beschafften Informationen Zustände oder Verhaltensweisen offenbarten, die Ihrerseits nicht rechtswidrig seien. Denn dies deute darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handele, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse bestehe. Im konkreten Fall sah das Kammergericht die Anforderungen an eine Veröffentlichung der Bilder als nicht gegeben an. Den Beschluss des Kammergerichts finden Sie hier.


 

06.10.2011

 

DeuschlandRadio Wissen: "Amanda Knox Erst Freispruch, dann Millionen – Ein Gespräch mit Medienanwalt Professor Christian Schertz"

Christian Schertz nahm heute in einem längeren Interview zu den persönlichkeitsrechtlichen Fragen des Falles Amanda Knox Stellung und insbesondere zur Frage, was üblicherweise nach derartigen spektakulären Fällen medial an Vermarktungsangeboten zu erwarten ist. Das Interview finden Sie hier. Die Zusammenfassung des Interviews auf der Website von DeutschlandRadio Wissen finden Sie hier.


 

30.09.2011

 

HR-Info 19.35 Uhr "Im Gespräch Medienanwalt Christian Schertz: Vom Ausverkauf des Privaten"

Auf HR-Info wird heute ein ca. halbstündiges Interview mit Christian Schertz zum Thema Verlust der Privatsphäre ausgestrahlt. Die Ankündigung des Interviews finden Sie hier. Das Interview selbst finden Sie hier.

Wiederholt wird die Ausstrahlung des Gesprächs am 1.10. um 14.05 Uhr und 18.05 Uhr auf HR-Info.


 

22.09.2011

 

Schertz Bergmann setzt Titelgegendarstellung gegen Berliner Kurier für Claudia Pechstein durch

Der Berliner Kurier wurde durch die Rechtsanwälte Schertz Bergmann für Claudia Pechstein verpflichtet, heute eine Titelgegendarstellung zu drucken, die nahezu zwei Drittel der Seite ausmacht. Das Landgericht hatte den Berliner Kurier hierzu im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet. Hiergegen hatte der Berliner Kurier Widerspruch eingelegt. Dieser Widerspruch wurde vom Landgericht Berlin (Az. 27 O 418/11) durch Urteil zurückgewiesen. In der Begründung führte das Landgericht aus, dass die Berichterstattung des Berliner Kurier einen zwingenden Eindruck erweckt hatte, wogegen sich eine Gegendarstellung richten kann. Wörtlich heißt es in der Entscheidung:

'Es ist weiter zulässig, sich gegen einen Eindruck zu wenden, wenn die Auslegung ergibt, dass dieser beim Leser erweckt wird. [...] Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es [...], den auch sonst bei verdeckten Äußerungen angewandten Maßstab zu Grunde zu legen, ob sich eine im Zusammenhang der offenen Aussagen enthaltene zusätzliche eigene Aussage dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung aufdrängen muss (BVerfG NJW 2008, 1654, 1655 ff.)'

In einem Hinweisbeschluss hat das Kammergericht (Az. 10 U 129/11) diese Rechtsauffassung des Landgerichts bestätigt. Ergänzend erklärte das Kammergericht, dass auch die Abdruckanordnung richtig ist. Es erklärt:

'Insbesondere die vom Landgericht zuerkannte Größe des Wortes 'Gegendarstellung' ist erforderlich, um der Gegendarstellung den gleichen Aufmerksamkeitswert zu verschaffen, den die Ausgangsmeldung hatte.'

Den Hinweisbeschluss des Kammergerichts finden Sie hier. Die Gegendarstellung auf der Titelseite des Berliner Kurier finden Sie hier, sowie einen Bericht auf meedia.de "Berliner Kurier druckt Riesen-Gegendarstellung" hier.


 

16.09.2011

 

Simon Bergmann hält Referat auf der Herbsttagung der Deutschen Vereinigung für Sportrecht

Am 16. und 17.09.2011 hält Simon Bergmann anlässlich der Herbsttagung der Deutschen Vereinigung für Sportrecht e.V. (DVSR) ein Referat mit dem Thema "Rechtliche Problemstellungen um die Athleten-Vereinbarung aus Athletensicht". Weitere Referenten sind Herr Dr. Franz Steinle (Präsident des Landgerichts Stuttgart und Vizepräsident des Deutschen Skiverbandes) sowie Frau Dr. Anne Jakob-Milicia (ehemalige Justitiarin des Deutschen Leichtathletikverbandes) zum Thema "Rechtliche Problemstellungen um die Athleten-Vereinbarungen aus Sicht der Sportverbände" sowie Frau Dr. Isolde Hannermann (wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bundesgerichtshof) zum Thema "Athleten-Vereinbarungen aus kartellrechtlicher Sicht".


 

16.09.2011

 

Buch "Privat war gestern - Wie Medien und Internet unsere Werte zerstören" von Christian Schertz und Dominik Höch erscheint bei Ullstein

Am 16.9.2011 erscheint im Verlag Ullstein das von den Autoren Dominik Höch und Christian Schertz verfasste Sachbuch "Privat war gestern - Wie Medien und Internet unsere Werte zerstören". Das Buch beschäftigt sich umfassend und kritisch mit dem Phänomen des Verlustes der Privatsphäre der so genannten Post-Privacy-Gesellschaft. Es wird untersucht, wie es dazu kommt, dass Menschen freiwillig ihre gesamten privaten Daten ins Netz stellen, obwohl noch in den Achtzigern die Gesellschaft gegen die Volkszählung gekämpft hat, um ein Mindestmaß an Datenschutz zu gewährleisten. Aufgezeigt wird weiterhin, wie neben dem Internet auch die Presse und das Fernsehen zum Verlust der Privatsphäre beigetragen haben und beitragen. Die Bewerbung des Buches durch den Verlag finden Sie hier, bei Amazon ist das Buch ab sofort bestellbar.


 

15.09.2011

 

Interview Christian Schertz mit Bayern 2-Sendung "Kulturwelt" zum Thema "Privatsphäre im Internetzeitalter"

In der Sendung "Kulturwelt" strahlte Bayern 2 heute ein längeres Gespräch von Joana Ortmann und Christian Schertz zum Thema "Privatsphäre im Internetzeitalter" aus. Die Audio-Datei finden Sie hier.


 

14.09.2011

 

Interview mit Christian Schertz in Deutschlandradio Kultur: "Überlegt einfach genau, was ihr selber von euch preisgebt"

Aus Anlass des Erscheinens des Buches "Privat war gestern" von Dominik Höch und Christian Schertz interviewte Deutschlandradio Kultur Christian Schertz zum Thema Privatsphäre. Das Interview finden Sie hier, einen Mitschnitt hier.


 

26.08.2011

 

Interview mit Christian Schertz auf Meedia.de zum Fall Strauss-Kahn: 'Rehabilitierung des Image fast unmöglich'

Meedia.de veröffentlicht ein Interview mit Christian Schertz zum Fall Strauss-Kahn. Das vollständige Interview finden Sie hier.


 

18.08.2011

 

Schertz Bergmann erstreitet für Mandanten wichtige Entscheidung zum presserechtlichen Agenturprivileg

Das ZDF hatte über seine Homepage im Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen bei mehreren Eisschnellläuferinnen wie folgt berichtet:

"Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet, sollen BKA-Ermittler auch bei [...] gewesen sein [...]."

Die vorgenannte Meldung war falsch, da eine Hausdurchsuchung bei dem Mandanten nicht stattgefunden hatte. Das ZDF lehnte die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung mit der Argumentation ab, die Berichterstattung gehe auf eine Agenturmeldung der dpa zurück. Für das ZDF sei nicht erkennbar gewesen, dass die Meldung falsch ist, weshalb man sich auf das sogenannte presserechtliche Agenturprivileg berufen könne. Das Landgericht Berlin gab der Unterlassungsklage des Mandanten statt. Die hierauf gerichtete Berufung wurde vom Kammergericht Berlin nunmehr mit Beschluss vom 28.7.2011 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Das Kammergericht teilte die Auffassung des Landgerichts Berlin, dass das Agenturprivileg im vorgenannten Fall als Rechtfertigungsgrund ausscheide. Zwar gehöre die dpa zu den privilegierten Quellen, die es den Journalisten ermöglichen, die entsprechenden Meldungen ohne weitere Nachrecherche zu verwerten. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn Veranlassung zu konkreten Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Meldung bestünde, was insbesondere dann der Fall sei, wenn sich die Agenturmeldung - und wie im hier zu entscheidenden Fall - nur auf eine andere Zeitungsmeldung als Quelle berufe. Denn dann habe die verbreitende Agentur nicht etwa selbst recherchiert, sondern lediglich die Meldung eines anderen Presseorgans ungeprüft übernommen (Urteil des Landgerichts Berlin vom 28.9.2010, Aktenzeichen 27 O 442/10; Beschluss des Kammergerichts vom 28.7.2011, Aktenzeichen 10 U 179/10). Die Entscheidungen finden Sie hier.


 

08.08.2011

 

Schertz Bergmann Rechtsanwälte gewinnen für den Tagesspiegel gegen die Stiftung Naturschutz Berlin

Der Tagesspiegel hatte über das Finanzgebaren der Stiftung Naturschutz Berlin berichtet. Gegen diese Berichterstattung machte die Stiftung Naturschutz Berlin Gegendarstellungs- und Unterlassungsansprüche geltend. Die Stiftung sah u. a. in dem Beitrag einen unzulässigen Eindruck als erweckt an. Darüber hinaus forderte die Stiftung eine ergänzende Mitteilung im Rahmen ihres Gegendarstellungsbegehrens. Nach dem Landgericht Berlin hat nun auch das Kammergericht mit zutreffenden Gründen sowohl das Gegendarstellungsbegehren als auch den Unterlassungsantrag vollumfänglich zurückgewiesen (Beschluss vom 18. Juli 2011, 10 W 89/11; Beschluss vom 29. Juli 2011, 10 W 87/11). Die Entscheidungen finden Sie hier.


 

05.08.2011

 

Interview auf HR Info mit Christian Schertz zum Thema "20 Jahre World Wide Web - Wer hat die Macht im Netz?"

Der Hessische Rundfunk interviewt Christian Schertz über Persönlichkeitsschutz im Netz. Das Interview finden Sie hier.


 

03.08.2011

 

LG Offenburg und OLG Karlsruhe: Die Zeitschrift "Viel Spaß" muss Titelgegendarstellung von Günther Jauch abdrucken.

Mit Urteil vom 20. Mai 2011 (Az.: 2 O 159/11) verurteilte das LG Offenburg die im Verlag M.I.G. erscheinende Zeitschrift "Viel Spaß" zum Abdruck einer Titelgegendarstellung von Günther Jauch. Der von der Kanzlei Schertz Bergmann vertretende Moderator konnte sich damit erfolgreich gegen eine Titelschlagzeile zur Wehr setzen, die in Frageform gehalten war. Das LG Offenburg sprach dieser Schlagzeile einen gegendarstellungsfähigen Tatsachenkern zu.

Der Verlag legte gegen das Urteil Berufung ein und beantragte die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Mit Beschluss vom 24. Juni 2011, Az: 14 U 49/11, wies das OLG Karlsruhe den Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurück. Den Beschluss des OLG Karlsruhe finden Sie hier.

Das Gericht verneinte eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine notwendige Abänderung des angefochtenen Urteils. Insbesondere wies der Senat die Bedenken des Verlags in Bezug auf die Abdruckanordnung zurück. Das LG Offenburg sei mit der Abdruckanordnung sogar noch unter dem vom Senat für Gegendarstellungen auf der Titelseite zu Grunde gelegten Maße von 150 % der Fläche der Erstmitteilung geblieben. Nach Verhängung eines Zwangsgelds durch das LG Offenburg druckte der Verlag die Gegendarstellung am 03.08.2011 auf der Titelseite der Zeitschrift "Viel Spass". Die Titelseite finden Sie hier.

Mit Beschluss vom 1. August 2011 wies das OLG Karlsruhe darauf hin, dass es beabsichtigt, mangels Aussicht auf Erfolg die Berufung des Verlages durch Beschluss zurückzuweisen.


 

22.07.2011

 

Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzen für ehemalige Politikerin Geldentschädigung gegen Dresdner Morgenpost durch

Der Verlag der Dresdner Morgenpost muss an eine ehemalige Politikerin eine hohe vierstellige Summe als Entschädigung für eine rechtswidrige Berichterstattung zahlen. Die Dresdner Morgenpost hatte die Klägerin zum Gegenstand einer Berichterstattung gemacht, die einen privaten Schicksalsschlag thematisierte. Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzten daraufhin Unterlassungsansprüche durch und klagten für die Mandantin auf Zahlung einer immateriellen Geldentschädigung wegen schwerwiegender rechtswidriger Persönlichkeitsrechtsverletzung. Das Landgericht Dresden lehnte einen solchen Anspruch noch mit unzutreffenden Gründen ab. Das OLG Dresden hat der diesbezüglichen Berufung, welche Schertz Bergmann Rechtsanwälte für ihre Mandantin führten, dem Grunde nach stattgegeben (OLG Dresden, Urteil vom 12.7.2011, 4 U 188/11). Danach muss der Verlag einen hohen vierstelligen Betrag als immaterielle Geldentschädigung leisten.


 

14.07.2011

 

Interview mit Christian Schertz in der ZEIT "Das Leben wird ungemütlicher"

Im Ressort Politik veröffentlicht die ZEIT unter der Überschrift "'Das Leben wird ungemütlicher' Muss man es hinnehmen, im Internet durchleuchtet und bloßgestellt zu werden? Ein Gespräch mit dem Medienanwalt Christian Schertz" ein Interview mit Christian Schertz. In dem Gespräch geht es um die aktuellen Fälle von Schüler-Mobbing, aber auch die Unwägbarkeiten bei Bewertungsportalen. Das Interview finden Sie in der Printfassung hier. In der Onlinefassung hier.


 

23.06.2011

 

Feierliche Übergabe der Festschrift an Prof. Dr. Dieter Stauder

Am 23. Juni wird die von Prof. Dr. Horst-Peter Götting und Claudia Schlüter herausgegebene Festschrift "Nourriture de l'esprit" an Prof. Dr. Dieter Stauder übergeben. Kerstin Schmitt hat für die Festschrift den Beitrag "Esprit créateur ou esprit commercial? - Satirische Werbung mit Prominenten in Deutschland und den USA" verfasst. Die Festschrift erscheint beim Nomos-Verlag in der Schriftenreihe zum geistigen Eigentum und zum Wettbewerbsrecht.


 

06.06.2011

 

Interview mit der Frankfurter Rundschau: "Wir sind doch nicht im Circus Maximus"

In der Frankfurter Rundschau diskutiert Christian Schertz mit der "Frau TV"-Moderatorin Lisa Ortgies über den Fall Kachelmann. Das Interview finden Sie hier.


 

30.05.2011

 

SWR Fernsehsendung "2+Leif" - "Promis am Pranger – Erst das Urteil, dann der Prozess?"

Christian Schertz diskutiert mit dem Chefredakteur des SWR Thomas Leif und der amerikanischen Journalistin Heather De Lisle im SWR-Fernsehen um 23 Uhr über mediale Vorverurteilung prominenter Beschuldigter. Die Ankündigung zur Sendung finden Sie hier. Die Ankündigung von Rechtsanwalt Schertz in der Sendung finden Sie hier. Die Sendung finden Sie hier.


 

27.05.2011

 

Landgericht Hamburg untersagt Titelseite der Zeitschrift "Frau im Spiegel" (WAZ Women Group) wegen typverändernder Nachkolorierung

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 27.05.2011 (Az. 324 O 648/10) die Verbreitung eines Titelfotos der Ehefrau eines Prominenten, vertreten durch die Kanzlei Schertz Bergmann, untersagt, auf dem durch farbliche Veränderungen der falsche Eindruck erweckt wurde, die Abgebildete sei stark geschminkt. Tatsächlich aber hatte sie nur einen leichten Lidschatten aufgetragen. Diese Farbkorrektur sei nicht allein reproduktionstechnisch bedingt und verändere zudem das Erscheinungsbild der Klägerin, so das Landgericht Hamburg. Daher fehle es an einer Einwilligung in diese konkrete Bildberichterstattung. Außerdem würden durch die veränderte Darstellung berechtigte Interessen der Klägerin gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt. Der Einwand, eine optische Aufhellung des Bildes mit anschließender Nachkolorierung sei erforderlich gewesen, damit es als Titelbild einer Illustrierten verwendet werden könne, überzeugte das Gericht nicht. Das Gericht führt dazu aus:

"Jedenfalls eine Farbkorrektur, bei der ein Lidschatten deutlich stärker hervorgehoben wird, als auf dem ursprünglichen Bildnis, ist nicht mehr allein reproduktionstechnisch bedingt."

Nicht entscheidend sei, ob beabsichtigt gewesen sei, das vorhandene Make-up stärker herauszustellen. Es komme allein auf den objektiv festzustellenden Effekt der farblichen Veränderung an. Die Entscheidung finden Sie hier.


 

27.05.2011

 

Kammergericht bestätigt Verbot gegen die TAZ über Alice Schwarzer unwahre Tatsachenbehauptung zu verbreiten

Im Juli 2007 veröffentlichte die TAZ einen Beitrag, in dem behauptet wurde, Frau Schwarzer habe vor der Bundestagswahl 2005 per Emma-Editorial zur Wahl von Angela Merkel aufgerufen. Dies entsprach nicht den Tatsachen, so dass Schertz Bergmann Rechtsanwälte für Frau Schwarzer zunächst vor dem Landgericht Berlin Unterlassungsansprüche per einstweiliger Verfügung durchsetzten (27 O 763/07). Im anschließenden Hauptsacheverfahren bestätigte das Landgericht Berlin diese Entscheidung und untersagte die unwahre Äußerung (Urteil vom 14.9.2010, 27 O 371/10). Die hiergegen gerichtete Berufung der TAZ blieb ohne Erfolg. Mit Beschluss vom 23.5.2011 hat das Kammergericht die Berufung der TAZ zurück gewiesen (10 U 160/10). Im zuvor ergangenen richterlichen Hinweis stellte das Kammergericht am 11.4.2011 fest, dass es sich bei der angegriffenen Äußerung um eine Tatsachenbehauptung handelt und führt aus:

"Die Äußerung ist auch als unwahr anzusehen. Denn einen Aufruf, Frau Merkel zur Bundeskanzlerin zu wählen, enthalten die streitgegenständlichen Editorials an keiner Stelle (…) Die somit als unwahr anzusehende Behauptung, die Klägerin habe per Editorial ihre Leser zur Wahl von Angela Merkel aufgerufen, verletzt diese in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht."

Den vollständigen richterlichen Hinweis finden Sie hier.


 

24.05.2011

 

Schertz Bergmann gewinnt für Alice Schwarzer Urheberrechtsstreit gegen die TAZ

Schertz Bergmann Rechtsanwälte setzten im Juli 2007 für Frau Schwarzer eine Gegendarstellung in einer Ausgabe der TAZ durch, welche mit einem umfassenden sogenannten Redaktionsschwanz versehen wurde. Dieser enthielt umfassende Auszüge aus Editorials, welche Frau Schwarzer verfasst hatte und die zuvor in der Zeitschrift "Emma" erschienen waren.

Gegen diese Übernahme aus den Editorials setzten Schertz Bergmann Rechtsanwälte für Frau Schwarzer zunächst im Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Berlin (15 O 686/07) und sodann im Hauptsacheverfahren (LG Berlin, Urteil vom 30.11.2010, 15 O 147/10) urheberrechtliche Unterlassungsansprüche durch. Das Kammergericht hat diese Entscheidung nunmehr endgültig bestätigt und mit Beschluss vom 17.5.2011 (24 U 1/11) die Berufung der TAZ zurückgewiesen. Im zuvor ergangenen Hinweisbeschluss des Kammergerichts vom 6.4.2011 führte dieses u. a. aus, dass die auszugsweise Wiedergabe der Editorials auch nicht nach den Zitatrechten aus §§ 49 ff. Urhebergesetz gerechtfertigt sind. Die ausführlichen rechtlichen Erwägungen in dem Hinweisbeschluss finden Sie hier.


 

19.05.2011

 

ZDF-Sendung "Maybrit Illner" – "Sex, Macht und Öffentlichkeit – Im Zweifel gegen den Angeklagten?"



Christian Schertz war zu Gast in der Sendung "Maybrit Illner" und diskutierte mit Gisela Friedrichsen (Der Spiegel), dem Politiker Wolfgang Kubicki, der Schauspielerin Maren Kroymann und der amerikanischen Journalistin Heather De Lisle über mediale Vorverurteilung aus Anlass des Falls Strauss-Kahn. Mehr Informationen zur Sendung finden Sie hier. Die Ankündigung finden Sie hier. Die Sendung finden Sie hier.


 

02.05.2011

 

Landgericht Berlin: Örtliche Zuständigkeit für Internetveröffentlichungen besteht fort

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 7.4.2011 (Az.: 27 S 20/10) festgestellt, dass die örtliche Zuständigkeit für Internetveröffentlichungen nach wie vor nach § 32 ZPO gegeben ist. Die örtliche Zuständigkeit für Klagen wegen Internetveröffentlichungen ist also nicht auf den Wohnort der Parteien beschränkt. Das Landgericht Berlin führt hierzu aus, dass ein örtlicher Bezug bereits aufgrund der überregionalen Bekanntheit der Parteien oder Zielrichtung der Internetseite gegeben sein kann. Die Gerichtsstandswahl ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Einem Kläger kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, aus zahlreichen zuständigen Gerichten, das Gericht auszuwählen, dass er wegen der Erfolgschancen oder der Nähe zu seinem Prozessbevollmächtigten für besonders geeignet hält. Die Entscheidung des Landgerichts Berlin steht damit im Einklang mit den jüngsten BGH-Rechtssprechungen zur internationalen Zuständigkeit, nach der lediglich ein örtlicher Bezug notwendig ist. Das Landgericht Berlin schließt sich damit den jüngsten Entscheidungen anderer Landgerichte an, so dass inzwischen von einer weit herrschenden Meinung gesprochen werden kann. Die Entscheidung sorgt damit für mehr Rechtssicherheit im Bereich der Frage örtlicher Zuständigkeit bei Internetveröffentlichungen. Die Entscheidung finden Sie hier.


 

30.04.2011

 

OLG München: Thomas Gottschalk setzt Gegendarstellung gegen FOCUS durch

Das Oberlandesgericht München (Az.: 18 W 487/11) verpflichtete die Focus Magazin Verlag GmbH durch Beschluss vom 18.04.2011 auf Antrag von Gottschalks Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Schertz zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung. Die Gegendarstellung betraf eine Vorabmeldung vom FOCUS-Magazin vom 6.2.2011 über einen angeblichen Streit mit seinem Bruder. Das Oberlandesgericht München führte insbesondere aus, dass es der Auffassung des Landgerichts München nicht folgt, wonach die Aussage, dass es einen Streit zwischen den Beteiligten gegeben habe, ersichtlich eine Meinung von FOCUS sei und keine Tatsachenbehauptung. Vielmehr handele es sich nach Auffassung des Senats des Oberlandesgerichts um eine Äußerung, die dem Beweis zugänglich sei. Der Streit werde in der Überschrift als Faktum dargestellt.

Dieses ist eine wichtige Feststellung des Oberlandesgerichts für die Frage, welche Aussagen im Gegendarstellungsrecht als Tatsachenbehauptungen oder als eben nicht gegendarstellungsfähige Meinungen zu bewerten sind. Die Veröffentlichung der Gegendarstellung finden Sie hier. Die Berichterstattung hierzu finden Sie hier und hier.


 

14.04.2011

 

OLG Hamm sieht in der Parteizustellung einer Gegendarstellungsverfügung den Vollzug

Der presserechtliche Gegendarstellungsanspruch ist im einstweiligen Verfügungsverfahren durchzusetzen. Dieses zivilprozessuale Eilverfahren ist von einer Vielzahl von Besonderheiten gekennzeichnet. So erlangen einstweilige Verfügungen nur Wirkung, wenn diese unmittelbar im Parteibetrieb zugestellt werden. Der Erlass durch ein Gericht allein ist also nicht ausreichend. Bei einstweiligen Verfügungen stellt sich generell weiter die Frage, inwieweit neben dieser sogenannten Parteizustellung der einstweiligen Verfügung weitere Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung innerhalb von bestimmten Fristen notwendig sind. Konkret beim Gegendarstellungsanspruch stellt sich die Frage, inwieweit neben der Parteizustellung der einstweiligen Verfügung innerhalb der Monatsfrist auch Zwangsmittelanträge gestellt werden müssen.

Nach absolut herrschender Meinung in der Literatur und Rechtsprechung ist dies bei dem speziellen Rechtsinstitut der Gegendarstellungsverfügung nicht notwendig. Lediglich das OLG Rostock und das OLG Koblenz waren hier in der Vergangenheit in zwei Entscheidungen anderer Auffassung. Nunmehr hatte das OLG Hamm vom 30. 3. 2011 (I-3 U 49/11) über einen Fall zu entscheiden, in welchem eine Gegendarstellungsverfügung gegen eine Monatszeitschrift durchgesetzt und innerhalb der Fristen im Parteibetrieb zugestellt wurde. Das OLG Hamm hat sich hier der herrschenden Meinung angeschlossen und die Parteizustellung für den sogenannten Vollzug einer einstweiligen Verfügung als ausreichend erachtet. Der Anspruchinhaber hat damit seinen „Durchsetzungswillen“ hinsichtlich der einstweiligen Verfügung ausreichend zum Ausdruck gebracht. Bereits das Landgericht Essen hatte zu recht festgestellt, dass insbesondere bei einer Monatszeitschrift von einem Anspruchinhaber nicht verlangt werden kann, „ins Blaue hinein“ Zwangsgeldanträge zu stellen, ohne dass überhaupt konkrete Kenntnis darüber vorliegt, dass der verurteilte Verlag sich nicht an die gerichtliche Verpflichtung hält.

Die Entscheidung des OLG Hamm in einem Hinweisbeschluss zur Berufung (die Berufung wurde sodann durch die Gegenseite zurück genommen) finden Sie hier.


 

14.04.2011

 

Artikel im ZEITmagazin "Wer sticht wen - Sind Prominente dem Boulevard noch auf Gedeih und Verderb ausgeliefert - oder ist es heute eher umgekehrt?"

Im aktuellen ZEITmagazin findet sich ein längerer Artikel über das Verhältnis von Prominenten zur Boulevardberichterstattung. Der Artikel beschäftigt sich auch umfassend und detailliert mit der Arbeit der Kanzlei Schertz Bergmann in diesem Zusammenhang. Den Artikel finden Sie hier.


 

07.04.2011

 

Landgericht Berlin: Geldentschädigung wegen der Veröffentlichung von Paparazzifotos aus dem Urlaub in 'die aktuelle' und 'Frau im Spiegel'

Das Landgericht Berlin (Az.: 27 O 11/12) hat den Verlage WAZ Woman Group wegen der Veröffentlichung von Paparazzifotos von einer Prominenten, vertreten durch die Kanzlei Schertz Bergmann, zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von insgesamt 7.500 Euro verurteilt. Der Verlag hatte das Foto in "die aktuelle" und "Frau im Spiegel" veröffentlicht. Auf dem Foto war die Frau in Begleitung ihres neuen Lebensgefährten im Urlaub zu sehen, mit dem sie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufnahmen noch nicht öffentlich aufgetreten war. Das Landgericht führt zur Begründung der schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung unter anderem aus: "Hier befand sich die Klägerin im Urlaub in einer erkennbar privaten Situation, nämlich einem Restaurantbesuch. Auch wenn in dem Restaurant häufig Prominente verkehren sollten, befand sich die Klägerin in einem vor der Öffentlichkeit geschützten Rückzugsbereich, in dem sie gerade im Urlaub Anspruch auf ein von Fotografen ungestörtes Alltags- und Familienleben hat. Es beeinträchtigt sie erheblich, wenn selbst in einer solchen Situation heimlich Bilder von ihr gefertigt werden. [...] Die Aufnahmen und der Bericht dienen somit allein der Befriedigung der Neugier der Leser im Hinblick auf eine mögliche neue Beziehung der Klägerin, tragen aber nicht zu einer Debatte mit Sachgehalt bei."


 

07.04.2011

 

DFB-Präsident gewinnt erneut mit Schertz Bergmann vor Oberlandesgericht

DFB-Präsident Dr. Theo Zwanziger hat auch den zweiten Rechtsstreit mit Manfred Amerell vor dem Oberlandesgericht München gewonnen. Nachdem das OLG bereits die Äußerung von Dr. Theo Zwanziger als sachlich gerechtfertigt bewertet hatte, dass Amerell "über Jahre seine Amtspflichten verletzt" habe, wurde dem DFB-Präsidenten jetzt auch in einem weiteren Verfahren Recht gegeben, das Amerell gegen ihn initiiert hatte.

Das ehemalige Mitglied des DFB-Schiedsrichterausschusses hatte versucht, eine Äußerung Dr. Zwanzigers zu den Vorkommnissen im Schiedsrichterbereich als unzulässigen Vergleich mit den Missbrauchsfällen in der katholischen Kirche verbieten zu lassen. Die Richter des OLG stellten nun fest, dass das Landgericht Augsburg dem DFB-Präsidenten zu Unrecht unter Verkennung der Meinungs- und Äußerungsfreiheit seine Aussagen per Einstweiliger Verfügung untersagt hatte. Die Kosten des Verfahrens trägt Manfred Amerell.

Das OLG gelangte zu dem Ergebnis, dass mit der Äußerung kein direkter Vergleich zu Vorwürfen im Zusammenhang mit der katholischen Kirche vorgenommen werden sollte. Vielmehr habe Dr. Zwanziger allein den Mut eines Einzelnen bewertet, ein System aufzudecken. Der Vorsitzende Richter Dr. Gleich begründete, dass Dr. Zwanziger als DFB-Präsident bei seiner Erklärung in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe und zudem seine Aussagen in vorsichtiger Art unter Verwendung zurückhaltender Formulierungen vorgenommen habe, ohne ein abschließendes Urteil bereits vorzunehmen.

Prof. Dr. Christian Schertz, der den DFB-Präsidenten vor Gericht vertreten hat, sagt: "Damit wurden nunmehr beide Versuche von Herrn Amerell zu Recht zurückgewiesen, dem DFB-Präsidenten Aussagen und Bewertungen zum Fall Amerell zu untersagen. Insbesondere erkannte das Oberlandesgericht, dass auch die Aussage bezüglich eines 'Systems' richtigerweise zulässig ist. Es steht für den DFB fest, dass jedenfalls ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Herrn Amerell und jüngeren Schiedsrichtern bestanden hat."

Diese Meldung finden Sie ebenfalls auf dfb.de.


 

28.03.2011

 

Schertz Bergmann untersagt für Random House der NPD die Nutzung des Titels "Deutschland schafft sich ab"

Die Kanzlei Schertz Bergmann vertrat die Verlagsgruppe Random House erfolgreich gegen die NPD. Diese hatte für Wahlkampfzwecke den Titel des im Verlag DVA - der zur Random House-Gruppe gehört - erschienenen Buches von Thilo Sarrazin "Deutschland schafft sich ab" genutzt. Gegen diese Titelnutzung ging Schertz Bergmann  Rechtsanwälte erfolgreich gegen die NPD vor und setzte eine Unterlassungsverpflichtungserklärung der NPD durch, wonach diese sich unter Meidung einer Vertragsstrafe verpflichtete, den Titel nicht mehr zu nutzen. Die SPIEGEL-Vorabmeldung hierzu finden Sie hier, den SPIEGEL-Bericht hier.


 

11.03.2011

 

Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilt die Zeitschrift "Neue Woche" zum Abdruck einer Gegendarstellung von Günther Jauch

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 14 U 185/10) hat in einem Urteil vom 11.03.2011 die im Verlag M.I.G. erscheinende Zeitschrift "Neue Woche" zum Abdruck einer Gegendarstellung verurteilt und damit die anderslautende Entscheidung des Landgerichts Offenburg vom 30.11.2010 aufgehoben. Der von der Kanzlei Schertz Bergmann vertretene Moderator setzte sich damit erfolgreich gegen die Aussage zur Wehr, dass er in einem bestimmten Sachzusammenhang "sicherlich" auch zu Tränen gerührt gewesen sei. Während das Landgericht in dieser Formulierung noch eine Meinungsäußerung sah, stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe fest, dass es sich um eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung handele. Bei der Aussage, dass jemand zu Tränen gerührt sei, handele es sich um Vorgänge, die nicht im Innern des Menschen verbleiben, sondern ohne Weiteres im Wege einer Beweisaufnahme einer Feststellung zugeführt werden könnten. Schon diese Erwägung spreche eindeutig für eine Einordnung der beanstandeten Passage als Behauptung einer äußerlich wahrnehmbaren Tatsache.

Der Umstand, dass die strittige Äußerung der Berichterstattung mit dem Wort "sicherlich" eingeleitet worden sei, stehe der Annahme, es handele sich um die Behauptung einer Tatsache nicht entgegen. Einschränkende Zusätze dieser Art reichten grundsätzlich nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht aus, von einer Tatsachenbehauptung zu einer Meinungsäußerung überwechseln zu können.

Hiermit hat das Oberlandesgericht Karlsruhe eindeutig festgestellt, dass Füllwörter, wie "sicherlich" oder "gerüchteweise" oder "möglicherweise" nicht geeignet sind, der Haftung auf Gegendarstellung zu entgehen, wenn es sich bei dem Text im Übrigen um eine Tatsachenbehauptung handelt. Aus diesem Grunde muss die Entscheidung als Grundsatz-Urteil angesehen werden. Die dpa-Meldung finden Sie hier, meedia.de berichtet hier, beck-aktuell hier.


 

08.03.2011

 

Landgericht Berlin: Einstweilige Verfügung gegen Passagen des Buches "Ein Traum von einem Schiff" von Christoph Maria Herbst durch Urteil bestätigt

Das Landgericht Berlin hat am 08.03.2011 den Widerspruch des S. Fischer Verlages (Scherz-Verlag) gegen die einstweilige Verfügung betreffend bestimmte Passagen in dem Buch "Ein Traum von einem Schiff" von Christoph Maria Herbst zurückgewiesen und die Verfügung durch Urteil (Az.: 27 O 69/11) bestätigt. Damit konnte sich die Betroffene, die von der Kanzlei Schertz Bergmann vertreten wurde, erfolgreich gegen die weitere Verbreitung rechtswidriger Passagen zur Wehr setzen. Das Gericht bestätigte auch, "angesichts des schweren Eingriffs" den Rückruf des Buches durch die einstweilige Verfügung.


 

01.03.2011

 

Technische Universität Dresden bestellt Dr. Christian Schertz zum Honorarprofessor für Persönlichkeits-, Presse- und Medienrecht

Mit Wirkung vom 1.3.2011 hat die Technische Universität Dresden Herrn Dr. Christian Schertz zum Honorarprofessor für Persönlichkeits-, Presse- und Medienrecht an der Juristischen Fakultät bestellt. Seit 2008 bekleidete Dr. Schertz dort einen Lehrauftrag für Medienrecht. Die Pressemeldung hierzu finden Sie hier.


 

31.01.2011

 

Oberlandesgericht München: Aussagen von Dr. Theo Zwanziger zur jahrelangen Amtspflichtverletzung durch Manfred Amerell rechtmäßig

Das Oberlandesgericht München (Az. 24 W 296/10) wies durch Beschluss vom 31. Januar 2011 die sofortige Beschwerde der Anwälte Manfred Amerells gegen die Entscheidung des Landgerichts Augsburg zurück, die es die Aussage des Präsidenten des Deutschen Fußball-Bundes, ‚Manfred Amerell habe über Jahre seine Amtspflichten verletzt’, für rechtmäßig erachtete. Auch das Oberlandesgericht München führt in seiner Begründung aus:

‚Der angefochtene Beschluss erweist sich nach Überprüfung durch den Senat als sachlich richtig. Wie dort zutreffend dargelegt, hat sich der Antragsteller (Manfred Amerell) in seiner Funktion als Mitglied des Schiedsrichterausschusses mehrere Pflichtverletzungen zu Schulden kommen lassen.’

In der Begründung des Oberlandesgerichts heißt es weiter:

‚Der vom Antragsgegner geäußerte Vorwurf, der Antragsteller habe über Jahre hinweg seine Amtspflichten verletzt, erscheint sachlich gerechtfertigt.’

Manfred Amerell hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wurde auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

Rechtsanwalt Christian Schertz, der den DFB und den Präsidenten Theo Zwanziger in dem Verfahren beraten und vertreten hatte, erklärte hierzu in der Presseerklärung des DFB:

‚Herr Amerell und sein Rechtsbeistand haben es durch ihre groß angekündigten einstweiligen Verfügungsanträge und Verfahrensandrohungen immer wieder in die Medien geschafft. Das Oberlandesgericht kam jedoch zu einem anderen, eindeutigen Ergebnis, nämlich dass die für den DFB relevante Frage der Amtspflichtverletzung in letzter Instanz bestätigt wurde.’

Die Pressemeldung des DFB finden Sie hier.


 

31.01.2011

 

Kammergericht: Kein Gegendarstellungsanspruch gegen satirische Äußerung

Das Kammergericht hat ein Gegendarstellungsbegehren eines Modedesigners abgewiesen. Jenes richtete sich gegen die Äußerung, er solle „Modedesigner sein, hat es mit seinen pompösen Wallawalla-Kreationen aber nur zu Abverkäufen beim Einkaufsender gebracht“. Diese wurde in einer von Schertz Bergmann Rechtsanwälte vertretenen Tageszeitung im Rahmen eines satirischen Beitrages über die RTL-Sendung „Das Dschungelcamp“ über einen – nach der Meinung der Redaktion – potentiellen Kandidaten veröffentlicht.

Das Kammergericht folgte, ebenso wie zuvor bereits das Landgericht, der Argumentation, dass es sich dabei im Gesamtkontext des Artikels um eine satirisch überzeichnete Äußerung handelt, die nicht gegendarstellungsfähig ist (10 W 172/10). Den Beschluss finden Sie hier.


 

27.01.2011

 

Workshop Event der UFA brand communication und HMR International GmbH & Co. KG
‘Markenkommunikation in neuen Medienwelten - Branded Entertainment’

Am 27. Januar 2011 hält Dr. Christian Schertz im Rahmen der Veranstaltung 'Markenkommunikation in neuen Medienwelten - Branded Entertainment', der von der UFA brand communication veranstaltet wird, einen Vortrag mit dem Titel 'Der Mensch als Marke - Die Kommerzialisierung des Persönlichkeitsrechts' und nimmt sodann an der anschließenden Diskussion teil. Das Programm finden Sie hier.


 

18.01.2011

 

Landgericht Berlin: Vorname des Kindes von Moderatorin darf nicht genannt werden

Das Landgericht Berlin hat einer Klage des Sohnes einer Moderatorin, vertreten durch Schertz Bergmann Rechtsanwälte, gegen den Heinrich Bauer Zeitschriften Verlag stattgegeben (27 O 726/10). In einem Artikel war der Vorname des im Jahre 2010 geborenen Kindes genannt worden. Der Kläger hatte auf Unterlassung geklagt, da die Eltern den Namen des Kindes zu keinem Zeitpunkt öffentlich gemacht haben und dies auch nicht wollen. Das Landgericht ist der Auffassung des Klägers gefolgt und hat dabei unter anderem auf den besonderen Schutz Minderjähriger, der auch für Kinder prominenter Eltern gilt, hingewiesen.


 

17.01.2011

 

WDR Talksendung ‚west.art Talk

Christian Schertz ist Teilnehmer der Sendung ‚west.art Talk’ zum Thema ‚Mitgelesen, mitgesehen, mitgehört Das Ende der Privatheit’. Unter anderem diskutieren weiter der Journalist Ranga Yogeshwar sowie der Blogger und Internetaktivist Michael Seemann. Mehr zu der Sendung finden Sie hier.


 

29.12.2010

 

Schertz Bergmann setzt erneut Titel-Gegendarstellung für Günther Jauch durch

Die Kanzlei Schertz Bergmann setzte erfolgreich eine Titel-Gegendarstellung gegen die Zeitschrift 'WOCHE HEUTE' durch. Die Zeitschrift, die im zum Bauer Verlag gehörenden Pabel-Moewig Verlag erscheint, druckte in ihrer aktuellen Ausgabe zudem einen richtigstellenden Zusatz 'Herr Jauch hat Recht', mit dem ergänzend durch den Verlag die Unwahrheit der Berichterstattung eingeräumt wird. Lesen Sie hierzu einen Bericht im Internetdienst Meedia. Die Gegendarstellung finden Sie hier.


 

27.12.2010

 

Kammergericht: Die Veröffentlichung eines gepixelten Fotos eines Angeklagten ist auch dann zulässig, wenn diese nicht dem Wortlaut einer Verpixelungsanordnung des Strafrichters entspricht

Aus Anlass einer Berichterstattung über den sogenannten "Koma-Wirt"-Prozess wurde in einer Zeitung eine verpixelte Aufnahme des Angeklagten im Gerichtssaal gezeigt. Der Betroffene setzte in erster Instanz vor dem Landgericht Berlin Unterlassungsansprüche durch mit der Begründung, eine zuvor erlassene Verpixelungsanordnung des Vorsitzenden Richters der Strafkammer sei nicht eingehalten worden. Eine hinreichende Anonymisierung sei daher nicht gewährleistet. Gegen diese Entscheidung führte die Kanzlei Schertz Bergmann Rechtsanwälte für den Berliner Verlag das Berufungsverfahren. Das Kammergericht folgte der Berufung. Der zuständige Senat stellte mit Urteil vom 17.09.2010 (9 U 178/09) fest, dass die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Antragstellers, anonym zu bleiben und nicht abgebildet zu werden, zu Gunsten des Berliner Verlages ausfalle. Die umfassenden Entscheidungsgründe finden Sie hier.


 

27.12.2010

 

Schertz Bergmann Rechtsanwälte gewinnen für den rbb: Prominenten-Anwalt und Strafverteidiger darf im Bild gezeigt werden

In einem Fernsehbeitrag zum sogenannten "Koma-Wirt"-Prozess veröffentlichte der rbb u. a. auch Bildnisse des Strafverteidigers des Angeklagten, die im Verlaufe des Strafverfahrens im Gerichtsflur angefertigt wurden. Der Anwalt machte gegen die Veröffentlichung Unterlassungsansprüche geltend, u. a. mit der Begründung, die Aufnahmen seien unter Verstoß gegen Akkreditierungsauflagen des Hausrechtsinhabers entstanden. Das Landgericht Berlin folgte dem Unterlassungsbegehren. Schertz Bergmann Rechtsanwälte führten hiergegen das Berufungsverfahren für den rbb. Das Kammergericht hob sodann mit Urteil vom 14.10.2010 (10 U 79/09) das Verbot auf und stellte fest, dass der Antragstellers sich nicht darauf berufen könne, anonym zu bleiben und in den Medien überhaupt nicht abgebildet zu werden. Er sei ein prominenter Anwalt, der aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit immer wieder im Blickpunkt der Öffentlichkeit und in Verbindung mit Ereignissen der Zeitgeschichte stehe. Dies beträfe, so das Kammergericht, insbesondere die Vertretung in Aufsehen erregenden Strafprozessen sowie in Pressesachen. Vor diesem Hintergrund war die konkret angegriffene Veröffentlichung der Bildnisse rechtmäßig. Die Urteilsgründe des Kammergerichts finden Sie hier.


 

14.12.2010

 

Vergleich vor dem Oberlandesgericht Köln: Sido zahlt wegen Beleidigung von Alessandra Meyer-Wölden 10.000 Euro an gemeinnützige Organisation

In dem Verfahren von Alessandra Pocher, vertreten durch die Kanzlei Schertz Bergmann, gegen den Sänger Paul Würdig (Sido) wegen der auf der Comet-Verleihung 2009 gegenüber Frau Pocher erfolgten Beleidigung, haben sich die Parteien auf Vorschlag des Oberlandesgerichts Köln (Az. 15 U 132/) geeinigt: Sido zahlt, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, an eine von Frau Pocher zu bestimmende gemeinnützige Organisation einen Betrag von 10.000 Euro. Das Gericht sprach von einer "erheblichen Beleidigung", die einen "immateriellen Schadensersatzanspruch begründen könnte". Damit widersetzte sich das Oberlandesgericht den Ausführungen des Landgerichts Köln (28 O 857/09), das den Geldentschädigungsanspruch noch abgelehnt hatte.


 

07.12.2010

 

Presserechtliche Information Collien Fernandes / Christian Ulmen

Wir vertreten Collien Fernandes und Christian Ulmen in ihren presserechtlichen Angelegenheiten.

Der Kölner Express zitiert Christian Ulmen am 4. Dezember 2010 wie folgt:

     "Christian Ulmen: So glücklich macht mich Collien"

sowie weiterhin

     "Ich war lange nicht mehr so glücklich, noch nie"

sowie

     "Wir genießen es, frisch verliebt zu sein. Mal sehen, wie lange das anhält."

Hierzu ist festzustellen, dass unser Mandant diese Äußerung weder gegenüber dem Express noch sonst wie getätigt hat.

Weiterhin behauptet der Express, Collien Fernandes habe sich wie folgt geäußert:

     "Seit ich mit ihm zusammen bin, lache ich nur noch. Das ist wichtig in unserer Beziehung."

Diese Äußerungen hat Frau Fernandes nicht getätigt.

Schließlich zitiert der Express aus der Rede von Christian Ulmen aus Anlass der Verleihung der 1LIVE Krone für seine Darstellung als Uwe Wöllner:

     "Mit meiner Freundin fühlt sich das gut an, als hätte ich meine eigene Prostituierte…"

Hierzu ist festzustellen, dass Herr Ulmen diese Rede in der Kostümierung und als Kunstfigur Uwe Wöllner gehalten hat und sich diese Aussage offensichtlich allein auf die fiktive Lebensgefährtin von Uwe Wöllner bezieht, die auch Gegenstand des gleichnamigen Buches ist.

Wir bitten daher von einer Übernahme dieser Zitate bzw. einer Falschberichterstattung in Bezug auf die Zitate Abstand zu nehmen.

Schertz Bergmann Rechtsanwälte



 

01.12.2010

 

Pressemitteilung der Kanzlei Schertz Bergmann zur BGH-Entscheidung im Fall Perlentaucher:

Perlentaucher sieht sein Geschäftsmodell durch das BGH-Urteil vom 01.12.2010 nicht gefährdet

Als Rechtsanwälte des Online-Magazins "Perlentaucher" geben wir Folgendes bekannt:

Mit gleichlautenden Urteilen vom 01.12.2010 (I ZR 12/08 sowie  I ZR 13/08) hat der Bundesgerichtshof zwei Urteile des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben und zur weiteren Verhandlung an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurück verwiesen.

In den parallel geführten Rechtsstreitigkeiten ging es um die Frage, ob die Lizenzierung der sogenannten "Perlentaucher-Notizen" an Internet-Book-Shops wie "buecher.de" zulässig ist. Bei den "Perlentaucher-Notizen" handelt es sich um Zusammenfassungen ("abstracts") verschiedener Feuilleton-Artikel der wichtigsten deutschsprachigen Tageszeitungen. Die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" und die "Süddeutsche Zeitung" hatten gegen diese Form der Verbreitung der "Perlentaucher-Notizen" geklagt und sich dabei auf eine Verletzung ihrer Urheber- und Markenrechte sowie auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht berufen. Das Landgericht Frankfurt am Main sowie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatten die Klagen der Verlage zurückgewiesen.

Soweit zur Begründung der gleichlautenden Urteile des BGH bislang nur eine Pressemitteilung des BGH vorliegt, kann hieraus gefolgert werden, dass das Geschäftsmodell des "Perlentaucher" grundsätzlich nicht mehr in Frage steht. So teilt der BGH mit, dass es urheberrechtlich zulässig sei, den Inhalt eines Schriftwerks in eigenen Worten zusammenzufassen und diese Zusammenfassung zu verwerten. Allerdings müsse für jede Zusammenfassung im Einzelnen konkret geprüft werden, ob der "abstract" in sprachlicher Hinsicht ausreichend Abstand zur Originalrezension halte, um für diesen Fall zustimmungsfrei verwertet werden zu dürfen. Ob dieser Abstand im Hinblick auf die streitgegenständlichen abstracts gewahrt sei, müsse nun das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erneut und unter Zugrundelegung der bislang noch nicht näher benannten Kriterien überprüfen. Damit steht fest, dass der Versuch der Verlage, das Geschäftsmodell des "Perlentaucher" aus rechtlichen Gründen zu Fall zu bringen, gescheitert ist. Ob ungeachtet dessen einzelne Rezensionen den erforderlichen Abstand im Einzelfall nicht wahren, bleibt zu überprüfen.

Diese Pressemitteilung finden Sie auch im Presseportal news-aktuell, die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier. Außerdem berichtet JUVE Nachrichten über den Fall.


 

26.11.2010

 

"Aus dem Leben eines Sportrechtsanwalts"

Simon Bergmann schreibt im Bonner Rechtsjournal über seine Tätigkeit als Sportrechtsanwalt (Bergmann, "Aus dem Leben eines Sportrechtsanwalts", Bonner Rechtsjournal, Ausgabe 02/2010). Den vollständigen Beitrag finden Sie hier.


 

25.11.2010

 

MainzerMedienDisput - Fritz Pleitgen und Peter Limburg im Kreuzverhör von Dr. Christian Schertz zum Thema "Ermittlungen in eigener Sache: Medien vor dem Kadi"

Aus Anlass des MainzerMedienDisputs im ZDF-Konferenzzentrum in Mainz moderiert Dr. Christian Schertz um 10.30 Uhr Panel 1 zum Thema ‚Ermittlungen in eigener Sache: Medien vor dem Kadi’ Das Kreuzverhör von Fritz Pleitgen (ehemaliger Intendant des WDR) und Peter Limburg (Pro7Sat1 Media AG Senior Vice President Nachrichten). Das Programm finden Sie hier, Details hier.


 

18.11.2010

 

"Privat war gestern - Wie Medien und Internet unsere Werte zerstören"
Ullstein-Buchverlage kündigen für Frühjahr 2011 Neuerscheinung eines Buches von Schertz/Höch an

Die Ullstein-Buchverlage kündigen in ihrer gerade erschienen Vorschau der Neuerscheinungen für das Frühjahr 2011das von Christian Schertz und Dominik Höch verfasste Buch "Privat war gestern - Wie Medien und Internet unsere Werte zerstören" an. Die Ankündigung finden Sie hier.


 

16.11.2010

 

Landgericht Berlin: Die Wiedergabe von Kinderbildern der Tochter von Ulrike Meinhoff auf der Homepage von Jutta Ditfurth ist unzulässig

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 16.11.2010 entschieden, dass die Antragstellerin als Tochter von Ulrike Meinhof die Verbreitung eines Kinderbildes von ihr im Rahmen der Wiedergabe eines Beitrages über ihren Vater auf der Website von Jutta Ditfurth nicht hinnehmen muss, da dem Familienfoto keine zeitgeschichtliche Bedeutung zukomme. Weder gehe es in dem Beitrag um die Aufarbeitung des Lebens von Ulrike Meinhof, noch habe sich die von der Kanzlei Schertz Bergmann vertretene Antragstellerin zu den Vorwürfen gegen ihren Vater geäußert. Für das Gericht sei daher kein Grund ersichtlich, welches öffentliche Interesse an der Veröffentlichung des Kinderfotos befriedigt werden solle. Damit wurde eine von der Kanzlei Schertz Bergmann für die Antragstellerin erwirkte einstweilige Verfügung durch Urteil bestätigt. Das vollständige - noch nicht rechtskräftige - Urteil finden sie hier.


 

04.11.2010

 

Landgericht Augsburg: Aussagen Dr. Theo Zwanzigers zur Amtspflichtverletzung Amerells rechtmäßig

Das Landgericht Augsburg wies durch Beschluss vom 4.11.2010 (Az. 021 O 3909/10) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von Manfred Amerell zurück, der dem Präsidenten des DFB die Aussage untersagen wollte, Manfred Amerell habe über Jahre seine Amtspflichten verletzt. Das Landgericht Augsburg folgte den Argumenten der Kanzlei Schertz Bergmann, die Dr. Theo Zwanziger in diesem Verfahren vertrat. Insbesondere stelle der Antrag einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, da sich der Antragsteller selbst in mehreren Erklärungen eines pflichtwidrigen Handelns beschuldigt habe. Die Pressemeldung des DFB finden Sie hier.


 

02.11.2010

 

Schertz Bergmann legt für Museum Schloss Moyland Berufung vor dem OLG Düsseldorf ein

Mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29.09.2010 wurde der Stiftung Museum Schloss Moyland von der VG Bild-Kunst untersagt, 19 bisher unveröffentlichte Fotos des Fotografen Manfred Tischer von einem Beuys-Happening aus dem Jahr 1964 auszustellen. Die streitgegenständlichen Fotos des Fotografen Manfred Tischer zeigen Joseph Beuys bei einer gemeinsamen Aktion mit den Künstlern Bazon Brock und Wolf Vostell, die im Jahr 1964 live in der ZDF-Sendung "Die Drehscheibe" ausgestrahlt wurde. Die Fotos sind das einzige Dokumentationsmaterial zum Happening, da die Sendung seinerzeit nicht aufgezeichnet wurde. Die VG Bild-Kunst, die die Rechte für die Beuys-Erbin Eva Beuys geltend macht, sieht in der Ausstellung dieser 19 Fotos eine unzulässige Bearbeitung der ursprünglichen Aktion von Beuys und begründet dies insbesondere damit, dass durch die Fotografien eine Transformation der dynamischen Aktion ins Statische erfolge. Dieser Auffassung ist das Landgericht Düsseldorf in erster Instanz des Hauptsacheverfahrens gefolgt. Aus Sicht des Museums ist diese Rechtsauffassung nicht haltbar, weshalb nunmehr Berufung vor dem OLG Düsseldorf eingereicht wurde. Die Beantwortung der streitgegenständlichen Rechtsfragen hat für viele Bereiche der Fotodokumentation entscheidende Bedeutung. Würde sich die Auffassung der VG Bild-Kunst durchsetzen, könnten Fotodokumentationen von Theaterstücken, Musikaufführung, Performances, Happenings, etc. stets vom Urheber mit dem Argument der unzulässigen Bearbeitung untersagt werden. Der Fall wird in nationalen wie auch in internationalen Medien besprochen, bspw. im "Art Newspaper".


 

02.11.2010

 

Landgericht Berlin: Die namentliche Nennung von Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren in einer Presseberichterstattung ist unzulässig

Das Landgericht Berlin hat jüngst in zwei Urteilen vom 02.11.2010 die identifizierende Berichterstattung im Zusammenhang mit einem von der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahren gegen zwei GmbH-Geschäftsführer als unzulässig gewertet. Das Gericht folgte dabei der Argumentation der Kanzlei Schertz Bergmann, die die GmbH-Geschäftsführer gegen eine Tageszeitung vertrat. Die Tatsache, dass die GmbH- Geschäftsführer nur in Branchenkreisen und somit nicht einer breiten Öffentlichkeit bekannt sind und sich zudem der Tatverdacht nicht weiter erhärtet habe, mache eine Namensnennung in diesem Verfahrensstadium unzulässig, da dadurch eine unheilbare Rufschädigung drohe, so das Gericht. Insbesondere seien auch die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten worden. Die vollständige Entscheidung sehen sie hier.


 

01.11.2010

 

Neuauflage von Brendel/Brendel/Schertz/Schreiber "Richtig recherchieren" erscheint bei Frankfurter Allgemeine Buch

Bei Frankfurter Allgemeine Buch erscheint die komplett überarbeitete und aktualisierte Auflage des Standardwerkes "Richtig recherchieren - Wie Profis Informationen suchen und besorgen Ein Handbuch für Journalisten und Öffentlichkeitsarbeiter" der Autoren Matthias Brendel, Frank Brendel, Henrik Schreiber und Christian Schertz. Christian Schertz steuert in dem Buch das ebenso vollständig überarbeitete Kapitel "Rechtliche Aspekte der Recherche" bei. Das Buch finden Sie hier.


 

01.11.2010

 

Kammergericht zur Erstattung der Kosten für eine Schutzschrift

Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 01.11.2010, Az.: 2 W 131/10, entschieden, dass die Kosten einer Schutzschrift der Antragsteller zu tragen hat, unabhängig davon, ob das Gericht ihren Inhalt bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Die Kanzlei Schertz Bergmann hatte für ihre Mandantin, die Verlag Der Tagesspiegel GmbH, in einem zu erwartenden Verfügungsverfahren eine Schutzschrift hinterlegt. Entscheidend sei vielmehr, so das Kammergericht, ob die durch die Einreichung der Schutzschrift ausgelösten Kosten zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlung zur Rechtsverteidigung objektiv erforderlich erschienen. Die vollständige Entscheidung sehen Sie hier.


 

01.11.2010

 

OLG Hamburg: Die außergerichtliche Geltendmachung von presserechtlichen Unterlassungsansprüchen rechtfertigt eine 1,5 Geschäftsgebühr

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat sich jüngst in einem Urteil vom 6.7.2010 (7 U 6/10) zur der häufig diskutierten Frage geäußert, in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr für eine vorgerichtliche Unterlassungsaufforderung in presserechtlichen Angelegenheiten gerechtfertigt ist. Der für Pressesachen zuständige 7. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg weist in der Entscheidung darauf hin, dass es sich bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 der Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 RVG um einen Rahmengebühr im Sinne von § 14 RVG handelt, wobei der bestehende Rahmen dahingehend konkretisiert wird, dass eine mehr als 1,3 Geschäftsgebühr nur verlangt werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig war. Dies sieht der Senat nunmehr grundsätzlich bei presserechtlichen Ansprüchen als gegeben an. Das Gericht begründet dies damit, dass eine Tätigkeit jedenfalls dann als schwierig anzusehen ist, wenn ihre Bearbeitung Spezialkenntnisse erfordert, die bei dem durchschnittlichen Rechtsanwalt nicht vorauszusetzen sind. So verhält es sich bei der Geltendmachung von presserechtlichen Unterlassungsansprüchen, da diese eine Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit voraussetzen, die Ansprüche weitgehend nicht gesetzlich festgelegt sind und ihre Geltendmachung in formeller und rechtlicher Hinsicht spezieller Kenntnisse bedarf. Das vollständige Urteil finden Sie hier.

Die Kanzlei Schertz Bergmann Rechtsanwälte war an dem Verfahren nicht beteiligt.


 

21.10.2010

 

Landgericht Berlin ändert seine Rechtsprechung und folgt dem BGH im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren bei der Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen

Mit Urteil vom 03.08.2010 hat der BGH in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass es sich bei der Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen gebührenrechtlich um unterschiedliche Angelegenheiten im Sinne des § 15 RVG handele. Würden diese Ansprüche vom Betroffenen einer Presseberichterstattung anwaltlich geltend gemacht, sei der Verletzer verpflichtet, die drei Rechtsanwaltsgebühren getrennt nach den unterschiedlichen Angelegenheiten zu erstatten. Dieser Rechtsprechung hat sich nun die Pressekammer des Landgerichts Berlin angeschlossen. Mit zweitinstanzlichem Urteil vom 19.10.2010 (Az.: 27 S 4/10) wurden der von der Kanzlei Schertz Bergmann vertretenen Eisschnellläuferin Claudia Pechstein gegenüber der Druck- und Verlagshaus Frankfurt am Main GmbH (als Verantwortliche der Internetseiten fr-online.de) die entsprechenden Gebührenerstattungsansprüche zugesprochen.


 

18.10.2010

 

Daimler setzt gegen "FOCUS" durch Schertz Bergmann erfolgreich halbseitige Korrektur einer Berichterstattung vom 23.08.2010 durch

Der "FOCUS" veröffentlichte am 18.10.2010 eine halbseitige Korrektur zu einer Berichterstattung über Daimler vom 23.08.2010, in welchem er erhebliche Teile der Ursprungsberichterstattung richtigstellen musste. Daimler wurde hier von Schertz Bergmann vertreten. Die Korrektur finden Sie hier.


 

13.10.2010

 

Klage des Heinrich Bauer Verlages auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für Verzichtsaufforderungsschreiben abgewiesen

Das Amtsgericht Potsdam hat eine Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für ein Verzichtsaufforderungsschreiben wegen gleichzeitig bestehender Titel aus einem Verfügungs- und einem Hauptsacheverfahren entgegen früherer Rechtsprechung abgewiesen (AG Potsdam, Az.: 20 C 46/10 vom 13.10.2010). Geklagt hatte ein Verlag, der den durch die Kanzlei Schertz Bergmann vertretenen Beklagten aufgefordert hatte, auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung zu verzichten. Das Amtsgericht hält in der Entscheidung fest, dass dem Kläger kein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag zustehe. Das Schreiben sei nicht im Interesse des Beklagten gewesen. So hätte die Klägerin auch Widerspruch einlegen können, ohne dass eine weitere Gebühr entstanden wäre. Das vollständige Urteil finden Sie hier.


 

11.10.2010

 

SPIEGEL-Blattkritik

Auf Einladung der Chefredaktion des SPIEGEL nahm Christian Schertz heute als Gast an der Redaktionskonferenz des SPIEGEL teil und machte die Blattkritik zum aktuellen Heft.


 

06.10.2010

 

Schertz Bergmann gewinnt für den bekannten Eisschnelllauftrainer Joachim Franke gegen das ZDF - Kein Agenturprivileg bei Meldungen über Berichte anderer Medien

Mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 28.09.2010 (Az.: 27 O 442/10) wurde dem ZDF untersagt, die nachstehende Meldung im Internet zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten


"Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet, sollen BKA-Ermittler auch bei Pechsteins langjährigem Trainer Joachim Franke gewesen sein, der die Olympiasiegerin von 1991-2007 betreute."


Vorstehende Meldung ging auf eine Agenturmeldung der dpa zurück. Die aufgestellte Behauptung war falsch, da tatsächlich bei Joachim Franke nie BKA-Ermittler erschienen waren. Das ZDF berief sich jedoch im Hinblick auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf das sog. Agenturprivileg und argumentierte damit, ohne eigene Nachrecherchen auf die Richtigkeit der von der Nachrichtenagentur dpa herausgegebenen Meldung habe vertrauen dürfen. Dieser Auffassung ist das Landgericht Berlin mit seinem Urteil entgegengetreten. Zwar könnten sich die Medien im Rahmen des journalistischen Tagesgeschäfts auf das sog. Agenturprivileg berufen und die Meldungen der als seriös anerkannten Nachrichtenagenturen in der Regel ohne weitere Nachrecherche verwerten; diese Privilegierung finde jedoch ihre Grenzen dort, wo für den übernehmenden Journalisten Veranlassung zu konkreten Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Meldung bestehe. Letzteres sei insbesondere dann der Fall, wenn wie in der streitgegenständlichen Meldung als einzige Quelle eine andere Zeitung genannt werde, hier die Süddeutsche Zeitung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


 

04.10.2010

 

ARD-Sendung "Beckmann"

In der Sendung "Beckmann" sprechen Nadja Benaissa und als ihr Anwalt Christian Schertz u.a. über die Berichterstattung zu ihrem Fall. Mehr Informationen zur Sendung finden Sie hier.


 

29.09.2010

 

Prominente müssen Berichterstattungen über private nachbarschaftliche Auseinandersetzungen nicht hinnehmen

Das Landgericht Berlin hat in einem nunmehr rechtskräftigen Urteil entschieden, dass auch prominente Persönlichkeiten Berichterstattungen über private nachbarschaftliche Auseinandersetzungen nicht hinnehmen müssen (LG Berlin, Urteil vom 12.8.10, 27 O 320/10). Der dortige Beklagte hatte über ein Bauvorhaben eines Prominenten berichtet. Im Zuge von Umbaumaßnahmen an einem erworbenen Haus des Klägers hatte dessen Nachbar baurechtliche Verfahren gegen den Prominenten eingeleitet. Hierüber berichtete der Beklagte in einer großen Deutschen Tageszeitung. Die Kanzlei Schertz Bergmann Rechtsanwälte hat den Prominenten sodann erfolgreich gegen den Verfasser vertreten. Das Landgericht stellte dabei zutreffend fest, dass die Baupläne des Klägers und die damit einhergehenden nachbarschaftlichen Streitigkeiten der Privatsphäre zuzuordnen sind. Solle kritisch über Handeln von Behörden berichtet werden, so rechtfertigt auch dies keine Identifizierung des Klägers. Es liegt auch keine Öffnung der Privatsphäre vor, wenn der Kläger sich in vorangegangenen Interviews ganz allgemein und substanzlos hinsichtlich seines Lebensstils eingelassen haben sollte. Der durch den Nachbarn angestoßene Verwaltungsrechtstreit rechtfertigt ebenso wenig eine Berichterstattung. Die Thematik greift trotz dessen in die Privatsphäre des Klägers ein, da seine privaten Wohnbedingungen betroffen sind. Daran ändert auch ein wegen des Bauvorhabens geführter Prozess vor dem Verwaltungsgericht nichts, zumal der Kläger nur reflexartig als Beigeladener des Verwaltungsrechtstreits beteiligt war.

Damit wird der Argumentation eine Absage erteilt, dass eine Berichterstattung alsbald dann zulässig werden kann, wenn dies zum Gegenstand öffentlicher Gerichtsverfahren wird. Vielmehr sind Prominente auch dann vor Berichterstattung aus dem Privaten geschützt, wenn Privates – zumal ohne eigene Veranlassung – zum Gegenstand von Gerichtsverfahren wird. Das vollständige Urteil finden Sie hier.


 

02.09.2010

 

rbb-Fernsehsendung "Im Palais" mit Dieter Moor

In der Fernsehsendung "Im Palais" wird zu der Frage "Hochgejubelt oder platt gemacht - Der Preis der Prominenz?" über das Verhältnis von Medien und Prominenten diskutiert. Teilnehmer der von Dieter Moor moderierten Diskussion sind u.a. Jakob Augstein und Christian Schertz. Mehr Informationen und die Sendung finden Sie hier.


 

01.09.2010

 

"Die Casting-Gesellschaft"

Das Buch ‚Die Casting-Gesellschaft - Die Sucht nach Aufmerksamkeit und das Tribunal der Medien’ von Pörksen/Krischke erscheint im Verlag Herbert von Halem, Köln mit dem Beitrag: ‚Christian Schertz Eine Frage der Ehre’, Interview mit Antje Hartwig und Philipp Jauch. Näheres finden Sie hier.


 

27.08.2010

 

SWR-Fernsehsendung "Nachtcafé" zum Thema "Prominente Paare"

Als Gast in der Talksendung "Nachtcafé" diskutiert Christian Schertz mit Wieland Backes und dem Ministerpräsidenten des Landes Baden-Württemberg Stefan Mappus über prominente Paare in der Öffentlichkeit. Mehr Informationen finden Sie hier, die Sendungen sehen Sie hier.


 

01.08.2010

 

Christian Schertz zu Gast bei Anne Will (ARD)

Bei Anne Will diskutiert Christian Schertz u.a. mit Alice Schwarzer und Gisela Friedrichsen zum Thema "Der Fall Kachelmann – Justiz-Alltag oder Promi-Pranger?" über die Rolle der Staatsanwaltschaft und der Medien bei der öffentlichen Meinungsbildung sowie über die Preisgabe des Privatlebens Prominenter in der Berichterstattung über einen öffentlich gewordenen Kriminalfall. Mehr zur Sendung finden Sie hier.


 

22.07.2010

 

Interview mir Deutschlandradio Kultur

In einem Interview mit Deutschlandradio Kultur kritisiert Christian Schertz die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft in den Fällen Dominik Brunner und Jörg Kachelmann und beschreibt diese als reine PR-Politik. Mehr Informationen finden Sie hier.

 

25.06.2010

 

SWR-Fernsehsendung "Nachtcafé" zum Thema "Gesellschaftsspiel Klatsch" (Wiederholung vom 30.01.2009)

Christian Schertz war am 30.01.2009 Gast in der Fernsehsendung "Nachtcafé" des SWR-Fernsehens zum Thema "Gesellschaftsspiel Klatsch" und diskutierte u.a. mit dem Moderator Wieland Backes und Peter Lewandowsky, Chefredakteur der GALA, über die gewollte und ungewollte Darstellung des Privatlebens Prominenter in der Öffentlichkeit. Der SWR strahlte diese Sendung erneut am 25.06.2010 aus. Mehr Informationen zur Sendung finden Sie hier, die Sendung sehen Sie hier.

 

10.06.2010

 

Diskussionsrunde auf SWR 2 zwischen Klaus Pflieger, Generalstaatsanwalt, Heribert Prantl, Süddeutsche Zeitung und Christian Schertz zum Thema der Pressearbeit von Staatsanwaltschaften "Wie Staatsanwälte mit Prominenten umgehen"

In einer Diskussionsrunde des SWR 2 zum Thema "Abgeführt und vorgeführt? Wie Staatsanwälte mit Prominenten umgehen" diskutiert Christian Schertz mit Klaus Pflieger, Generalstaatsanwalt des Landes Baden-Württemberg und Heribert Prantl von der Süddeutschen Zeitung zu der Problematik der medialen Vorverurteilung durch zu frühes an die Öffentlichkeit treten der Staatsanwaltschaft. Artikel und Sendung finden Sie hier.


 

09.06.2010

 

"Promis am Pranger"

Die taz berichtet über die Diskussion zwischen Generalstaatsanwalt Pflieger und Rechtsanwalt Dr. Christian Schertz im Bundesverfassungsgericht zum Thema Pressearbeit der Staatsanwaltschaften. Den Artikel finden Sie hier.


 

03.06.2010

 

Interview des WDR mit Christian Schertz zum Thema "Hobbyreporter im Gerichtssaal?"

Christian Schertz über Laien als Prozessberichterstatter. Lesen Sie das Interview hier.


 

22.05.2010

 

Interview mit Christian Schertz auf dem neuen juristischen Online-Portal "Legal Tribune Online"

Das vollständige Interview finden Sie hier.


 

08.05.2010

 

Schertz Bergmann setzt Titel-Gegendarstellung für Günther Jauch gegen "die aktuelle" durch

Die Kanzlei Schertz Bergmann setzte erfolgreich eine Titelgegendarstellung gegen die Zeitschrift "die aktuelle" durch. Die Gegendarstellung finden Sie hier.


 

05.05.2010

 

Schertz Bergmann nimmt für Claudia Pechstein erfolgreich BKA und Staatsanwaltschaft München auf Unterlassung in Anspruch

Am 04. und 05.03.2010 wurden vom Bundeskriminalamt (BKA) im Auftrag der Staatsanwaltschaft (StA) München I insgesamt 21 Hausdurchsuchungen, u. a. auf der Geschäftsstelle der Deutschen Eisschnelllauf-Gemeinschaft DESG, durchgeführt. Die Hausdurchsuchungen gingen auf Strafanzeigen gegen unbekannt zurück, die von der Nationalen Anti-Doping-Agentur NADA und der DESG nach Erlass des CAS-Urteils gegen Claudia Pechstein wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz erstattet worden waren. Mit einer Presseerklärung vom 05.03.2010 kommentierten das BKA und die StA München I die Hausdurchsuchungen in einer gemeinsamen Presseerklärung. Dort hieß es u. a.

"Die Anzeigen stehen im Zusammenhang mit dem Urteil des Internationalen Sportgerichtshofs CAS (Court of Arbitration for Sport) vom 25.11.2009 gegen eine prominente Eisschnellläuferin. In der Urteilsbegründung wird der Athletin Blutdoping vorgeworfen, welches nach Einschätzung des Gerichts so nur in einem professionellen ärztlichen Umfeld möglich sei."

Per einstweiliger Anordnung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22.04.2010 und per einstweiliger Anordnung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29.04.2010 wurde der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Bayern untersagt, die Presseerklärung in der ursprünglich veröffentlichten Form weiter zu verbreiten. Die Verwaltungsgerichte sind zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der Formulierung "In der Urteilsbegründung wird der Athletin Blutdoping vorgeworfen, welches nach Einschätzung des Gerichts so nur in einem professionellen ärztlichen Umfeld möglich sei" um eine falsche Tatsachenbehauptung handele. In den Gründen des CAS-Urteils vom 25.11.2009 finde sich eine solche Einschätzung nicht wieder. Die falsche Tatsachenbehauptung sei in hohem Maße ehrverletzend und geeignet, Frau Pechstein in ihrer Wertschätzung durch die Öffentlichkeit herabzumindern und Vorverurteilungen zu provozieren, führt das Verwaltungsgericht Wiesbaden aus. Die Öffentlichkeit - so das Gericht weiter - schlussfolgere aus der fälschlich suggerierten Einschaltung von Ärzten eine vorsätzliche und zielgerichtete Vorgehensweise, was wiederum alternative Ursachen für die festgestellten Blutwerte aus Sicht der Öffentlichkeit ausschließe.

Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Lesen Sie zu diesem Thema auch einen Artikel im Nachrichtenmagazin Focus.


 

13.04.2010

 

Presserechtliche Information zur Trennung von Janine und Jack White

Aus Anlass von heutigen Zeitungsberichten teilen wir Ihnen im Namen unserer Mandantin Janine White folgendes mit:

Tatsächlich haben sich Janine und Jack White getrennt. Unsere Mandantin wird sich aber auch aus Gründen des Schutzes der gemeinsamen Kinder zu weiteren Details ihrer Trennung nicht äußern. Allerdings weisen wir darauf hin, dass die heutige Berichterstattung einer Tageszeitung über eine angedeutete neue Beziehung unserer Mandantin jeglicher Grundlage entbehrt.

Wir bitten den Privatsphärenschutz unserer Mandantin vollumfänglich zu respektieren.

Wir sind beauftragt gegen jede Form rechtswidriger Wort- und/oder Bildberichterstattung presserechtliche Schritte einzuleiten.

Diese Meldung finden Sie auch im Presseportal newsaktuell.


 

12.04.2010

 

Presseerklärung von Schertz Bergmann Rechtsanwälte zum Urteil des Landgerichts Augsburg im Verfahren Amerell gegen Zwanziger:

Anwälte Zwanzigers kündigen Berufung an - Entscheidung des Landgerichts Augsburg Angriff auf die Meinungsfreiheit

Als Rechtsanwälte vom Präsidenten des DFB Dr. Theo Zwanziger im Verfahren vor dem Landgericht Augsburg kündigen wir bereits jetzt nach Anhörung der Urteilsgründe Berufung gegen die Entscheidung an. Das Landgericht verkennt nach unserer Auffassung den Umstand, dass es sich bei der Äußerung um eine zulässige Meinungsäußerung handelt. Die Meinungsäußerungsfreiheit muss auch für Herrn Dr. Zwanziger gelten, der im Rahmen seiner Funktion Bewertungen vornehmen darf und muss. Herr Dr. Zwanziger hatte regelmäßig im Zusammenhang mit diesem Rechtsstreit darauf hingewiesen, dass er mit seiner Äußerung keinen direkten Vergleich zwischen den Vorwürfen im Zusammenhang mit der Katholischen Kirche und denen, die gegenüber Herrn Amerell erhoben werden, vornehmen wollte. Vielmehr hatte Herr Dr. Zwanziger mit seiner Äußerung allein den Mut von Herrn Kempter bewertet, ein System aufzudecken, was nicht gewollte Abhängigkeiten im bisherigen Schiedsrichtersystem aufwies. Nur in diesem Zusammenhang erklärte er, dass es in anderen Organisationen längere Zeit dauere, bis Beteiligte den Mut finden, Missstände aufzudecken, egal welchen Inhalt sie haben.

Wir haben daher auch Herrn Dr. Zwanziger definitiv empfohlen, einen Vergleich abzulehnen, der zur Folge gehabt hätte, die Äußerung, die für uns von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, nicht mehr zu verbreiten. Wir sehen dem weiteren Verlauf des Verfahrens daher auch insoweit optimistisch entgegen, als wir davon ausgehen, dass das zuständige Oberlandesgericht die allein richtige rechtliche Bewertung der in Streit stehenden Aussage vornehmen wird und das Urteil aufhebt. In dieser Form ist das Urteil ein Angriff auf die Meinungsfreiheit und darf keinen Bestand haben.

Schertz Bergmann Rechtsanwälte
Dr. Christian Schertz

Diese Meldung finden Sie auch in den News auf dfb.de und im Presseportal newsaktuell.


 

27.03.2010

 

Interview mit dem radio eins Medienmagazin

In einem Interview mit dem radioeins Medienmagazin des rbb nahm Christian Schertz zur medialen Seite des Falles Kachelmann Stellung.


 

09.03.2010

 

Forschungsstelle Neue Medien der TU-Dresden veröffentlicht Tagungsband mit Beiträgen von Schertz und Reich

Tagungsband zum Symposium zum Persönlichkeitsrecht vom 25.4.2008 der Forschungsstelle Neue Medien der Juristischen Fakultät Dresden erscheint mit Beitrag von Christian Schertz und Helge Reich. Mehr dazu hier, den Flyer finden Sie hier.


 

03.03.2010

 

Interview Christian Schertz mit NDR-Medienmagazin ZAPP zum Thema "Versteckte Kamera"

Das vollständige Interview finden Sie hier.


 

01.03.2010

 

Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Auflage erscheint bei C.H. Beck

Anfang März erschien die 2. Auflage des von Prof. Loewenheim herausgegebenen Handbuchs des Urheberrechts. Dr. Bernhard von Becker steuerte hier die Kapitel "Rückruf wegen Nichtausübung", "Vergütung von Nutzungsrechten" und "Vertragliche Ansprüche" bei, Dr. Schertz die Kapitel "Recht am eigenen Bild" und "Merchandisingverträge". Die Bewerbung des Buches finden Sie hier.


 

26.02.2010

 

Schertz Bergmann setzt erfolgreich für den Nationalspieler Lukas Podolski Titel-Gegendarstellung sowie ganzseitige Gegendarstellung im "EXPRESS" vom 26.02.2010 durch

Die beiden Gegendarstellungen finden Sie hier.
Hierüber berichtete auch die Süddeutsche Zeitung.


 

26.02.2010

 

"Neue Qualität von Verrohung"

Medienanwalt Schertz zur "BUNTE"-Recherche im Privatleben von Politikern - Interview mit dem Tagesspiegel. Das vollständige Interview finden Sie hier.


 

01.09.2009

 

Simon Bergmann vertritt Claudia Pechstein im Dopingverfahren gegen die ISU

Die bekannte Eisschnellläuferin Claudia Pechstein wurde von einem Schiedsgericht der International Skating Union (ISU) wegen angeblichen Dopings für zwei Jahre gesperrt. Die Sperre erfolgte ohne positive Doping-Probe und allein aufgrund angeblich auffälliger Blutwerte. Das Verfahren ist ein sportrechtlicher Präzedenzfall, da erstmals seit Überarbeitung des WADA-Codes vom 01.01.2009 die Werte aus einem Langzeit-Blutprofil zur Grundlage des Anklagevorwurfs gemacht wurden. Gegen das Urteil des Sportschiedsgerichts der ISU wurde Berufung vor dem Internationalen Sportgerichtshof in Lausanne (CAS) eingelegt. Mit einer Entscheidung des CAS ist gegen Ende November 2009 zu rechnen. Im Verfahren lässt sich Claudia Pechstein von Rechtsanwalt Simon Bergmann vertreten.



 

29.05.2009

 

Artikel in der Süddeutschen Zeitung "Intimsphäre vs. Pressefreiheit Ab in die Notaufnahme" von Hans-Jürgen Jakobs

Hans-Jürgen Jakobs schreibt in der Süddeutschen Zeitung zum Thema "Private Schicksale beherrschen die Schlagzeilen – doch das kann teuer werden. Über die unheimliche Nähe von Medienanwälten, Presse und Prominenz." und berichtet hier auch über die Tätigkeit der Kanzlei Schertz Bergmann. Den Artikel finden Sie hier.



 

12.05.2009

 

Interview mit ‚Anwaltsblatt Karriere’

In einem Interview im aktuellen Heft ‚Anwaltsblatt Karriere’ äußert sich Christian Schertz über die Tätigkeit und die Ausrichtung der Kanzlei Schertz Bergmann.

Das Interview finden Sie hier.


 

11.03.2009

 

BGH fällt Grundsatzentscheidung zur Nutzung von Bildnissen Prominenter auf Titelseiten von Zeitschriften

Der Bundesgerichtshof hat am 11. März 2009 in einem Urteil festgestellt, dass die Nutzung des Bildnisses von Günther Jauch auf der Titelseite eines Rätselheftes, welches keinen entsprechenden redaktionellen Beitrag über Herrn Jauch enthielt, rechtswidrig ist. Auch die Bildunterschrift "Günther Jauch zeigt mit ‚Wer wird Millionär?’ wie spannend Quiz sein kann" genüge nicht. Der Informationsgehalt der Bildunterschrift sei im vorliegenden Fall derart gering, dass sie sich darauf beschränke, einen Anlass für die Abbildung des Klägers zu schaffen, um dessen Werbe- und Imagewert für das Rätselheft des beklagten Verlages auszunutzen.

Diese Entscheidung kann sicherlich als Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Abgrenzung von werblicher und redaktioneller Nutzung von Bildnissen von Personen der Zeitgeschichte angesehen werden. Erstmals erkannte der BGH in einer Entscheidung, dass die Nutzung eines Fotos von Prominenten auf der Titelseite einer Zeitschrift aufgrund des vorrangig werblichen Charakters rechtswidrig sein kann. Dieses Verfahren wurde auf Seiten des Klägers durch die Kanzlei Schertz Bergmann betreut. Die entsprechende Pressemeldung des BGH finden Sie hier.



 

05.03.2009

 

Bundesverfassungsgericht deutet Schutz der vermögensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Art. 14 Abs. 1 GG an

In einem Beschluss vom 5. März 2009 (Az.: 1 BvR 127/09) hatte das Bundesverfassungsgericht über eine Verfassungsbeschwerde zu entscheiden, die von der Kanzlei Schertz Bergmann eingelegt wurde. Es ging um eine Lizenzgebühr wegen unerlaubter Werbung mit dem Bildnis einer Prominenten. In seiner Entscheidung deutete das Bundesverfassungsgericht erstmals in seiner Rechtssprechung einen Schutz der vermögensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Art. 14 Abs. 1 GG an. Wörtlich heißt es in der Entscheidung:

‚… erörtert die Beschwerdeführerin mit beachtlichen Argumenten eine Eröffnung des Schutzbereiches der Eigentumsgarantie. Unter deren Schutz fallen im Bereich des Privatrechts alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (…) Zu diesen vermögenswerten Rechten könnten auch die vermögensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (…) zählen, dessen ideelle Bestandteile durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt werden (…)’

Diese Aussage kann als Grundsatzentscheidung bewertet werden, da ein grundrechtlicher Schutz der vermögensrechtlichen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts bisher von der Rechtsprechung, insbesondere vom BGH, abgelehnt wurde. So entschied der BGH noch in der Entscheidung "War das Ernst? Oder August?" dass die vermögensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wie auch des Namensrechts, nur einfach rechtlich geschützt sind, demgegenüber die Meinungsfreiheit aber Grundrechtsschutz genieße. Diese Auffassung des BGH dürfte durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts überholt sein.



 

17.02.2009

 

Weitere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Schutz der Privatsphäre in von der Kanzlei Schertz Bergmann betreuten Verfahren

Der Bundesgerichtshof hat am 17. Februar 2009 Fotos der Fernsehmoderatorin Sabine Christiansen mit ihrem Lebensgefährten in Paris für rechtswidrig erachtet. Dieses Verfahren wurde von der Kanzlei Schertz Bergmann in den ersten beiden Instanzen für die Klägerin betrieben. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass private Lebensvorgänge auch dann Teil der geschützten Privatsphäre sind, wenn sie im öffentlichen Raum stattfinden und wenn die Abgebildeten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt sind. Die Pressemeldung des Bundesgerichtshofs finden sie hier.

Bereits am 1. Juli 2008 konnte die Kanzlei Schertz Bergmann ebenfalls für die Fernsehmoderatorin Sabine Christiansen eine Entscheidung beim Bundesgerichtshof erwirken, die Fotos der Moderatorin beim Einkaufen auf einem Wochenmarkt auf Mallorca untersagte. Der Bundesgerichtshof stellt hier fest, dass das beanstandete Bild die Klägerin in einer völlig belanglosen Situation zeige. Der Nachrichtenwert dieser Berichterstattung habe keinerlei Orientierungswirkung im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte. Die diesbezügliche Pressemeldung des Bundesgerichtshofs finden Sie hier.

Damit liegen zwei weitere Entscheidungen des BGH vor, die die geänderte Rechtslage nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berücksichtigen.


 

    Hier finden Sie weitere Meldungen aus den Jahren 2003 bis 2008

 

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